Urteil
26 K 3645/00
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamtete Lehrer sind bei der Vergütung von Mehrarbeit nach speziellen beamtenrechtlichen Vorschriften zu beurteilen; tarifliche Regelungen für Angestellte finden keine Anwendung.
• Das Urteil des BAG vom 21.04.1999 (5 AZR 200/98) begründet keinen Anspruch beamteter Lehrer auf anteilige BAT-Vergütung.
• Eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst ist nicht verfassungswidrig, solange sie sachlich gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Keine anteilige Besoldung für Mehrarbeit beamteter Lehrer • Beamtete Lehrer sind bei der Vergütung von Mehrarbeit nach speziellen beamtenrechtlichen Vorschriften zu beurteilen; tarifliche Regelungen für Angestellte finden keine Anwendung. • Das Urteil des BAG vom 21.04.1999 (5 AZR 200/98) begründet keinen Anspruch beamteter Lehrer auf anteilige BAT-Vergütung. • Eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst ist nicht verfassungswidrig, solange sie sachlich gerechtfertigt ist. Die Klägerin war bis August 2000 als teilzeitbeschäftigte Oberstudienrätin tätig und leistete im Dezember 1999 fünf Mehrarbeitsstunden. Am 14. März 2000 beantragte sie anteilige Vergütung; die zuständige Behörde lehnte mit Bescheid vom 27. März 2000 ab und berief sich darauf, dass für Beamtinnen die Mehrarbeitsvergütungsverordnung gelte. Die Klägerin widersprach und verwies auf die BAG-Rechtsprechung zugunsten angestellter Lehrer. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2000 blieb es beim Ablehnungsbescheid. Die Klägerin erhob Klage und verlangte Verpflichtung zur Gewährung anteiliger Besoldung aus Besoldungsgruppe A14 für die fünf Stunden im Dezember 1999. Der Beklagte beantragte Klageabweisung. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Für die Vergütung von Mehrarbeit bei Beamten gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 78a Abs. 2 LBG NRW i.V.m. § 48 BBesG) und die einschlägige Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 13.12.1998. • Tarifrechtliche Vorschriften des BAT, insbesondere § 34 BAT, finden auf Beamtinnen keine Anwendung und begründen daher keinen Vergütungsanspruch. • Das vom Klägerin angerufene BAG-Urteil (5 AZR 200/98) ändert an dieser Rechtslage nichts und begründet keinen Anspruch der Beamtin auf anteilige BAT-Vergütung. • Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) steht einer unterschiedlichen Regelung für Angestellte und Beamte nicht entgegen, solange die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf anteilige Besoldung aus Besoldungsgruppe A 14 für die geleisteten fünf Mehrarbeitsstunden. Die Entscheidung beruht darauf, dass für beamtete Lehrer die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütungsverordnung maßgeblich ist und tarifliche Regelungen für Angestellte nicht gelten. Die unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Beamten ist verfassungsrechtlich zu rechtfertigen und führt hier zu keinem Rechtsverstoß. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.