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Urteil

21 K 4344/96

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0727.21K4344.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Februar 1996 wird aufgehoben, so weit darin die Bewilligung von Fördermitteln in Höhe von 127.560,00 DM widerrufen und mehr als ein Betrag von 24.840,00 DM zurückgefordert wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides, mit dem die Beklagte Fördermittel zurückverlangt, welche sie dem Kläger für die Ausbildung von Familienpflegern/Familienpflegerinnen für das Haushaltsjahr 1993 für 12 Lehrgangsteilnehmer gewährt hat, die zugleich von der Arbeitsverwaltung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gefördert wurden. 3 Der Kläger ist Träger des Fachseminars für Familienpflege in O. Er beantragte unter dem 6. November 1992 bei der Beklagten Zuwendungen für zwei Lehrgänge nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 24. Oktober 1989 (MBl. NRW, 1524) in der Fassung der Richtlinie vom 30. Januar 1991 (MBl. NRW, 256 - im Folgenden: ministerielle Richtlinie). Der erste Lehrgang sollte in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 30. April 1994, der zweite Lehrgang vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. September 1994 stattfinden. Weiter gab der Kläger in dem Antrag an, dass an beiden Lehrgängen voraussichtlich 20 Personen teilnehmen würden, wobei die Förderung nach AFG noch ungeklärt sei. 4 Mit Zuwendungsbescheid vom 13. Mai 1993 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1993 - ausgehend von 20 Teilnehmern - eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 203.200,00 DM. Für jeden Teilnehmer wurden pro Monat des Bewilligungszeitraums ein Festbetrag in Höhe von 1.200,00 DM für Personal- und Sachkosten und ein weiterer Festbetrag in Höhe von 70,00 DM für Lernmittel und Berufskleidung festgesetzt. Eine Entscheidung über den zweiten Lehrgang, der erst am 1. Oktober 1993 beginnen sollte, traf die Beklagte noch nicht. Der Zuwendungsbescheid enthielt neben den beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) unter anderem folgende Nebenbestimmung: 5 "6. Falls und so weit Lehrgangskosten von der Arbeitsververwaltung getragen werden, sind bereits ausgezahlte Landesmittel unverzüglich zu erstatten. Die Bewilligungsbehörde ist hierüber sofort zu unterrichten." 6 In der Folgezeit zahlte die Beklagte zwei Raten in einer Gesamthöhe von 152.400,00 DM. 7 Mit Schreiben vom 15. Juni 1993 übersandte der Kläger der Beklagten die seinerzeit aktuelle Teilnehmerliste für den ersten Lehrgang, derzufolge fünf Teilnehmer durch das Arbeitsamt gefördert wurden, und teilte mit, dass das Arbeitsamt N von Lehrgangsgebühren in Höhe von monatlich 660,00 DM für Personal- und Sachkosten ausgehe und durch das Arbeitsamt nur eine Förderung in Höhe von 70 % der Lehrgangsgebühren möglich sei. Vor diesem Hintergrund zahle das Arbeitsamt für die Teilnehmerinnen, die nach AFG gefördert würden, monatlich 462,00 DM sowie einen einmaligen Betrag von 474,00 DM für Lernmittel und Berufsbekleidung. Der Kläger führte aus, dass er Ziffer 6 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides der Beklagten so verstehe, dass bei nach AFG geförderten Teilnehmerinnen diese 462,00 DM zu erstatten seien. In der Altenpflege sei bisher so verfahren worden, dass bei Teilnehmern, die Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt hätten, keine Lehrgangsgebühren vom Land gezahlt worden seien, und zwar auch dann nicht, wenn die monatlichen Zuwendungen des Arbeitsamtes geringer seien. Dies führe jedoch in dem hier zu entscheidenden Fall zu einer nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung. Vor diesem Hintergrund fragte der Kläger an, ob die verbleibende Differenz zu den Lehrgangsgebühren vom Land getragen werde. 8 Mit Schreiben vom 8. Juli 1993 teilte die Beklagte mit, dass die Bewilligung eines Aufstockungsbetrages zu der Finanzierung des Arbeitsamtes nicht möglich sei, da eine derartige Bewilligung nach den Förderrichtlinien nicht zulässig sei. 9 Der Kläger erhob gegen dieses Schreiben Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1993 zurückwies. Es schloss sich ein Klageverfahren vor der 15. Kammer des erkennenden Gerichts an - 15 K 702/94 -, in welchem die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 15. August 1995 ausführte, dass das Schreiben vom 8. Juli 1993 nur die Äußerung zu einer abstrakten Rechtsfrage enthalte und somit kein Verwaltungsakt sei. Daraufhin schlossen die Parteien auf Anregung des Gerichts einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, ihr als Bescheid qualifiziertes Schreiben vom 8. Juli 1993 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1993 aufzuheben. Anschließend erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. 10 Mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 übersandte der Kläger der Beklagten eine aktualisierte Liste der Teilnehmer des ersten Lehrgangs, derzufolge 12 der 17 Teilnehmer Förderungen nach dem AFG erhielten. 11 Mit dem streitgegenständlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Dezember 1993 widerrief die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom 13. Mai 1993, so weit dem Kläger damit eine Zuwendung über den Betrag von 50.800,00 DM für die Förderung der fünf Teilnehmer, die nicht nach AFG gefördert wurden, hinaus bewilligt worden war, und machte gemäß § 49 a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 101.600,00 DM geltend. Der Widerruf erfolgte rückwirkend zum Zeitpunkt der Auszahlung des ersten Teilbetrages der Zuwendung. Darüber hinaus bewilligte die Beklagte dem Kläger für den zweiten Lehrgang vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1993 eine Zuwendung in Höhe von 76.200,00 DM, die aber nicht zur Auszahlung gelangen, sondern verrechnet werden sollte, sodass sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 25.400,00 DM ergab. Insgesamt ergebe sich nunmehr ein Zuwendungsbetrag in Höhe von 127.000,00 DM, 50.800,00 DM davon für den ersten Lehrgang in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1993. Gemäß Ziffer 2 der ministeriellen Richtlinie erhielten staatlich anerkannte Fachseminare für Familienpflege Zuwendungen zu den ihnen im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehenden Personal und Sachausgaben, sofern die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme nicht auf Grund anderer Bestimmungen sichergestellt werden könne. Da der Kläger für einen Teil der Lehrgangsteilnehmer die Lehrgangsgebühren aus Mitteln des AFG erstattet bekommen habe, sei die Zuwendung in der Höhe nicht zweckentsprechend verwendet worden, in der sie für Teilnehmer bewilligt worden sei, die Förderung nach AFG erhalten hätten. Der Widerruf der Zuwendung liege im Ermessen. Eine besondere Härte für den Kläger entstehe nicht, da auf Grund der Erstattung durch die Mittel des AFG die Durchführung der Ausbildung von Familienpflegern/Familienpflegerinnen für diesen Teilnehmerkreis gewährleistet sei. 12 Der Kläger erhob am 21. Januar 1994 Widerspruch. Es unterlägen nur solche Beträge der Rückzahlungsverpflichtung, die durch andere Förderer gezahlt würden, da Doppelzahlungen vermieden werden sollten. Die Beklagte fordere aber die gesamte Förderung für die Teilnehmer des Fachseminars zurück, die Förderung nach AFG erhalten hätten. Der Widerruf sei indes nur insoweit berechtigt, als drei Teilnehmer weniger als die zunächst angenommenen 20 Teilnehmer ausgebildet worden seien. Bei den 12 vom Arbeitsamt teilweise geförderten Teilnehmern müsse die Beklagte die Differenz zwischen der Förderung nach AFG und den bewilligten Festbeträgen übernehmen. Außerdem sei die Rückforderung nur dann möglich, wenn die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme auf Grund anderer Bestimmungen sichergestellt sei. Da durch die Finanzierung der Arbeitsverwaltung lediglich ein Teilzuschuss gewährt würde, könne nicht von einer Sicherstellung der Finanzierung gesprochen werden. Aus diesem Grunde stelle die Rückforderung des Aufstockungsbetrages eine besondere Härte dar. 13 Mit dem Kläger am 11. März 1993 zugestelltem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und setzte den geltend gemachten Rückforderungsbetrag abweichend vom Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 23. Dezember 1993 auf 101.600,00 DM fest, da die in dem ursprünglichen Bescheid vorgenommene Verrechnung mit der für den zweiten Lehrgang bewilligten Zuwendung nicht mehr möglich war, weil der Kurs nicht stattfand. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf dem Bestand der Zuwendung sei nicht gegeben, da er Kenntnis von den ANBest-P gehabt habe. 14 Der Kläger hat am 10. April 1996 Klage erhoben. Er weist darauf hin, dass der Lehrgang am 1. Mai 1993 mit 18 Teilnehmern begonnen habe. Ein Teilnehmer sei am 31. Mai 1993 ausgeschieden, ein weiterer am 31. Oktober 1993. Diese beiden Teilnehmer seien nach AFG gefördert worden. Insgesamt ergebe sich ein zu gewährender Förderungsbetrag in Höhe von 127.560,00 DM. Dem stünden die von der Beklagten unstreitig gezahlten 152.400,00 DM gegenüber, sodass deren Rückforderungsanspruch sich lediglich auf 24.840,00 DM belaufe. 15 Das weiter gehende Widerrufs- bzw. Rückforderungsbegehren der Beklagten sei rechtswidrig. Der Wortsinn der Nebenbestimmung der Ziffer 6 des Zuwendungsbescheides, wonach nur eine Erstattung zu erfolgen habe, so weit Lehrgangskosten von der Arbeitsverwaltung getragen werden, lasse ausschließlich die Auslegung zu, dass auch nur dieser vom Arbeitsamt überwiesene Betrag der Beklagten zu erstatten sein solle. Eine solche Auslegung füge sich auch in die Bestimmung unter Ziffer 2 der ministeriellen Richtlinie ein, wonach Zuwendungen gezahlt werden sollen, sofern die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme nicht auf Grund anderer Bestimmungen sichergestellt werden kann. Eine Sicherstellung auf Grund der Bestimmungen des AFG bestehe hier aber nicht, weil die tatsächlichen Kosten der Ausbildungsgänge am Fachseminar die von der Arbeitsverwaltung gewährten Zuschüsse bei weitem überstiegen. Die ministerielle Richtlinie wolle darauf hinwirken, dass eine möglichst weit gehende Abdeckung der Ausbildungskosten durch öffentliche Mittel gewährleistet werde. Auch die Annahme einer zweckfremden Verwendung der Zuschüsse gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW sei unzutreffend. Dieser Fall greife nur dann ein, wenn die Zuwendung von Anfang an für einen anderen als den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck eingesetzt worden sei. Hier seien die Mittel indes für die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme bewilligt und auch dafür ausgegeben worden. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie die für eine sachgerechte Ermessensausübung unerlässliche ausreichende Sachverhaltsermittlung unterlassen habe. Sie habe die finanziellen Folgen des Widerrufs und der Rückforderung für den Kläger nicht berücksichtigt, obwohl der Bewilligungszeitraum im Zeitpunkt des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nahezu abgelaufen gewesen sei, und sich die Beklagte über den weit gehenden Verbrauch der überwiesenen Geldbeträge für die Ausbildungsmaßnahme hätte klar sein müssen. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Februar 1996 aufzuheben, so weit darin ein Förderbetrag in Höhe von 127.560,00 DM widerrufen und mehr als ein Betrag von 24.840,00 DM zurückgefordert wird. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Zuwendungen sei dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Die Landesförderung für den Ausbildungslehrgang in der Familienpflege werde gemäß Ziffer 6 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 13. Mai 1993 nur gewährt, falls und so weit die Lehrgangskosten nicht von der Arbeitverwaltung getragen würden. Es handele sich um eine Alternativförderung, die nur dann gewährt werde, wenn eine Förderung nach dem AFG nicht in Betracht komme. Ziffer 6 der Nebenbestimmungen könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Zuwendung unter Berücksichtigung der im Bewilligungszeitpunkt noch nicht ermittelten Förderung der Lehrgangsteilnehmerinnen eine Vorabregelung darstelle, die zur Rückforderung der gewährten Landesförderung berechtige, sobald feststehe, inwieweit die Förderung letztlich aus Mitteln des AFG bestritten werde. So sei auch Ziffer 2 der ministeriellen Richtlinie zu verstehen, nach der ein Förderungsfestbetrag gewährt werde, sofern die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme nicht auf Grund anderer Bestimmungen sichergestellt werden könne. Von einer Ungleichbehandlung in der Förderungspraxis könne nicht gesprochen werden, da für die Landesförderung und die Förderung nach dem AFG jeweils andere Förderungsvoraussetzungen und -maßstäbe maßgeblich seien. Ob die Unkosten des Trägers der Maßnahme durch die Förderung der Arbeitsverwaltung gedeckt seien, sei nicht erheblich. Es handele sich bei der Landesförderung wie auch bei der Förderung der Arbeitsverwaltung nicht um eine Voll- sondern um eine Teilfinanzierung. Die Landesförderung im Sinne der Förderungsrichtlinie sehe keine Differenzförderung vor. Ein Aufstockungsbetrag werde grundsätzlich nicht gewährt. Artikel 3 des Grundgesetzes sowie das Gebot der Vermeidung der Schaffung von Präzedenzfällen gebiete der Bewilligungsbehörde, insoweit gleich gelagerte Sachverhalte auch gleich zu behandeln. Demzufolge könne auch im Fall des Klägers keine Differenzförderung gewährt werden. Für den Bewilligungszeitraum ergebe sich für die nicht nach AFG geförderten Teilnehmer ein Zuwendungsbetrag in Höhe von 50.800,00 DM. Unter Zugrundelegung des auf Grund der Bewilligung vom 13. Mai 1993 ausgezahlten Betrages von insgesamt 152.400,00 DM ergebe sich die Höhe der Rückforderung von 101.600,00 DM. 21 Eine zweckwidrige Verwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW liege auch dann vor, wenn die Zuwendung zwar im Rahmen der Ausbildungsmaßnahme verwendet worden sei, jedoch nicht bezüglich derjenigen Teilnehmer, für die die Zuwendung vorgesehen gewesen sei, sondern für einen anderen Personenkreis, deren Ausbildung durch einen anderen Zuwendungsgeber gefördert worden sei. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere seien auch die finanziellen Folgen für den Kläger berücksichtigt worden. Vielmehr hätte der Kläger im Rahmen der Zuwendungsverwendung berücksichtigen müssen, dass der Bewilligungsbescheid als Vorabentscheidung ergangen sei. Dem Kläger sei die übliche Vorabbewilligungspraxis mit nachträglichem Widerrufs- und Rückforderungskorrektiv auch bekannt, sodass er sich auf die bereits verbrauchten Mittel nicht berufen könne. Andere Fachseminare kämen mit der Alternativförderung durch das Land oder die Arbeitsverwaltung aus. Der Kläger habe nicht auf berücksichtigungsfähige Weise vorgetragen, warum er dies nicht könne. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie auf die beigezogene Gerichtsakte 15 K 702/94 Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Klage ist begründet. 25 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides von Februar 1996 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), so weit darin die Bewilligung von Fördermitteln in Höhe von 127.560,00 DM widerrufen und mehr als ein Betrag von 24.840,00 DM zurückgefordert wird. 26 § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW ermächtigt die Beklagte nicht zum Widerruf hinsichtlich der Fördermittel, die für die 12 nach AFG geförderten Teilnehmer gewährt wurden, und § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW ermächtigt folglich nicht zur Rückforderung der insoweit gewährten Fördermittel. 27 Nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. 28 Die tatbestandlich vorausgesetzte Zweckverfehlung liegt hier indes nicht vor. Maßgebend ist derjenige Zweck der Leistung, der die Verwendung durch den Leistungsempfänger steuert. 29 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., 2000, § 49 Rn.65. 30 Der mit der Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich aus der ihr zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, insbesondere aus dem Bewilligungsbescheid. 31 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 - unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -. 32 Wegen der besonderen Bedeutung des Zwecks für den Widerrufstatbestand ist zu verlangen, dass die Zweckbindung im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. 33 Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn.65. 34 Ein Bewilligungsbescheid ist als Verwaltungsakt nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen, die für Willenserklärungen gelten. Maßgebend ist hiernach, wie der Empfänger nach den Umständen des Einzelfalles die Erklärung bei verständiger Würdigung zu deuten hatte (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch). 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 - unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG NRW vom 16. August 1988 - 8 A 48/87 , m.w.N. 36 Für die Ermittlung des mit der Förderung verfolgten Zwecks ist nach oben Gesagtem zunächst von dem Bewilligungsbescheid auszugehen. Aus dem Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 1993 geht hervor, dass die Zuwendung zur Durchführung der Ausbildung von Familienpflegern/Familienpflegerinnen gewährt wurde. 37 Der Förderungszweck ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht dahingehend eingeschränkt, dass nur solche Lehrgangsteilnehmer gefördert werden sollten, die gar keine Förderung nach AFG erhielten. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 6 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 13. Mai 1993. Dort ist lediglich festgelegt, dass bereits ausgezahlte Landesmittel unverzüglich zu erstatten sind, falls und so weit Lehrgangskosten von der Arbeitsverwaltung getragen werden. Diese Nebenbestimmung regelt den Fall, dass für eine bestimmte Ausbildungsmaßnahme eine Förderung sowohl durch die Arbeitsverwaltung nach AFG als auch eine Landesförderung auf Grund der ministeriellen Richtlinie in Betracht kommt. Wenn die Arbeitsverwaltung die Kosten für einen Lehrgang trägt, ist eine Kostenerstattung vorgesehen, so weit die Lehrgangskosten von der Arbeitsverwaltung auch tatsächlich getragen werden. Dass für solche Teilnehmer, die nach AFG gefördert werden, eine Landesförderung generell ausscheidet, lässt sich der Regelung indes nicht entnehmen. Vielmehr scheidet die Landesförderung nach dem Wortlaut der Regelung nur aus, so weit die Arbeitsverwaltung die Kosten trägt. Daraus folgt, dass es Zweck der Förderung ist, Maßnahmen in dem Umfang zu fördern, in welchem die Arbeitsverwaltung die Kosten der Maßnahme nicht trägt. Es soll erkennbar eine doppelte Förderung ausgeschlossen werden, die aber gerade nicht eintritt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Arbeitsverwaltung nur einen Teil der Kosten trägt. Ein auf einzelne Teilnehmer und deren Förderungsfähigkeit nach dem AFG bezogenes Verständnis des Begriffs "so weit", wie es dem Beklagten vorschwebt, hält die Kammer ausgehend von dem maßgebenden Empfängerhorizont des Bescheidadressaten für fern liegend. Vielmehr lässt die Verwendung dieses Begriffs im vorliegenden Zusammenhang nach Auffassung der Kammer nur eine sich auf den Gesamtbetrag der Förderung beziehende, nicht jedoch eine personenbezogene Deutung zu. Eine ohne Weiteres mögliche Klarstellung dahingehend, dass Personen, die nach dem AFG gefördert werden, gar keine Landesförderung erhalten sollen und eine solchen Personen gewährte Förderung demzufolge in vollem Umfang zu erstatten sei, ist unterblieben. 38 Nur diese Auslegung steht auch im Einklang mit Ziffer 2 der ministeriellen Richtlinie, derzufolge staatlich anerkannte Fachseminare Zuwendungen zu den ihnen im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehenden Personal- und Sachausgaben erhalten, sofern die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme nicht auf Grund anderer Bestimmungen sichergestellt werden kann. Daraus folgt, dass Zweck der Förderung die Sicherstellung der Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen ist. Mit diesem Zweck wäre es indes nicht vereinbar, wenn eine Landesförderung schon dann nicht mehr in Betracht käme, wenn die Maßnahme - gleich in welchem Umfang - überhaupt von der Arbeitsverwaltung gefördert würde. Wenn nämlich - wie im vorliegenden Fall - die Arbeitsverwaltung nur einen geringen Teil der Kosten trägt, und diese geringfügige Kostentragung schon zu einem Ausschluss der Landesförderung führen würde, hätte dies zur Folge, dass die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme nicht sichergestellt wäre. 39 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Zuwendung ausdrücklich in der Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährte und eine Differenzförderung bei dieser Förderungsart eigentlich nicht in Betracht kommt. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Festbetragsfinanzierung hier die geeignete Förderungsart war. Wenngleich die ministerielle Richtlinie in Ziffer 4.4 explizit einen Festbetrag für die an den Lehrgängen der Fachseminare teilnehmenden Personen vorsieht, ist zu berücksichtigen, dass gemäß Ziffer 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV LHO)in den Fällen, in denen ausnahmsweise von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Zuwendungen bewilligt werden, die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen über die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen sowie über die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid erzielen sollen. Ferner heißt es in Ziffer 2.23 Satz 2 VV LHO, dass eine Festbetragsfinanzierung dann nicht in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass - wie hier - mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. All dies ist vorliegend wohl unbeachtet geblieben, denn die Höhe der Förderung nach AFG wich erheblich von der aus Landesmitteln gewährten (Festbetrags)Förderung ab, obwohl schon bei der Bewilligung damit zu rechnen war, dass für einige Teilnehmer eine Förderung nach AFG gewährt werden würde. Das seinerzeit offenkundig fehlende Einvernehmen wurde später wohl erzielt. Die Beklagte erklärte nämlich in der mündlichen Verhandlung, dass die Festbeträge ihrer Förderung gegenüber dem hier im Streit stehenden Zeitraum später erheblich reduziert worden seien und sich in einer Größenordnung bewegten, die der Förderung durch die Arbeitsverwaltung entspreche. 40 Dessen ungeachtet ergibt sich vorliegend aus der Festbetragsfinanzierung aber auch keine dahingehende Zweckbestimmung, dass nur solche Teilnehmer gefördert werden sollten, die gar nicht von der Arbeitsverwaltung gefördert wurden. Denn der Kläger konnte als Empfänger des Zuwendungsbescheides aus der Tatsache, dass ein Festbetrag gewährt wurde, nicht - jedenfalls nicht eindeutig - auf einen solchen Zweck schließen. Zwar ist Nr. 2 ANBest-P Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden. Diese Bestimmung sieht für den Fall, dass sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten, vor, dass sich die Zuwendung - außer bei der Festbetragsfinanzierung - wenn die Änderung 1.000 DM übersteigt, ermäßigt und zwar bei der Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber um den vorgesehen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Was aber im Fall der Festbetragsfinanzierung gelten soll, wenn neue Deckungsmittel hinzutreten, ist gerade nicht geregelt und erschließt sich für einen mit der Materie der Zuwendungen nicht vertrauten Empfänger nicht ohne Weiteres. So lässt der Wortlaut durchaus auch die Auslegung zu, dass im Falle einer Festbetragsfinanzierung keine Ermäßigung der Zuwendung eintritt, die Zuwendung vielmehr in ursprünglicher Höhe bestehen bleibt. Selbst wenn man die Eindeutigkeit dieser Regelung der ANBest-P unterstellt, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass diese Regelung im Widerspruch zu der einzelfallbezogenen Regelung in Ziffer 6 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 13. Mai 1993 steht, derzufolge Landesmittel zu erstatten sind, falls und so weit Lehrgangskosten von der Arbeitsverwaltung getragen werden. Für den Kläger als Empfänger des Zuwendungsbescheides war auf Grund dieser Regelungen nicht klar erkennbar, dass die Beklagte - so ihr Vortrag - nur solche Teilnehmer fördern wollte, die gar keine Förderung durch die Arbeitsverwaltung im Sinne einer "entweder oder" Förderung gewähren wollte. Insoweit wäre eine klarstellende und eindeutige einzelfallbezogene Regelung in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides erforderlich gewesen. Wenn es aber an einer ausdrücklichen und eindeutigen Regelung dieser Art fehlt, geht dies zu Lasten der Beklagten, die für die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes und damit für den Zweck und die Zweckverfehlung darlegungs- und beweisbelastet ist. 41 Schließlich ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass der Kläger auch Träger eines - organisatorisch unabhängigen - Fachseminars für Altenpflege ist und die Praxis der Beklagten in diesem Bereich kannte, im Falle einer Förderung durch die Arbeitsverwaltung keine Förderung zu bewilligen. Nach den Angaben der Beklagten differierte die Höhe der Förderung durch die Arbeitsverwaltung und die einer Förderung durch das Land im Bereich der Altenpflege seinerzeit nämlich nur in geringem Maße. Aus der Praxis einer Förderung entweder durch die Arbeitsverwaltung oder durch das Land konnte daher nicht zwingend gefolgert werden, dass auch im Bereich der Familienpflege, wo die Höhe der Förderung erheblich differierte, nur eine Förderung entweder durch die Arbeitsverwaltung oder aber durch das Land in Betracht komme. Einer solchen Schlussfolgerung stand schon Ziffer 2 der ministeriellen Richtlinie entgegen, derzufolge Zuwendungen gewährt werden, sofern die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahmen nicht auf Grund anderer Bestimmungen sichergestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund fragte der Kläger dann auch bei der Beklagten nach, ob - anders als bei der Altenpflege - bei der Ausbildungsmaßnahme im Bereich der Familienförderung eine Differenzförderung gewährt werde. 42 Da dem Zuwendungsbescheid demnach keine eindeutige Bestimmung des Zweckes dahingehend zu entnehmen ist, die Beklagte wolle nur solche Teilnehmer fördern, die gar keine Förderung nach AFG erhalten, kommt ein Widerruf wegen Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 21 VwVfG NRW insoweit nicht in Betracht. 43 Hinsichtlich der gewährten Fördermittel für die Teilnehmer, die nach AFG gefördert wurden, kommt auch ein Widerruf nach den allgemeinen Vorschriften des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW nicht in Betracht. Zum einen kann danach ein Widerruf nur für die Zukunft erfolgen, zum anderen liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf nach dieser Vorschrift nicht vor. 44 Der Beklagte gewährte demnach zu Recht Fördermittel in folgender Höhe: 45 Mai 1993: 18 x 1.200,00 DM = 21.600,00 DM 18 x 70,00 DM = 1.260,00 DM 22.860,00 DM abzüglich AFG-Fördermittel für 13 Teilnehmer: 13 x 462,00 DM = 6.006,00 DM verbleibender Förderanspruch für Mai: 16.854,00 DM 46 Für Juni bis Oktober 1993 : 17 x 1.200,00 DM = 20.400,00 DM 17 x 70,00 DM = 1.190,00 DM 21.590,00 DM abzüglich AFG-Fördermittel für 12 Teilnehmer: 12 x 462,00 DM = 5.544,00 DM verbleibender Förderanspruch monatlich 16.046,00 DM Förderanspruch für Juni bis Oktober gesamt: 80.230,00 DM 47 Für November und Dezember 1993: 16 x 1.200,00 DM = 19.200,00 DM 16 x 70,00 DM = 1.120,00 DM 20.320,00 DM abzüglich AFG-Fördermittel für 11 Teilnehmer: 11 x 462,00 DM = 5.082,00 DM verbleibender Förderanspruch monatlich 15.238,00 DM Förderanspruch für November und Dezember: 30.476,00 DM 48 Förderanspruch gesamt 127.560,00 DM 49 Der Widerrufsbescheid ist folglich rechtswidrig, so weit darin ein Förderbetrag von 127.560,00 DM widerrufen wird. 50 Da § 49 a VwVfG für einen Erstattungsanspruch den Widerruf voraussetzt, ist ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Fördermittel, die für die (auch) AFG geförderten Teilnehmer gewährt wurden, ausgeschlossen. Da die Beklagte unstreitig Fördermittel in Höhe von 152.400,00 DM auszahlte, denen ein Förderanspruch in Höhe von 127.560,00 DM gegenübersteht, kann lediglich ein Betrag in Höhe von 24.840,00 DM zurückgefordert werden. Die darüber hinaus gehende Rückforderung entbehrt der Rechtsgrundlage. 51 Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Februar 1996 war mithin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.