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Beschluss

20 L 1800/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0814.20L1800.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine einmalige Beihilfe durch Übernahme rückständiger Stromkosten bei den Stadtwerken xxxxxxxxx in Höhe von 3.824,- DM gemäß der Forderungsaufstellung vom 25. April 2001 zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 7 Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). 8 Vorliegend hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 Da der Antragsteller auf Grund seiner am 9. Juli 2001 angetretenen Stelle im Rahmen des Programms „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" über ein Arbeitseinkommen von künftig etwa 1800,- DM verfügen wird, wird er in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln sicherzustellen. Insoweit steht der Antragsteller seit seiner Arbeitsaufnahme nicht mehr im laufenden Hilfebezug des Antragsgegners, sodass als Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Übernahme der rückständigen Kosten für die Energieversorgung bei den xxxxxxxxxxx Stadtwerken nicht die §§ 11, 12 Abs. 1 BSHG in Betracht kommen. Die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für rückständige Energiekosten (Haushaltsenergie) scheidet danach schon deshalb aus, weil der Bedarf an Haushaltsenergie, wie aus § 22 Abs. 1 und 2 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes folgt, durch die regelsatzmäßigen Leistungen abgegolten wird; Anspruch auf diese hat der Antragsteller aber auf Grund seines Einkommens nicht (mehr). 10 Der Antragsteller kann seinen Anspruch aber auch nicht auf die - einzig noch in Betracht zu ziehende - Vorschrift des § 15 a BSHG stützen, wobei es die Kammer vorliegend dahinstehen lässt, ob und inwieweit die Anwendung dieser Vorschrift auf Grund des Umstandes, dass der Antragsteller gegenwärtig nicht mehr im Hilfebezug steht, überhaupt noch in Betracht zu ziehen ist. Denn auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 15a BSHG nicht vor. Nach Satz 1 der genannten Bestimmung kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage ist dann gegeben, wenn die Lebensführung des Hilfe Suchenden in so empfindlicher Weise beeinträchtigt ist, dass der „Interventionspunkt der Sozialhilfe" erreicht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Belieferung eines Haushalts mit Energie - insbesondere elektrischer Energie - auf Dauer in Frage gestellt wird. Denn die Energieversorgung gehört angesichts des Zuschnitts nahezu aller privaten Haushalte nach den heutigen Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard, 11 vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 - FEVS 35, 24 ff. m.w.N. 12 Jedoch stellt sich vorliegend bereits die Frage, ob die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zur Behebung dieser Notlage „gerechtfertigt" ist. Bei der Beurteilung, ob diese Hilfe gerechtfertigt ist, sind sowohl Art und Umfang des Bedarfs als auch die Ursachen für diese Bedarfslage zu berücksichtigen; auch das Verhalten des Hilfe Suchenden im Zusammenhang mit der Entstehung dieser Notlage ist einzubeziehen, sowie die Frage, ob diese Notlage durch den Hilfe Suchenden selbst beseitigt werden kann und ob diese Notlage für seine weitere Existenz bedrohlich ist. 13 Vgl. auch Schellhorn, BSHG, § 15 a BSHG, Rdnr. 9. 14 So ist hier zu berücksichtigen, dass die hier geltend gemachten Rückstände bereits aus der Zeit vom 7. Dezember 1996 bis zum 12. März 1998 für die seinerzeit vom Antragsteller vor seinem Umzug nach xxxxxxxx bewohnte Wohnung in der xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx resultieren. Bereits mit Rechnung von Mitte August 1997 war der Antragsteller auch nach seinen eigenen Angaben von den xxxxxxxxxxx Stadtwerken über bis dahin aufgelaufene Rückstände in Höhe von etwa 2000,- DM informiert worden. Dennoch hat er in der Folgezeit nichts unternommen, um diese Rückstände zu senken und damit eine Sperrung der Energieversorgung abzuwenden. Der Antragsteller hat vielmehr noch nicht einmal die weiterhin laufenden monatlichen Abschlagzahlungen geleistet, sodass bei seinem Umzug nach xxxxxxxx im März 1998 ein Rückstand von insgesamt 3.330,- DM aufgelaufen war. 15 Letztlich kann die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, aber offen blieben. Denn die Vorschrift des § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG eröffnet Ermessen. Selbst wenn also, wie es Satz 1 der genannten Vorschrift voraussetzt, die Übernahme der rückständigen Energiekosten zur Sicherung der Energieversorgung gerechtfertigt wäre, so wäre der Antragsgegner nach freiem Ermessen berechtigt, die Kosten zu übernehmen oder die Übernahme abzulehnen. In Fällen, in denen dem Sozialhilfeträger die Entscheidung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zusteht, kommt eine vorläufige Regelung nach § 123 VwGO nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließlich die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Hilfeleistung rechtmäßig ist. Nur in einem solchen Fall besteht die Verpflichtung zu einer derartigen Hilfeleistung, 16 vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 - FEVS 35, 24; Beschluss vom 19. Mai 1993 - 8 B 528/93 -. 17 Dabei muss die Ermessensentscheidung sowohl hinsichtlich des "ob" (Entschließungs- und Handlungsermessen) als auch des "wie" (Auswahlermessen) der Hilfe gebunden sein. Insoweit hat der Sozialhilfeträger neben den allgemeinen Richtlinien für eine Ermessensbetätigung - wie etwa Willkürverbot, Ausschluss unzulässiger Zwecke und Motive oder Berücksichtigung eines besonderen Vertrauensschutzes - insbesondere auch die Strukturprinzipien und Leitvorstellungen des Sozialhilferechts zu beachten. Hierzu gehören die Zielvorgaben des § 1 BSHG (Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens und Aktivierung des Selbsthilfestrebens), der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG und das Gebot der familiengerechten Hilfe gem. § 7 BSHG. Auch sind die drohenden Folgen und ihre Auswirkungen in die Entscheidung einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen. Dementsprechend hat der Sozialhilfeträger die Belange der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel gegenüber dem Interesse des Hilfe Suchenden an der begehrten Entscheidung abzuwägen. Hiervon ausgehend vermag die Kammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ausschließlich die mit dem Antrag begehrte Übernahme der Rückstände bei den xxxxxxxxxxx Stadtwerken - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - rechtmäßig ist, nicht festzustellen. 18 Zunächst verkennt die Kammer dabei nicht, dass der Antragsteller durch die Versagung der Hilfe hart und einschneidend getroffen wird. Denn ohne Versorgung mit Strom ist die Zubereitung von warmen Mahlzeiten, die Körperpflege und Wäschereinigung, die Beleuchtung der Wohnung mit elektrischen Lampen und der Betrieb anderer elektrischer Geräte nicht möglich bzw. erheblich erschwert. Für einen gewissen Übergangszeitraum mag dies noch keine besondere Härte darstellen, zumal der Antragsgegner auch noch im Ablehnungsbescheid vom 9. Juli 2001 zugesichert hat, dass dem Antragsteller eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines Propangaskochers gewährt wird, sodass sowohl die Zubereitung warmer Mahlzeiten und die Aufbereitung von Warmwasser möglich sein wird. Allerdings wird ohne Tilgung der Schulden der Antragsteller von den xxxxxxxxxxx Stadtwerken auch in weiterer Zukunft nicht mit Energie beliefert werden. Diese Überlegung zwingt derzeit aber nicht zur Annahme einer Ermessensreduzierung. 19 Nicht von vorn herein außer Acht zu lassen ist nämlich der Umstand, dass selbst bei einer Übernahme der Rückstände angesichts des oben bereits aufgezeigten Verhaltens des Antragstellers nicht erkennbar ist, dass er in der Zukunft seiner Verpflichtung zur Zahlung der Energiekosten laufend nachkommen wird und nicht erneut Rückstände auflaufen werden. Das bisherige Verhalten des Antragstellers spricht nämlich nicht für eine Verhaltensänderung; der Antragsteller selbst hat in der Vergangenheit nichts unternommen, um mit eigenen Mitteln die Notlage zu verhindern oder zumindest zu mildern. Vielmehr hat er, als er im August 1997 seitens der Stadtwerke erstmals über die seinerzeit bestehenden Rückstände in Höhe von etwa 2000,- DM informiert wurde, offenbar noch nicht einmal Kontakt zu den Stadtwerken aufgenommen, um eventuell eine Regelung im Hinblick auf die Nachzahlungsmodalitäten zu vereinbaren, sondern nach eigenen Angaben darüber hinaus auch keinerlei Anstrengungen unternommen, die weiteren monatlichen Abschlagszahlungen jeweils zu begleichen. Auf Grund dieses Verhaltens des Antragstellers stieg der rückständige Zahlungsbetrag bis zum Umzug des Antragstellers nach xxxxxxxx auf eine Summe von über 3300,- DM an. Nach eigenen Angaben war der Antragsteller seinerzeit arbeitslos, wodurch er sich nicht in der Lage gesehen habe, die rückständigen und die laufenden Stromkosten zu begleichen. Der Antragsteller hat indes weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass er während des genannten Zeitraumes über keinerlei finanzielle Mittel verfügt hätte. Es ist somit allenfalls davon auszugehen, dass diese auf Grund der bestehenden Arbeitslosigkeit eingeschränkt gewesen sein mögen. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Antragstellers, einfach nicht auf die Zahlungsaufforderungen zu reagieren und darüber hinaus weitere Zahlungen nicht zu leisten, nur damit erklärbar, dass er keinerlei Interesse daran hatte, seine Schulden bei den Stadtwerken zu begleichen und er seine ihm verbleibenden finanziellen Mittel vorzugsweise anderweitig eingesetzt hat. Dass sich diese Haltung des Antragstellers in Bezug auf seine Schuldentilgung bzw. seine Zahlungsmoral gegenüber den Stadtwerken in der Zukunft ändern könnte, ist auf Grund des bisherigen Vorbringens auch im vorliegenden Eilverfahren nicht erkennbar. Denn es ist aus den dem Gericht vorliegenden Akten in keiner Weise ersichtlich, dass der Antragsteller sich ernsthaft darum bemüht hätte, eine Regelung, z. B. eine Ratenzahlungsvereinbarung, mit den Stadtwerken zu treffen. Die mangelnde Ernsthaftigkeit seines Willens zur Schuldentilgung kommt nach Ansicht des Gerichts vor allem auch dadurch zum Ausdruck, dass der Antragsteller trotz bereits zum 29. Mai 2001 vorgenommener Stromsperre einen für den 20. Juni 2001 vorgesehenen Termin bei den Stadtwerken, bei dem die Angelegenheit möglicherweise hätte geklärt werden können, nicht wahrgenommen hat, sondern sich offenbar darauf verließ, dass schon „irgendwer", letztlich wohl das Sozialamt, seine Schulden bezahlen werde. Dieser Eindruck drängt sich für das Gericht auf Grund der Tatsache auf, dass der Antragsteller nach der Stellung seines entsprechenden Antrages auf Schuldenübernahme beim Antragsgegner den Termin bei den Stadtwerken nicht wahrnahm, sondern lediglich telefonisch eine aktuelle Schuldenaufstellung erbat und angab, jemanden gefunden zu haben, der seine Schulden zu übernehmen bereit sei. Um eine Ratenzahlungsvereinbarung oder das Angebot einer sonstigen Möglichkeit zur Schuldentilgung hat der Antragsteller nach Auskunft der Stadtwerke aber wohl zu keiner Zeit nachgesucht. Im Ergebnis ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller dieses unwirtschaftliche Verhalten und die gezeigte fehlende Bereitschaft, das seinerseits Mögliche zu tun, um die Notlage nicht entstehen zu lassen oder zumindest die Rückstände teilweise zu begleichen, im Rahmen der Entscheidung gemäß § 15 a BSHG entgegenhält. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller offenbar auch bislang nicht das Angebot des Vereins xxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), gegebenenfalls ein Drittel der bei den Stadtwerken bestehenden Schulden des Antragstellers zu übernehmen, um so die Bereitschaft der Stadtwerke herbeizuführen, sich hinsichtlich des Restschuldenbetrages doch noch auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einzulassen, zum Anlass genommen hätte, entsprechende Vorsprachen bei den Stadtwerken aus eigener Initiative in Angriff zu nehmen. Vielmehr erweckt der Antragsteller nach wie vor den Eindruck, im Grunde gar nicht daran interessiert zu sein, seine bei den Stadtwerken xxx xxxxxx bestehenden Schulden aus eigener Kraft und mit dem Einsatz eigener Mittel begleichen zu wollen, da er diesbezüglich offenbar von einer Leistungspflicht des Antragsgegners ausgeht und seine ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel vorrangig zur Begleichung anderweitig bestehender Zahlungsverpflichtungen (z.B. angebliche Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Freunden und Bekannten, Tilgung von Mietschulden) einsetzen will. In weiterer Zukunft wird der Antragsgegner jedoch zu beachten haben, dass er den Antragsteller nicht ohne jede weitere sozialhilferechtliche Betreuung lässt. Hierzu werden insbesondere Überlegungen gehören, wie ein menschenwürdiges Leben des Antragstellers auf Dauer sichergestellt werden kann. So wird er auch in der Folgezeit zu prüfen haben, ob und bejahendenfalls wann in der weiteren Zukunft im Rahmen einer erneuten Entscheidung nach § 15 a BSHG die Übernahme der Rückstände bzw. von Teilbeträgen in Betracht kommen kann. Dieses wird entscheidend von dem weiteren Verhalten des Antragstellers abhängen, so auch davon, inwieweit er sich bemüht, selbst zumindest teilweise die Rückstände bei den Stadtwerken zu tilgen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 21