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Beschluss

24 L 1472/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0823.24L1472.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 7. Juni 2001 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. April 2001 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 1. Der Antrag hat - ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt statthaft ist 6 zumal der Auslösung einer Fiktion nach § 69 AuslG hier die bestandskräftige Ablehnung des Asylbegehrens der Antragstellerin entgegensteht, § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG, 7 - in der Sache keinen Erfolg, weil sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. 8 Der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung steht die Sperre des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes (im Folgenden AuslG) 9 vom 9. Juli 1990 (BGBl I 1354) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl I 286), im Folgenden: AuslG 10 entgegen. Diese Bestimmung findet auf ehemalige Asylbewerber zumindest dann Anwendung, wenn sie ein von der angegebenen politischen Verfolgung unabhängiges Aufenthaltsrecht erstreben; 11 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 1.97 -; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. August 1997 - OVG Bs VI 21/97 -. 12 Die Antragstellerin muss sich deshalb jetzt so behandeln lassen, als hätte sie bereits für die Einreise nach § 3 Abs. 1 AuslG eines Visums bedurft, weil sie als algerische Staatsangehörige nicht der Anlage I zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (im Folgenden DVAuslG) 13 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1038), im Folgenden: DVAuslG 14 unterfällt. 15 Die Antragstellerin kann auch nicht etwa nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG eine Aufenthaltserlaubnis ohne an sich erforderliche Einreiseerlaubnis verlangen. Denn dies würde voraussetzen, dass sie „einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben" hat. Das ist jedoch mangels in Deutschland rechtswirksamer Eheschließung nicht der Fall. Eine dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und den zur Ausgestaltung dieses Grundrechts im Bereich des Ausländergesetzes dienenden §§ 17, 18 AuslG zu unterstellende Ehe ist eine mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft, 16 vgl. BVerwG vom 11. August 1999 - 9 B 19/99 -, Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 6 zur vergleichbaren Situation im Rahmen des Anspruchs auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG. 17 Die Antragstellerin hat hingegen lediglich im J Zentrum T am 12. April 1999 eine religiöse Ehe geschlossen, was vom „Gaza Sharia Court", mithin ebenfalls einer religiösen Institution, am 23. Juli 2000 bestätigt worden ist. Eine staatliche Anerkennung ist indessen nicht erfolgt. Die Eheschließung vor einem Standesamt in Deutschland steht derzeit noch aus und ist auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, lautet doch eine entsprechende Information einer Mitarbeiterin des Standesamtes des Antragsgegners an die Ausländerbehörde vom 7. März 2001 dahin, dass dort mit einer Verfahrensdauer von etwa einem Jahr zu rechnen sei. 18 2. Aber auch bei einer Umdeutung - deren Zulässigkeit entgegen der ständigen Rechtsprechung der Kammer einmal unterstellt - des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen solchen auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müsste dem Begehren der Antragstellerin der Erfolg versagt bleiben. 19 Denn Abschiebungsschutz oder die Erteilung einer Duldung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wegen der Absicht, einen deutschen Staatsangehörigen oder einen in Deutschland aufenthaltsberechtigten Ausländer zu heiraten, kommt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, 20 vergleich z.B. Beschlüsse vom 25. Mai 2000 - 24 L 1599/00 - und 5. Juni 2000 - 24 L 1714/00 - , 21 nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung konkret und unmittelbar bevorsteht. 22 Weil nämlich dem ausländischen Ehegatten zur Wahrung der Eheschließungsfreiheit mit einem Deutschen oder hier rechtmäßig lebenden Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung zu ermöglichen ist, ist eine Abschiebung kurz vor dem fixierten Eheschließungstermin unverhältnismäßig. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130. 24 Die Antragstellerin hat jedoch das unmittelbare Bevorstehen eines Eheschließungstermins nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist mit einem solchen Termin erst etwa im März 2002 zu rechnen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streiwertbemessung ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgt. 27