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Urteil

26 K 6461/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0925.26K6461.00A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und nach seinen Angaben von kurdischer Volkszugehörigkeit und von alevitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 15. August 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 18. August 1995 beantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 7. Mai 1996 das Asylbegehren des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Am 28. Mai 1996 hat der Kläger hiergegen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben (20 K 6336/96.A). Mit Urteil vom 22. März 2000 wies das Gericht die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 8. Mai 2000 zurück (8 A 2252/00.A). Unter dem 24. August 2000 beantragte der Kläger erneut, ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er leide unter einem „Posttraumatischen Belastungssyndrom", weshalb die Darstellung von zeitlichen und chronologischen Geschehensabläufen bei ihm beeinträchtigt sei. Zur Bestätigung legte er eine „Psychologische Stellungnahme" des Dr. xxxxxx, Diplom-Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut, Verhaltenstherapeut DGVT beim xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu xx xxx, vom 23. August 2000 vor, auf das an dieser Stelle ausdrücklich wegen seines Inhaltes verwiesen wird (vgl. nur Blatt 38 - 41; 92 - 95 der Gerichtsakte 26 K 6461/00.A). Das Bundesamt lehnte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 22. September 2000 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie eine Abänderung des Bescheides vom 7. Mai 1996 bezüglich § 53 Ausländergesetz ab. Der Kläger hat hiergegen am 28. September 2000 Klage erhoben, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt. Mit Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2000 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Ebenfalls mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 hat das Gericht sodann den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (26 L 3007/00.A). Unter dem 4. Januar 2001 hat der Kläger - im Ergebnis ohne Erfolg - Verfassungsbeschwerde erhoben und bei dem Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Am 12. Januar 2001 und am 28. März 2001 hat er bei dem erkennenden Gericht weitere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingelegt, die das Gericht mit Beschlüssen vom 6. Februar 2001 (26 L 108/01.A) und vom 2. April 2001 (26 L 816/01.A) jeweils abgelehnt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2001 Gelegenheit erhalten, sich zu der Sach- und Rechtslage zu äußern. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. September 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten nach Artikel 16 a Grundgesetz anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Ausländergesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und insbesondere zum Vorbringen des Klägers wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 26 K 6461/00.A, 26 L 3007/00.A, 26 L 108/01.A, 26 L 816/01.A und 20 K 6336/96.A, insbesondere auf die vorgelegten ärztlichen Atteste der Dres. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. November 2000 (in 26 L 3007/00.A) und vom 17. September 2001 (in 26 K 6461/00.A) sowie der Frau Dr. xxxxxx vom 19. März 2001 (in 26 L 816/01.A), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2000 gemäß § 76 Abs. 1 des AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten nach Art. 16 a GG anzuerkennen. Der Kläger hat innerhalb der für jeden Wiederaufnahmegrund jeweils zu beachtenden Dreimonatsfrist der §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 - 3 VwVfG keine veränderte Sach- oder Rechtslage geltend gemacht sowie keine neuen Beweismittel vorgelegt, die zu einer von dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. Mai 1996 abweichenden Entscheidung führen könnten. Ebenso wenig sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG erfüllt. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages auf erneuten Antrag des Asylbewerbers ein weiteres Verfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des VwVfG vorliegen, d.h. wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylsuchenden geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 der ZPO gegeben sind, der Asylsuchende ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt wurde. Ein Folgeverfahren auf der Grundlage des § 71 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist nur durchzuführen, wenn der Asylbegehrende substantiiert und glaubhaft vorträgt, dass sich die der Entscheidung im Erstverfahren zu Grunde gelegte Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. So zu § 14 AsylVfG a.F. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 229 (232) = DVBl. 1993, 601; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323 (326 f.); Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10; Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, EZAR 205, Nr. 6; ebenso zu § 71 AsylVfG n.F. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 5. September 1995 - 5 A 4608/94.A - (ständige Rechtsprechung). Neu ist eine Tatsache nur dann, wenn sie auf nach der unanfechtbaren Erstentscheidung nachträglich eingetretene (neue) Ereignisse abzielt. Vgl. nur Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Auflage 1999, § 71 Rand Nr. 95. Ein Folgeverfahren auf der Grundlage des § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist nur durchzuführen, wenn neue Beweismittel vorgelegt worden sind. Neu im Sinne dieser Bestimmung ist ein Beweismittel nur dann, wenn es entweder während er Anhängigkeit des ersten Verfahrens noch gar nicht existierte beziehungsweise bekannt oder zwar vorhanden war, aber im Verfahren ohne Verschulden nicht verwendet wurde beziehungsweise nicht beizubringen war. Vgl. nur Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: April 1992 (GK-AsylVfG), § 71 Rand Nr. 102; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 71 Rand Nr. 26. Ein neues Beweismittel in diesem Sinne muss ferner geeignet sein, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen in Frage zu stellen, die für die Entscheidung im Erstverfahren tragend waren. Dazu muss es sich auf eine beweisbedürftige Tatsache beziehen, die auch angegeben werden muss. Vgl. GK-AsylVfG, § 71 Rdn. 105. Ist das Vorbringen des Asylsuchenden im Erstverfahren dagegen als widersprüchlich bewertet worden und hätte deshalb schon im Erstverfahren für das Gericht keine Veranlassung bestanden, mit den jetzt angebotenen Beweismitteln Beweis zu erheben, hätten sie damals bereits vorgelegen, rechtfertigen die Beweismittel nicht die Durchführung eines Folgeverfahrens. Es wäre sinnlos, aus einem Beweisangebot einen Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren herzuleiten, wenn bereits feststeht, dass dem Beweisangebot auf der zweiten Prüfungsebene, also im Rahmen der Durchführung jenes weiteren Asylverfahrens, nicht nachzugehen sein wird. So: OVG NW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn zwischen dem neuen Vorbringen des Asylbewerbers im Folgeantragsverfahren und dem früheren Vorbringen, welches im Erstverfahren als unglaubhaft gewertet wurde, ein sachlogischer Zusammenhang besteht, von einem glaubhaften und substantiierten Vortrag, der allein die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG rechtfertigen kann, nur die Rede sein kann, wenn detailliert dargelegt wird, dass und weshalb der Vortrag im Erstverfahren entgegen der behördlichen und gerichtlichen Annahme doch zutraf. So: OVG NW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -. Gleiches gilt, wenn der Kläger ein neues Beweismittel zu einem Sachverhalt vorträgt, der Gegenstand des Erstverfahrens war und an ein Vorbringen anknüpft, das in diesem Verfahren - insbesondere wegen Widersprüchen - als unglaubhaft gewertet worden ist. Ebenso im Ergebnis OVG NW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -. Hinzu kommt, dass der Antrag nach den §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden muss, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für die Durchführung eines weiteren Verfahrens Kenntnis erlangt. Auch Gründe, die während eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens entstehen, sind jeweils binnen drei Monaten ab der jeweiligen Kenntniserlangung geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320- 89 -, NVwZ 1990, 359 (360); Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, GK-AsylVfG, § 71 Rdn. 127; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 1998 - 26 K 804/95.A -. Dem Gericht ist es insgesamt verwehrt, Gründe zu berücksichtigen, auf die sich ein Antragsteller nicht berufen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47/87 -, NVwZ 1989, 161 f.; Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320/89 -, NVwZ 1990, 359 f. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Sein unter dem 24. August 2000 gestellter Asylantrag ist zwar zunächst ein Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die Ablehnung seines Erstantrages aus August 1995 durch den Bescheid vom 7. Mai 1996 ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2000 (20 K 6336/96.A) nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2000 (8 A 2252/00.A) unanfechtbar geworden. Eine umfassende Überprüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG) hat jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers zu treffen. Bei vorgelegten medizinischen beziehungsweise sachverständigen Gutachten handelt es sich nach der überwiegenden Rechtsprechung um kein Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, da ein solches Gutachten keine Tatsachen, sondern nur Ansichten, Wertungen und Bekundungen des jeweiligen Gutachtenerstellers enthält. so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20. September 1960 - 3 C 9.60 -, BVerwGE 11, 124, 127, wobei es nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts unerheblich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung in einem Klageverfahren auf Gewährung von Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz und nicht nach dem Asylverfahrensgesetz getroffen hat, weil es sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz handelt; Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 78.88 -, BVerwGE 82, 272, 277; wohl auch Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 740.87 -, NVwZ 1989, 161, 162 („... schon zweifelhaft ..., ob unter Berufung auf nachträglich bekannt gewordene oder erstellte Gutachten überhaupt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangt werden kann ..."); zweifelnd: unter anderem Marx, a.a.O., § 71 Rand Nr. 97. Hierdurch soll der Missbrauchsmöglichkeit vorgebeugt werden, durch die Vorlage von ständig weiteren gutachterlichen Stellungnahmen als „neue Beweismittel" ein Asylverfahren immer wieder aufgreifen zu können. So BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 78.88 -, BVerwGE 82, 272, 277 -; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86, 90 f. Dies ist im Ergebnis nur dann nicht der Fall, wenn das vorgelegte Beweismittel zu der sicheren Überzeugung führen würde, dass in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zu Gunsten des Asylantragstellers entschieden werden müsste. So BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 78.88 -, in: BVerwGE 82, 272, 277, 278. So liegt der Fall hier nicht. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht auch das erkennende Gericht im vorliegenden Rechtsstreit davon aus, dass es sich bei der fraglichen psychologischen Stellungnahme des Dr. xxxxxx vom 23. August 2000 nicht um ein (neues) Beweismittel handelt. Diese Einschätzung gilt ferner für die Übrigen im Tatbestand genannten ärztlichen Atteste. Allerdings könnten die ärztlichen Feststellungen, insbesondere die des Dr. xxxxxx, grundsätzlich als (neue) Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden. Denn Dr. xxxxxx hat in seiner Stellungnahme erstmalig über die gesundheitliche Situation des Klägers berichtet und unter anderem ein posttraumatisches Belastungssyndrom bei ihm festgestellt. Vgl. allgemein zur Einstufung als (neue) Tatsache: Renner, a.a.O., § 71 Rand Nr. 26. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um keine neue ohne das Verschulden des Klägers in seinem Asylerstverfahren nicht vorgetragene Tatsache handelt. Denn ausweislich der Feststellungen des Dr. xxxxxx soll das posttraumatische Belastungssyndrom mit der damit verbundenen Störung einer zeitlichen und chronologischen Schilderung von Abfolgen bereits während der Dauer des Asylerstverfahrens des Klägers bestanden haben. Der Kläger hat seinen Asylerstantrag jedoch bereits unter dem 18. August 1995 gestellt; das Verfahren war erst durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 8. Mai 2000 (8 A 2252/00.A), mithin knapp fünf Jahre später, beendet. Auffällig ist, dass erst im Anschluss daran nach mehreren durchgeführten Sitzungen des Dr. xxxxxx mit dem Kläger, wie sie sich aus seiner Stellungnahme und den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2001 ergibt, entsprechende Feststellungen getroffen und niedergelegt worden sind. Wenn ein solches Belastungssyndrom gegeben ist, erscheint es dem Gericht indes nicht nachvollziehbar, dass dies dem Gericht erst nach rechtskräftiger Beendigung des Erstverfahrens in der zweiten Instanz zur Kenntnis gebracht worden ist. Ausreichend substantiierte Angaben dazu, warum ein solcher Vortrag nicht schon während des knapp fünf Jahre andauernden Asylerstverfahrens gemacht worden ist, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Denn zur Überzeugung des Gerichts hätten dem Kläger die attestierte Traumatisierung beziehungsweise ihre Grundlagen nicht nur im Rahmen des Asylerstverfahrens auffallen müssen, sondern erst recht im Rahmen der Verrichtungen und Außenkontakte seines täglichen Lebens mit der Folge, sich vor diesem Hintergrund umgehend in entsprechende fachliche Beratung oder ärztliche Behandlung zu begeben. Denn die von Dr. xxxxxx niedergelegten Auffälligkeiten und Verhaltensweisen des Klägers betreffen zur Überzeugung des Gerichts nicht allein seine Ausführungen hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals in seinem Asylverfahren, sondern müssen seinen gesamten privaten Lebensbereich und seine Außenkontakte beeinflusst haben und (weiterhin) beeinflussen. Dem Gericht liegt indes aus dieser Zeit allein ein „Ärztliches Attest" des Diplom-Mediziners xxxxx aus xxxxxxxxxx vom 16. August 1995 anlässlich der Asylantragstellung im Erstverfahren des Klägers vor (Blatt 18 Beiakte Heft 2). Dieser stellte eine depressiv-ängstliche Erkrankung fest und zog die Schlussfolgerung, „dass eine Unterbringung des Patienten bei seiner Familie medizinisch die wenigsten Probleme erbringen würde." Eine Behandlung des Klägers als Folge dieser Feststellungen hat der Kläger aber nicht dargelegt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2001 kurz darauf hingewiesen hat, dass für seinen Mandanten auf Grund seiner Mittellosigkeit die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen nicht möglich sei, vermochte der Prozessbevollmächtigte allerdings trotz eines entsprechenden Hinweises auf einen fehlenden Sozialhilfebezug nicht substantiiert klarzustellen, warum der Kläger als Asylfolgeantragsteller keinerlei staatliche Sozialhilfeleistungen bezieht. Entsprechende ärztliche Hilfe hat der Kläger auch nicht durch seine Hausärzte, die Dres. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Gemeinschaftspraxis Allgemeinmedizin/Kinderheilkunde aus xxxxxx xxxx), aufgenommen. Hierbei handelt es sich erkennbar nicht um ausgewiesene Fachärzte für die bei dem Kläger vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers (erstmals) in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2001 darauf hingewiesen hat, dass es weiterhin zwar mehrere Versuche einer Therapieaufnahme gegeben habe, diese Versuche aber auf Grund von Sprachschwierigkeiten und der Ablehnung des türkischen Arztes xxxxxxx aus xxxx nicht zu Stande gekommen sei, überzeugt dies nicht. Denn es ist für das Gericht noch nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, dass unter den Verwandten und Freunden des Klägers niemand vorhanden sein soll, der Dolmetschertätigkeiten als Hilfe für den Kläger im Rahmen von Arztgesprächen übernehmen könnte. Außerdem dürfte es in der Umgebung seines Wohnortes eine Vielzahl von türkisch sprechenden Ärzten neben dem in der mündlichen Verhandlung allein benannten Dr. xxxxxxx geben, die er hätte aufsuchen können. Selbst wenn das Gericht demgegenüber die von Dr. xxxxxx geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als neue Tatsachen anerkennen würde, hat dieser in dem letzten Absatz seiner Stellungnahme vom 23. August 2000 ausdrücklich und unmissverständlich festgestellt: „Ich möchte mit dem ganzen Gewicht meiner fachlichen Kompetenz ... daran appellieren, Herrn xxxxxxx noch einmal die Möglichkeit einzuräumen, sein Asylanliegen vorzutragen ...". Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ohne jeden Zweifel, dass der Dr. xxxxxx das Krankheitsbild bei dem Kläger lediglich der Gestalt eingestuft hat, dass dieser in der Lage ist, bei einer neuen Befragung die von ihm erwähnten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten in seinem bisherigen Asylvortrag korrigieren zu können. Genau diese Möglichkeit hat das Gericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2001 eingeräumt. So hat es seine Sache als einzige Terminssache an diesem Verhandlungstag anberaumt und ihm jede Zeit gegeben, in einer wenn auch nüchternen Gerichtsatmosphäre, so doch ohne Zeitdruck und ohne weitere Beschränkungen von sich aus frei seine Eindrücke schildern zu können. Das Gericht weist zwar ausdrücklich darauf hin, dass es sich nicht auf eine eigene medizinische Fachkompetenz stützen kann und dies auch nicht will. Allerdings wichen die Darlegungen und die Darlegungsform des Klägers von der überwiegenden Zahl der dem Gericht bekannten Asylverfahren nicht in einer Art und Weise ab, die - ausgehend von dieser rein tatsächlichen Betrachtungsweise - Zweifel an der Fähigkeit des Klägers verursacht hätten, dass dieser nicht in der Lage ist, zu seinem Verfolgungsschicksal Stellung zu nehmen. Der Kläger erklärte dem Gericht zu Beginn seiner Ausführungen auch ausdrücklich, dass es ihm „normal gut" gehe. Er hat seine Darlegungen von sich aus in flüssiger und engagierter Form vorgetragen. Erinnerungslücken waren dabei im Rahmen dieses Vortrages nicht festzustellen, ebenso keine Hemmungen oder Verstockungen. Ausgehend von dem protokollierten Vortrag des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass ein asylrechtsrelevante politische Verfolgung in der Türkei nicht anzunehmen ist. Grundsätzlich ist ein Asylbewerber gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, InfAuslR 1994, 375, 376. Hierzu gehört, dass die Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfrei und nicht wechselne oder sich im Verfahren steigernde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behauptete Asylanspruch zu tragen. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 86.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8; Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f. Dabei stellt das Gericht zu Gunsten des Klägers vorrangig nicht auf die vielfältigen Nichtübereinstimmungen in seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und in seinem Asylerstverfahren ab. Vielmehr hat das Gericht auf Grund der Angaben des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass dieser nach Deutschland gekommen ist, weil er Kurde und Alevit ist, er es nach seinen eigenen Angaben deswegen in der Türkei doppelt so schwer hatte, dass bereits mehrere Verwandte vor ihm nach Deutschland gegangen sind, dass mehrere Verwandte von ihm in der Bundesrepublik Deutschland einen Rechtsstatus erlangt haben, der ihnen zumindest vorübergehend ein Bleiberecht einräumt, dass er wie die übrigen nach Deutschland ausgereisten Kurden behandelt und ebenfalls ein Bleiberecht erlangen will, und dass er genauso wie diese anderen kurdischen Volksangehörigen und wie seine anderen Verwandten behandelt werden möchte. Auf Grund seiner weiteren Darlegungen geht das Gericht durchaus davon aus, dass der Kläger in seinem Heimatland zwar gewisse (Gewalt-)Maßnahmen staatlicher Organe erlebt hat, die ihn zu seiner Ausreise veranlasst haben, die ihn allerdings nicht als aktiven Regimegegner oder Unterstützer der PKK treffen sollten, sondern auf Grund der allgemeinen Auskunfts- und Erkenntnislage gerade im ländlichen Bereich im Osten der Türkei eine Vielzahl von Bewohnern zu erdulden haben. Weiterhin hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, nicht den Militärdienst abgeleistet zu haben und er (auch) deswegen befürchte, bei einer Rückkehr eingezogen zu werden. Die bloße Sanktionierung eines Verstoßes gegen wehrrechtliche Bestimmungen, wie etwa des Nichtantritts zum Wehrdienst, begründet keine politische Verfolgung; vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 (44); Urteil vom 26. Juni 1991 - 9 C 131/90 -, NVwZ 1992, 274 (275); und Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 602 (603). In politische Verfolgung schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1991 - 9 C 131/90 -, NVwZ 1992, 274 (275); Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 70/91 -, NVwZ 1993, 789 (790). Im Falle des Klägers ist eine solche Zielsetzung etwaiger wehrrechtlicher Maßnahmen nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, da nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa OVG NW, Urteile vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, der sich das Gericht nach Auswertung der einschlägigen Erkenntnisquellen anschließt, nicht festgestellt werden kann, dass Kurden bei der Ahndung von Verstößen gegen wehrrechtliche Bestimmungen in der Türkei diskriminiert werden. Dass dem Kläger unter dem Vorwurf des Separatismus eine härtere Bestrafung drohen könnte, als dies in vergleichbaren Fällen der Wehrdienstentziehung üblich ist, ist eine spekulative, durch keine objektiven Umstände gestützte Annahme, die mithin nicht geeignet ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung zu begründen. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit einer landesweiten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur gegenwärtigen Lage der Kurden in der Türkei, vgl. OVG NW, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A und 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A, 25 A 3632/95.A - vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, wonach diese allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Türkei keine politische Verfolgung zu befürchten haben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in den genannten Entscheidungen im Einzelnen dargelegt, welchen Repressionsmaßnahmen die kurdische Bevölkerung in den Notstandsgebieten durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt ist, die dort als überlegene Ordnungsmacht auftreten und denen die Betroffenen hilflos ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen, die insbesondere in kleineren, schwer erreichbaren Ortschaften vorgenommen werden, knüpfen allerdings in der Regel nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit als solche an, sondern an den begründeten oder unbegründeten Verdacht, der Betroffene sympathisiere mit der PKK und unterstütze deren Guerillatätigkeit. Von einem generellen Verdacht der Sicherheitskräfte, jeder Kurde unterstütze die PKK, der zu einer generellen Verfolgungsgefahr aller Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit führen könnte, ist daher nicht auszugehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass kurdische Dorfbewohner nicht pauschal, sondern anlass- und situationsbezogen der Zusammenarbeit mit der Guerilla verdächtigt werden, was bedeutet, dass kurdische Bewohner von Dörfern, die bislang nicht mit den Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla in Berührung gekommen sind, mit Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte nicht rechnen müssen. Im Übrigen zeigt auch die Tatsache, dass in den östlichen Landesteilen der Türkei mehrere Zehntausend kurdischer Dorfschützer mit Schusswaffen gegen die PKK eingesetzt sind, dass die Sicherheitskräfte nicht pauschal und wahllos gegen die gesamte kurdische Bevölkerung vorgehen. Zusammenfassend kann das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte vielmehr so bewertet werden, dass derjenige, der mit Blick auf sein Kurdentum die organisatorischen Grundstrukturen der Türkei in Frage stellt oder gegen den die Sicherheitskräfte einen entsprechenden Verdacht hegen, mit Repressalien zu rechnen hat, dass demgegenüber aber derjenige, der die Türkei als unteilbaren Einheitsstaat akzeptiert, ungeachtet einer etwaigen kurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste Funktionen aufsteigen kann. Dieser komplexen Situation würde die zur Annahme der Gruppenverfolgung erforderliche Bewertung des Inhalts, der türkische Staat verfolge jedenfalls im Osten des Landes "die Kurden", nicht Rechnung tragen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn man eine regionale Verfolgung von Kurden in den östlichen Landesteilen der Türkei annehmen wollte, zumindest keine landesweite politische Verfolgung besteht, da den Betroffenen jedenfalls grundsätzlich im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative offen steht; vgl. OVG NW, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A und 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A und 25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in den obigen Entscheidungen nach Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen detailliert dargelegt, dass nicht individuell vorverfolgte Kurden aus den östlichen Landesteilen der Türkei im Westen des Landes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor politischer Verfolgung sicher sind und auf Dauer ein Leben jedenfalls im Rahmen des Existenzminimums im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen können. Diese Rechtsprechung entspricht auch der Rechtsprechung weiterer Obergerichte, vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - und vom 10. Februar 2000 - A 12 S 1618/97; Oberverwaltungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 1998 - 2 A 19/98.A -; Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. September 1996 - 1 L 10/95 -; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 18. März 1998 - OVG 2 BA 30/96 - und vom 26. Januar 2000 - 2 A 299/98.A -. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht auf Grund seiner alevitischen Glaubenszugehörigkeit einer landesweiten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt. Insoweit folgt das Gericht ebenfalls der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Lage der Aleviten in der Türkei, vgl. Urteile vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, wonach diese allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit keine Verfolgung zu befürchten haben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in den vorgenannten Entscheidungen, auf die hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Einschätzung der Gefährdung von Aleviten in der Türkei in vollem Umfang Bezug genommen wird, im Wesentlichen dargelegt, dass die Aleviten, die etwa 20% der Bevölkerung in der Türkei ausmachen, zwar bei sunnitischen Extremisten und Rechtsradikalen auf Feindschaft stoßen und die Sicherheitskräfte in der Vergangenheit nicht immer mit der nötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren aus jenen Kreisen vorgehen, dass aber die zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte gleichwohl fehlt. Ausmaß und Häufigkeit derartiger Übergriffe verbieten angesichts des Anteils der Aleviten an der Gesamtbevölkerung die Schlussfolgerung, Aleviten müssten in der Türkei allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Unter dem Aspekt der Sippenhaft kann eine Gefahr der politischen Verfolgung des Klägers ebenfalls nicht festgestellt werden. Dabei folgt das Gericht wiederum der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach sich Sippenhaft in der Türkei im Allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen erstreckt, die in der Türkei durch Haftbefehl gesucht werden. In dieser Hinsicht kann von dem Asylbewerber zwar nicht etwa verlangt werden, dass er den Haftbefehl vorlegt. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass positive Kenntnis vom Erlass des Haftbefehls besteht. Es ist aber erforderliche, dass Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass nach dem betreffenden Angehörigen landesweit gefahndet wird; vgl. OVG NW, Urteile vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. Demgegenüber kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in Bezug auf Personen, die lediglich als Sympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der türkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Wenn solche Personen als vorverfolgt ins Bundesgebiet eingereist sind und ihre erneute landesweite Verfolgung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, so sind sie nach der Rechtsprechung als politisch verfolgt anzusehen. Damit steht jedoch nicht zugleich fest, dass nach ihnen landesweit gefahndet wird; vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 25 A 6361/96 -; Urteile vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. Deshalb genügt es zur Annahme politischer Verfolgung unter dem Aspekt der Sippenhaft nicht, dass der nahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine eigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird bzw. in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) erhalten hat. Die Asylanerkennung eines Verwandten stellt keine hinreichende Voraussetzung für die Anerkennung eines klagenden Asylbewerbers dar, weil hiermit nicht zugleich die Feststellung getroffen ist, dass die nach der vorgenannten Rechtsprechung maßgeblichen, die Sippenhaft begründenden Umstände vorliegen; vgl. OVG NW, Urteile vom 5. November 1996 - 25 A 5446/96.A -, vom 9. Dezember 1996 - 25 A 5985/96.A -, vom 17. Februar 1997 - 25 A 5937/95 -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. Im Falle des Klägers ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich. Denn er hat nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, von welchen noch in der Türkei lebenden Verwandten im vorgenannten Sinne, die dort aktuell landesweit durch Haftbefehl gesucht werden, er eine Verfolgung auch seiner Person herzuleiten gedenkt. Auf beachtliche Nachfluchtgründe kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Er hat in der Türkei keine politische Verfolgung allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten. Soweit nach der jüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine inländische Fluchtalternative in bestimmten Fällen ausnahmsweise nicht besteht - Verdacht der Mitgliedschaft in der PKK oder deren Unterstützung, politische Verfolgung wegen der Weigerung das angetragene Dorfschützeramt zu übernehmen -, vgl. OVG NW, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, sind diese Fallgruppen in der Person des Klägers schon nach dessen eigene nicht glaubhaften Angaben nicht verwirklicht. Ferner besteht auch nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger in der Türkei wegen etwaiger exilpolitischer Aktivitäten im Bundesgebiet politische Verfolgung droht. Entsprechende Tätigkeiten hat er nach seinem Vortrag offenbar nicht entfaltet. Schließlich besteht auch nicht die notwendige beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei seiner Einreise in die Türkei auf Grund der Tatsache, dass er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden hat. Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter Asylbewerber, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall ausgeschlossen. Auch insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den zitierten Entscheidungen vom 28. Oktober 1998 und 25. Januar 2000 verwiesen. Soweit in der Vergangenheit von Einzelfällen berichtet worden ist, in denen abgeschobene Asylbewerber bei ihrer Ankunft unter dem Vorwurf separatistischer Betätigung festgenommen und misshandelt worden sein sollen, vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -; vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - und 25 A 3632/95.A -; vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, wird hierdurch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit auch einer Verfolgung des Klägers begründet. Selbst wenn diese "Referenzfälle" nach Art und Inhalt geeignet wären, die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene kurdische Asylbewerber in der Türkei zu rechtfertigen, so steht die Zahl dieser Fälle in einem auffälligen Missverhältnis zur Gesamtzahl der in Betracht zu ziehenden Abschiebefälle. So wurden im Jahre 1994 2.029 und im Jahr 1995 1.368 abgelehnte Asylbewerber aus Deutschland in die Türkei abgeschoben; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Dezember 1995, S. 11; Antwort der Bundesregierung vom 9. April 1996 auf die kleine Anfrage der PDS, Bundestags-Drucksache 13/4303, S. 3. Im Jahre 1996 wurden insgesamt 6.127 Personen in die Türkei rückgeführt (4.639 Abschiebungen und 1.488 Zurückschiebungen), vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. April 1997, darunter mehrere hundert türkische Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit, vgl. OVG NW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - m.w.N., sodass in den Jahren 1994 bis 1996 über 3.000 türkische Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit in die Türkei abgeschoben worden sind; vgl. OVG NW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - m.w.N. Im Jahre 1997 wurden 6.877 Personen in die Türkei rückgeführt (5.979 Abschiebungen und 898 Zurückschiebungen). Von diesen 6.877 Personen wurden 5.972 Personen auf dem Luftweg in die Türkei gebracht; vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. März 1998, S. 19. In den Monaten Februar und März 1999 sind 119 türkische Staatsangehörige, davon ungefähr 30% kurdischer Volkszugehörigkeit, in die Türkei zurückgeführt worden; vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. Hinzu kommen Abschiebungen aus anderen westlichen Staaten. Angesichts dieser Zahlen wäre aber anzunehmen gewesen, dass bei einer über Einzelfälle hinausgehenden relevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen abgeschobene Asylbewerber in Polizeihaft entsprechende Berichte in der kurdenfreundlichen oder sonst regierungskritischen türkischen Presse erschienen wären, was bislang jedoch nicht der Fall war; ebenso OVG NW, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A und 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A und 25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. Anders lautende bzw. entgegenstehende Auskünfte und Erkenntnisse, die zu einer anderen Würdigung führen könnten, sind für das Gericht nicht einschlägig. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2001 - 26 K 4919/99.A - (ständige Rechtsprechung). Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift unterscheidet zwar nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit kein anderer als der im Asylrecht allgemein geltende Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation voraussetzt. Zudem erfährt der Prognosemaßstab keine Modifizierung, wenn der Ausländer bereits vor der Ausreise in das Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit erlitten hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, DVBl. 1996, 612, 614 f. und - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199; vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff. Ein Abschiebungshindernis im Sinne der vorgenannten Norm kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 f. und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16, 17. Dagegen stellen in der Person eines Ausländers liegende Gründe, wie schlechte oder schlechtere Behandlungsmöglichkeiten gegenüber der Bundesrepublik in seiner engeren Heimat verbunden mit den Schwierigkeiten bei seiner Unterbringung in einem anderen Teil seines Heimatlandes, die einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen entgegenstehen könnten, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das das Bundesamt im Rahmen der Prüfung des § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen hätte; derartige persönliche Gründe sind vielmehr von der Ausländerbehörde im Rahmen der §§ 45, 55 AuslG beim Vollzug der Abschiebungsandrohung zu prüfen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2000 - 19 ZB 00.31925 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2001 - 26 K 4370/97.A -. Im Falle des Klägers ist die Möglichkeit einer Therapie im Rahmen einer psychologischen Betreuung in der Türkei insbesondere in den westlichen Großstädten möglich. Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 22. Juni 2000 (hier: Anlage). Demgegenüber sind konkrete Anhaltspunkte des Klägers, warum in seinem Fall eine Behandlung in der Türkei nicht durchführbar ist, nicht vorgetragen worden. Soweit sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass gerade auf Grund seiner Verfolgungsfurcht eine Behandlung in der Türkei selbst nicht durchführbar sei, ist dies durch aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen nicht belegt. Die vom Kläger eingereichten ärztlichen Atteste sind diesbezüglich zu allgemein gehalten. Sofern sich aus ihnen Anhaltspunkte für eine Suizidalität ergeben, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts hierbei ebenfalls nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, so dass diese in dem vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; der Gegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.