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Beschluss

1 L 2138/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0815.1L2138.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4640/01 wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. August 2001 in Ziffern II., III. und IV. getroffenen Regelungen wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln und der Antragsgegner zu einem Viertel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4640/01 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. August 2001 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, 4 hat im Wesentlichen keinen Erfolg. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffern I. und II. des Bescheides vom 8. August 2001 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat diese Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat hierzu darauf abgestellt, dass anderenfalls eine rechtswidrige Veranstaltung stattfinden würde, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Nachahmung finden würde. Diese Begründung entspricht zwar im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst, doch ist dies angesichts der Zeitgebundenheit der geplanten Veranstaltung nicht zu beanstanden. Weiterer Ausführungen zur Eilbedürftigkeit der Angelegenheit bedurfte es angesichts der anderenfalls drohenden Erledigung durch Zeitablauf nicht. 6 In der Sache kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. 7 Hinsichtlich der in Ziffer I. des Bescheides vom 8. August 2001 getroffenen Regelung liegen diese Voraussetzungen nicht vor. 8 Der Bescheid des Antragsgegners ist insoweit nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht auf der Grundlage des dem Gericht vorgetragenen Sach- und Streitstandes vieles dafür, dass er sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung insoweit gegeben sind. 9 Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 119 Abs. 1 Satz Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW). § 119 GO NW regelt das Beanstandungs- und Aufhebungsrecht gegenüber Rats- und Ausschussbeschlüssen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 GO NW kann die Aufsichtsbehörde den Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NW kann sie solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat oder Ausschuss aufheben. 10 Formelle Mängel der auf der Grundlage dieser Bestimmung ergangenen Verfügung sind nicht erkennbar. Der Antragsgegner war für den Erlass der angegriffenen Aufhebungsverfügung zuständig, da er nach § 117 Abs. 1 GO NW die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führt. Der in Form einer Dringlichkeitsentscheidung ergangene Beschluss des Rates der Antragstellerin vom 31. Juli 2001 war durch den Bürgermeister der Antragstellerin unter dem 7. August 2001 beanstandet worden. Der Rat hat hierüber am 7. August 2001 beraten und die Beanstandung zurückgewiesen. 11 Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 8. August 2001 hinsichtlich seiner Ziffer I. auch materiell rechtmäßig ist, weil der Ratsbeschluss vom 31. Juli 2001 über die Öffnung der Verkaufsstellen am xxxxxxxxxx 2001 in der Zeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr anlässlich der sog. "xxxxxxxxx" in xxx xxxxxxx geltendes Recht, namentlich § 14 Gesetz über den Ladenschluss (LadschlG), verletzt. 12 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LadschlG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 LadschlG an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden nach § 14 Abs. 1 Satz 3 LadschlG von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Der Zeitraum der Offenhaltung darf nach § 14 Abs. 2 Satz 3 LadschlG fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um achtzehn Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. 13 Die von der Antragstellerin in dem aufgehobenen Ratsbeschluss zugelassene Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem xxxxxxxxxx 2001, zwischen 0 Uhr und 5 Uhr wird von § 14 LadschlG jedoch - bei der nur möglichen summarischen Prüfung - nicht gedeckt. Zwar enthält § 14 LadschlG keine ausdrückliche Regelung zu dem frühestmöglichen Beginn einer ausnahmsweise am Sonntag möglichen Ladenöffnung. Dies dürfte aber nicht als Zulassung von Öffnungszeiten vor 6 Uhr zu verstehen sein. 14 § 14 LadschlG regelt eine Ausnahme zu den in § 3 LadschlG festgelegten allgemeinen Ladenschlusszeiten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadschlG müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Von montags bis freitags müssen Verkaufsstellen regelmäßig vor 6 Uhr und nach 20 Uhr geschlossen sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LadschlG) und samstags vor 6 Uhr und nach 16 Uhr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadschlG). Weitere Sonderregelungen hinsichtlich des Endes der möglichen Öffnungszeiten bestehen für die vier Samstage vor dem 24. Dezember und für den 24. Dezember selbst (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 5 LadschlG). Eine abweichende Regelung zu dem frühestmöglichen Beginn der Ladenöffnungszeiten enthält § 3 Abs. 1 Satz 2 LadschlG für Verkaufsstellen für Bäckerwaren, die ab 5.30 Uhr geöffnet sein dürfen. Weitere Ausnahmen zu diesen allgemeinen Ladenschlusszeiten enthalten §§ 4 bis 16 LadschlG, wobei der Umfang der zulässigen Abweichungen unterschiedlich geregelt ist. 15 Die Regelung der Ladenschlusszeiten ist hiernach dadurch gekennzeichnet, dass - abgesehen von ausdrücklich geregelten Ausnahmen für bestimmte Verkaufsstellen - deren allgemeine Öffnung vor 6 Uhr nicht zulässig ist. Auch die Öffnungsklausel des § 16 LadschlG betrifft lediglich die Möglichkeit der Verlängerung der samstäglichen Ladenöffnungszeiten in den Abend hinein. Eine allgemeine Möglichkeit, die Ladenöffnungszeiten zwischen Montag und Samstag auf einen Zeitpunkt vor 6 Uhr, jedenfalls aber vor 5.30 Uhr, vorzuverlegen, sieht das Ladenschlussgesetz ausdrücklich nicht vor. 16 Damit spricht alles dagegen, dass § 14 LadschlG eine solche Möglichkeit im Falle einer zudem nur ausnahmsweise möglichen Sonntagsöffnung zulässt. Hiergegen dürfte schon sprechen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 LadschlG zwar eine Abweichung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadschlG zulässt, nicht aber von den übrigen Bestimmungen in § 3 Abs. 1 LadschlG, 17 so ausdrücklich auch Schunder, in: Stober (Hrsg.), Ladenschlussgesetz, 4. Aufl. 2000, § 14 Rdn. 7, 18 deren Charakter als allgemeine Ladenschließungszeiten es nahe legt, sie subsidiär auch für den Rahmen möglicher Ausnahmeregelungen heranzuziehen, soweit diese keine spezielleren Regelungen enthalten. 19 Gegen die Zulassung von Öffnungszeiten vor 6 Uhr an einem Sonntag spricht ferner, dass das Ladenschlussgesetz die für bestimmte Verkaufsstellen eröffnete Möglichkeit auch der Nachtöffnung wie etwa in § 4 LadschlG für Apotheken und in § 6 LadschlG für Tankstellen stets durch die Formulierung "während des ganzen Tages" kennzeichnet, eine solche Formulierung in § 14 LadschlG aber fehlt. Ferner dürfte der Zulassung von Nachtöffnungszeiten über § 14 LadschlG entgegenstehen, dass auch im Rahmen der Öffnungsklausel in § 10 LadschlG für Kur- und Erholungsorte, die ebenfalls keine Regelung zur frühestmöglichen Öffnungszeit enthält, die Ausnahmewirkung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LadschlG beschränkt ist. Damit aber ist nicht nur eine abweichende Regelung von montags bis freitags ausgeschlossen, sondern dürfte auch eine Abweichung von den in § 3 Abs. 1 Satz 1 LadschlG im Übrigen geregelten Ladenschließungszeiten unzulässig sein. 20 Ebenso wohl Müller, in: Stober, a.a.O., § 10 Rdn. 8. 21 Gegen die Annahme, § 14 LadschlG eröffne die Möglichkeit, am Sonntag ausnahmsweise auch eine Nachtöffnung zuzulassen, steht ferner die Zielrichtung des Ladenschlussgesetzes. Es soll die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen durch kontrollfähige Regelungen sichern, das Verkaufspersonal insbesondere vor überlangen Arbeitszeiten schützen und ihm ein weitgehend zusammenhängendes Wochenende gewährleisten. An diesem ursprünglichen Normzweck hat sich auch durch die zwischenzeitlichen Änderungen und den Erlass des Arbeitszeitgesetzes im Jahre 1994 nichts geändert. 22 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1/98 -, NJW 1999, 1567; ebenso Müller, in: Stober, a.a.O., Einführung, Rdn. 36 ff. 23 Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung, namentlich der Gewährleistung eines möglichst zusammenhängenden Wochenendes, wäre es wertungswidersprüchlich, hielte man eine Nachtöffnung zwar von Montag bis Samstag für unzulässig, ausgerechnet für den Sonntag über § 14 LadschlG aber ausnahmsweise für möglich. Damit würde der nach der Grundkonzeption des Ladenschlussgesetzes gegenüber den übrigen Wochentagen durchweg erhöhte Schutz des Sonntags (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 10, 11 und 12 LadschlG) unterlaufen. 24 Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sonntagsschutz in anderen Bestimmungen, etwa in dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW), schwächer ausgeprägt sein mag, wie die Antragstellerin geltend macht. Das Ladenschlussgesetz regelt den Sonntagsschutz für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen abschließend. Einschränkungen des Sonntagsschutzes im Übrigen, die auf anderen, zumal landesgesetzgeberischen Erwägungen beruhen, sind deshalb für die Auslegung des Ladenschlussgesetz ohne Aussagekraft. 25 Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Verkaufsstelleninhaber, wie die Antragstellerin vorträgt, in zulässiger Weise an Stelle der Ladenöffnung Verkaufsstände errichten könnten. Dabei kann dahinstehen, ob diese Verkaufsstände nicht ebenfalls dem Regelungsbereich des Ladenschlussgesetzes unterfallen, namentlich im Hinblick auf § 20 LadschlG. Sollte dies der Fall sein, gelten die bisherigen Ausführungen auch für diese Verkaufsform. Anderenfalls käme das Ladenschlussgesetz nicht zur Anwendung, so dass sich aus der etwaigen Zulässigkeit solcher Stände keine Folgerungen für dessen Auslegung ergäben. 26 Diesen Erwägungen kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bei Zugrundelegung dieser Auslegung § 14 Abs. 2 Satz 3 LadschlG dazu führen würde, dass die Öffnung generell nur zwischen 11 Uhr und 18 Uhr möglich wäre und der Gesetzgeber dies, hätte er dies gewollt, unmittelbar gesagt hätte. Zwar gilt in Nordrhein-Westfalen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 Feiertagsgesetz NW als Hauptzeit des Gottesdienstes die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Diese landesrechtliche Definition der Hauptgottesdienstzeit ist für die Auslegung des Ladenschlussgesetzes als Bundesgesetz jedoch ohne Belang. Insbesondere kann aus ihr nicht abgeleitet werden, dass der Bundesgesetzgeber als Zeit der Hauptgottesdienste ebenfalls den Zeitraum zwischen 6 und 11 Uhr verstanden wissen wollte. Vielmehr lässt § 14 Abs. 2 Satz 3 LadschlG ausdrücklich offen, welcher konkrete Zeitraum hiervon erfasst wird, und überantwortet die Entscheidung hierüber dem zuständigen Landesgesetzgeber. Eine andere Einschätzung wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 14 Abs. 2 Satz 3 LadschlG in allen Ländern die Zeit von 6 bis 11 Uhr als Hauptgottesdienstzeit festgesetzt gewesen sein sollte, da dieser Befund nicht den Fortbestand dieser Gesetzeslage gewährleistet hätte. Überdies zeigt nicht zuletzt § 5 Abs. 2 Satz 5 FeiertagsG NW, wonach die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen kann, dass die Hauptzeit des Gottesdienstes bereits vor 11 Uhr endet, dass die landesrechtlichen Regelungen keine endgültigen Festlegungen der Hauptgottesdienstzeiten enthalten. 27 Weiter spricht auch nichts dafür, dass der Antragsgegner das ihm in § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NW eröffnete Ermessen hinsichtlich der Aufhebung der in Rede stehenden Beschlüsse fehlerhaft ausgeübt hätte. Die Ausführungen zur Geeignetheit und Notwendigkeit der angegriffenen Verfügung lassen erkennen, dass der Antragsgegner den ihm eröffneten Spielraum gesehen hat. Dass er diesen Spielraum überschritten oder sachwidrige Erwägungen angestellt hätte, ist nicht zu erkennen und auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. 28 Die angegriffene Verfügung ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Antragsgegner auch den bestätigenden Ratsbeschluss vom 7. August 2001 aufgehoben hat. 29 Bestätigt der Rat einen vom Bürgermeister beanstandeten Beschluss eines entscheidungsbefugten Ausschusses, so ist eine weitere Beanstandung dieses Ratsbeschlusses durch den Bürgermeister nicht erforderlich; vielmehr kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss dann ohne weiteres aufheben. 30 Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., § 119 GO Anm. 9; Rehn/Cronauge, a.a.O., § 119 GO n.F. Anm. II 1; Kallerhoff, a.a.O., S. 55, unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 31. März 1969 - III A 868/65 -. 31 So liegt der Fall hier. Mit dem Beschluss vom 7. August 2001 hat der Rat der Antragstellerin die Dringlichkeitsentscheidung vom 31. Juli 2001 bestätigt und deren Aufhebung ausdrücklich abgelehnt. Demzufolge teilt dieser Ratsbeschluss das rechtliche Schicksal der vorangegangen Entscheidung; er konnte deshalb ebenfalls nach § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NW aufgehoben werden, ohne dass es einer nochmaligen Beanstandung bedurfte. 32 Angesichts dieser für die Rechtmäßigkeit der Ziffer I. in dem Bescheid vom 8. August 2001 sprechenden Umstände fällt auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse daran, einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Vermeidung einer Vorbildwirkung zu verhindern, ist höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an der Möglichkeit zur Öffnung von Verkaufsstellen während der sog. "xxxxxxxxx". Die Kammer sieht nicht, dass es für die Antragstellerin eine besondere, nicht hinnehmbare Härte darstellt, wenn diese Möglichkeit nicht bestünde. 33 Die Antragstellerin hat keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an der beschlossenen Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten. Soweit sie ein eigenes Interesse daran haben mag, dass den Verkaufsstelleninhabern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Geschäfte während der geplanten Veranstaltungen zu öffnen, ist nicht ersichtlich, dass eine etwaige Verlegung der Veranstaltung auf einen Zeitraum während der zulässigen Öffnungszeiten - und sei es auch zu einem späteren Datum - für die Antragstellerin unzumutbar wäre. In diesem Zusammenhang kann auch nicht zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, dass die Vorbereitungen für die Veranstaltung schon weitgehend abgeschlossen sein dürften. 34 Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Aufwendungen sie selbst bereits getätigt hat. Zudem stünde der ausschlaggebenden Berücksichtigung von etwaigen Aufwendungen der Antragstellerin im Rahmen der Interessenabwägung entgegen, dass die Ursachen des jetzigen Termindrucks in der Beherrschungssphäre der Antragstellerin liegen. Nach ihrem Vorbringen lag der Dringlichkeitsentscheidung vom 31. Juli 2001 ein Antrag der xxxxxx, einem Dachverband verschiedener Interessengruppen, dem die Antragstellerin selbst angehört, vom 1. Juni 2001 zu Grunde. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin demnach schon deutlich vor diesem Antrag Kenntnis von der beabsichtigten Veranstaltung gehabt haben dürfte, hat sie sich in der Folgezeit nicht um eine unverzügliche Klärung der Rechtslage bemüht. Den von dem Antragsgegner unter dem 13. Juni 2001 erbetenen Bericht hat die Antragstellerin erst am 29. Juni 2001 eingereicht, obwohl in der Angelegenheit schon für den 3. Juli 2001 die Beschlussfassung im Rat vorgesehen war. Zwar hat sie auf Ersuchen des Antragsgegners von einer entsprechenden Beschlussfassung zunächst abgesehen. Nach ihrem von dem Antragsgegner erbetenen Bericht vom 9. Juli 2001 hat sie jedoch wiederum zunächst nichts weiter unternommen und erst am 31. Juli 2001, also weniger als drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin, die später aufgehobene Verordnung beschlossen. Auch auf die Verfügung vom 23. Juli 2001 hin, die als fachaufsichtliche Weisung zu qualifizieren sein dürfte, ist die Antragstellerin bislang nicht tätig geworden. Angesichts dieser wesentlich von der Antragstellerin zu verantwortenden Verzögerungen kann der jetzt erreichte Stand der Vorbereitungen bei der allgemeinen Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als der Geschehensablauf verdeutlicht, dass die Antragstellerin sich über die rechtlichen Risiken ihres Vorgehens im Klaren sein musste. Anderenfalls bestünde nicht zuletzt auch in vergleichbaren Fällen die Gefahr, dass eine schon im Vorfeld mögliche, zumindest summarische Klärung der Rechtslage - etwa durch gerichtlichen Eilrechtsschutz - so lange unterbleibt, bis infolge schon ins Werk gesetzter Dispositionen abweichende Entscheidungen zu erheblichen Nachteilen für den Betroffenen führen, um die hierdurch entstandenen Schwierigkeiten gegen eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung anzuführen. 35 Im Rahmen der Interessenabwägung ist eine Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin auch nicht unter dem Aspekt gerechtfertigt, dass den übrigen Beteiligten an der geplanten "xxxxxxxxx" bereits Aufwendungen in nicht nur unerheblichem Umfang entstanden sein dürften. Dabei kann offen bleiben, ob diese Interessen schon deshalb keine Berücksichtigung finden können, weil es sich nicht um die Interessen eines Verfahrensbeteiligten handelt. Selbst wenn man sie in die Abwägung einstellt, führen sie zu keiner anderen Entscheidung. Angesichts des Datums der geplanten Veranstaltung dürften die bereits getätigten Aufwendungen zu einem nicht unerheblichen Teil bereits vor der Beschlussfassung am 31. Juli 2001 über die Nachtöffnung erfolgt sein. Vor diesem Termin aber bestand allenfalls die - rechtlich nicht geschützte - Erwartung, dass die Antragstellerin die Nachtöffnung am xxxxxxxxxx 2001 zulassen werde. In der Erwartung einer solchen Regelung, auf deren Erlass kein Anspruch besteht, 36 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1988 - 1 B 52.88 -, GewArch. 1988, 344; Schunder, in: Stober, a.a.O., § 14 Rdn. 30 m.w.N., 37 getätigte Aufwendungen sind aber ebenfalls rechtlich nicht geschützt. 38 Soweit die Antragstellerin den Beschluss vom 31. Juli 2001 am 2. August 2001 bekannt gemacht hat und damit möglicherweise einen Vertrauenstatbestand begründet hat, ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Presseberichte in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners schon zu diesem Zeitpunkt die gegenteilige Rechtsauffassung der xxxxxxxxxxxxxxxx und des Antragsgegners bekannt war, wenngleich auch zunächst unter dem Aspekt der "ähnlichen Veranstaltung" i.S.d. § 14 LadschlG. Im Zeitpunkt der Klärung dieser Problematik durch die Festsetzung der Veranstaltung als Jahrmarkt (Bescheid der Antragstellerin vom 19. Juli 2001) war jedoch bereits bekannt, dass auch gegen die beabsichtigten Öffnungszeiten rechtliche Bedenken der übergeordneten Behörden bestanden (vgl. Pressemitteilung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 16. Juli 2001 [Blatt 70 der Verwaltungsvorgänge] und Artikel in der xxx vom 17. Juli 2001 [Blatt 68 der Verwaltungsvorgänge]). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin schon durch die Verfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2001 über dessen gegenteilige Rechtsauffassung informiert war. Angesichts dieser zeitlichen Abläufe ist - von weiteren Bedenken abgesehen - nicht ersichtlich, dass die Aufwendungen zur Vorbereitung der Veranstaltung in nennenswertem Umfang in Ausübung eines rechtlich geschützten Vertrauens auf den Bestand der Verordnung vom 31. Juli 2001 getätigt worden sind. Diese Grenzen der Schutzwürdigkeit der Interessen Dritter schließen es aber aus, sie zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen. 39 Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das von der Antragstellerin dargelegte umfangreiche Programm der "xxxxxxxxx" von der Aufhebung der Verordnung vom 31. Juli 2001 nicht berührt wird. Dass dieses Programm davon abhängen sollte, dass die Geschäfte geöffnet sind, ist weder von der Antragstellerin dargetan noch anderweitig ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass auch der Vorschrift des § 14 LadschlG die Vorstellung zu Grunde liegt, dass durch eine hiernach zulässige Sonntagsöffnung ein anderweitig begründeter Besucherverkehr auch für die Verkaufsstelleninhaber nutzbar gemacht werden soll. Nicht aber sollen durch die Öffnung der Verkaufsstellen die Besucher für die sonstigen Veranstaltungen angezogen werden. 40 Vgl. zu Letzterem Schunder, in: Stober, a.a.O., § 14 Rdn. 9 ff. 41 Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, die Polizei habe Bedenken hinsichtlich der Versorgung der Besucher im Falle der Schließung der Geschäfte erhoben, ist die tatsächliche Basis dieser Bedenken für das Gericht nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als Gaststätten von den Regelungen des Ladenschlussgesetzes nicht betroffen sind und ein anderweitiger dringender Versorgungsbedarf zwischen 0 Uhr und 5 Uhr nicht erkennbar ist. Überdies liegt es in der Hand der Antragstellerin durch entsprechende Vorkehrungen im Vorfeld gegenüber potenziellen Besuchern hinreichend klarzustellen, dass die Verkaufsstellen nicht geöffnet sein werden, sowie ggf. für eine Erweiterung der ansonsten geplanten Versorgungsgelegenheiten Sorge zu tragen. 42 Die in Ziffern II., III. und IV. des Bescheides vom 8. August 2001 getroffenen Regelungen sind demgegenüber offensichtlich rechtswidrig. 43 Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 GO NW liegen hinsichtlich der in Ziffer II. getroffenen Regelung nicht vor. 44 Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. In Abgrenzung zu den durch § 119 GO NW eröffneten Möglichkeiten der Beseitigung rechtswidriger Beschlüsse durch die Aufsichtsbehörde regelt § 120 GO NW damit die Fälle, in denen die Verpflichtung der Gemeinde zu einem Tun oder Unterlassen besteht. Vergleichbar mit dem Verhältnis von Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. allgemeiner Leistungsklage betrifft § 120 GO NW damit in Abgrenzung zu § 119 GO NW die Situationen, in denen die bloße Aufhebung eines Ratsbeschlusses nicht ausreicht, um die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und Aufgaben sicherzustellen. 45 Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Den Dringlichkeitsbeschluss vom 31. Juli 2001 und den bestätigenden Ratsbeschluss vom 7. August 2001 hat der Antragsgegner gestützt auf § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NW in Ziffer I. seiner Verfügung aufgehoben. Damit ist dieser Beschluss, so lange die Verfügung wirksam bzw. vollziehbar ist, als rechtlich nicht existent anzusehen; die Kassation durch die Aufsichtsbehörde beseitigt ihn vollständig, ohne dass es insoweit noch eines Tätigwerdens der Gemeinde bedürfte. Im Übrigen fehlte der hier ausgesprochenen Verpflichtung der Antragstellerin - selbst wenn man sie allgemein nach § 120 GO NW für zulässig hielte - nach der in Ziffer I. getroffenen und vollziehbaren Regelung der materielle Gegenstand. Eine Aufhebung der bereits aufgehobenen Verordnung durch die Gemeinde ginge ins Leere, bliebe das Anfechtungsstreitverfahren ohne Erfolg. Sie würde dagegen aber auch ein begründetes Anfechtungsbegehren vereiteln, weil die Aufhebung durch die Gemeinde selbst über eine etwaige Kassation der Aufhebungsverfügung hinaus Bestand hätte. 46 Soweit hinter der in Ziffer II. des Bescheides getroffenen Regelung das Bestreben des Antragsgegners stehen mag, den durch die Bekanntmachung der Verordnung hervorgerufenen Rechtsschein der Gültigkeit zu beseitigen, hat dies in der Regelung keinen ausreichenden Niederschlag gefunden, da diese sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die Aufhebung der Verordnung durch die Gemeinde und nicht etwa auf die Bekanntmachung der Aufhebungsentscheidung des Antragsgegners bezieht. Im Übrigen wird dem diesbezüglichen Anliegen des Antragsgegners durch §§ 33, 36 Ordnungsbehördengesetz Rechnung getragen. 47 Die Rechtswidrigkeit der in Ziffer II. getroffenen Regelung führt schließlich auch zur Rechtswidrigkeit der in Ziffern III. und IV. getroffenen Regelungen. Sowohl die Androhung der Selbstvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NW als auch die angeordnete Berichtspflicht setzen ein nach § 120 Abs. 1 GO NW zulässiges Vorgehen der Aufsichtsbehörde voraus. Wie oben ausgeführt, mangelt es hieran jedoch. 48 Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Aufhebung der sofortigen Vollziehung begehrt und das Gericht hierüber im Hinblick auf Ziffer I. des Bescheides vom 8. August 2001 zu entscheiden hat, ist auch dieser Antrag unbegründet. Eine solche Aufhebung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung an formellen Mängeln leidet, namentlich wenn die von § 80 Abs. 3 VwGO geforderte Begründung fehlt. 49 Vgl. die Übersicht über den diesbezüglichen Streitstand bei Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 80 Rdn. 148; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. § 80 Rdn. 93. 50 Wie oben ausgeführt, liegen derartige Mängel jedoch nicht vor. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zwar in Bezug auf drei von vier Regelungsgegenständen seines Bescheides unterlegen ist, die Entscheidung in der Sache in Ziffer I. des Bescheides aber den Hauptgegenstand des Streites ausmacht. Insoweit aber ist die Antragstellerin unterlegen. 52 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwertkatalog in der Fassung von Januar 1996, dort Abschnitt II., Ziffer 19.5 (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, a.a.O., zu § 189). Angesichts der mit dem Antrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Streitwertkatalog Abschnitt I Ziffer 7. Satz 2). 53