Beschluss
24 L 1412/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0823.24L1412.01.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben, bevor sie ihm die Abschiebung in der Weise angekündigt hat, dass die Frist des § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG gewahrt wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben, bevor sie ihm die Abschiebung in der Weise angekündigt hat, dass die Frist des § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG gewahrt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am 00. Juni 1976 in S im Amtsbezirk des Antragsgegners geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Nach der Geburt lebte er bis zum fünften Lebensjahr bei seinen Großeltern in der Türkei, zu denen er später - etwa in den Schulferien - noch Kontakt pflegte. Der Antragsteller ist im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich belangt worden: Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 16.11.1989, Jugendstrafe ein Jahr und zwei Monate; Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 26.4.1990, Jugendstrafe ein Jahr und acht Monate; Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 19.3.1991, Jugendstrafe drei Jahre; Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 24.7.1991, Jugendstrafe vier Jahre; Amtsgericht Siegburg Urteil vom 24.7.1994, Freiheitstrafe drei Monate; Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 3. 12.1996, Freiheitstrafe ein Jahr neun Monate; Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 4.6.1997, Freiheitsstrafe zwei Jahre drei Monate und ein Jahr sechs Monate; - teilweise unter Einbeziehung vorheriger Verurteilungen und Bildung einer Gesamtstrafe -. Am 1. Dezember 1994 heiratete er die Justizvollzugsbeamtin und deutsche Staatsangehörige D1, geb. T, die am 00. April 1995 das eheliche Kind B gebar. Zuletzt wurde dem Antragsteller am 5. Dezember 1994 eine bis zum 30. Oktober 1995 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Antrag auf Verlängerung vom 3. Januar 1996 ging bei der Ausländerbehörde des S1 Kreises am 11. Januar 1996 ein (Beiakte Heft 3, Bl. 289). Mit Schreiben vom 18. und 19. Januar 2000 hörte der Antragsgegner den Antragsteller und seine Ehefrau zur beabsichtigten Ausweisung und Androhung der Abschiebung in die Türkei an. Unter dem 3. Februar 2000 machte die Ehefrau des Antragstellers geltend, dass dessen Abschiebung für sie und die beiden Kinder B und D2 (geb. 00.00.1998) eine besondere Härte bedeute. Ein gemeinsames Leben in der Türkei könne sie sich weder für sich noch die Kinder vorstellen. Sie sprächen kein Türkisch und sie würde dabei den Status als Lebenszeitbeamtin verlieren. Ohne ihren Ehemann habe ihr Leben in der Bundesrepublik auch keine Perspektive, da sie nicht allein die Kinder betreuen und den - auch durch die Straftaten des Ehemannes entstandenen - Schuldenberg durch vollschichtige Arbeit abbauen könne. Mit Schreiben vom 23. Januar 2000 trug der Antragsteller vor, er habe seit seiner Geburt in Deutschland gelebt. Die türkische Sprache beherrsche er nur ungenügend. Seine engsten Verwandten, zu denen er keinen Kontakt pflege, lebten in Erzincan in Ostanatolien, wo der Konflikt zwischen Kurden und Türken tobe. Er selbst fühle sich als Deutscher, den Glauben und die Sitte seiner Eltern habe er nicht geteilt. Er verbüsse seine Strafe in der JVA und sehe in einer Abschiebung eine Doppelbestrafung. Er sei nach wie vor heroinabhängig und beabsichtige eine Therapie durchzuführen. Mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen und keinerlei türkische Sprachkenntnisse hätten, wolle er nach der Haft gemeinsam leben. Nach dem Bericht der Suchtberaterin in der JVA X vom 3. Februar 2000 brach der Antragsteller zwei Therapieversuche in Einrichtungen ab und wurde rückfällig. Mit Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2000 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete die Abschiebung aus der Haft in die Türkei an und drohte für den Fall der Haftentlassung die Abschiebung einen Monat nach der Entlassung in die Türkei an. Hinsichtlich der Ausweisung ordnete sie gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit an. Die Abschiebung, die sie hiermit ankündige, werde unter Beachtung der Wochenfrist des § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG erfolgen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Mai 2000 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Mit Bescheid vom 8. März 2001 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch zurück. Hierauf hat der Kläger am 4. April 2001 Klage (24 K 1901/01) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Belange der Ehefrau und Kinder des Antragstellers in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt seien. Am 1. Juni 2001 (Freitags) hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, ihm sei die für den 5. Juni 2001 (Pfingstdienstag) beabsichtigte Abschiebung nicht innerhalb der Wochenfrist angekündigt worden, von dem Termin habe er nur unter der Hand erfahren. Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin rechtswidrig, jedenfalls überwiege sein Aussetzungsinteresse. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 1901/01 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 8. März 2001 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen den Antragsteller abzuschieben, bis über den Hauptantrag entschieden ist. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat der Antragsgegnerin im Wege der Vorsitzenden-entscheidung gem. §§ 80 Abs. 8, 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO untersagt, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung der Kammer abzuschieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 24 L 1412/01 und 24 K 1901/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Bezirksregierung E Bezug genommen. II. Der Antrag hat nur teilweise Erfolg. Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht sieht hier Veranlassung, auf den Antrag des Antragstellers hin die Rechtmäßigkeit aller drei getroffenen Regelungen summarisch zu prüfen, obwohl der Antragsteller an sich allein wegen der verspäteten Stellung seines Antrages auf "Verlängerung" seiner Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ein im Lichte des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, legitimes Interesse, die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im einstweiligen Rechtsschutz zumindest summarisch zu prüfen, besteht immer dann, wenn die Ausländerbehörde die beabsichtigte tatsächliche Beendigung des Aufenthaltes des Betroffenen tragend auf die Ausweisung stützt, sei es, weil die Behörde diese Absicht allein schon mit der - im Falle gleichzeitig bestehender anderweitiger vollziehbarer Ausreisepflicht wegen der §§ 72 Abs. 2 Satz 1 und 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG anders nicht begründbaren vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 1997 - 18 B 3351/95 - ; Beschluss vom 5. Juni 1998 - 18 B 461/97 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. März 1997 - 3 TG 3656/96 - NVwZ-Beilage 8/97 = S. 57; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. September 1998 - 10 CS 98/2114 - NVwZ 1998, 96, 97 -; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand Mai 1998, § 8 Rdnr. 35, 36 - ausdrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung dokumentiert, sei es, weil sie eine Versagung der Aufenthaltsgenehmigung allein auf die Ausweisung - nicht etwa nur auf die damit einhergehende Erfüllung eines Ausweisungsgrundes - stützt. Vgl. dazu Beschlüsse des Gerichts vom 11. August 1997 - 24 L 2086/97 -; vom 15. November 2000 - 24 L 2341/00 -; vom 3. Januar 2001 - 24 L 3738/00 -. Hier liegt der erste Fall vor. 1. Hinsichtlich der Ausweisung kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Ergebnis nicht wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. HS VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist formell nicht zu beanstanden (a)). Die angegriffene Ausweisung dürfte im Einklang mit den Vorschriften des Ausländergesetzes sowie den einschlägigen völkervertragsrechtlichen Bestimmungen stehen, sodass eine das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit ausschließende offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht anzunehmen ist (b)). Bei der demnach möglichen und von dem Gericht als eigene Ermessensausübung vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 2. April 1998 - 18 B 828/96 -, zu leistenden Abwägung des individuellen Aufschubinteresses mit dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt hier jedoch das Vollzugsinteresse (c)). a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfügung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle des Antragstellers die Gefahr bestehe, er könne die sonst durch den Suspensiveffekt eintretende zeitliche Verzögerung in der tatsächlichen Durchsetzbarkeit seiner Ausreisepflicht dazu nutzen, erneut einschlägig straffällig zu werden. Das genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit dies ausdrücklich betonend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; - den Anforderungen an eine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der Ausweisungsverfügung als solcher stehende Interesse hinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht. b) Die Ausweisung dürfte im Einklang mit den Vorschriften des Ausländergesetzes sowie den einschlägigen völkervertragsrechtlichen Bestimmungen stehen. Die Antragsgegnerin war für den Erlass der Ordnungsverfügung örtlich als Rückkehrbehörde - in dessen Amtsbezirk der Antragsteller nach der Haftentlassung mutmasslich bei seiner Familie seinen Wohnsitz nehmen wird - zuständig und die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NW grundsätzlich vor Erlass der Ausweisung als belastendem Verwaltungsakt durchzuführende Anhörung des Antragstellers ist hier erfolgt; der Antragsteller und seine Ehefrau haben die ihnen eingeräumte Möglichkeit auch genutzt. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisung erfordert, dass der Antragsteller einen Ausweisungsgrund verwirklicht und die Antragsgegnerin die sich aus dem einschlägigen Ausweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge ergebenden Maßstäbe erkannt und beachtet sowie alle erheblichen Aspekte berücksichtigt hat. Im Hinblick auf die materiellrechtlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen kommt es auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides an. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, S. 54, 55 m.w.N.. Deshalb hat das Gericht hier das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl I 1354) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl I 742 - im Folgenden AuslG) zu Grunde zu legen. aa) Den zunächst erforderlichen Ausweisungsgrund hat der Antragsgegner zutreffend aus § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fall AuslG hergeleitet, den der Antragsteller mit den o.g. rechtskräftigen Verurteilungen vom Oktober 1994, Dezember 1996 und Juni 1997 zu Freiheitsstrafen von 3 Monaten, einem Jahr und neun Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten und ein Jahr und sechs Monate ohne Bewährung wegen mehrerer vorsätzlicher Taten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt über 3 Jahren erfüllt. bb) Die Antragsgegnerin hat den dem Antragsteller zukommenden Ausweisungsschutz beachtet. (1) Wegen des Zusammenlebens in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen Familienangehörigen vor und - jedenfalls nach der glaubhaft gemachten Planung des Antragstellers und seiner Ehefrau - nach der Haft, kommt der Antragsteller in den Genuss des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, wie dies auch die Antragsgegnerin angenommen hat. (2) Wegen des Ausweisungsschutzes aus § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG darf der Antragsteller nur aus "schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen werden. Das erfordert stets eine einzelfallbezogene Gewichtung des Ausweisungsgrundes, der nur dann hinreichend schwerwiegt, wenn das Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, S. 8, 9; Beschluss vom 10. Januar 1994 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, S. 195/6; dem folgend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -. Das erfordert in rechtlicher Hinsicht, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt: Während Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität einen schwer wiegenden Ausweisungsgrund darstellen, genügen die mehr lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten, Bagatellkriminalität und minder bedeutsame Verstöße gegen das Strafgesetz nicht; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1993 - 1 B 43.93 -; InfAuslR 1994, S. 98/9. Insoweit ergibt sich aus der zwischenzeitlichen Einfügung des Satzes 2 in § 48 Abs. 1 AuslG für die Fälle der Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes eine Regelvermutung. Anhaltspunkte für die Annahme einer Ausnahme vgl. zu diesem Erfordernis: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -; NVwZ-Beilage 6/1998, Seite 57, 58; Beschluss vom 2. April 1998 - 18 B 828/96 -. sind nicht ersichtlich. Das folgt aus dem vom Antragsteller ausgehenden Gefährdungspotential. Wenn man zu Gunsten des Antragstellers annimmt, er unterfalle dem Art 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit - ANBA 1981, 4 - im Folgenden ARB, - wovon die Antragsgegnerin hier ausgeht - ergäbe sich Ausweisungsschutz aus Art 14 ARB, durch den die §§ 45 ff AuslG unmittelbar zur unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Vorschrift ohne den bisher üblichen Rückgriff auf die Bestimmung des § 12 AufenthG/EWG EuGH, Urteil vom 20. Februar 2000 - Rs c-340/97 - (Nazli) -, InfAuslR 2000, S. 161, 164, modifiziert würden. Dann dürfte der Antragsteller nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgewiesen werden und nur, wenn er durch sein persönliches Verhalten dazu Anlass gibt. Es muss die Feststellung getroffen werden können, dass der weitere Aufenthalt gerade des Antragstellers zu einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung führt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Meyer NVwZ 1984, S. 763, 765; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 12 TH 1509/92 - m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH. Auch ein gewichtiger Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit in der Vergangenheit genügt allein nicht; erforderlich ist vielmehr eine individuelle Zukunftsprognose im Hinblick auf den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung. Dabei gilt ein relativierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr umso geringer sind, je gewichtiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Allerdings darf dabei nicht eine naturwissenschaftliche Betrachtungsweise walten, sondern es muss mit dem Maßstab der praktischen Vernunft gemessen werden, Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 1987 - 13 S 597/87 - InfAuslR 1987, 328. Die Antragsgegnerin muss die Ausweisung also ausschließlich spezialpräventiv begründen können; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, S. 54, 58m.w.N auf seine std. Rechtsprechung; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 18 A 6434/96 -. Das erkennende Gericht teilt nicht die von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angeführte Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vgl. Urteil vom 11. Juli 2000 -10 B 99-1889, InfAuslR 2000, S. 425, der entschieden hat, dass die Vorschriften in § 47 AuslG über die Ist-Ausweisung und die Regelausweisung auf türkische Staatsangehörige nicht anwendbar seien, weil sie gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 41 Abs. l des Zusatzprotokolls zum Assoziationsvertrag EWG-Türkei verstießen. Für türkische Staatsangehörige würden deshalb nur die Vorschriften über die Ermessensausweisung nach §§ 45, 46 AuslG gelten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH vom 11. Mai 2000 - Rechtssache C-37/98 - Savas - InfAuslR 2000, S. 326 f.; zu Art 41 Abs. l des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963. Art 41 Abs. l dieses Zusatzprotokolls enthält ein Verschlechterungsverbot für türkische Staatsangehörige (Stand-Still-Klausel") und entfaltet nach Auffassung des EuGH in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung. Es besagt, dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Den Mitgliedstaaten ist es danach verwehrt, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass die Niederlassung und damit verbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten galten. Daraus folgt jedoch kein allgemeines Anwendungsverbot bezüglich des § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG 1990, auch wenn danach bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausweisung zwingend bzw. in der Regel zu erfolgen hat, während über sie nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls geltenden § 10 Abs. 1 AuslG 1965 nach Ermessen zu entscheiden war. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nämlich nicht berücksichtigt, vgl. auch Rittstieg, InfAuslR 2000, 428, dass Art 41 des in Deutschland am 19. Mai 1972 in Kraft getretenen Zusatzprotokolls an den die Niederlassungsfreiheit regelnden Art 13 und den den freien Dienstleistungsverkehr erfassenden Art 14 des Assoziationsabkommens anknüpft. Beide Artikel nehmen wiederum auf die entsprechenden Parallelvorschriften in Art 52 f. bzw. Art 55 f. des EWG- Vertrages Bezug. Demgegenüber ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit ausschließlich in Art 12 des insoweit an Art 8 f. des EWG-Vertrages anknüpfenden Assoziationsabkommens geregelt. Auf der Grundlage des Art 12 des Assoziationsabkommens ist Art 36 des Zusatzprotokolls und darauf beruhend der ARB 1/ 80 ergangen. Das bedeutet, dass die Stand-Still-Klausel" des Art 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nur die Niederlassungsfreiheit (sowie den freien Dienstleistungsverkehr) und damit ausschließlich selbstständig Tätige, nicht aber Arbeitnehmer betrifft, ebenso: Gutmann, Stand-Still im Assoziationsrecht, InfAuslR 2000, S. 318. Deshalb ist jedenfalls die Anwendung des § 47 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG auf nicht selbstständig Tätige, zu denen auch der Antragsteller gehört, durch das EuGH-Urteil vom 11. Mai 2000 nicht ausgeschlossen. Beschluss des Gerichts vom 3. Januar 2001 - 24 L 3738/00 - ; bestätigt durch OVG NRW Beschluss vom 29.1.2001 - 18 B 116/01 -. Schließlich steht der Anwendung des vorliegend einschlägigen Ausweisungstatbestands § 47 Abs. 1 AuslG gegenüber Assoziationsberechtigten nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW nicht die Vorschrift des Art. 13 ARB 1/80 entgegen, vgl. OVG NRW Beschluss vom 29.1.2001 - 18 B 116/01 -, Beschluss vom 2.4.2001 - 18 A 1257/00 -; solange die Ausweisung auf spezialpräventive Gründe gestützt wird. (4) Mit der Verengung der Ausweisungsbefugnis auf spezialpräventive Erwägungen einher gehen erhöhte Anforderungen an (behördliche und gerichtliche) Aufklärung des Sachverhaltes: Die für die Einschätzung der spezialpräventiven Erwägungen notwendige Prognose erfordert in der Regel, dass die Ausländerbehörde die einschlägigen Unterlagen und Informationen beigezogen und gewürdigt hat, so ausdrücklich: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 12 TH 990/92 - NVwZ 1993, 204, 205, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 1993 - OVG Bs II 55/93 - InfAuslR 1993, 263, 264/5, die dazu die Akten des Strafverfahrens, das Vollstreckungs- oder Bewährungsheft, den die Verbüßung der restlichen Strafe aussetzenden gerichtlichen Beschluss, die Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt, die Berücksichtigung der familiären sowie der eventuellen beruflichen Situation nach der Haftentlassung zählen; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2000 - 18 B 1121/99 - (Vollstreckungsheft). Denn ohne Kenntnis der Einzelheiten der Tatbegehung und der familiären und beruflichen Situation können die individuellen Folgen der Ausweisung nicht gewichtet und in der gebotenen Einzefallabwägung den öffentlichen Interessen gegenübergestellt werden, sodass in der Regel vor der Entscheidung über eine Ausweisung im Anwendungsbereich des besonderen Ausweisungsschutzes die Einsicht in die Strafakten ebenso unerlässlich ist wie die Feststellung der Familien- und Arbeitsverhältnisse sowie der weiteren relevanten Lebensumstände; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 18 B 533/95 -; Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; Beschluss vom 2. Juni 2000 - 18 B 1121/99 -. Diesen Aufklärungsgeboten folgend, hat die Antragsgegnerin zumindest die Strafakten betreffend die (letzteren) Verurteilungen des Antragstellers beigezogen und auch ausgewertet (Beiakte Heft 4 Bl. 524, 525R). Da es sich bei der Strafaktenbeiziehung jedoch nicht nur um eine Anforderung an das Verwaltungsverfahren handelt, ist vor einer abschließenden Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Ausweisung die Beiziehung der Unterlagen durch das Gericht selbst erforderlich. Da das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seiner gerade in tatsächlicher Hinsicht nur summarischen Prüfung dafür aber nicht den richtigen Rahmen bietet, ist die Rechtmäßigkeit der Ausweisung für das Gericht derzeit nicht im Sinne einer Offensichtlichkeit feststellbar, sodass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens - vorbehaltlich noch zu prüfender rechtlicher Fehler bei der behördlichen Würdigung der Rechtsfolgenvorgaben - von der Interessenabwägung abhängen wird. cc) Der Antragsgegner hat jedoch bei summarischer Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials die sich aus dem einschlägigen Ausweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge ergebenden Maßstäbe erkannt und ist davon auch nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen. Ferner hat er alle erheblichen Aspekte berücksichtigt. (1) Nach den vorstehenden Darlegungen zum Ausweisungsgrund und Ausweisungsschutz war die Ausweisung wegen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht die zwingende Rechtsfolge der Verwirklichung des § 47 Abs. 1 AuslG, sondern gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nur als Regel vorgesehen. Insoweit sieht das Gericht in ständiger Rechtsprechung Beschluss vom 17. August 2000 - 24 L 1373/00 -; Beschluss vom 12. September 2000 - 24 L 1895/00 -; keine Veranlassung, es in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner in Anbetracht dieser Konstellation angenommen hat, von der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge nur bei Vorliegen besonderer Umstände abweichen zu können. Anhaltspunkte für derartige Besonderheiten sind aber nicht erkennbar. Vielmehr geht von dem Antragsteller eine individuelle Wiederholungsgefahr aus, die gefahrenabwehrrechtlich nicht hinnehmbar ist. Ausgangspunkt der Überlegungen ist insoweit, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach gesicherter gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger sind, je höher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes anzusiedeln ist; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; Beschluss vom 12. Juni 1998 - 18 B 81/98 -; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -. Die von dem Antragsteller ausgehenden Gefahren tangieren mit Leib und Leben der potenziellen Konsumenten der von ihm gehandelten Betäubungsmittel die höchsten Rechtsgüter; mithin sind an die Wahrscheinlichkeit nur geringe Anforderungen zu stellen. Dass der Antragsteller diese eindeutig erfüllt, wird durch die zuletzt abgeurteilten Taten belegt. So lag der letzten Verurteilung nicht nur unerlaubtes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in hundert Fällen, sondern auch unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen zu Grunde. Bereits aus den massiven und über einen langen Zeitraum andauernden Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht ist die Prognose erneuter Delinquenz ableitbar. Die hierin zum Ausdruck kommende Kontinuität, die sich unter Berücksichtigung der enormen Anzahl der Vorverurteilungen noch verstärkt, birgt ein ganz erhebliches Wiederholungspotenzial, zumal der Antragsteller selbst nichts dafür anführt, er habe sich auch nur ansatzweise Erfolg versprechend mit den Ursachen für dieses Verhaltensmuster auseinander gesetzt. Zwar wird ihm von der Suchtberaterin bei der JVA Willich im Bericht vom 3.2.2000 ein stetes Bemühen attestiert, gleichwohl hat er zwei Therapieversuche zur Suchtproblematik abgebrochen und wurde rückfällig. Wenn er im Schreiben vom 23.1.2000 an die Antragsgegnerin eine günstige Prognose in ungewisser Zukunft liegender beabsichtigter Therapieversuche mit der gebotenen Rücksicht auf seine Familie begründen will, ist dem entgegen zuhalten, dass seine Familie und die ihr gegenüber gebotene Rücksichtnahme ihn bisher nicht wirksam von der Heroinsucht hat abhalten können. (2) Eine Ausnahme von der Regel ergibt sich auch nicht aus den in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Aspekten. Eine nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zu schützende vgl. Meyer NVwZ 1984, S. 13, 20 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. selbst geschaffene Lebensgrundlage kann der Antragsteller bislang nach Aktenlage nicht vorweisen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, auch trotz der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet könne es dem Antragsteller durchaus zugemutet werden, in seiner Heimat Fuß zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen. Dass ihm dies erschwert sein kann, weil er seine Muttersprache nicht mehr wie andere Muttersprachler beherrscht, kann der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen stehen. Was den Aspekt des § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG anbelangt, so können die Kinder und die Ehefrau des Antragstellers vor der Härte, der Verfehlungen ihres Vaters bzw. ihres Ehegatten und der von diesem ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen von ihm noch weiter getrennt zu werden, nicht bewahrt werden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund erwachsen auch nicht etwa aus Art. 6 GG weitere Schranken gegen eine Ausweisung, sodass diese insgesamt bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch Art. 8 EMRK, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. 1952 II S. 686; soweit sich sein Anwendungsbereich mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt keinen weiter gehenden Schutz als dieser. BVerwG Urteil vom 29.9.1998, - 1 C 8.96 -; in InfAuslR 1999, 54 (56). Auch aus dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann dieser Grundsatz einer behördlichen Maßnahme, die die Voraussetzungen für das weitere Zusammenleben eines Ausländers mit seiner Familie im Vertragsstaat beseitigt, entgegenstehen, wenn der Betroffene auf Grund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ein anderer Bezug als die Staatsangehörigkeit zu dem anderen Staat nicht mehr besteht. BVerwG Urteil vom 29.9.1998, - 1 C 8.96 -; in InfAuslR 1999, 54 (56). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller ist in der Türkei, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, geboren und bis zum fünften Lebensjahr bei Verwandten aufgewachsen. Dass er jeden Bezug zu seinem Heimatland verloren hätte ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 23.1.2000 an die Antragsgegnerin, dass er noch über vielfache verwandtschaftliche Beziehungen in der Türkei verfügt, auch wenn er diese Kontakte zuletzt nicht gepflegt hat. Darüberhinaus kann er sich nach seinen eigenen Angaben mündlich in der Landessprache verständigen. c) Die gebotene Interessenabwägung vgl. dazu, dass auch bei summarischer Rechtmäßigkeit der Ausweisung das Gericht gehalten ist, das im Gesetz geforderte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; InfAuslR 1995, S. 397, 402; geht in Anbetracht der dargelegten erheblichen spezialpräventiven Gründe und wegen der nach § 42 Abs. 1, 2 Nr. 2 AuslG bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht zu Lasten des Antragstellers aus. 2. Hinsichtlich der zur Abschiebung des Antragstellers in der Ordnungsverfügung erlassenen Regelungen bleibt der Antrag im Ergebnis ohne Erfolg. a) In Bezug auf die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des Tenors der Ordnungsverfügung) - mit diesem Ausdruck bezeichnet das Gericht die Anordnung einer Abschiebung aus der Haft nach den §§ 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 5 AuslG ohne Belassung einer Frist zur freiwilligen Ausreise; die gleiche Terminologie verwendet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. September 1998 - 10 CS 98/2114 - NVwZ 1998, 96, 97 -; vgl. auch die §§ 34 und 34a AsylVfG - dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2000 - 18 B 1783/99 -; ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft; zur VA-Qualität der Abschiebungsanordnung: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 1996 - Bs VI 71/96 -; EZAR 042 Nr. 1, S. 4; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 49 Rdnr. 14; ebenso das Gericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt: Beschluss vom 4. Januar 2001 - 24 L 3284/00 -; Der mithin zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung ist aber unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, warum die Anordnung rechtswidrig sein sollte. Vielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebung aus der Haft erfüllt: Vgl. dazu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung mit denen der eigentlichen Abschiebung identisch sind: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34/83 -, NVwZ 1987, S. 57 LS 1. Dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich aus der sofort vollziehbaren Ausweisung sowie des Fehlens einer Aufenthaltserlaubnis bei verspäteter Antragstellung (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Dass er zum massgeblichen Zeitpunkt auf richterliche Anordnung in Haft war, ist bei einer noch andauernden Strafhaft nicht zweifelhaft. Vgl. dazu Renner, § 49 Rdnr. 5. Dass die tatsächliche Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet nicht nur wegen des Umstandes, dass er in Haft sitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen Gründen der Überwachung bedarf, vgl. zu diesem Erfordernis: Beschlüsse des Gerichts vom 21. Dezember 2000 - 24 L 2950/00 -; vom 3. Januar 2001 - 24 L 3738/00 -; vom 4. Januar 2001 - 24 L 3284/00 -; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. November 1991 - 13 S 2481/91 -, EZAR 044 Nr. 1 -, S. 4; Hailbronner, a.a.O., § 50 Rdnr. 21. ergibt sich hier aus der bereits erwähnten individuellen Gefährlichkeit des Antragstellers. Denn immerhin hat er nach der ersten strafgerichtlichen Ahndung seiner Beteiligung am illegalen Drogenhandel seine Aktivitäten erneut aufgenommen und verstärkt. c) Schließlich bleibt der Antrag auch hinsichtlich der hilfsweise verfügten Androhung der Abschiebung (Ziffer 3. der Ordnungsver-fügung) ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob für eine solche Regelung neben oder nach einer Abschiebungsanordnung Anlass und Raum ist. Denn falls der Antragsteller tatsächlich wie angeordnet aus der Haft heraus abgeschoben wird, entfaltet die Abschiebungsandrohung gar keine Wirkung. Gelangt der Antragsteller entgegen der Intention des Antragsgegners doch noch im Bundesgebiet auf freien Fuß, sodass die Abschiebungsandrohung überhaupt zum Zuge kommt, bestehen gegen ihre Vollziehbarkeit in der Sache keine Bedenken, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen, zumal der Antragsteller keine Umstände dargetan hat, die dies in seinem Falle als besondere persönliche Härte erscheinen lassen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und zu Recht mit der Ausweisung verbunden worden (vgl. § 50 Abs. 1 AuslG). Die dem Antragsteller belassene Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) von 1 Monat ab Entlassung ist angemessen. Dabei ist es unschädlich, dass diese Frist nicht erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit beginnen oder über diese hinausdauern soll, Kemper, NVwZ 1993, 747, 751. Schließlich ist mit der Türkei auch der Staat bezeichnet worden, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll (§ 50 Abs. 2 AuslG). Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG stehen etwaige Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, sind also nicht schon bei deren Ergehen zu berücksichtigen, sondern erst im Zeitpunkt und Falle wirklich beabsichtigter Durchsetzung der Ausreisepflicht; sie können mithin die hier relevante Rechtmäßigkeit der Abschiebungsregelung nicht tangieren. 3. Der auf eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung gerichtete Hilfsantrag hat teilweise Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Mit der für den 5. Juni 2001 beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers ist ein Anordnungsgrund gegeben. Darüberhinaus hat er auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG soll die Abschiebung - in Fällen der Abschiebung aus der Haft heraus - mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Ähnlich der Ausreisefrist (§§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) soll die Ankündigung der Abschiebung dem Ausländer die Möglichkeit geben, sich rechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 22.12.1997, - 1 C 14.96 -; in InfAuslR 1998, S. 217, 218; = Buchholz 402.240 § 50 Nr. 3; = NVwZ RR1998, 454 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien. Neben den gegebenenfalls familiären und sonstigen privaten Angelegenheiten ist hierbei im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG insbesondere die Möglichkeit, noch um Rechtsschutz nachsuchen zu können, zu gewährleisten. Dies im Hinblick auf die Ausreisefrist betonend: Richter, NVwZ 1999, S. 726, 731. Von der Ankündigung der Abschiebung nach § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG kann die Ausländerbehörde nur unter aussergewöhnlichen Umständen absehen. Gründe, die es rechtfertigen von der in der Regel gebotenen Ankündigung keinen Gebrauch zu machen lägen etwa vor, wenn anderenfalls die rechtzeitige Durchführung der Abschiebung nicht mehr möglich wäre. Vgl. Verwaltungsvorschriften zum AuslG Ziff. 50.5.2. Aus diesem Zweck der Vorschrift ergibt sich auch, dass die Ankündigung gegenüber dem abzuschiebenden Ausländer - und nicht einem Dritten, etwa der Justizvollzugsanstalt - erfolgen muss. Eine diesen Grundsätzen genügende Ankündigung der Abschiebung ist dem Antragsteller gegenüber nicht erfolgt. Nach seinem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Vorbringen hat er von der für den 5.6.2001 beabsichtigten Abschiebung erstmals am 31.5.2001 unter der Hand" in der JVA erfahren. Von einem Mitarbeiter der Ausländerbehörde Viersen, die die Abschiebung in Amtshilfe für die Antragsgegnerin beabsichtigte durchzuführen, wurde dem Berichterstatter des Verfahrens die Unterschreitung der Frist des § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG auch nicht in Abrede gestellt, sondern als durchgängige Praxis dargestellt. Eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Ankündigung der Abschiebung ist insbesondere auch nicht in dem in der Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2000 enthaltenen Passus, Ihre Abschiebung, die ich hiermit ankündige,... zu erkennen. Allein der im vorliegenden - nicht untypischen - Fall sich ergebende Zeitablauf zwischen dem Ergehen der Ordnungsverfügung und der erst für einen Zeitpunkt über ein Jahr später beabsichtigten tatsächlichen Abschiebung zeigt, dass eine mit der die Grundlage der Abschiebung bildenden Ordnungsverfügung verbundene Ankündigung der Abschiebung ihren vom Gesetzgeber intendierten Zweck nicht erreichen kann. Auch dem Wortlaut der Vorschrift, der die Ankündigung in der Regel mindestens eine Woche" vor der tatsächlichen Abschiebung als ergangen voraussetzt, lässt sich entnehmen, dass der tatsächliche Abschiebungstermin bereits bei der Ankündigung anstehen muss, da sich ansonsten nicht bestimmen ließe, ob die Ankündigung auch fristgerecht erfolgt. Damit korrespondiert auch die Pflicht der Strafvollstreckungsbehörden den zuständigen Ausländerbehörden den Termin der Haftentlassung so früh wie möglich zu übermitteln vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Verordnung über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (AuslDÜV) vom 18.12.1990, BGBl. I S. 2997); damit dem Ausländer eine Woche vorher die Abschiebung angekündigt werden kann. Vgl. Verwaltungsvorschriften zum AuslG Ziff. 50.5.1. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich oder von der Antragsgegnerin dargetan, aus denen sich für den Fall des Antragstellers ein Absehen von der Regel des § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG rechtfertigen ließe. Der Antragsteller hat das - in seinem Fall anschaulich zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung von Rechtschutz führende - rechtlich zu beanstandende Absehen der Ankündigung auch gegenüber dem richtigen Antragsgegner geltend gemacht. Er war hier nicht auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der die Abschiebung in Amtshilfe für die Antragsgegnerin durchführenden Ausländerbehörde nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu verweisen. Ein über die mithin zu tenorierende vorläufige Aussetzung der Abschiebung bis zur fristgerecht ergangenen Ankündigung derselben hinausreichender Anspruch auf Aussetzung ist nicht glaubhaft gemacht. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin bei einer beabsichtigten Abschiebung darüberhinaus wohl auch die Frist des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu beachten haben wird. Nach dieser Vorschrift ist die für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wenn der Ausländer länger als ein Jahr geduldet ist. Dem Antragsteller wurde nach Lage der Akten für die Zeit der Verbüssung der Strafhaft von über einem Jahr zwar keine schriftliche Duldung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG) erteilt, gleichwohl dürfte die Vorschrift Anwendung finden, wenn er für diese Zeit einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung (etwa aus §§ 55 Abs. 2, 64 Abs. 3 AuslG) hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht der mit der Ausweisung ausgesprochenen Abschiebungsandrohung als einem Annex zu jener keine eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.