Beschluss
7 L 876/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0907.7L876.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 1. September 2005 - die Genehmigung zur Notfallrettung mit einem Rettungswagen zu erteilen, sobald der Antragsteller das amtliche Kennzeichen des einzusetzenden Rettungswagens dem Antragsgegner mitteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Genehmigung zur Notfallrettung mit einem Rettungswagen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Zwar kann in dem auf eine schnelle Entscheidung gerichteten, lediglich eine summarische Prüfung der Sachlage zulassenden Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur die Regelung eines vorläufigen Zustandes begehrt werden, nicht dagegen eine Anordnung, die in ihren Auswirkungen der erst im Hauptsacheverfahren - nach uneingeschränkter Prüfung der Sachlage - ergehenden Entscheidung gleichkommt. Das Begehren des Antragstellers ist auf eine solche, die Hauptsache zumindest teilweise vorwegnehmende Anordnung gerichtet, weil nämlich, wenn der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren zur Genehmigung der Notfallrettung verpflichtet wird, diese Maßnahme während der Dauer ihres Bestandes denselben Inhalt, dieselbe Rechtsnatur und dieselbe Wirkung hat wie derjenige Verwaltungsakt, den der Antragsteller erst im Hauptsacheverfahren erstreiten kann. Jedoch ist aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache geboten, wenn bereits im Rahmen der nur vorläufigen Prüfung im Eilverfahren das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist und die Verweisung des Betroffenen auf das Hauptsacheverfahren für diesen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zur Folge hätte, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 ff. (74 f., 77). 7 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 8 Ein Anspruch des Antragstellers gemäß §§ 18 ff. RettG auf Erteilung der Genehmigung zur Notfallrettung mit einem Rettungswagen ist bereits bei vorläufiger Prüfung überwiegend wahrscheinlich. Die dem Begehren vom Antragsgegner allein entgegen gehaltene Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird, greift nicht ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der sich die Kammer zumindest für den Bereich der - hier allein streitgegenständlichen - Notfallrettung anschließt, kann eine Behörde sich gegenüber Privatunternehmern nur dann auf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG berufen, wenn sie selbst ihre Pflicht zur Schaffung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt hat, ein funktionsfähiger Rettungsdienst also bereits existiert. 9 Vgl. Beschluss vom 2. August 1994 - 13 B 1085/94 -, OVGE 44, 126; Beschluss vom 26. März 1996 - 13 B 1975/95 -, NZV 1996, 335; Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 13 B 5617/98 -, NWVBl. 2000, 103 und Beschluss vom 5. Juli 2001 - 13 B 452/01 -, n.v. 10 Hierfür ist als wesentliches Kriterium (u.a.) auf die sog. Eintreffzeiten abzustellen (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG). Im Rahmen der Notfallrettung soll - wie sich aus den Materialien zum Rettungsgesetz NRW, 11 vgl. Landtags-Drucksache 11/3181, S. 51, 12 ergibt - jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer Eintreffzeit (Hilfsfrist) von fünf bis acht Minuten innerörtlich und zwölf Minuten im ländlichen Bereich erreichbar sein. Erst wenn diese Eintreffzeiten im öffentlichen Rettungsdienst selbst erreicht werden, kommt die Funktionsschutzklausel zum Tragen, weil anderenfalls ein funktionsfähiger und damit schützenswerter, den Ausschluss privater Unternehmer rechtfertigender Rettungsdienst nicht besteht. Hierzu hat das OVG NRW in dem genannten Beschluss vom 22. Oktober 1999 ausgeführt: 13 Diese Auslegung trägt zugleich dem Umstand Rechnung, daß eine wirksame, also schnelle Notfallrettung ein wesentliches Ziel des Gesetzes ist, die Eintreffzeiten nicht gegriffen, sondern ... nach allgemeiner Auffassung aus medizinischen Bedürfnissen abgeleitet sind, und mit der Vorgabe des Bestehens eines funktionsfähigen Rettungsdienstes das Interesse des Trägers des öffentlichen Rettungsdienstes an der Schaffung voller Funktionsfähigkeit im Hinblick auf die Eintreffzeiten gefördert werden kann. Zugleich wird auf diese Weise das greifbar unbillige Ergebnis vermieden, daß sich der Staat unter Verdrängung Privater einen Aufgabenbereich als wichtiges Gemeinschaftsgut zuweist, der Aufgabenerfüllung aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend gewachsen ist, während zur Zielerreichung die verdrängten Privaten zumindest hilfreich sein könnten. 14 Auch der Senat hält allerdings eine starre Einhaltung der Eintreffzeit von acht Minuten nicht für geboten. Anderenfalls würde nämlich jedes außergewöhnliche Ereignis, z.B. ein Unfall, zur Verneinung der zum Eingreifen der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG aufgestellten Voraussetzungen führen. Ob die Einhaltung der Eintreffzeit in 95 % oder in 90 % der Fälle zu verlangen ist, bedarf angesichts der ... tatsächlichen Gegebenheiten im Bereich der Beklagten keiner Entscheidung." 15 Auch im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Eintreffzeit von acht Minuten, die für den vorwiegend städtisch geprägten Bereich der kreisfreien Stadt S grundsätzlich zu fordern ist, in 95 % oder nur 90 % aller Notfälle eingehalten werden muss, um im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW von einem funktionsfähigen Rettungsdienst ausgehen zu können. Ausweislich des vom Antragsgegner zum Verfahren übersandten Gutachtens der G GmbH zur Erstellung eines Rettungsdienstbedarfsplanes aus Januar 2001 trifft nämlich im Rettungsdienstbereich S in 90 % aller Fälle erst nach 14 Minuten rettungsdienstliche Hilfe am Notfallort ein. 16 Angesichts dieses auch im Rahmen einer nur vorläufigen Prüfung eindeutig erkennbaren Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung der Genehmigung zur Notfallrettung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes geboten. Die Verweisung des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren trotz der bereits jetzt gegebenen Erkennbarkeit eines Anspruchs in der Sache hätte für diesen schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge. Ihm würde eine Verletzung seines Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) zugefügt, die unumkehrbar wäre, da die Erteilung der Genehmigung im Hauptsacheverfahren nur ex nunc erfolgen könnte. Da gewichtige Gründe, die gleichwohl gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen könnten, weder vom Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist die Genehmigung zur Notfallrettung vorläufig - allerdings mit der Befristung auf die in § 22 Abs. 5 Satz 1 RettG bestimmte Dauer und unter der Voraussetzung der Mitteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 22 Abs. 2 Satz 1 RettG) - zu erteilen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; sie entspricht der Streitwertpraxis des OVG NRW, 18 vgl. Beschluss vom 1. September 1998 - 13 B 1556/98 -, 19 wonach bei Genehmigungsstreitigkeiten im Hauptsacheverfahren für jedes Fahrzeug 30.000,- DM und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte davon festzusetzen sind. 20