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Urteil

25 K 529/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1030.25K529.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 20. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1998 wird insoweit aufgehoben, als Vergnügungssteuer über einen über 11.040,-- DM hinausgehenden Betrag festgesetzt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin stellt in Spielstätten in xxxxxxxxxx Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit auf. Für den Monat Juni 1998 hatte die Klägerin im Wege der Selbstanmeldung 184 Geräte zur Vergnügungssteuer angemeldet. Mit Vergnügungssteuerbescheid für Apparate vom 20. Juli 1998 setzte der Beklagte Vergnügungssteuer in Höhe von 11.160,-- DM fest für 186 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit zu einem Steuersatz von 60,-- DM/Apparat. Die Differenz der Anzahl der Apparate beruht auf der Einbeziehung zweier sogenannter Spielmarkengeräte. Bei diesen Geräten ist keine Geldeinwurfsmöglichkeit gegeben; diese Geräte können ausschließlich mit so genannten Weiterspielmarken - Token - bespielt werden. Diese Weiterspielmarken haben keinerlei Geldwert, sie berechtigen zum zeitversetzten Weiterspielen an Unterhaltungsspielgeräten, sogenannten Punktespielern des gleichen Typs. Beendet ein Kunde das Spiel an einem Unterhaltungsautomaten, bevor er sämtliche Punkte verspielt hat, wirft das Spielgerät entsprechend dem vorhandenen Punktekonto Spielmarken aus. Diese Spielmarken können nicht in Geld umgetauscht werden. Sie ermöglichen ein zeitversetztes Weiterspielen, indem der Kunde die Spielmarken zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt wieder in das Gerät einwerfen kann, wodurch ihm eine entsprechende Punktezahl gutgeschrieben wird. Die Spielmarkengeräte können ausschließlich mit diesen Spielmarken bedient werden; sie erfüllen allein den Zweck, dem Kunden eine alternative Verwendungsmöglichkeit für die an den anderen Unterhaltungsgeräten gewonnenen Spielmarken zu bieten. 3 Der Widerspruch der Klägerin gegen die Besteuerung der zwei Spielmarkengeräte wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Dezember 1998 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, es genüge die Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige die von ihm zu entrichtende Vergnügungssteuer in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen könne. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 28. Dezember 1998 zugestellt. 4 Mit ihrer am 25. Januar 1999 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Spielmarkengeräte unterlägen nicht der Vergnügungssteuer, weil an ihnen kein steuerbarer Aufwand betrieben werde. An diesen Spielautomaten könne der Spieler keine finanziellen Mittel einsetzen, ihre entgeltliche Benutzung sei nicht möglich. Das Halten dieser Geräte könne daher auch nicht Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Vergnügungssteuer sein. Der Einwurf der Spielmarken stelle auch keinen mittelbaren Einsatz dar, denn diese Spielmarken könnten nicht entgeltlich erworben werden. Der Aufwand, den der Spieler für den Erhalt der Spielmarken durch Benutzung des entgeltlichen vergnüngungssteuerpflichtigen Spielautomaten aufbringe, habe außer Betracht zu bleiben, weil dieser Aufwand bereits besteuert werde. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 20. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1998 insoweit aufzuheben, als eine 11.040,-- DM übersteigende Vergnügungssteuer festgesetzt ist. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen, 9 wobei er sich im Wesentlichen auf die Begründung seiner Bescheide bezieht. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist begründet. 13 Der Vergnügungssteuerbescheid für Apparate des Beklagten vom 20. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1998 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin mithin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die Spielmarkengeräte unterliegen nicht der Heranziehung zur Vergnügungssteuer. 15 Die Vergnügungssteuer in der Form der Spielautomatensteuer ist eine indirekte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 II a GG. Sie besteuert die gewerbliche Veranstaltung von Vergnügungen im Zusammenhang mit Geld- und Unterhaltungsspielen an Automaten. Steuerschuldner ist der Veranstalter des Vergnügens. Er wird zur Vergnügungssteuer herangezogen, obwohl eigentliches Steuergut das Vergnügen des Einzelnen bzw. dessen dafür erbrachter Aufwand als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ist. Die Vergnügungssteuer zielt also darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Der Steuermaßstab ist demgemäß am Vergnügungsaufwand auszurichten, 16 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1999, NVwZ 2000 Seite 936 f.. 17 Mit der Vergnügungssteuer wird mithin nicht die Veranstaltung besteuert, sondern der besondere Aufwand, den derjenige, der die Veranstaltung besucht, für sein Vergnügen erbringt. Sie wird lediglich aus Gründen der Praktikabilität nicht bei demjenigen erhoben, um dessen Aufwand es geht, sondern beim Veranstalter, der - über den Preis oder seine Kalkulation - die steuerliche Belastung an denjenigen weitergeben kann, den die Steuerregelung treffen soll, nämlich denjenigen, der den Vergnügungsaufwand betreibt. Wegen dieser - indirekten - Besteuerung des individuellen Aufwands des sich Vergnügenden handelt es sich bei der Vergnügungssteuer um eine Aufwandsteuer. Hieraus folgt, dass für diejenigen, die für eine Vergnügung keinen Aufwand erbringen, auch keine Aufwandsteuer erhoben werden darf, 18 vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 1996 - 22 A 5714/95 -, NVwZ-RR 1997 Seite 560 f.. 19 Daraus folgt, dass die zwei Spielmarkengeräte der Vergnügungssteuer nicht unterliegen, weil mit ihnen kein vergnügungssteuerpflichtiger Aufwand betrieben wird, denn an diesen Geräten kann weder unmittelbar noch mittelbar ein Geldeinsatz betätigt werden - sie können lediglich mit Spielmarken bedient werden. An diesen Spielautomaten kann der Spieler keine finanziellen Mittel einsetzen, erbringt mithin für seine Vergnügung keinen Aufwand, sodass auch keine Aufwandsteuer erhoben werden darf. Eine Anknüpfung daran, dass diese Spielmarken von anderen Spielautomaten ausgegeben werden, kommt nicht im Betracht, denn der Einsatz, den der Spieler an diesem Unterhaltungsautomaten erbringt, wird bereits besteuert. Der für das Spielgerät erhobene Steuerbetrag deckt den steuerpflichtigen Aufwand ab, der an dem Gerät getätigt wird. Dieser Aufwand würde bei anderer Sichtweise doppelt besteuert. 20 Der Klage war mithin mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden Kostenentscheidung stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 21