Urteil
26 K 3645/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0925.26K3645.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin war jedenfalls bis zum 12. August 2000 gemäß Verfügung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 10. April 1999 als Oberstudienrätin teilzeitbeschäftigt. Im Dezember 1999 leistete die Klägerin fünf sogenannte Mehrarbeitsstunden. Unter dem 14. März 2000 beantragte sie diesbezüglich die Gewährung einer anteiligen Besoldung. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx lehnte dies mit Bescheid vom 27. März 2000 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für beamtete Lehrer die Vorschriften der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in Betracht kämen. Eine anteilige Vergütung, wie es § 34 Bundesangestelltentarifvertrag für angestellte Lehrer vorsehe, könne daher von der Klägerin als Beamtin nicht begehrt werden. 3 Unter dem 11. April 2000 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und führte in der Folgezeit zur Begründung aus, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für angestellte Lehrer ein Anspruch auf anteilige BAT-Vergütung bestehen würde. Die Klägerin sei angestellten Lehrern gleich zu stellen. 4 Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2000 unter Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für angestellte und beamtete Lehrer im öffentlichen Dienst zurück. 5 Die Klägerin hat am 14. Juni 2000 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und nimmt ausdrücklich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 - Bezug. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. Mai 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die im Monat Dezember 1999 geleistete Mehrarbeit im Umfang von fünf Wochenstunden eine anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Rechtsstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakte der Klägerin verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter der Kammer entscheiden (vgl. §§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO; Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 10. August 2001 und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. August 2001). 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Gewährung einer anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 BBesG für die im Monat Dezember 1999 geleistete Mehrarbeit im Umfang von fünf Wochenstunden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 15 Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den vorgenannten Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx verwiesen. 16 Nach der geltenden Rechtslage richtet sich die Vergütung von Mehrarbeit für Beamte (und beamtete Lehrer) nach § 78 a Abs. 2 LBG NRW i.V.m. § 48 BBesG i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 13. Dezember 1998 ausschließlich nach der vorgenannten Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Vorschriften des Bundesangestelltentarifs (BAT), insbesondere die Norm des § 34, finden dagegen keine Anwendung. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 -, auf welches sich die Klägerin beruft, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. In der unterschiedlichen Behandlung von angestellten Lehrern und beamteten Lehrern liegt im Übrigen gerade keine willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz untersagt nämlich nicht eine differenzierte Regelung der Beschäftigungsverhältnisse von Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht weitere Ausführungen für entbehrlich. 17 Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 19