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Urteil

17 K 3079/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0728.17K3079.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er bekennt sich zum islamischen Glauben. Er wurde am 01.01.1965 in Pazarcik geboren. 3 Der Kläger stellte erstmals am 14. März 1995 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Gz. 1960252-163). Seinerzeit trug er im Wesentlichen vor, zu Veranstaltungen der Partei "DEP" gegangen zu sein und - nach deren Verbot - einen Antrag auf Aufnahme in die Partei HADEP gestellt zu haben. Näheres über die beiden Parteien oder die PKK wusste der Kläger nicht zu sagen. Außerdem habe er unter Druck der PKK zu Gunsten dieser auch kleinere Unterstützungshandlungen vorgenommen. Deswegen sei er 1993 einmal für eine Woche festgenommen worden. 4 Mit Bescheid vom 13. Feb. 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den klägerischen Asylantrag ab und stellte fest, dass auch die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlagen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert die Bundesrepublik zu verlassen, widrigenfalls er in die Türkei abgeschoben werde. 5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nahm der Kläger unter Anwendung des sog. "Düsseldorfer Modells" in der mündlichen Verhandlung vom 13. Jan. 2000 zurück. Seitdem ist der Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig. 6 Einen Tag vor Ablauf der von einem auf drei Monate verlängerten Ausreisefrist, nämlich am 12. April 2000, stellte der Kläger einen Folgeantrag (Gz. 2 558 574-163). Diesen begründete der Kläger im Wesentlichen mit exilpolitischen Aktivitäten, die er in der verlängerten Ausreisefrist entfaltet habe. 7 Rund 7 Wochen vor Ablauf der Ausreisefrist, am 27. Feb. 2000, habe der Kläger einen namentlich gekennzeichneten Leserbrief in der Zeitung Özgür Politika veröffentlicht und darin gegen die Verhaftung von drei HADEP-Bürgermeistern protestiert. 8 Rund 6 Wochen vor Ablauf der Ausreisefrist, am 5. März 2000, sei er zu einem von sechs Beisitzern des Vorstands des Vereins "Kurdistan Solidaritätszentrum e.V." in E gewählt worden. Diese Änderung des Vorstandes ist im Vereinsregister ersichtlich. Seine Aufgabe im Vorstand sei es, vor allem unter der kurdischen Bevölkerung in E und Umgebung für die Unterstützung des Vereins zu werben. 9 Schließlich habe der Kläger in der Zeitung Özgür Politika am 23. März 1998 einen namentlich gekennzeichneten Leserbrief veröffentlicht, der die Missstände in der Türkei anprangere. 10 Weiter teilt der Kläger über seinen Vater mit, dieser sei in der Türkei von dem dortigen Dorfvorsteher seines Heimatdorfes verwiesen worden, weil er politisch Unruhe stifte. 11 Mit Bescheid vom 10. Mai 2000, zugestellt per Übergabeeinschreiben, das am 11. Mai 2000 zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und lehnte auch eine Änderung seiner negativen Feststellung zu § 53 AuslG ab. 12 Hiergegen hat der Kläger am 18. Mai 2000 Klage erhoben. 13 Der Kläger trägt ergänzend vor, er habe eine Kundgebung unter freiem Himmel am 20. März 2001 anlässlich des Newroz- Festes verantwortlich angemeldet. An dieser ohne Zwischenfälle verlaufenen Veranstaltung nahmen rd. 180 Personen teil. Öffentliche Aufmerksamkeit erzielte die Veranstaltung außerhalb der Zeitung Özgür Politika nicht. 14 Zur Klagebegründung trägt der Kläger unter Vorlage von ihn zeigenden Lichtbildern weiter vor, er habe bereits am 21. Nov. 2000 an einer Demonstration in Straßburg teilgenommen und von einem tragbaren Megaphon verstärkt Parolen gerufen. Außerdem habe er vier Tage später einen Büchertisch anlässlich einer Solidaritätsaktion für Abdullah Öcalan in E Innenstadt betreut. Gleiches habe er am 14. Feb. 2001 getan. 15 Mit Beschluss vom 13. Dez. 2000 wurde dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus F1 Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz insoweit gewährt, als die Feststellung begeht wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind. 16 Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt der Kläger zuletzt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Mai 2000 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 18 hilfsweise 19 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie ist der Ansicht, der türkische Geheimdienst habe keinen Anlass sich mit dem Kurdistan Solidaritätszentrum e.V. zu befassen, da Abdullah Öcalan wiederholt zur Aufgabe des Kampfes aufgerufen habe. Sollte sich der Verein hieran nicht halten, stehe der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, wohl der Terrorismusvorbehalt entgegen. Die übrigen exilpolitischen Tätigkeiten seien durchweg solche, die nur als niedrigprofiliert anzusehen seien. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verfahrens 17 K 7004/01.A der erkennenden Kammer, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt E sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger mit Verfügung vom 24. Juli 2001 hingewiesen worden ist. 24 Entscheidungsgründe: 25 A. 26 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 9 und 35 der GA) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 27 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 28 B. 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. 30 Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Mai 2000 noch angefochten ist, erweist er sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. 31 I. 32 1. Das Vorbringen des Klägers bietet keine Veranlassung, die im Asylerstverfahren getroffene bestandskräftige Feststellung, dass er in der Türkei nicht aus individuellen Gründen in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist, einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. 33 Die bloße Behauptung, sein Vater sei vom Dorfvorsteher zum Verlassen des Ortes aufgefordert worden vermag wegen fehlender asylrechtlicher Relevanz eine abweichende Sichtweise nicht zu begründen. Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft sind nicht ersichtlich. 34 2. Der Kläger ist des Weiteren im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keiner landesweiten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt. 35 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung; 36 OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., Rn. 28 ff. 37 Diese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den oben erwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit 38 dieser Prognosemaßstab ist in aller Regel bei unverfolgt Ausgereisten zugrundezulegen; BVerwG, Urt. v. 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (170); BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (362) - 39 eine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht droht. Auf diese Feststellungen und Einschätzungen wird in vollem Umfang Bezug genommen. Sie decken sich mit der absolut herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 40 BVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101, 123 (125) u. 9 C 171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in denen die anders lautende Rechtsprechung des Schl-H. OVG, vgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L 30/94 -, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat, 41 und anderer Obergerichte, 42 Schl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; VGH BW, Urt. v. 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - u. 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; Sächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u. - A 4 S 434/96 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -. 43 Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. 44 3. Der Kläger ist auch nicht Angehöriger einer eingeschränkten Vergleichsgruppe. 45 Richtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil zum Beispiel der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch länger als vierundzwanzig Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen 46 v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff., 47 überzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter Weise misshandelt worden sind. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Gründe, die zu einer abweichenden Betrachtung Anlass böten, sind nicht aufgezeigt worden. 48 4. Der Kläger hat schließlich keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, welche die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können. 49 Auch nicht vorverfolgte türkische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert haben, können bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen aber ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer; 50 so die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, 265. 51 Es darf nämlich der Umstand, der auch den türkischen Behörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich eine Vielzahl absolut unpolitischer kurdischer Asylsuchender an Aktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, Newrozfesten u.a.) in der Erwartung beteiligen, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen; 52 ebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 135 f., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95, Rn. 278. 53 In aller Regel wird auch eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen. 54 Exilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes hat der Kläger jedoch nicht darlegen können. 55 a) Das Vorbringen des Klägers, er sei aktives Mitglied in dem "Kurdistan Solidaritätszentrum e.V.", vermag den Nachweis exponierter exilpolitischer Aktivitäten nicht zu erbringen, da die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation keine Rückschlüsse auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Asylsuchenden rechtfertigt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Verfolgungsbehörden des türkischen Staates angesichts der Vielzahl bereits bestehender und sich stetig neu gründender türkischer Exilvereine die einfache Mitgliedschaft in einer solchen Organisation nur als vorgeschobene Mitgliedschaft zur Förderung der Erfolgsaussichten in einem anhängigen Asylverfahren bewerten. 56 b) Der Umstand, dass der Kläger sechs Wochen vor Ablauf der Ausreisefrist als Beisitzer in den Vorstand des Vereines gewählt wurde und seither in dieser Funktion in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister eingetragen ist, rechtfertigt keine abweichende Bewertung, lässt er es doch nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger der Organisation als ein führendes und gefährliches Mitglied zugerechnet und von den türkischen Behörden als verfolgungswürdige Person eingestuft wird. 57 Bei dem Verein "Kurdistan Solidaritätszentrum e.V." handelt es sich jedenfalls nach der Erkenntnis der Staatsschutzabteilung bei dem Polizeipräsidenten E um einen die PKK unterstützenden Ortsverein; 58 Auskünfte des Polizeipräsidiums E vom 17. April 2001 in dem beigezogenen Verfahren 17 K 7004/01.A. 59 Wie die türkischen Sicherheitskräfte den Verein "Kurdistan Solidaritätszentrum e.V." beurteilen, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und ist aus der Natur der Sache auch nicht den Beweis zugänglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Vereins den türkischen Sicherheitskräften aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verborgen geblieben sein werden. Ferner ist davon auszugehen, dass auch die türkischen Sicherheitskräfte - aus welchen Quellen auch immer, wahrscheinlich aber durch eingeschleuste Verbindungsleute - eine Verbindung zwischen der PKK und dem Verein ebenso werden herstellen können, wie hierzu der Polizeipräsident E mit seinen Mitteln in der Lage war. Da die Einsicht in das Vereinsregister sowie der vom Verein beim Amtsgericht eingereichten Schriftstücke gemäß § 79 BGB jedermann ohne Angabe von Gründen möglich ist, besteht die wahrscheinliche Möglichkeit, dass dem Staatsschutz der Türkei der Name der Vorstandsmitglieder des Vereins "Kurdistan Solidaritätszentrum e.V." und damit auch der Name des Klägers bekannt ist. 60 Die Kenntnis allein dieses Umstandes begründet allerdings nicht die Annahme einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Klägers für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei. Denn der Kläger selbst ist jedenfalls für den Verein "Kurdistan Solidaritätszentrum e.V." nicht in einer Art und Weise aktiv geworden, die geeignet gewesen wäre, die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf sich zu ziehen. 61 Die bloße Vorstandsposition genügt für die Bejahung der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr noch nicht. In seinem Beschluss vom 4. Juli 2001 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dazu Folgendes ausgeführt: 62 "In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, unter welchen Umständen die Mitgliedschaft im Vorstand eines Exilvereins eine Verfolgungsgefahr auslöst. Geklärt ist insbesondere auch, dass je nach dem politischen Gewicht ihrer Aktivitäten zwischen einfachen und exponierten Vorstandsmitgliedern unterschieden werden kann." 63 OVG NRW, Beschl. v. 4. Juli 2001 - 15 A 1680/01.A -. 64 Nach Auskunft des Polizeipräsident E vom 30. April 2001, war der Kläger einmal Anmelder einer kleineren Kundgebung am Newroz-Fest 2001. Die Veranstaltung verlief ohne Zwischenfälle. Öffentlichkeitswirksame Beachtung fand sie nicht. Dafür, dass der Kläger selbst als Leiter (und nicht nur Anmelder) oder maßgeblicher Redner politisch in Erscheinung trat, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nichts Derartiges vorgetragen. Auch ansonsten liegen keine staatsschutzrelevanten Erkenntnisse vor. Da sonstige exponierte Betätigungen für den Verein vom Kläger in keiner Weise geschildert worden sind, dieser vielmehr vorgetragen hat, sich in Ausübung seines Amtes mit der Werbung für den Verein in E und Umgebung zu befassen, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den Kläger als eine Person einstufen, die in exponierter Weise an der Organisation von ihrem politischen Gewicht bedeutsamer Aktionen des Vereins mitwirkt. 65 Soweit daher der Kläger den türkischen Sicherheitskräften allenfalls als Vorstandsmitglied des "Kurdistan Solidaritätszentrum e.V." bekannt sein kann, ist davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft einer Vorstandsmitgliedschaft als Beisitzer ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an seiner Person nicht begründet. Die vorbezeichnete Personengruppe gehört nicht zu dem Kreis exponierter Exilpolitiker, für die sich der türkische Staat interessiert; 66 vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 91. 67 In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass im Einzelfall ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates in Bezug auf Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt, anzunehmen sein kann. Ein derartiges Risiko ist insbesondere in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten, in Betracht zu nehmen; 68 Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Auskunft v. 10. Mai 1999 an d. Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zum Mesopotamischen Kulturzentrum e.V. Nürnberg; Landesamt für Verfassungsschutz Stuttgart, Auskunft v. 29. Januar 1999 an d. Verwaltungsgericht Stuttgart zum Mesopotamischen Kulturverein Stuttgart. 69 Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. Dazu sind insbesondere die in der Türkei illegale und als terroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa die ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zu zählen; 70 Kaya, Gutachten v. 18. März 1998 an d. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), S. 4 f.; Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 222 f., u. 1998, S. 197 ff. 71 Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. 72 Zu den exponierten Exilpolitikern im vorverstandenen Sinne gehören dessen ungeachtet jedoch - wenn überhaupt - allenfalls die aktiven Vorsitzenden entsprechender Exilvereine, weil der türkische Staat in Bezug auf diese Personen davon ausgeht, dass sie maßgeblichen Einfluss auf den Verein, seine Mitglieder und deren Aktivitäten nehmen. Eine entsprechende Annahme lässt sich indes in Ermangelung besonderer Umstände des Einzelfalles nicht für einfache Vorstandsmitglieder, dem Vorstand angehörende Schatzmeister, Schriftführer oder Beisitzer, und aus ihrem Amt ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, einschließlich ehemaligen Vereinsvorsitzenden, treffen. In Bezug auf diese Funktionsträger, denen auch der Kläger zugehörig ist, ist davon auszugehen, dass sie, wenn sie nicht besondere Aktivitäten für den Verein entwickelt haben, die Geschicke des Vereines gegenwärtig nicht maßgebend lenken und daher nicht zu besorgen haben, von den türkischen Behörden als verfolgungswürdige Person eingestuft zu werden. 73 Auch den türkischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass exilpolitische Betätigungen häufig allein dem Zweck dienen, ein Bleiberecht in der Bundesrepublik zu schaffen. Ein solcher Verdacht muss sich den türkischen Behörden im Falle des Klägers in besonderer Weise aufdrängen, da seine politischen Aktivitäten erst in der verlängerten Ausreisefrist ("Düsseldorfer Modell") an Intensität deutlich zunahmen. 74 Eine rein formalisierte Betrachtungsweise, die allein auf die Eintragung als (beisitzendes) Vorstandsmitglied im Vereinsregister abstellt, kann die Frage, ob die jeweilige Person begründet asylrelevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten hat, nicht beantworten. Die Besonderheiten, die eine Betätigung als Vereinsvorstand gegenüber anderen exilpolitischen Betätigungen auszeichnen, bestehen darin, dass Vorstandsmitglieder kraft ihrer Stellung auf organisatorisch verfestigte Strukturen und damit auf eine Mehrzahl von Menschen Einfluss nehmen können. Außerdem ist ihr (ggfs. formaler) Einfluss durch das Vereinsregister in besonderer Weise öffentlich gemacht. 75 Der (potentielle) Einfluss auf viele Landsleute - manifestiert in der Vorstandsstellung - allein ist es, der die jeweiligen Funktionsträger für die türkischen Sicherheitskräfte interessant werden lassen kann. Denn nach übereinstimmender Auskunfts- und Erkenntnislage ist den türkischen Sicherheitsbehörden nur an den führenden Köpfen der Exilorganisationen gelegen, weil nur von diesen Auswirkungen auf die innenpolitische Lage zu erwarten stehen. Materiell gesehen ist es also nicht die Vorstandsstellung als solche, die eine Gefährdung begründen kann, sondern die politische Lenkkraft einer Person. 76 Zu leitenden Mitgliedern einer Organisation, also auch exilpolitischer Vereine, werden erfahrungsgemäß solche Personen gewählt, die nach mehrheitlicher Ansicht der Mitglieder am ehesten geeignet sind, die Erreichung des Organisationsziels zu befördern und durchzusetzen. Diese haben sich regelmäßig in besonderer Weise ausgezeichnet und hervorgetan. Einer solchen Auszeichnung folgt dann die Wahl in den Vorstand regelmäßig zeitlich nach. 77 Ein solches Vorverständnis von Vorstandstätigkeit liegt auch dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2000 zu Grunde, wenn dort zum Risiko der staatlichen Verfolgung in der Türkei ausgeführt wird: 78 "Ferner besteht ein Verfolgungsinteresse unter Umständen bei den Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten". 79 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Jan. 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 105 UA. 80 Das OVG geht ersichtlich von der vorgenannten Reihenfolge (erst politisches Hervortreten, dann Wahl zum Vorstand) aus und verzichtet daher auf eine inhaltliche Bewertung der Vorstandstätigkeit. Nur ein solches Verständnis der OVG- Entscheidung wird dem systematischen Ansatz gerecht, den das nordrhein-westfälische Obergericht mit vielen anderen Bundesländern teilt: Entscheidend ist, ob die Person sich inhaltlich exilpolitisch exponiert hat, also sich von der breiten Masse abhebt und dadurch für die türkischen Sicherheitskräfte als ernst zu nehmender Gegner erscheinen kann. 81 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Jan. 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 89 f. UA. 82 Eine solche Exponiertheit dürfte die formale Vorstandsstellung jedenfalls dann nicht allein vermitteln, wenn sie - wie im Fall des Klägers - ersichtlich in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung eingenommen wird und sich auf eine Beisitzerstellung in einem personell kürzlich noch aufgestockten Vorstandskreis beschränkt. 83 Eine abweichende Bewertung gebietet auch nicht der Umstand, dass das Eintreten für die politischen Ziele der Kurden bei Vorstandsmitgliedern im Vereinsregister für jedermann - also auch die türkischen Sicherheitsbehörden - nachzulesen ist. Nach gesicherter Erkenntnislage haben die türkischen Behörden durch eingeschleuste Informanten Kenntnis von den wesentlichen Vorgängen innerhalb der exilpolitischen Vereine. Die Vorstandswahlen dürften den Sicherheitskräften wesentlich schneller bekannt geworden sein, als die Eintragung im Vereinsregister erfolgte. Außerdem liegt den exilpolitischen Vereinen selbst und deren (Vorstands-)Mitgliedern viel daran, ihr Tun öffentlich zu machen. Ausführliche Berichte der exilpolitischen Presse, etwa der Özgür Politika, die auf die volle Namensnennung stets besonderen Wert legt, machen es den türkischen Sicherheitskräften leicht, die für sie interessanten Personen zu identifizieren. Auf das Vereinsregister sind sie dabei nicht angewiesen. Die Tatsache der Veröffentlichung der Vorstandsmitglieder hierin ist deswegen lediglich ein weiterer formaler Umstand, der aber wegen einer Vielzahl anderer Informationsquellen eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht verstärken oder gar begründen kann. 84 Angesichts dieser Bewertung des Verfolgungsrisikos für den Kläger bedarf es an dieser Stelle keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 4. Kammer des erkennenden Gerichts, 85 vgl. insoweit etwa Urt. v. 22. November 1999 - 4 K 8189/96.A -, 86 die wegen des auch in dem Vorstand des Vereins "Kurdistan Solidaritätszentrum e.V." praktizierten "Rotationsprinzips" mit überzeugenden Erwägungen erhebliche Zweifel daran hegt, dass ein solcher Verein für die türkischen Behörden überhaupt von Interesse ist. 87 c) Dass sich der Kläger in nicht erkennbar hervorgehobener Weise an Demonstrationen und Veranstaltungen beteiligt hat, führt ebenso wenig zu einem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko. Das Verteilen strafrechtlich irrelevanter Zeitschriften und Flugblätter, das Skandieren von Slogans, das Halten von Transparenten und die Ausübung von Ordnerfunktionen sind als niedrig profilierte Aktivitäten nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des türkischen Staates auf den Kläger zu lenken. 88 Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein das politische Gewicht der exilpolitischen Tätigkeit. Es kommt gerade nicht auf das "Ob" und die Art und Weise, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten, sondern lediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeit an, 89 vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 1998 - 25 A 5015/97.A -, UA, S. 7, u. 2. März 1998 - 25 A 445/98.A -, 90 das sich bei Demonstrationen auf einen bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf und auf den politischen Inhalt der Veranstaltung erstreckt. Dass der Kläger auf diese Dinge entscheidenden Einfluss genommen hätte, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 91 In aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen; 92 so im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998, a.a.O., sowie die übrige bereits angeführte obergerichtliche Rechtsprechung. 93 Mit der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen und dem Mitwirken an Verkaufs- und Informationsständen hebt sich der Kläger nicht aus dem Kreis der vielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. Es gibt daher keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte für den Kläger auf Grund dieser insgesamt niedrig profilierten Aktivitäten interessieren. 94 II. 95 Es ist auch kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG rechtfertigen könnte. 96 C. 97 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. 98 Der Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 AsylVfG.