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Beschluss

1 L 2525/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:1018.1L2525.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. Gründe: Der am 12. September 2001 gestellte Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Juli 2001 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Nichtversetzung des Antragstellers, bekannt gemacht mit Zeugnisausgabe vom 4. Juli 2001, wiederherzustellen und den Antragsteller vorläufig in die nächste Jahrgangsstufe zu versetzen, bedarf der Auslegung. Wörtlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nichtversetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genommen, wäre er nicht statthaft. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung und dem systematischen Zusammenhang (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) voraus, dass es sich in der Hauptsache um ein Begehren handelt, dass mit der Anfechtungsklage zu verfolgen ist. Handelt es sich dagegen um ein Begehren, dass im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend zu machen ist, richtet sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ausschließlich nach § 123 VwGO. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Versetzung in die nächste (2.) Klasse des Bildungsganges der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx xxxxxxxxxx). Dieses Klageziel ist im Rahmen einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Die bloße Anfechtung der Nichtversetzungsentscheidung hilft dem Antragsteller nicht weiter, da er für die Berechtigung des Besuchs der nächsten Klasse einer positiven Versetzungsentscheidung bedarf (vgl. § 10 Abs. 1 der hier maßgeblichen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs [Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK] vom 26. Mai 1999 i.V.m. § 27 Allgemeine Schulordnung - ASchO). Da statthaft somit allein ein Antrag nach § 123 VwGO ist, ist der formulierte Antrag dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass beantragt wird, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache am Unterricht des 2. Schuljahres des Bildungsganges der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxxxx) teilnehmen zu lassen. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Das seinem Antrag zu Grunde liegende Begehren im Hauptsacheverfahren auf Versetzung in das 2. Schuljahr der xxxxxxxxxxxxx wäre grundsätzlich nur dann erfolgreich, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Leistungsvoraussetzungen festgestellt werden könnte. Entsprechendes ist in dem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausgerichteten Verfahren glaubhaft zu machen. Sollte das Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren - lediglich - auf Aufhebung der Versetzungsentscheidung und Neubescheidung gerichtet sein, wäre seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag nur zu entsprechen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die frühere Bescheidung sich als rechtswidrig erweisen würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ASchO wird ein Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat. Maßgebend für die Versetzung des Antragstellers ist § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK i.V.m. § 6 der Anlage B zur APO-BK („Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachoberschulreife oder zu beruflicher Grundbildung und zur Fachoberschulreife führen"). Nach § 10 Abs. 1 APO-BK werden Schülerinnen oder Schüler, soweit in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlage A bis E) nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Schuljahres in die folgende Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie die Leistungsanforderungen gemäß § 10 Abs. 2 APO-BK erfüllen. Nach dieser Regelung sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die Leistungsanforderungen einer Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt, wenn die Leistungen am Ende der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in allen Fächern mindestens „ausreichend" oder nur in einem Fach „mangelhaft" sind. § 6 Abs. 1 der Anlage B zur APO-BK bestimmt ergänzend, dass abweichend von § 10 Abs. 2 APO-BK die Versetzung ausgeschlossen ist, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Fachpraxis nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. § 10 Abs. 3 APO-BK sieht darüber hinaus vor, dass die Versetzungskonferenz bei der Versetzungsentscheidung im Einzelfall von der festgelegten Regel abweichen kann, wenn Minderleistungen auf besondere nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretende Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind und erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse möglich ist. Nach diesen Maßstäben ist eine Versetzung des Antragstellers in die nächste Klasse ausgeschlossen, weil seine Leistungen im Fach Sport mit „ungenügend" bewertet worden sind und er damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 APO-BK nicht erfüllt. Dass seine Leistungen in diesem Fach besser hätten bewertet werden müssen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Bei der Überprüfung schulischer Noten ist zu beachten, dass dem Gericht eine inhaltliche Überprüfung der Notenfindung grundsätzlich nicht zukommt. Denn die Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen sind wegen des den Lehrern zustehenden Bewertungsvorrechts gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüfbar, ob wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt sind, der Lehrer von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Dieser Beurteilungsspielraum beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Prüfungen, die den Zugang zu Berufen eröffnen, auf prüfungsspezifische Wertungen und erstreckt sich nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, NJW 1991, 2005 (2007). Selbst bei Übertragung dieser für den Bereich von berufsbezogenen Prüfungen entwickelten Grundsätze auf die gerichtliche Kontrolle schulischer Leistungen - in diesem Sinne Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381 (1382) jedenfalls für die gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsaufgaben in einer Abiturarbeit - verbleibt den Lehrern bei Leistungsbeurteilungen ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/95 -. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule auf Grund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte Note heraufzusetzen. Die Bewertung von schulischen Leistungen beruht nämlich auf Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrer im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu seinen Mitschülern berücksichtigen. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/95 -. Grundlage für die Bewertung der Leistungen eines Schülers sind nach (§ 8 Abs. 1 APO-BK i.V.m.) § 21 Abs. 4 ASchO alle von dem Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten (soweit vorgesehen), mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Nach Maßgabe dessen erfolgt die Leistungsbewertung in den Zeugnissen mit den Notenstufen gemäß § 25 ASchO (vgl. § 8 Abs. 1 APO-BK). Nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 ASchO soll die Note „ungenügend" erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Die Definition des 25 Abs. 1 Nr. 5 ASchO setzt dabei nicht voraus, dass der Schüler schlechthin nur Unbrauchbares geleistet hat. Vielmehr kann auch bei vereinzelt gelungenen Leistungen das Gesamtbild unzureichend bleiben und auf Grundkenntnisse schließen lassen, die keine bessere als die von § 25 Abs. 1 Nr. 6 ASchO umschriebene Bewertung verdienen. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller einen Anspruch auf Anhebung seiner Note im Fach Sport auf besser als "ungenügend" bzw. auf Neubewertung seiner Leistungen nicht glaubhaft gemacht. Bei Beachtung des Beurteilungsspielraums der Fachlehrerin ist deren Bewertung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Die Sportlehrerin hat nach dem Protokoll der Widerspruchskonferenz vom 23. August 2001 und ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. August 2001 die Notengebung „ungenügend" damit begründet, von den 16 Doppelstunden Sport im 2. Halbjahr des Schuljahres 2000/2001 habe der Antragsteller (nur) an 7 Doppelstunden aktiv teilgenommen; 8 Doppelstunden habe er passiv als Zuschauer beigewohnt. Die von ihm gezeigten Leistungen in den Unterrichtsstunden, an denen er sich aktiv beteiligt habe, seien mit sehr viel Wohlwollen als noch gerade ausreichend zu bewerten (bei 2 Teilnoten: 4- und 5). Besonderer Einsatz, Sportkenntnisse oder ein offensichtlicher Lernfortschritt hätten in dieser Zeit nicht bemerkt werden können. Die 8 Doppelstunden, an denen der Antragsteller nicht aktiv teilgenommen habe, seien von ihr als Leistungsverweigerung gewertet und jeweils mit der Note „ungenügend" bewertet worden. Danach ist nicht ersichtlich, dass die Fachlehrerin mit der auch insgesamt auf „ungenügend" lautenden Note allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet hätte. Es ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie die Leistung des Antragstellers für die Sportstunden, an denen er (nur) als Zuschauer teilgenommen hat, mit „ungenügend" benotet hat. Gemäß § 8 Abs. 1 APO-BK i.V.m. § 21 Abs. 7 ASchO wird für den Fall, dass ein Schüler die Leistung verweigert, dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. Dass es sich bei der Nichtteilnahme des Antragstellers an den Sportstunden am 20.02., 27.02., 20.03, 27.03., 24.04., 08.05., 15.05. und 22.05. (vgl. die vom Antragsgegner vorgelegte Anwesenheitsliste) nicht um eine Leistungsverweigerung, das heißt eine schuldhaft nicht erbrachte Leistung, handelte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dass eine Befreiung vom Sportunterricht im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 ASchO beantragt worden wäre, ist weder von ihm geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen wäre, an den vorgenannten Sportunterrichtsstunden teilzunehmen. Der Antragsteller hat zwecks Glaubhaftmachung ein ärztliches Attest vom 18. September 2001 vorgelegt, in dem ihm durch eine Augenärztin das Vorliegen Hyperakkommodativen Strabismus, Convergens, Hyperopie und Astigmatismus bescheinigt werden. Ferner werden verschiedene Augenmesswerte aufgeführt und darauf verwiesen, dass „Räumliches Sehen nach Lang Test negativ" sei. Die Augenärztin hat weiter erklärt, dass ein gleich lautendes Attest bereits unter dem 5. März 2001 von ihr ausgestellt worden sei. Sonstige ärztliche Stellungnahmen sind nicht ersichtlich. Den vorgelegten Attesten lässt sich indes nicht entnehmen, dass eine Teilnahme am Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr verhalten sich die Ausführungen dazu nicht. Bei der vom Antragsteller geltend gemachten Muskelschwäche beider Augen sowie Einschränkung beim räumlichen Sehen drängt sich auch nicht ohne weitere Stellungnahme eines Facharztes auf, dass eine Teilnahme am Sportunterricht im Bereich Ballsportarten (Fußball, Basketball, Feldhockey) mit Blick auf etwaige gesundheitliche Gefährdungen bzw. Einschränkungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller zumindest an 7 Doppelstunden teilgenommen hat und nicht substantiiert dargelegt ist, weshalb ihm dies möglich gewesen ist, hinsichtlich der übrigen Stunden jedoch nicht. Hat der Antragsteller danach das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes für das Nichterbringen einer Unterrichtsleistung auch jetzt nicht glaubhaft gemacht, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Benotung auch aus der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt und ihm die Auflage bekannt gewesen ist, jede Nichtteilnahme am Sportunterricht durch Attest zu belegen, damit diese nicht als Leistungsverweigerung gewertet wird. Auch diese Gesichtspunkte tragen allerdings die Entscheidung. Zum einen muss grundsätzlich jeder Schüler davon ausgehen, dass er Gründe für eine wiederholte und dauerhafte Nichtbeteiligung am Unterricht - sofern sie sich nicht von selbst verstehen - zu belegen hat. Zum anderen ist auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller die Kenntnis von der Auflage gefehlt hat: Die Sportlehrerin hat in ihren Stellungnahmen vom 24. August 2001 und 26. September 2001 ausgeführt, dass der Antragsteller bereits im 1. Halbjahr des Schuljahres 2000/2001 eine hohe Fehlquote hinsichtlich der Teilnahme am Sportunterricht aufgewiesen hat, ohne dass ein ärztliches Attest vorgelegt worden ist. Seine Leistungen hätten daher lediglich mit „ungenügend" bewertet werden können. Angesichts dessen habe sie zur Auflage gemacht, dass eine Nichtteilnahme während des 2. Halbjahres mittels ärztlichen Attests zu entschuldigen sei, um nicht als Leistungsverweigerung gewertet zu werden. Die Fachlehrerin hat weiter erläutert, anlässlich des Elternsprechtages nach Erteilung des Halbjahreszeugnisses von der Mutter des Antragstellers auf die für das 1. Halbjahr erteilte Sportnote (gleichfalls „ungenügend") angesprochen worden zu sein. Während des Gesprächs habe sie sie auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf teilweise oder völlige Befreiung vom Sportunterricht zu stellen. Ebenfalls sei ein Hinweis auf die Attestauflage erfolgt. Der Antragsteller selbst trägt ebenfalls vor, dass seine Mutter um Erläuterung der Note „ungenügend" nachgesucht habe. Ferner verweist er darauf, dass seine Mutter im Rahmen dieses Gesprächs von sich aus auf das Augenleiden des Antragstellers zu sprechen gekommen sei. Bei diesem Sachverhalt ist aber nahe liegend, dass die Fachlehrerin auch, wie sie ausgeführt hat, die bestehende Attestauflage erwähnt hat. Das Gericht hat keine Veranlassung, an ihren nachvollziehbaren, detaillierten Ausführungen zu zweifeln. Vielmehr werden die Ausführungen der Lehrerin dadurch gestützt, dass zu Beginn des 2. Schulhalbjahres im März 2001 erstmals ein ärztliches Attest vorgelegt worden ist, während dies im 1. Halbjahr nicht der Fall gewesen ist. Soweit der Antragsteller dies anfänglich noch behauptet hat, ist er der widersprechenden Äußerung der Fachlehrerin in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2001 nicht mehr entgegengetreten, geschweige denn, dass er sein anfängliches Vorbringen glaubhaft gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund ist sein bloßes Bestreiten der Mitteilung der Attestauflage nicht geeignet, beachtliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Fachlehrerin zu begründen. Entsprechendes gilt, soweit diese weiter ausgeführt hat, sie habe dem Antragsteller das Attest vom März 2001 mit der Bitte zurückgereicht, ein für die Frage der Teilnahmemöglichkeit am Schulsport aussagekräftiges Attest vorzulegen. Da sich die Auflage, Sport- und damit verbunden - Prüfungsunfähigkeit zu belegen, allgemein aus dem Chancengleichheitsgrundsatz rechtfertigt (vgl. auch §§ 11 Abs. 2, 9 Abs. 3 ASchO), bedeutet ihre Nichterfüllung durch ein in jeder Hinsicht substanzloses Attest nach prüfungsrechtlichen Grundsätzen, dass die Schule nicht von einer Erkrankung ausgehen musste, die bewertungsfähige Leistungen im Fach Sport ausschloss. Ebenso wenig kann der Antragsteller gegenüber der Bewertung mit „ungenügend" mit Erfolg geltend machen, er bzw. seine Erziehungsberechtigten seien über den Leistungsstand und die Versetzungsgefährdung nicht informiert gewesen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller bereits für das 1. Schulhalbjahr im Fach Sport die Note „ungenügend" erhalten hat, war der gemäß § 10 Abs. 1 APO-BK i.V.m. § 27 Abs. 8 ASchO vorgesehene Hinweis auf die Versetzungsgefährdung bezüglich des Faches Sport entbehrlich. Im Übrigen sind die Erziehungsberechtigten aber auch mit Hinweisschreiben vom 4. April 2001 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Leistungen im Fach Sport nicht ausreichend sind bzw. wegen fehlender Leistungsnachweise nicht bewertbar sind. Danach ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Erziehungsberechtigten des seinerzeit noch nicht volljährigen Antragstellers nicht hinreichend informiert hätte. Das Schreiben vom 4. April 2001 hätten diese zum Anlass nehmen können, sich zwecks weiterer Unterrichtung mit der Fachlehrerin in Verbindung zu setzen. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift ausführt, die anlässlich des Mitteilungsschreibens vom 4. April 2001 erfolgte Rücksprache seiner Mutter mit der Klassenlehrerin habe ergeben, „dass diese auf Grund des vorliegenden Leistungsstandes und der aktiven Teilnahme des Antragstellers im Fach Sport mit „ausreichend" nun nicht mehr ein Versetzungsproblem sah", begründet auch dies keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Notengebung. Ungeachtet dessen, ob die Klassenlehrerin die Mutter des Antragstellers in dieser Weise informiert hat, ist schon nicht ersichtlich, dass diese Ausführungen der Sportlehrerin zuzurechnen wären. Da der jeweilige Fachlehrer für die Notengebung verantwortlich ist (vgl. § 10 Abs. 1 APO-BK i.V.m. § 27 Abs. 5 ASchO), konnte die Klassenlehrerin allenfalls eine in jeder Hinsicht unverbindliche Prognose, aber keine die Sportlehrerin in ihrer Leistungsbewertung bindende Erklärung abgeben. Ebenso wenig kann der Antragsteller sich mit Erfolg darauf berufen, die Sportlehrerin habe zugesagt, ihm die Note „ausreichend" zu erteilen. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine solche Erklärung abgegeben hat. Der Antragsteller macht geltend, am Tag nach der Zeugnisausgabe (5. Juli 2001) habe die Fachlehrerin auf telefonische Nachfrage seiner Mutter den Leistungsstand (über die Sekretärin) mit „ausreichend" angegeben. Da zu diesem Zeitpunkt die für die Notengebung maßgebliche Versetzungskonferenz schon stattgefunden hatte und nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners für das Fach Sport die Note „ungenügend" festgelegt worden ist, macht die der Sportlehrerin zugeschriebene Erklärung keinen Sinn. Plausibel ist vielmehr deren Erläuterung in der Widerspruchskonferenz sowie der Stellungnahme vom 23. August 2001, sie habe darauf hingewiesen, dass die Note „ausreichend" auch ein wenig(er) sportlicher Schüler erreichen könne und dies bei entsprechender Unterrichtsteilnahme auch für den Antragsteller gelte. Substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der vom Antragsteller erbrachten Leistungen mit schwach „ausreichend" sind nicht geltend gemacht worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit Rücksicht auf die vom Antragsteller angeführte Augenschwäche eine bessere Bewertung geboten gewesen wäre. Deshalb kann offen bleiben, ob und in welchem Rahmen gesundheitliche Handicaps eines Schülers Anlass geben, über Leistungsschwächen hinwegzusehen. Einen Nachweis, dass und gegebenenfalls inwieweit seine körperliche Leistungsfähigkeit dadurch beeinträchtigt ist, hat er schon nicht erbracht. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme der Sportlehrerin vom 24. August 2001, dass von ihr bei der Leistungsbewertung auch von der körperlichen Begabung unabhängige Kriterien (Einsatzfreude, Sportkenntnisse) berücksichtigt worden sind. Gibt somit die Bewertung sowohl für die 7 aktiven Doppelstunden als auch für die 8 passiven Doppelstunden keinen Anlass zur Beanstandung, bestehen mit Blick auf den dem Lehrer zukommenden Beurteilungsspielraum auch hinsichtlich der Gesamtbewertung keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Die Gewichtung der einzelnen im Unterricht erbrachten Beiträge und Leistungen, die Berücksichtigung einer positiven oder negativen Entwicklung des Schülers sowie die Umsetzung des persönlichen Eindrucks gehören zum Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Lehrers, den das Gericht grundsätzlich respektieren muss. Der Einwand des Antragstellers, die Fachlehrerin habe die übrigen Teilnehmer der Versetzungskonferenz nicht ausreichend über den der Sportnote zu Grunde liegenden Sachverhalt informiert, ist ebenfalls nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewertung in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 10 Abs. 1 APO-BK i.V.m. § 27 Abs. 5 ASchO entscheidet der Fachlehrer über die Note in seinem Fach (Satz 1) und kann die Note durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden (Satz 2). Ob den Konferenzmitgliedern der der Notengebung zu Grunde liegende Sachverhalt hinreichend dargestellt worden ist, hat daher keine rechtliche Relevanz für die Frage, ob die Leistungsbewertung durch die Sportlehrerin zu Recht erfolgt ist. Hintergründe der Sportnote hätten demgemäß für die Versetzungskonferenz nur im Rahmen von § 10 Abs. 3 APO-BK erheblich sein können. Dass sie keine hierauf gestützte positive Entscheidung hätten tragen können, ergibt sich aus dem zuvor Gesagten. Im Übrigen hat der Antragsteller aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Versetzungskonferenz über den Sachverhalt nicht ausreichend informiert gewesen wäre und die Versetzungsentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hätte. Soweit § 10 Abs. 1 APO-BK i.V.m. § 27 Abs. 5 Satz 1 ASchO dem Fachlehrer aufgibt, in der Versetzungskonferenz auf Verlangen seine Notengebung zu begründen, liegen Anhaltspunkte, dass diese Vorgaben nicht eingehalten worden wären, nicht vor. Auch im Übrigen ist für eine unzureichende Informationsgrundlage der anderen Versetzungskonferenzmitglieder nichts ersichtlich. Im Protokoll der Widerspruchskonferenz vom 23. August 2001 heißt es vielmehr gerade, „Frau xxxxxxxx berichtet ausführlich über die Benotung im Fach Sport und die Gewichtung von Fehlstunden, von zwar anwesenden aber leistungsverweigernden Schülern, von der Attestauflage bei unentschuldigtem Fehlen und von der Zusammenfassung der Einzelnoten zu einer Zeugnisnote". Danach hat das Gericht keine Veranlassung, von einer ungenügenden Information der Versetzungskonferenz über den der erteilten Sportnote zu Grunde liegenden Sachverhalt auszugehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es sich bei dem über die Konferenz angefertigten Protokoll nicht um ein Wortlautprotokoll, sondern um ein Verlaufs- und Ergebnisprotokoll handelt. Die wesentlichen Gründe für die getroffene Entscheidung müssen sich aus der Niederschrift ergeben, nicht indes jede Einzelheit. Vgl. auch Pöttgen/Jehkul/Zaun, Kommentar zur Allgemeinen Schulordnung, 18. Aufl., § 27 Anm. 3. Angesichts dessen ergibt sich eine andere rechtliche Bewertung auch nicht, soweit der Antragsteller vorträgt, die Sportlehrerin habe die übrigen Mitglieder der Versetzungskonferenz nicht auf sein Augenleiden und das vorgelegte Attest hingewiesen. Es kann dahinstehen, inwieweit eine etwaige Nichterwähnung überhaupt geeignet wäre, eine unzureichende Sachverhaltsunterrichtung der Konferenzmitglieder zu begründen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit den Erörterungen während der Widerspruchskonferenz das geltend gemachte Augenleiden keine Erwähnung gefunden hätte. Soweit sich in dem Protokoll dazu kein ausdrücklicher Hinweis findet, belegt dies, wie dargelegt, nicht, dass sie die Mitglieder der Versetzungskonferenz darüber nicht unterrichtet hätte. Die Fachlehrerin hat dazu in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. September 2001 ausgeführt, die Leistungseinschränkung auf Grund der Augenschwäche nur kurz erwähnt zu haben, da sie für die Notengebung im Fall des Antragstellers nicht ausschlaggebend gewesen sei. Danach hat sie die Konferenz über diesen Umstand unterrichtet. Anhaltspunkte, dass diese Angabe nicht der Richtigkeit entspricht, liegen nicht vor. Die Versetzungskonferenz konnte die Entscheidung über die Nichtversetzung des Antragstellers auch zulässigerweise auf die ungenügende Leistungsbewertung im Fach Sport stützen. Dass die dem Fach Sport nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg zukommende Versetzungsrelevanz höherrangiges Recht verletzte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich bei summarischen Prüfung nicht, dass die Berücksichtigung des Sportunterrichts bei der Versetzungsentscheidung gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit verstieße. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, gleiche Leistungen gleich zu bewerten. Ebenso wie hinsichtlich der übrigen Unterrichtsfächer verlangt er jedoch grundsätzlich keine Differenzierung bei der Bewertung sportlicher Leistungen nach der vorhandenen Begabung des jeweiligen Schülers. Allerdings sind die Anforderungen so zu definieren, dass auch einem weniger sportbegabten Schüler die Erreichung des Klassenziels möglich ist. Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, Bd. 2. 3. Aufl., Anm. 358. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Sportlehrerin hat glaubhaft darauf verwiesen, dass der Antragsteller bei entsprechender Unterrichtsteilnahme zumindest die Note „ausreichend" hätte erzielen können. Entsprechendes hat sie auch gegenüber dem Antragsteller bekundet. Ist die Versetzung somit bereits auf Grund der ungenügenden Sportnote ausgeschlossen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Leistungen des Antragstellers im Fach Mathematik besser als „mangelhaft" zu bewerten sind. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch diese Notengebung bei summarischer Prüfung keinen Anlass zur Beanstandung gibt. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 8 Abs. 2 APO-BK werden in Fächern mit schriftlichen Arbeiten die Zeugnisnoten in der Regel gleichgewichtig aus dem Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten" und dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen" gebildet (Ziffer 8.22). Zum Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen" gehören z.B. mündliche Mitarbeit, kurze schriftliche Übungen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische Leistungen, Referate (Ziffer 8.24). Verschiedenartige Leistungen aus dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen" sind mindestens einmal pro Halbjahr zu einer Leistungsnote zusammenzufassen. Im Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten" führt jede schriftliche Arbeit zu einer eigenständigen Leistungsnote. Sie sollen höchstens die Hälfte aller Leistungsnoten ausmachen (Ziffer 8.26). Der Fachlehrer hat zur Begründung seiner Leistungsbewertung darauf verwiesen, der Antragsteller habe in den schriftlichen Arbeiten im 2. Halbjahr die Noten „mangelhaft" und „ungenügend" erhalten; die sonstigen Leistungen seien mit den Leistungsnoten „schwach ausreichend" und „ausreichend" bewertet worden. Danach ist mit Blick auf den Beurteilungsspielraum des Lehrers nicht ersichtlich, dass die Zeugnisnote „mangelhaft" allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzt. Soweit der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 12. Juli 2001 zunächst (nur) eingewandt hat, in der letzten Leistungskontrolle die Note „ausreichend" erhalten zu haben, hat der Antragsgegner dazu in seiner Stellungnahme im Schriftsatz vom 27. September 2001 erläutert, dabei handele es sich um einen schriftlichen Test, der in die Bewertung „Sonstige Leistungsnote" falle. Soweit der Antragsteller nunmehr über sein Vorbringen im Widerspruchsschreiben hinaus geltend macht, er habe in den schriftlichen Arbeiten die Noten „ausreichend" erzielt, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dargelegt, weshalb der Antragsgegner die Leistungsnoten unzutreffend wiedergeben sollte. Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht keine Veranlassung, die Angaben des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.