Urteil
17 K 3934/01.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0810.17K3934.01A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am xxxxxxxx 1974 in Nusaybin, einer in der Provinz Mardin nahe der Staatsgrenze zu Syrien gelegenen Kreisstadt geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Sie war zuletzt in ihrem Geburtsort bei ihren Eltern wohnhaft. Die Klägerin reiste, nachdem sie bereits am 12. Dezember 1999 zurückgeschoben worden war, eigenem Bekunden zufolge am 24. Juli 2000 auf dem Landwege über die Tschechische Republik zum Zwecke der Asylantragstellung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Juli 2000 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26. Juli 2000 gab sie an: Ihre Eltern, ihre vier Brüder und ihre vier Schwestern lebten in der Türkei. Sie selbst habe keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung genossen. Ihrer Familie gehe es wirtschaftlich gut. Eines Tages habe sie sich entschlossen, einen ihr bis dahin unbekannten Mann zu ehelichen. Anlässlich der Verlobungsfeier sei ihr dann ein anderer Mann als Bräutigam vorgestellt worden, der bereits über fünfunddreißig Jahre alt, herzkrank und hässlich gewesen sei. Nachdem sie sich geweigert habe, diese Person zu ehelichen, seien sie und ihre Familie mehr als ein Jahr lang von der Familie des Bräutigams, deren Mitglieder als Dorfschützer agierten, bedroht worden. Eines Tages hätten diese Leute sie und ihren Vater auf den Ländereien geschlagen. Probleme mit den Behörden habe sie nicht gehabt. Sonstige Hinderungsgründe persönlicher, gesundheitlicher oder sonstiger Art stünden einer Rückkehr oder Abschiebung in den Heimatstaat nicht entgegen. Bereits vor etwa fünf Monaten habe sie einen erfolglosen Einreiseversuch unternommen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 - xxxxxxxxxxx - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse nicht bestünden. Des Weiteren drohte es ihr für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens freiwillig nachkomme, die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Dezember 2000 Klage. Deren Begründung stützte sie zunächst auf den angeblichen Zwang zur Eheschließung. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass insoweit ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsschicksal nicht erkennbar sei, gab sie an, im Jahre 1998 in Nusaydi anlässlich eines Transportes einer für die PKK bestimmten Tasche von einem Sonderkommando der Polizei festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Auf neuerlichen Hinweis des Gerichts nahm sie die Klage am 5. Februar 2001 zurück, woraufhin die 4. Kammer des Hauses das Verfahren mit Beschluss vom 6. Februar 2001 - 4 K 8786/01.A - einstellte. Unter dem 4. April 2001 suchte sie um die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach. Zur Begründung ihres vom 12. April 2001 datierenden Asylfolgeantrages führte sie aus: Sie stamme aus einem von der türkischen Armee zwangsgeräumten Dorf". Verwandte seien an führender Stelle für die PKK tätig. So hätten zwei Neffen der PKK angehört: Der eine sei im Jahre 1995 von den türkischen Sicherheitskräften getötet worden, der andere sei seit sechs Jahren Kommandant der PKK-Guerilla. Eine Nichte sei im Jahre 1994 bei einem Überfall verletzt worden. Ihr Vater sei ein bekannter HADEP-Politiker. Da ihr Verlobter als Dorfschützer Unterstützer der PKK verrate, hätten ihr Vater und ihr Bruder die Eheschließung annulliert. Daraufhin sei es zu Übergriffen seitens ihres Verlobten gekommen. So sei sie von diesem vergewaltigt worden. Davon habe sie bislang nicht berichtet, da sie sich geschämt und daher weder den Behörden noch den Gerichten noch ihren Verwandten habe offenbaren können. Als sie ihren Verlobten im Januar 1999 auf der Militärwache habe anzeigen wollen, sei sie von den Sicherheitskräften verhöhnt worden. Im März 2001 habe ihr Vater sie anlässlich eines Telefonates darüber informiert, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der durch ihren ehemaligen Verlobten verbreiteten Annahme, sie habe sich der Guerilla angeschlossen, nach ihr suchten. Im Bundesgebiet betätige sie sich exilpolitisch. Unter anderem sei sie Mitglied in dem Verein xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx". Im Rahmen ihrer Vereinsaktivitäten habe sie an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen, so unter anderem anlässlich des Newroz-Festes am 20. und 25. März 2001 sowie anlässlich des Geburtstages des Vorsitzenden der PKK am 2. April 2001, mitgewirkt. Dabei habe sie teilweise Ordnerfunktionen wahrgenommen. Über diese Veranstaltungen sei auch durch den Fernsehsender MED-TV" beziehungsweise in der Zeitung Politika" berichtet worden. Eine etwaige Erkrankung machte sie nicht zum Gegenstand ihres Vorbringens gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 wies sie gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt xxxxxxxx auf eine nicht näher bezeichnete Erkrankung hin, derentwegen sie sich gegenwärtig in stationärer Behandlung befinde und die Veranlassung böte, sie auf ihre Reisefähigkeit hin zu untersuchen. Ausweislich eines der Ausländerbehörde unter dem 27. Juni 2001 überreichten privatärztlichen Attestes leide sie unter einem Morbus Behcet mit großen Ulcerationen, der zurzeit mit Cortison, Antiphlogistika und lokalen Antiseptika behandelt" werde. Einer Anregung, dieses Vorbringen in das Asylverfahren einzubringen, kam sie in der Folge nicht nach. Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 - xxxxxxxxxxxx - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung des Bescheides vom 11. Dezember 2000 - xxxxxxxxxxx - bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Am 12. Juli 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Ausweislich eines fachärztlichen Untersuchungsberichtes der xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 18. Juli 2001 leidet sie auf Grund der vermeintlichen Vergewaltigung unter einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem bestehe eine andauernde Suizidalität. Der Vertrauensarzt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara hat auf telefonische Anfrage des Gerichtes am 8. August 2001 unter anderem mitgeteilt: Morbus Behcet sei in der Türkei behandelbar. Medikamente wie Cortison, Antiphlogistika und lokale Antiseptika seien in der Türkei zu vergleichsweise niedrigen Preisen erhältlich. Posttraumatische Belastungsstörungen würden in staatlichen Krankenhäusern mit psychiatrischer Abteilungen sowohl im Rahmen einer medikamentösen als auch im Wege einer psychotherapeutischen Therapie behandelt. Antidepressiva seien in großer Auswahl erhältlich. Die Kosten für Medikamente würden durch die Yesil Kart regelmäßig nicht übernommen. Diese könnten bei neuen, hoch wirksamen Antidepressiva teilweise zwischen 100,00 DM und 200,00 DM liegen. Amitriptilin, das ebenfalls sehr wirksam sei, sei indes bereits für 10,00 DM zu erwerben. Die Medikamente müssten von den Patienten sechs Monate, in schweren Fällen auch bis zu zwei bis drei Jahren, eingenommen werden. Das Sozialamt der Stadt xxxxxxxx hat sich unter dem 9. August 2001 bereit erklärt, die zunächst während des ersten Jahres nach ihrer Rückkehr in die Türkei anfallenden Kosten für die medikamentöse Behandlung der Klägerin zu übernehmen. Diese trägt vor: Ihr Vater und zwei Brüder stünden in Beschäftigungsverhältnissen. Ihr Vater und ein Bruder seien in der Baubranche nichtselbstständig erwerbstätig. Ein anderer Bruder sei Friseur. Zwei ihrer insgesamt acht Geschwister gingen noch zur Schule. Es ginge ihnen vergleichsweise wirtschaftlich gut. Sie sei durch ihren Verlobten während der Feldarbeit vergewaltigt worden. Hiervon habe sie lediglich ihrer Mutter berichtet. Der Vergewaltiger habe ihr gedroht, sie überall zu finden. Ihrem Vater habe sie ihre Situation nicht geschildert. Ihre Eltern hätten sie bei ihrer Ausreise unterstützt. Zu diesen könne sie nicht zurückkehren. Vielmehr werde sie im Falle einer Rückkehr ganz auf sich gestellt sein. In diesem Zusammenhang sei ihre schlechte gesundheitliche Verfassung zu berücksichtigen. Ein wirtschaftliches Existenzminimum vermöge sie als allein stehende Kurdin in ihrer Heimat zu erlangen. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend auf die Terminsniederschrift verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Juli 2001 - xxxxxxxxxxxx - zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie unter Abänderung des Bescheides vom 11. Dezember 2000 - xxxxxxxxxxx - festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt xxxxxxxx sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin mit Verfügung vom 23. Juli 2001 hingewiesen worden ist und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: A. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. März 2001 - xxxxxxxxxxx - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Die Klägerin ist Asylfolgeantragstellerin im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AsylVfG. Unter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung genügt das Vorbringen der Klägerin den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. 1. Sie hat nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf ihre Person ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen wäre. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Ergänzend sei lediglich angemerkt: a) Dem Vorbringen der Klägerin, Verwandte seien an führender Stelle für die PKK tätig, eine Nichte sei im Jahre 1994 bei einem Überfall verletzt worden, ihr Vater sei ein bekannter HADEP-Politiker, dieser und ihr Bruder hätten die Eheschließung annulliert, daraufhin sei es zu Übergriffen seitens ihres Verlobten gekommen, insbesondere sei sie von diesem vergewaltigt worden, sowie dem Vortrag, von den Sicherheitskräften deswegen verhöhnt worden zu sein, steht bereits § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb die Klägerin ohne grobes Verschulden außer Stande war, diesen Vortrag bereits in ihrem Asylerstverfahren geltend zu machen. Dessen ungeachtet ist die Behauptung, von ihrem Verlobten und deren Familie bedroht, geschlagen und denunziert worden zu sein, in Ermangelung einer staatlichen Verfolgung asylrechtlich nicht relevant. Der Vortrag, politische Verfolgung drohe ihr wegen der politischen Betätigung ihrer Verwandten, ist unglaubhaft, hatte die Klägerin doch anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26. Juli 2000 ausdrücklich angegeben, keine Probleme mit türkischen Behörden gehabt und ihre Heimat nicht aus Furcht vor Staat und Regierung, sondern aus Angst vor der Familie ihres Verlobten verlassen zu haben. Hinzu kommt, dass sie ihr nachgeschobenes Vorbringen im gerichtlichen Erstantragsverfahren nicht erneut aufgreift. Ihre Behauptung, durch ihren Verlobten - im Erstverfahren hatte sie noch angegeben, eine Verlobung abgelehnt zu haben -, vergewaltigt worden zu sein, sich aber aus Scham hierüber weder den Behörden und Gerichten noch ihren Verwandten mit Ausnahme ihrer Mutter offenbart zu haben, vermag - ungeachtet einzelner Widersprüchlichkeiten in ihrem Vorbringen, denen im Termin zur mündlichen Verhandlung bewusst und im Einvernehmen mit der Prozessbevollmächtigten nicht nachgegangen worden ist - die Annahme weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren staatlichen politischen Verfolgung zu begründen. Die Behauptung, ein Versuch, ihren Verlobten wegen der von diesem ihrem Vorbringen zufolge begangenen Tat bei den örtlichen Behörden anzuzeigen, lässt keine Rückschlüsse auf eine generelle Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden zu. Schließlich ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Mitgliedschaft des Vaters im Kreisvorstand der HADEP in der Vergangenheit Veranlassung zu irgendeinem Vorgehen der Sicherheitskräfte geboten hätte. b) Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der Klägerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist auch nicht mit Blick auf das Vorbringen einer an ihre kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfenden landesweiten (Gruppen- )Verfolgung festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung; OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., Rn. 28 ff. Diese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen hat unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den oben erwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - dieser Prognosemaßstab ist in aller Regel bei unverfolgt Ausgereisten zugrundezulegen; BVerwG, Urt. v. 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (170); BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (362) - eine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht droht. Auf diese Feststellungen und Einschätzungen wird in vollem Umfang Bezug genommen. Sie decken sich mit der absolut herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101, 123 (125) u. 9 C 171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in denen die anders lautende Rechtsprechung des Schl-H. OVG, vgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L 30/94 -, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat, und anderer Obergerichte, Schl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; VGH BW, Urt. v. 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - u. 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; Sächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u. - A 4 S 434/96 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -. Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. c) Eine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Klägerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ferner nicht mit Blick auf etwaige Gefährdungen im Zuge der Wiedereinreise in die Türkei ersichtlich. Richtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil zum Beispiel der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen in seinen Urteilen v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff., überzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter Weise misshandelt worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen. Gründe, die zu einer abweichenden Betrachtung Anlass böten, sind nicht aufgezeigt worden. d) Schließlich rechtfertigen auch die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht. Auch nicht vorverfolgte türkische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert haben, können bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen aber ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer; so die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, 265. Es darf nämlich der Umstand, der auch den türkischen Behörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich eine Vielzahl absolut unpolitischer kurdischer Asylsuchender an Aktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, Newrozfesten u.a.) beteiligt, weil sie zum Beispiel als Kurden gute Gründe haben, die Kurdenpolitik der türkischen Regierung zu kritisieren; dabei aber auch durch die Erwartung motiviert werden, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen; ebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 135 f., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95, Rn. 278. In aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen. Exilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten Mitgliedschaft in dem in xxxxxxxx ansässigen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx". Das Vorbringen, Mitglied in dem vorbezeichneten Verein zu sein, vermag den Nachweis exponierter exilpolitischer Aktivitäten nicht zu erbringen, da die einfache Mitgliedschaft in einer Exilorganisation keine Rückschlüsse auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Asylsuchenden rechtfertigt. Dessen ungeachtet muss davon ausgegangen werden, dass die Verfolgungsbehörden des türkischen Staates angesichts der Vielzahl bereits bestehender und sich stetig neu gründender türkischer Exilvereine die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation nur als vorgeschobene Mitgliedschaft zur Förderung der Erfolgsaussichten in einem anhängigen Asylverfahren bewerten. bb) Dass sich die Klägerin in nicht erkennbar hervorgehobener Weise an Demonstrationen und Veranstaltungen beteiligt hat, führt ebenso wenig zu einem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko. Das Verteilen strafrechtlich irrelevanter Zeitschriften und Flugblätter, das Skandieren von Slogans, das Halten von Transparenten und die Ausübung von Ordnerfunktionen sind als niedrig profilierte Aktivitäten nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des türkischen Staates auf den Asylantragsteller zu lenken. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein das politische Gewicht der exilpolitischen Tätigkeit und nicht das Verfahren, auf dessen Grundlage türkische Stellen von einer Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangen. Es kommt gerade nicht auf das Ob" und die Art und Weise, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten, sondern lediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeit an, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 1998 - 25 A 5015/97.A -, UA, S. 7, u. 2. März 1998 - 25 A 445/98.A -, das sich bei Demonstrationen auf einen bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf und auf den politischen Inhalt der Veranstaltung erstreckt. Dass die Klägerin auf diese Dinge entscheidenden Einfluss genommen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der bloßen Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen, sei es auch in Ausübung von Ordnerfunktionen, hebt sie sich nicht aus dem Kreis der vielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. Es gibt daher keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte auf Grund dieser insgesamt niedrig profilierten Aktivitäten für ihre Person interessieren. cc) Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich des Weiteren auch weder der Umstand, dass die von der Klägerin besuchten Veranstaltungen Gegenstand einer Fernseh- beziehungsweise Presseberichterstattung gewesen sind. Zu der Problematik der Medienberichterstattung wird auf die einschlägigen Ausführungen des Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein- Westfalen in seinem Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, Rn. 328 u 330 f., verwiesen, denen sich das Gericht anschließt: Personen, die sich an Fernsehsendungen des kurdischen Satellitensenders MED-TV oder anderer in der Türkei ausgestrahlter Sender beteiligt haben, sind grundsätzlich nur dann verfolgungsgefährdet, wenn sie mit einem eigenen Redebeitrag zu Wort gekommen sind und der Inhalt dieses Beitrags nach türkischem Strafrecht strafbar sein kann. Das gilt insbesondere für prominente kurdische Parteifunktionäre, Parlamentsabgeordnete, Schriftsteller oder sonstige vergleichbare Intellektuelle, die an Gesprächsrunden in MED- TV teilgenommen haben. Derartige Auftritte können je nach dem politischen Inhalt des Gesagten als Beweis für Beziehungen zur PKK gewertet werden und bei Rückkehr zu Festnahme und Verhör führen. Bisweilen werden auf Grund derartiger Äußerungen Strafverfahren wegen Separatismus" oder wegen Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation eingeleitet. ... Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber auch bei Fernsehsendungen diejenigen Personen, die nur die Kulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also insbesondere diejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in einem Wortbeitrag in MED-TV pro-kurdisch äußern oder sogar bei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio anwesende Zuschauer ins Bild kommen. ... die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für im Studio anwesende Zuschauer stünde im Widerspruch zu der eigenen Feststellung Kayas ..., wonach der MIT bei der Auswertung von Film- und Videoaufnahmen von Demonstrationen und Kundgebungen keine Nachforschungen über darauf zu erkennende einfache Teilnehmer anstellt, um deren Identität zu ermitteln und an weitere Informationen über diese zu gelangen. Dass für Personen, die im Fernsehen lediglich die Kulisse für andere abgeben, generell etwas anderes gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. ... Bei Personen, die nicht selbst mit einem eigenen Redebeitrag in MED-TV zu Wort kommen, sondern die nur Gegenstand der Berichterstattung durch andere sind, hängt die Verfolgungsgefährdung vom Inhalt des Berichteten ab. Sie ist nur zu bejahen, wenn über eine exponierte exilpolitische Aktivität berichtet wird, für die hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind."; vgl. in diesem Zusammenhang auch Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 26. Februar 1998 - 5 A 5038/95 -: Auch dass der Antragsteller zu 1), wie in der Sitzungsniederschrift im Einzelnen referiert, zwei Mal in MED-TV zu sehen war, rechtfertigt nicht den Schluss, er und die Seinen seien bei einer Rückkehr in die Westtürkei nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Zwar ist davon auszugehen, dass die Sendungen des kurdischen Fernsehsenders MED-TV von den türkischen Sicherheitsbehörden aufmerksam verfolgt und, soweit dies personell möglich ist, ausgewertet werden. Es ist jedoch nichts dafür erkennbar, dass sich diese Auswertung des Bildmaterials nach anderen Kriterien vollzöge als etwa desjenigen Materials, das beim Filmen von Protestveranstaltungen anfällt. Soweit also der Betreffende in dem Filmbeitrag nicht in herausgehobener Weise in Erscheinung tritt, besteht auch für die türkischen Sicherheitskräfte kein Anlass, mit Aufwand seine Identität zu ermitteln, um ihn im Falle seiner Rückkehr einer besonderen Behandlung zuzuführen (vgl. Nieders. OVG, Urt.v. 21.11.1996 - 11 L 1692/92 - Seite 39 f. unter Hinweis auf das Gutachten von Kaya vom 3.4.1996). Zwar sind durchaus auch Fälle denkbar, in denen der Betreffende auf Grund einer Fernsehsendung als gefährdet erscheint (vgl. hierzu das Gutachten Kayas vom 2. Juli 1997 an das VG Karlsruhe). Dies setzt jedoch voraus, dass auf Grund ungewöhnlicher Umstände oder eindeutiger Erklärungen davon ausgegangen werden muss, dass ein besonderes Interesse der Sicherheitskräfte an der betreffenden Person geweckt wurde. Ein solches Interesse an der Person des Antragstellers vermag sein Erscheinen im MED- TV nicht zu wecken."; vgl. in diesem Zusammenhang auch bereits OVG NRW, Beschl. v. 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A - u. Urt. v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - sowie OVG RP, Urt. v. 18. Februar 2000 - 10 A 11821/98 -. 2. Die Klägerin hat schließlich keine Umstände dargetan, die die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Dezember 2000 - xxxxxxxxxxx - hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht bestehen, gebieten könnten. a) Der gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt xxxxxxxx erfolgte Vortrag, sie leide unter Morbus Behcet sowie unter einer depressiven Episode beziehungsweise einer posttraumatischen Belastungsstörung, rechtfertigt nicht die Annahme, in Bezug auf ihre Person lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vor. Diese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei infolge der diagnostizierten Erkrankungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Wenngleich eine zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen auf Grund einer mangelnden Behandelbarkeit einer als schwer wiegend zu qualifizierenden Erkrankung im Abschiebungszielstaat ein Abschiebungshindernis nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen kann, vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 - u. 27. April 1998 - 9 C 13.97 - sowie Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Beschl. v. 20. September 1999 - 9 Q 286/98 -, ist eine solche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Aufenthaltsnahme der Klägerin in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen. aa) Die Behandelbarkeit der Krankheit Morbus Behcet in der Türkei ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der Vertrauensärzte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara Gewähr leistet. Behandlungen würden insbesondere auch in Universitätskrankenhäusern vorgenommen werden. Wenn staatliche Krankenhäuser eine Behandlung nicht vornähmen, könne sich der Patient an eine Universitätsklinik überweisen lassen. Die für die Behandlung erforderlichen Medikamente sind erhältlich; vgl. insoweit d. Auskunft d. Vertrauensarztes d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara v. 10. Dezember 1999 - RK 516 AA/SE ... - sowie d. Vermerk über d. telefonische Auskunft d. Vertrauensarztes d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara v. 8. August 2001. bb) Frauen, die unter depressiven Episoden beziehungsweise einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, vermögen in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie eine adäquate, den landesüblichen Standards entsprechende Behandlung zu erfahren. Die Behandlung umfasst sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Therapien; vgl. insoweit d. Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und abschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514516.80/3 TUR -; ferner Auskünfte d. Vertrauensarztes der -Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. Stadt Velben v. 8. November 1999 - RK 516 AA/SE... -, an d. Märkischen Kreis v. 26. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/... u. d. Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 10655/00 - v. 12. März 2001 - RK 516 AA/SE/Y ... -. Darüber hinaus können sich Folteropfer und traumatisierte Personen einer Behandlung durch Psychiater und Psychotherapeuten in den fünf Rehabilitationszentren der durch Mitglieder des Menschenrechtsvereines Insan Haklari Dernegi" (IHD) und der Ärztekammer im Jahre 1990 gegründeten Türkischen Menschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV)" in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Diyarbakir unterziehen. In den fünf Zentren, von denen die Einrichtung in Diyarbakir erst 1998 eröffnet worden ist, sind bereits mehr als 5.000 Personen behandelt worden. Das dortige Zentrum arbeitet inzwischen ohne größere Behinderungen. Die Stiftung finanziert sich durch Spenden aus der Türkei und von Nichtregierungsorganisationen. Sie akzeptiert keine Staatsmittel. Die Hälfte der Finanzierung wird durch die ehrenamtlich tätigen Ärzte erbracht. Darüber hinaus gibt es auch außerhalb der Stiftung ein Netz von Psychiatern, die sich mit Symptomen und Behandlung des Posttraumatischen Belastungssyndroms auskennen. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa die sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanzierende Forschungsstiftung für Recht und Gesellschaft/Stiftung für die Erforschung sozialen Rechts (TOHA/TOHAV)", die ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer mit Zweitniederlassung in Diyarbakir betreibt; vgl. zum Ganzen Gisela Penteker (Hrsg.) - Es geht um die Menschen - nicht um den Staat" - Bericht über die 6. IPPNW- Ärztinnen-Delegationsreise in die Türkei v. 12. bis 21. März 2001; Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und abschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR -. b) Das sinngemäße Vorbringen, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin sei schließlich mit Blick auf ihre wirtschaftliche und persönliche Situation zu erwarten, rechtfertigt ebenso wenig die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Bauern - wie die Familie der Klägerin - haben die Möglichkeit, sich in den staatlichen Versicherungen krankenversichern zu lassen. Besteht ein solcher Krankenversicherungsschutz - wie nach den Angaben der Klägerin in ihrem Fall - nicht, können Personen mit einem Einkommen unter einem Drittel des Nettomindestlohnes, eine so genannte Grüne Karte (Yesil Kart)" beantragen. Nach Ausstellung der Karte werden die Kosten für stationäre Behandlungen und die Behandlung in allen staatlichen medizinischen Einrichtungen übernommen. Ausgrenzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Grünen Karte" unter ethnischen Motiven sind nicht bekannt. In Bezug auf Kosten für Gesundheitsleistungen derjenigen, die nach diesem Gesetz nicht befugt sind, eine Grüne Karte zu erhalten, aber auch nicht in der Lage sind, für diese Kosten aufzukommen, sowie hinsichtlich der Kosten für Gesundheitsleistungen, die von diesem Gesetz nicht erfasst werden, finden gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 3816 über die Übernahme der Behandlungskosten von zahlungsunfähigen Staatsangehörigen durch Ausstellung der 'Grünen Karte'" vom 18. Juni 1992 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3294 zur Förderung der sozialen Hilfeleistung und Solidarität" Anwendung. Der vorgenannte Personenkreis kann bei der Provinzorganisation für soziale Hilfe des Ministerpräsidiums finanzielle Unterstützung beantragen; Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 1. Dezember 2000 - 514-516.80/36825 - sowie Auskunft d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 21. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/VG Bremen -; Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge - Themenpapier Türkei - Medizinische Infrastruktur" v. 15. Oktober 1998; vgl. zur Yesil Kart" ferner umfassend Urt. d. 20. Kammer d. erkennenden Gerichts v. 18. Juli 2001 - 20 K 5603/96.A -: bb) Soweit die Klägerin einwendet, die grundsätzlich bestehende Behandlungsmöglichkeit könne ihr nicht zuteil werden, weil sie nicht versichert sei und auch die Yesil Kart nicht erhalten könne, führt auch das zu keinem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, da hier die Sperrwirkung" des § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG zu berücksichtigen ist. ... Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der Tatsache, dass sie in der Türkei nicht krankenversichert ist, nicht zu gewähren. Die Gefahr, nicht krankenversichert zu sein, besteht für viele Menschen in der Türkei. Alle türkischen Staatsangehörigen unterliegen der Struktur und den Gegebenheiten des Gesundheits- und Versicherungssystems in der Türkei. 1995 war der größte Teil der Bevölkerung noch ohne Versicherungsschutz. Insgesamt waren 15% der arbeitenden Bevölkerung versichert, im Landwirtschaftsbereich 1%, vgl. Bundesamt für Flüchtlinge der Schweiz, Auskunft vom 15. Oktober 1998 Türkei - Medizinische Infrastruktur". Traditionellen Strukturen verhaftete Familien im weitesten Sinne vertrauen auf gegenseitige Unterstützung in Notlagen. Sie sparen oft die Versicherungsbeiträge und Erkrankte bezahlen medizinische Leistungen aus eigener Tasche, erforderlichenfalls unterstützt von der Familien, vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand Dezember 1999. Für Personen ohne soziale Absicherung und für Personen bzw. mit Familien mit einem Einkommen unter einem Drittel des Nettomindestlohnes gilt das Gesetz Nr. 3816 vom 18.1.1992. Danach können mittellose Bürger eine so genannte Yesil Kart" Grüne Karte erhalten. Ende 1998 gab es etwa 7,5 Millionen Inhaber einer grünen Karte, vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand Dezember 1999, 1.3.2. Die Antragstellung muss in für diesen Zweck eingerichteten Büros oder bei der für die Ausstellung zuständigen Institution erfolgen. Bei der Beantragung müssen u.a. die Bestätigung des Muhtars über die Besitzlosigkeit, Bestätigung der staatlichen Versicherung über das Nichtbestehen einer Versicherung und die Bestätigung des Steueramtes über das Fehlen von Vermögen vorgelegt werden, vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand Dezember 1999. Die Angaben über die Ausstellungsdauer schwanken zwischen 4 Wochen und 3 Monaten, vgl. dazu Auskunft der deutschen Botschaft in Ankara vom 14.7.1999 (Dauer 4 bis 6 Wochen), Bericht des Petitionsausschusses über eine Delegationsreise in die Türkei in der Zeit vom 1.3.-5.3.1999, Seite 5 (6 bis 8 Wochen), Kaya, Auskunft an VG Saarlouis, ASYLIS NR TUR18459001 vom 12.1.2000 (etwa 3 Monate), Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2000 - 514-516.80/3 TUR zu 3. b (6 bis 8 Wochen). Nach diesen Auskünften kann davon ausgegangen werden, dass es für nichtversicherte Personen die Yesil Kart gibt, dass es eines bürokratischen Aufwandes bedarf, um die Karte zu erhalten und dass es etwa 3 Monate dauern kann, bis die Karte ausgestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund gelten für die Klägerin dieselben Voraussetzungen bei der Erlangung der Yesil Kart, wie für alle anderen türkischen Bürger, die nicht krankenversichert sind, auch. Damit kann allein die Tatsache, dass die Klägerin nicht krankenversichert ist und auf die Beantragung einer Yesil Kart angewiesen wäre, nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen, da insoweit die Sperrwirkung" des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eingreift. cc) Damit kann hier nur ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach verfassungskonformer Auslegung in Betracht kommen, wenn also eine Abschiebung der Klägerin Verfassungsrecht verletzten würde, weil eine extreme Gefahrenlage im oben genannten Sinne besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine Yesil Kart" beantragen kann, die sie auch nach etwa 3 Monaten erhalten wird und mit der sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann, ist eine extreme Gefahrenlage für die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Außerdem geht aus den vorliegenden Auskünften auch hervor, dass in Notfallsituationen auch eine Sofortbehandlung möglich ist, vgl. Bericht des Petitionsausschusses über eine Delegationsreise in die Türkei in der Zeit vom 1.3.-5.3.1999; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2000, s.o., 3.b). Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten Urteils des VG Münster vom 21. August 2000 geboten. Der diesem Urteil zugrundliegende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich vom vorliegenden Fall. Denn im Fall des VG Münster hatte ein Gutachter ausgeführt, dass unvorstellbare Folgen eintreten würden, wenn nur eine einzelne Behandlung der Klägerin für etwa 3 Monate unterbrochen würde. Derartige unvorstellbare Folgen hat die Klägerin hier aber weder vorgetragen noch durch eine ärztliche Stellungnahme belegt. Außerdem ist das VG Münster davon ausgegangen, dass eine ambulante Behandlung mit der Yesil Kart nicht möglich sei. Dabei kann hier offen bleiben, wie die Auskunftslage zu bewerten ist. Jedenfalls hat die Klägerin hier geltend gemacht, eine Herzoperation sei in der Türkei nicht möglich, also eine stationäre Behandlung sei nicht möglich. Für eine solche Behandlung gilt aber unstreitig die Yesil Kart. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Yesil Kart werde willkürlich vergeben, liegen für eine derartige Behauptung ausreichende Anhaltspunkte nicht vor. Zwar hat das Bundesamt, vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand Dezember 1999, zu 1.4, Fälle genannte, bei denen die Yesil Kart annulliert bzw. verweigert wurde. Eine ähnliche Fallgestaltung liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor. Denn sie ist nach Überzeugung des Gerichts weder wegen politischer Vergehen vorbestraft noch politisch in der Türkei tätig gewesen. Nach der von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Auskunft des IMK vom 15. November 2000 werden die Antragsteller bei Vergabe der Karte nach ihrer Staatsnähe eingestuft und politische, gegen die Türkei gerichtete Tätigkeit berücksichtigt. Abgesehen davon, wie der Aussagegehalt dieser Auskunft zu bewerten ist, hat die Klägerin derartige Tätigkeiten aber auch nicht entwickelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin allein wegen der Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland die Ausstellung der Karte verweigert würde, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer Herzerkrankung die Zeit bis zum Erhalt der Yesil Kart gesundheitlich nicht unbeschadet überstehen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. ... Aus den Angaben der Klägerin und den vorliegenden Attesten folgt demnach nicht, dass die Klägerin derart erkrankt ist, dass sie einer ständigen ärztlichen Überwachung bedarf. Etwaige notwendige Medikamente könnten ihr zudem für den Zeitraum von 3 - 4 Monaten auch mitgegeben werden." Die für die stationäre beziehungsweise ambulante Behandlung der Erkrankungen der Klägerin in staatlichen Krankenhäusern beziehungsweise im Falle einer von dort erfolgenden Überweisung an eine Universitätsklinik anfallenden Kosten würden nach allem durch die Yesil Kart getragen werden. Dies gilt nach Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 8. August 2001 insbesondere auch für die infolge von stationären oder ambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen entstehenden Kosten. Demgegenüber sind die Kosten für Medikamente im Regelfall nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Stiftung schließt sich einer fachärztlichen Bewertung als überlebensnotwendig an; Serafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f. Die für die Behandlung von Morbus Behcet erforderlichen Medikamente wie Cortison, Antiphlogistika und lokale Antiseptika sind nach der vorgenannten Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei indes zu vergleichsweise niedrigen Preisen erhältlich. Für Cortison müsse man beispielsweise umgerechnet etwa 5,00 DM bis 10,00 DM pro Packung aufwenden. Demgegenüber variierten die Kosten für Antidepressiva, die in großer Auswahl erhältlich seien, erheblich. Für seit kurzem auf dem Markt befindliche hoch wirksame Antidepressiva lägen diese teilweise zwischen 100,00 DM und 200,00 DM pro Packungseinheit. Demgegenüber sei das Medikament Amitriptilin, das ebenfalls sehr wirksam sei, bereits für etwa 10,00 DM zu erwerben. Die Medikamente müssten von den Patienten sechs Monate, in schweren Fällen auch bis zu zwei bis drei Jahre lang eingenommen werden. Die mit den nach alledem nicht unerheblichen Medikamentenkosten verbundenen finanziellen Belastungen werden der Klägerin auf Grund der verbindlichen Kostenübernahmeerklärung des Sozialamtes der Stadt xxxxxxxx vom 9. August 2001 zunächst während der Dauer des ersten Jahres nach ihrer Rückkehr in die Türkei abgenommen. Sollte sie über diesen Zeitraum hinaus der Unterstützung bedürfen, wird sie gehalten sein, sich erneut unter Beibringung entsprechender Nachweise an die Stadt xxxxxxxx zu wenden. Dass sich diese in Ansehung ihrer bereits erteilten Zusage einer weiter gehenden Finanzierung des Medikamentenbedarfes versagen würde, lässt sich dem Inhalt der Erklärung vom 9. August 2001 nicht entnehmen. Dessen ungeachtet obliegt es der Klägerin, ein entsprechendes Ersuchen an die in jeder Provinz und in jedem Kreis unter dem Vorsitz des jeweiligen Regierungsvertreters vertretene Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma Vakfi)" zu richten. Diese Stiftung trägt den Großteil der Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig Medikamente einnehmen und regelmäßig kontrolliert werden müssen; Auskunft d. Auswärtigen Amtes an d. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht v. 26. Oktober 2000 - 515-516.80/35962 - Serafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f. Darüber hinaus anfallende Behandlungskosten wären sodann von ihr selbst aufzubringen. Diese wird hierfür Teile eines Arbeitseinkommens einsetzen müssen. In diesem Zusammenhang sei ergänzend angemerkt, dass sich ausreisepflichtige Ausländer, somit auch die Klägerin, grundsätzlich auf die Standards des Gesundheitsversorgungssystems ihres Heimatlandes verweisen lassen müssen; OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -. Die Klägerin hat sowohl im Rahmen ihres Asylerstverfahrens als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihrer Familie gehe es wirtschaftlich gut. Drei Familienmitglieder tragen zu dem Erwerbseinkommen bei. Lediglich zwei ihrer Geschwister besuchten noch eine Schule. Ihrem erstmals im gerichtlichen Verfahren erfolgten Vortrag, sie lebe in ärmlichen Verhältnissen, vermag in Ansehung der Darstellung, ihr Vater und ein Bruder seien in der Baubranche tätig, ein weiterer Bruder übe das Friseurhandwerk aus, darüber hinaus betreibe die Familie auch noch Landwirtschaft, kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Familienangehörige es ihr ermöglichen können und werden, etwaige Startschwierigkeiten, die mit der Beantragung der Yesil Kart und dem Aufbau einer Existenz in einer für sie fremden Stadt auch außerhalb ihrer Heimatregion verbunden sein werden, zu überwinden. Diese Annahme rechtfertigt sich insbesondere auch in Ansehung des Umstandes, dass es der Familie möglich gewesen ist, kurzfristig einen Betrag von 5.000,00 DM für die Ausreise der Klägerin bereitzustellen. Nach alledem bedarf es keiner Erörterung der Problematik, ob und bejahendenfalls in welchen Fallgestaltungen die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Ausländers bei objektiv bestehenden Behandlungsmöglichkeiten ein Abschiebungshindernis zu begründen vermag, wenn man zu Grunde legt, dass es grundsätzlich die Aufgabe des jeweiligen Heimatstaates ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen; vgl. hierzu Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 25. Februar 1999 - 7 K 98.30453 -, EZAR 043 Nr. 36, S. 9, unter Verweis auf Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschl. v. 25. November 1996 - 10 Cs 96.2972 - und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. v. 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG -. Dem vorstehenden Ergebnis widerstreitet nicht, dass das Verwaltungsgericht Bremen - 2 K 2630/99.A - in einem Fall, in dem sich eine unter psychischen Problemen leidende Mutter von drei Kindern, die zuvor einen anderen als den von ihrer Familie vorbestimmten Mann geehelicht hatte, von diesem auf eigenes Betreiben hin hat scheiden lassen, judiziert hat, dass diese keine Unterstützung von ihrer Familie oder der Familie ihres geschiedenen Ehemannes mehr erwarten könne und ohne diesen familiären Rückhalt in der Türkei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen nicht in der Lage sei. Die Klägerin ist im Unterschied zu der vorgenannten Person allein stehend und kinderlos. Ob sie wie jene aus einem fromm-konservativen" Heimatdorf stammt, mag auf sich beruhen. Jedenfalls hat sie vorgetragen, ihre Familie habe es ihr seinerzeit freigestellt, den betreffenden Mann zu ehelichen. Dass sich diese von ihr abgewandt hätte, nachdem sie dieses eigenen Angaben zufolge abgelehnt hatte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sie sich künftig des Rückhaltes und der wirtschaftlichen Unterstützung ihrer Familie nicht mehr zu versichern vermöchte. Der Klägerin ist ferner anzuraten, sich im Rahmen der Vorbereitung und Organisation ihrer Ausreise der Unterstützung durch die Ausländerbehörde der Stadt xxxxxxxx zu versichern. Es empfiehlt sich, diese frühzeitig vor einer Ausreise zu bitten, im Wege der Kontaktaufnahme mit der Botschaft beziehungsweise dem zuständigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung sicherzustellen. Eine solche Vorgehensweise dürfte auch mit Blick auf die Suizidalität der Klägerin in Betracht zu nehmen sein. Der Klägerin ist des Weiteren anzuraten, sich in Absprache mit dem Gesundheitsamt der Stadt xxxxxxxx einen ausreichenden Medikamentenvorrat zuzulegen, um etwaige Startschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme der medizinischen Versorgung in ihrer Heimat zu überbrücken; vgl. zum Ganzen Auskunft d. Generalkonsulates d. Bundesrepublik Deutschland in Istanbul v. 26. September 2000 - RK 516.50 SE -: Hinsichtlich der Rückführung suizidgefährderter türkischer Staatsangehöriger konnte mit dem medizinischen Dienst des Atatürk-Flughafens Istanbul vor einiger Zeit folgende Verfahrensweise besprochen werden. Zunächst entscheide bei Ankunft psychisch kranker türkischer Staatsangehöriger am Flughafen Istanbul grundsätzlich die Flughafenpolizei, ob die betreffende Person in eine medizinische Einrichtung eingewiesen werde. Erfolgt eine Einweisung, so geschehe diese in ein staatliches Krankenhaus im Raum Istanbul auf Anordnung der Flughafenpolizei. Der medizinische Dienst am Flughafen Istanbul werde allerdings in Zweifelsfällen zu Rate gezogen. Es werde empfohlen, bei Ankunft der betreffenden Personen in der Türkei der Flughafenpolizei einen Arztbrief in türkischer Sprache (eventuell auch einen Vorrat benötigter Medikamente) zu übergeben, in dem das psychische Leiden des Rückzuführenden beschrieben sei, sowie die Flughafenpolizei auf den Inhalt dieses Schreibens aufmerksam zu machen. Das Generalkonsulat ist gerne bereit, im Vorfeld einer solchen Rückführung die Flughafenpolizei auf ein psychisches Leiden des Betroffenen hinzuweisen, um so bereits das vorerörterte Verfahren einzuleiten. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des Generalkonsulats ist nicht möglich und wird von türkischer Seite auch nicht akzeptiert." Nach alledem ist eine Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. d) Eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Klägerin auf Grund der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Suizidalität vermag als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis keine Berücksichtigung im vorliegenden asylgerichtlichen Verfahren zu finden; vgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschl. d. 1. Kammer d. erkennenden Gerichts v. 6. Januar 1999 - 1 L 5536/98.A -: Eine Suizidgefahr stellt aber kein 'zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis' im Sinne [des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG] dar. Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung steht und personenbezogen ist. Die Verhältnisse im Zielstaat, d.h. regelmäßig im Heimatland des Ausländers, spielen allenfalls insoweit eine Rolle, als sie seine subjektive Sicht über die Verhältnisse dort beeinflussen. Auch kommt dem Bundesamt bei der Beurteilung, ob bei einem Ausländer eine Suizidgefahr besteht, keine besondere Sachkompetenz zu. Maßgeblich sind vielmehr der individuelle medizinische oder psychologische Befund, der nur durch entsprechende eingehende Untersuchungen des Ausländers zu ermitteln ist. Ebenso wie die Frage der Reisefähigkeit ist eine eventuelle Suizidgefahr deshalb allein von der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen; für die Entscheidung des Bundesamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit hat dieser Gesichtspunkt keine Rolle zu spielen."; vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Mai 2000 - 11 S 1963/99 -, InfAuslR 2000, 435-438; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343-347. e) Abschließend sei angemerkt, dass es der Klägerin frei steht, sich, soweit sie in ihrer Heimat weitere Nachteile durch ihren Verlobten befürchtet, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ihres Heimatstaates zu wenden. Dass diese nicht willens oder in der Lage wären, die Klägerin gegebenenfalls auch in anderen Landesteilen vor ihrem ehemaligen Verlobten zu schützen, ist weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle eines Aufenthaltes in der Anonymität einer größeren Stadt der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt wäre. Blutrache, Fememorde und Formen der Selbstjustiz sind lediglich noch in entlegeneren Gebieten des Südosten zu finden; Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und abschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR -. Im Falle einer freiwilligen Ausreise der Klägerin und der nachfolgenden Aufenthaltsnahme in einer anderen Provinz der Türkei ist zudem nicht ersichtlich, wie die Familie ihres Verlobten von ihrer Rückkehr erfahren sollte. Es ist der Klägerin, die dies selbst eigenem Bekunden in Erwägung gezogen und somit für sich selbst nicht als ausgeschlossen erachtet hat, zuzumuten, sich gegebenenfalls in eine Großstadt im Westen oder in anderen Landesteilen der Türkei zu begeben und sich dort eine bescheidene Existenz aufzubauen. Darüber hinaus können sich speziell Frauen aus der GAP-Region im Südosten des Landes um Unterstützung durch die staatliche Einrichtung Cok Amacli Toplum Projeleri (Catom)" bemühen, die den Frauen schwerpunktmäßig Hilfe in Bereichen Alphabetisierung, Gesundheit, Ernährung, Hauswirtschaft und Anleitungen, sich Verdienstmöglichkeiten zu erschließen, zukommen lässt; Auskünfte des Auswärtigen Amtes an d. Verwaltungsgericht Mainz v. 8. Juli 1998 - 514-516.80/32157 - u. d. Verwaltungsgericht Wiesbaden v. 29. Oktober 1998 - 514- 516.80/32820 -; ähnlich Auskunft des Auswärtigen Amtes an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 24. Februar 1999 - 514- 516.80/31229 -. II. Des Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es mit Blick auf § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG nicht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.