Urteil
21 K 780/98.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1103.21K780.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der nach seinen Angaben am xxxxxxxxx 1981 in Halfeti im Bezirk Sanliurfa in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste hiernach Mitte September 1996 mit einem Flug der Türkisch Airlines von Ankara über Istanbul nach xxxxxxxxxx in das Bundesgebiet ein. Hierbei sei er von Schleppern begleitet worden, die ihm auch einen gefälschten Reisepass ausgehändigt hätten. Am 18. März 1997 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter und wurde hierzu vom Bundesamt für die Anerkennung Ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Hierbei trug er vor, er habe nach der Mittelschule das Gymnasium besucht, sei jedoch in der 2. Klasse hinausgeworfen worden. Dies habe sich 1995 im ersten Halbjahr zugetragen. Ansonsten habe er im Dorf in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Entfernung aus der Schule läge folgender Sachverhalt zu Grunde: ihm sei im Kunstunterricht die Aufgabe gestellt worden ein Bild zu malen und er habe eine türkische Fahne mit einem Schwert in der Mitte gezeichnet. Dies habe den Lehrer dermaßen verärgert, dass er den Direktor ins Benehmen gesetzt hätte und von beiden dann aus der Schule geworfen worden sei. Darüber hinaus sei er bei der Gendarmeriewache angezeigt worden und von den Lehrern auch geschlagen worden. Von den Sicherheitsbehörden sei er dann für 2 oder 3 Tage festgenommen worden, wobei ihn der Kommandant und Soldaten mit Knüppeln geschlagen hätten, ihm seien dabei auch Zähne ausgebrochen. Er habe sich nicht weiter für Politik interessiert oder engagiert. 3 Drei bis vier Monate vor der Ausreise habe er mit der Familie den Entschluss gefasst auszureisen, seine Mutter und die Geschwister lebten noch im Dorf, sein Vater sei verstorben. Nach dem Vorfall mit der Schule sei er von Dorfschützern immer weiter beobachtet worden. Er habe um Erlaubnis fragen müssen, wenn er das Dorf verlassen wollte. Als er dann im weiteren in der Landwirtschaft arbeitete, habe er auch Lebensmittel mit aufs Feld genommen. Von den Dorfschützern sei er hierzu befragt worden. Sie hätten ihn ständig verfolgt. Ferner habe es 1991 schon einen Vorfall gegeben, bei dem ein Lager, ein Versteck, auf einem Feld der Familie entdeckt worden sei. Man habe dann seinen Vater verdächtigt, davon gewusst zu haben und nach Diyarbakir gebracht und gefoltert, er sei vier bis fünf Monate später gestorben. Zwei seiner Brüder und eine Schwester hielten sich in Deutschland auf. Angehörige der PKK seien nach Hause zu ihm gekommen und hätten Unterstützung eingefordert. Seine Familie habe die Guerilla darauf auch unfreiwillig unterstützt und Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise sei seine Familie zwischen die Fronten geraten. Einmal hätten die Guerilleros auch den Minibus seines Bruders mitgenommen, der bei einem Gefecht zerstört worden sei. Die PKK und der türkische Staat seien zu ihnen gekommen, manchmal habe es auch nachts Hausdurchsuchungen gegeben. Seine Brüder hätten daraufhin ihre Autos verkauft und seien ausgereist. 4 Auf die Frage, ob er nach dem Vorfall mit der Schule noch Probleme gehabt habe, erklärte der Kläger, er sei nach der Flucht seiner Brüder unter Druck gesetzt worden. Es hätten Hausdurchsuchungen bei ihnen zu Hause stattgefunden und sie hätten auf die Familie insbesondere die Mutter eingeschlagen. Sie hätten wissen wollen, wo seine Brüder seien. Sie hätten den Verdacht, dass diese zur PKK gegangen seien. Dies habe sich nach 1994 zugetragen. Anfang 1996 sei der letzte Vorfall passiert. Er sei zur Wache bestellt worden und hingegangen. Man habe ihm gesagt, er dürfe das Dorf nicht mehr verlassen. Er habe sich deshalb auch nicht mehr um seine Arbeit kümmern können, denn wenn er woanders hingegangen wäre, hätten sie ihn als PKKler festnehmen lassen. Sie hielten ihn und seine Brüder für Angehörige der PKK. Weil er seine Arbeit nicht erledigen konnte habe deshalb ihm seine Mutter geraten, auszureisen. Er habe das Dorf ohne eine entsprechende Erlaubnis verlassen. Mit einem Schlepper sei er nach Ankara und von dort aus nach xxxxxxxxxx geflogen. Er habe einen Pass in den Händen gehabt, der auf den Namen xxxxxxxxxxxxx lautete. Wegen seiner Ausreise gelte er jetzt für die türkischen Sicherheitsbehörden als PKKler und müsse bei einer Rückkehr die Festnahme fürchten. Auch der Militärdienst warte in seiner Heimat noch auf ihn. 5 Mit Bescheid vom 20. Januar 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest das die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz in seiner Person sowie das Abschiebungshindernis nach § 53 Ausländergesetz nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte andernfalls die Abschiebung an. 6 Hiergegen hat der Kläger am 3. Februar 1998 Klage erhoben mit der er sein Asylbegehren weiterverfolgt und dem Bescheid des Bundesamtes entgegentritt. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Januar 1998 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 sowie das Abschiebungshindernis nach § 53 Ausländergesetz vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 21 K 780/98.A sowie auf die Gerichtsakte 17 K 4240/95.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes auch den Bruder des Klägers xxxxxxxxxxx (Az.: xxxxxxxxxxxxx) und die Akte der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen persönlich angehört worden, wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage hat keinen Erfolg. 14 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen, nicht zu. 15 Dem geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG steht schon die Vorschrift des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG entgegen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er nicht auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat im Sinne der vorgenannten Vorschriften in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Übereinstimmung der vorgenannten Vorschriften mit geltendem Verfassungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. - festgestellt. 16 Darüber hinaus scheitert die Geltendmachung des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter gegen die Beklagte auch daran, dass die materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen. 17 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt derjenige als politisch Verfolgter Asylrecht, dem eine Rückkehr in seine Heimat deshalb nicht zuzumuten ist, weil er begründete Furcht vor einer ihm dort aus politischen Gründen - etwa wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung - drohenden staatlichen Verfolgung mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit hegt. Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die den Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt und ihn in eine ausweglose Lage bringt; 18 vgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, DVBl. 1990, 101 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, Buchholz 402.25 Nr. 136 zu § 1 AsylVfG m.w.N.. 19 Politische Verfolgung kann auch dann gegeben sein, wenn der verfolgende Staat dem Opfer eine oppositionelle Haltung zu Unrecht unterstellt, an diese unzutreffende Annahme jedoch asylrechtlich relevante Maßnahmen knüpft, 20 vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 - in: BayVBl. 80, 378. 21 Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; vielmehr muss dieser sich auch Übergriffe nicht staatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgung - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, 22 vgl.: BVerfG, Urteil vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54.341; BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317; vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, BVerwGE 74, 160; BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, NVwZ 1990, 1179. 23 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten. In diesen Fällen ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Verfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe richtet. Dies setzt voraus, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet eine derartige Dichte erreichen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. 24 Für die erforderliche, auf absehbare Zeit ausgerichtete Verfolgungsprognose kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz an, § 77 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Welche Anforderungen an die konkrete Prognose zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Asylbewerber in seinem Heimatland schon einmal politische Verfolgung erlitten hat bzw. vor der Ausreise unmittelbar von ihr bedroht war oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylbewerber schon vor dem Verlassen seiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, kann ihm die Rückkehr nur dann zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (herabgestufter oder erleichterter Prognosemaßstab), 25 vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361); BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 - a.a.O.. 26 Befürchtet der Asylbewerber erstmalig eine asylerhebliche Verfolgung, so ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (nicht herabgeminderter oder normaler Prognosemaßstab). Hierfür reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; asylerhebliche Maßnahmen müssen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dies ist der Fall, wenn bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, 27 vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102; Urteil vom 15. März 1988, - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 338. 28 Die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Allerdings lässt die Rechtsprechung im Hinblick auf die sachtypischen Schwierigkeiten, mit denen der Nachweis im Ausland eingetretener, das persönliche Lebensschicksal des Asylbewerbers betreffender und zur Begründung des Asylantrags angeführter Umstände regelmäßig verbunden ist, insoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen. Hiermit ist jedoch nicht eine Glaubhaftmachung im engeren Sinne gemäß § 294 ZPO gemeint, sondern eine Beweiserleichterung dahingehend, dass für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Asylbewerbers eine im Vergleich zur sonstigen Prozesspraxis gesteigerte Bedeutung zukommt, 29 vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658. 30 Als wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist von Seiten des Asylsuchenden bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung auch an widersprüchlichen Angaben scheitern oder bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann, 31 vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, Nr. 5 zu § 28 AuslG a.F. 32 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger in der Türkei nicht als politisch verfolgt anzusehen. Ihm droht in seinem Heimatland jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weder im Hinblick auf sein individuelles Schicksal (I.), noch wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (II.) oder im Wege der Sippenhaft (III.). 33 I. 34 Der Kläger ist unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist. Seinem Vortrag kann nicht entnommen werden, dass er Opfer asylrelevanter politischer Verfolgung in der Türkei - oder hiervon bedroht - gewesen wäre. Der Kläger beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er, aus einer die PKK aktiv unterstützenden Familie stammend, die PKK ebenfalls unterstützt habe und dadurch ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sein will. Dieser Vortrag ist, jedenfalls soweit sein angebliches eigenes Engagement und die angeblich hieraus resultierenden Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden betroffen ist, schon unglaubhaft. Diese Überzeugung hat das Gericht auf Grund der umfangreichen Anhörung des Klägers zu seinen Asylgründen in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung seiner Angaben im Verwaltungsverfahren gewonnen. Seine auf eigene Veranlassung gemachten Angaben blieben vage und detailarm. Auf konkrete Nachfragen des Gerichts wich der Kläger ins Allgemeine aus und war nicht in der Lage angeblich selbst erlebtes anschaulich zu schildern. Die Angaben des Klägers sind in den verschiedenen Stadien des Asylverfahrens auch nicht konstant. Beim Bundesamt führte er auf die Frage nach dem letzten Vorfall in seiner Heimat aus, er sei zur Wache bestellt worden, wo ihm verboten worden sei in Zukunft das Dorf ohne Erlaubnis zu verlassen. In der mündlichen Verhandlung trug er auf die gleiche Frage vor, er sei mit seiner Mutter gemeinsam zur Wache bestellt worden, wo man sie beide mit Stöcken und Gewehrkolben geschlagen habe. Dieses gesteigerte Vorbringen konnte der Kläger nicht nachvollziehbar erklären. Er hat hierzu zunächst geltend gemacht, er habe von diesem Vorfall früher überhaupt nicht berichtet, was objektiv zutrifft, sodass kein Widerspruch vorliegen könne. Sodann wandte er ein, sich beim Bundesamt in der zeitlichen Einordnung dieses Vorfalles als dem letzten vor der Ausreise, vertan zu haben. 35 Besonders deutlich wurde auch in einem anderen Zusammenhang, dass der Kläger nicht aus eigenem Erleben berichtete. Im Rahmen der angeblichen Schulentlassung sei er auf der Gendarmeriewache festgehalten und geschlagen worden, in einer Intensität, dass ihm Zähne ausgefallen seien. Den Zeitraum, den er auf der Wache fest gehalten worden sein will, konnte er beim Bundesamt nur vage auf zwei bis drei Tage angeben. In der mündlichen Verhandlung schildert er - auch auf Aufforderung seines Prozessbevollmächtigten - diesen angeblichen Vorfall überhaupt nicht mehr. 36 Die Gesamtschau dieser aussagepsychologischen Erkenntnisse lässt nur den Schluss zu, dass das vom Kläger geschilderte Verfolgungsschicksal ein Lügengebäude ist. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger möglicherweise zum Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt noch nicht gem. § 12 Abs. 1 AsylVfG handlungsfähig gewesen sei und daher im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 37 Urteil vom 31. Juli 1984, - 9 C 156.83 -, in EZAR 600 Nr. 6; 38 keine nachteiligen Schlüsse aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren gezogen werden dürften. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage und erst Recht zur mündlichen Verhandlung war der Kläger jedenfalls nach § 12 Abs. 1 AsylVfG handlungsfähig und in der Lage, alle in seinen persönlichen Lebensbereich fallenden Ereignisse und Erlebnisse von sich aus vollständig zu berichten. Der Kläger ist auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung persönlich aufgefordert worden, eventuell missverstandenen oder falsch protokollierten Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren zu berichtigen. Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht. Insoweit unterliegt die Berücksichtigung seines Vorbringens keinen Beschränkungen. 39 Der wahre Ausreisegrund des Klägers ergibt sich wohl aus der von ihm erwarteten Einberufung zum Wehrdienst. Die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes knüpft jedoch nicht an ein asylrelevantes Merkmal an. Dies hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid mit zutreffenden Gründen, denen das Gericht folgt, dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 77 Abs. 2 AsylVfG. 40 II. 41 Soweit sich der Kläger auf eine Verfolgung in seinem Heimatland als kurdischer Volkszugehöriger beruft, greift dies nicht durch. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, 42 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, (OVG NRW) Urteil vom 11. März 1996, - 25 A 5801/94.A -; Urteil vom 3. Juni 1997, - 25 A 3631/95.A -; Urteil vom 28. Oktober 1998, - 25 A 1284/96.A -; Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A; Urteil vom 25. Januar 2000, - 8 A 1292/96.A -; 43 der die Kammer folgt, findet in der Türkei keine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit statt. Insoweit wird auf die Feststellungen des den Beteiligten bekannten Urteils vom 25. Januar 2000 Bezug genommen. 44 III. 45 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gefährdung im Wege der Sippenhaft berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NW 46 grundlegend zuletzt: Urteil vom 25. Januar 2000, - 8 A 1292/96.A - , S. 123ff des UA; 47 kann nahen Angehörigen von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen eine eigene Gefährdung im Wege der Sippenhaft drohen. Der Kläger hat sich insoweit auf seinen, nach eigenen Angaben durch Bescheid vom 25. Juni 1996 (xxxxxxxxxxxxxxx), als Konventionsflüchtling gem. § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Bruder xxxxxxxxxxx berufen. Selbst wenn man den Bruder des Klägers zum Personenkreis rechnete, von dem die bezeichnete Gefährdung ableitbar sein könnte, so kann eine Gefährdung des Klägers vor diesem Hintergrund nicht als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden. Denn der Kläger hat seit der Ausreise seines Bruders im Jahre 1994 bis zur eigenen Ausreise im Herbst 1996 ohne Übergriffe der türkischen Sicherheitsbehörden in seinem Heimatland gelebt (vgl. hierzu die Ausführungen unter I.). Damit hat der Kläger die aus der Sippenhaft-Rechtsprechung" ableitbare Vermutung in seinem konkreten Einzelfall widerlegt. Von derartigen Übergriffen wegen seines Bruders, d.h. um diesen in die Gewalt der Sicherheitskräfte zu bekommen, hat er auch weder beim Bundesamt, noch in der mündlichen Verhandlung schon nichts vorgetragen. Angebliche Übergriffe auf die in der Heimat noch lebenden Familienangehörigen sind auch nicht vorgetragen. Somit bestand auch kein Anlass, dem Antrag des Klägers, die Verfahrensakten des Bruders hinsichtlich dessen Asylverfahren beizuziehen, noch nachzugehen. Hieraus ließen sich lediglich Erkenntnisse für die Frage gewinnen, ob der Bruder des Klägers eine möglicherweise in der Türkei per Haftbefehl gesuchte Person ist. Nachdem geklärt ist, dass sich eine hieraus ableitbare Gefährdung des Klägers in diesem Einzelfall jedenfalls nicht realisiert hat, kommt es hierauf jedoch nicht mehr an. 48 Da der Kläger in der Türkei nicht politische Verfolgung befürchten muss (vgl. dazu die obigen Ausführungen), steht ihm gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu. 49 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gegen die Beklagte. Insoweit sind schon keinerlei Anhaltspunkte, die über die behauptete politische Verfolgung hinausgehen, vorgetragen oder sonst ersichtlich. Bezüglich der von ihm vorgetragenen verfolgungsabhängigen Gefahren wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 51 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 52