Urteil
24 K 2275/01.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:1108.24K2275.01A.00
20Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand: Die am xxxxxxxxxxxxx 1970 in Granma in Kuba geborene Beigeladene des vorliegenden Klageverfahrens reiste am 9. September 2000 mit einem Visum für die Schengen-Staaten in das Bundesgebiet ein und beantragte am 30. Oktober 2000 die Anerkennung als Asylberechtigte. Hierzu wurde sie am gleichen Tage persönlich vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Sie führte hierbei aus: Sie habe immer in Bayamo/Granma gewohnt, zuletzt mit ihrem Vater und ihrem Kind (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, geboren xxxxxxxxx 1994 in Bayamo). Das Kind lebe derzeit noch in Kuba. 1985 habe sie die Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen und eine Ausbildung als Sportlehrerin angeschlossen, die sie bis 1989 beendet habe. Sie sei dann bei der xxxxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx) tätig geworden und habe nebenher ihre Diplomarbeit gemacht. Bis zum 20. Juli habe sie an ihrer Arbeitsstelle gearbeitet, d. h. konkret Beratung im Außendienst für Gymnastik und Sport geleistet. Sie sei mit einem Flug der LTU von Holguin nach Düsseldorf vom 8. September auf den 9. September 2000 eingereist. Sie sei von einem xxxxxxxxxxxxxxxxx, der in der Nähe von Leipzig wohne, eingeladen worden. Über Freunde habe sie diesen Kontakt hergestellt, ihren Einlader jedoch erst hier im Bundesgebiet kennen gelernt. Bei ihrem Freunden handele es sich um Parteifreunde, die in der Partei der Opposition Nr. 1 organisiert seien. Um ihren Pass und ihre Papiere habe sie sich selbst gekümmert. Der Flug habe sie ca. 1.500,00 $ gekostet. Hierzu hätten Parteifreunde geholfen und der Vater habe einen Pkw verkauft. Zwischen der Einreise in der Bundesrepublik Deutschland und der Antragstellung habe sie sich in xxxxxxxxxxxxxxx aufgehalten, bei lateinamerikanischen Freunden, deren Namen sie nicht nennen wolle. Der Grund für ihre späte Asylantragstellung liege darin, dass sie Deutschland erst habe kennen lernen wollen, bevor sie sich entscheiden wollte, ob sie Asyl beantragen wolle oder nicht. Ihre Asylgründe lägen zunächst in ihrer Mitgliedschaft in der Oppositionspartei Nr. 1. Infolge ihres Engagements sei sie ungefähr drei Mal bis zu drei Tagen in Haft gewesen. Man habe sie jeweils vor öffentlichen Veranstaltungen zu bestimmten Anlässen - wie z. B. das Kind xxxxx betreffend - festgenommen. Dann sei sie isoliert worden und man habe ihren Eltern nicht Bescheid gesagt, was passiert sei und wo sie sich aufhalte. Sie habe auch ein Propagandablatt, ein Flugblatt dabei, das sie in Kuba morgens in der Frühe im Morgengrauen verteilt hätten, um nicht erwischt zu werden. Sie habe bereits fünf Monate vorher versucht, mit einem Floß das Land illegal zu verlassen. Dies sei misslungen. Es habe dann eine öffentliche Kampagne des CDR gegen sie gegeben, die in öffentlichen Beschimpfungen gipfelte. Sie habe daraufhin Urlaub genommen, da man sie sonst sowieso von ihrer Arbeitsstelle aus gekündigt hätte. Mitte Juli hätten dann Sitzungen der kommunistischen Partei und der kommunistischen Jugend stattgefunden, auf denen ihr Verfehlungen vorgehalten worden seien. Die genauen Termine der Verhaftungen könne sie nicht nennen. Es sei zwei Mal im Januar 2000 passiert, ein Mal im Anfang Februar. Jedes Mal hätten die Verhaftungen stattgefunden anlässlich einer Veranstaltung für den Jungen und jedes Mal sei sie bei der Polizei im Sektor 2 der örtlichen Polizei in Bayamo festgehalten worden. Man habe sie zu Hause festgenommen, ohne ihr irgendwelche Angaben zu den Gründen zu machen. Sie sei mitgenommen worden und nach einiger Zeit wieder Freigelassen worden, man habe ihr nur gesagt, sie sei jetzt frei. Der Personalausweis sei ihr abgenommen worden. Konkret sei das so vonstatten gegangen, dass sie in einem dunklen Lastwagen, in dem sie nichts sehen konnte, abgeholt worden sei. Man habe sie zur Polizeistation bzw. zum Gefängnis gebracht und dort übergeben. Nach zwei bis drei Tagen sei sie wieder entlassen worden ohne etwas zu wissen. Ihr Vater habe sich an verschiedene Polizeiwachen gewendet, aber er habe keine Auskunft über ihren Verbleib bekommen. Aus diesem Grunde habe sie auch das Land verlassen, weil sie nicht wolle, dass ihr Kind sie unter diesen Bedingungen sehe. Der Fluchtversuch habe am 15. Juni 2000 bei Niquero, das sei ganz in der Nähe ihres Wohnortes, ca. zwei Stunden entfernt, stattgefunden. Die Oppositionspartei Nr. 1 diene der Partei der Menschenrechte, sie sammelten Informationen und gegen sie an Radio Marti (USA) weiter. Diese Partei bestehe schon seit vielen Jahren, sie selbst sei seit anderthalb Jahren mit dabei. Sie sei jedoch nicht autorisiert im Ausland Namen zu nennen. Mit Bescheid vom 30. März 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Beigeladenen bezüglich Kuba vorliegen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, eine Oppositionspartei Nr. 1 sei schon unbekannt und ein Fluchtversuch zöge nur Folgen nach sich, die die Schwelle der asylrechtlichen Relevanz nicht überschritten. Hierfür spreche auch die legale Ausreise, die durch die Arbeitgeberbescheinigung noch bestätigt werde. Hinsichtlich der Beigeladenen lägen jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wegen der Asylantragstellung und des illegalen Verbleibs der Beigeladenen in der Bundesrepublik Deutschland vor. Sie sei schon wegen des Fluchtversuches in das Blickfeld der Behörden gelangt und ihr illegales Verbleiben sei strafbar und ziehe im Hinblick auf die Art der Bestrafung den Makel der politischen Bestrafung mit sich. Gegen diesen dem Kläger am 12. April 2001 zugestellten Bescheid hat er am 23. April 2001 Klage erhoben, mit der er die Zuerkennung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unter Ziffer 2 des vorgenannten Bescheides anficht. Zur Begründung wird ausgeführt, dass den Gründen des Bescheides insoweit nicht gefolgt werden könne, als aus der Asylbeantragung und dem illegalen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland der Beigeladenen bei einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen politischer Art drohten. Aus der Tatsache der Asylbeantragung und des illegalen Verbleibes könne nicht gefolgert werden, dass die Beigeladene als Regimekritikerin betrachtet werde. Nach den von ihr vorgetragenen Ereignissen und Vorfällen sei sie jedenfalls nicht als Regimekritikerin anzusehen. Dies belege schon ihre legale Ausreise aus dem Heimatland. Eine exilpolitische Tätigkeit sei ebenso nicht feststellbar. Gegen die Annahme politischer Ausreisegründe spreche auch die wohl vorgefasste Absicht der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass kubanische Behörden von der Stellung des Asylantrags in Deutschland Kenntnis erlangt haben könnten, jedoch sind die Asylantragstellung und das illegale Verbleiben im Ausland keine Straftatbestände des kubanischen Strafgesetzbuches. Eine politische und strafrechtliche Verfolgung wären daher nur dann zu erwarten, wenn kubanische Staatsangehörige im Ausland durch ihre Aktivitäten Straftatbestände des kubanischen Strafgesetzbuches erfüllten. Eine vorhandene kubanische Ausreisegenehmigung, wie im vorliegenden Fall, und gleichzeitige Rückkehrerlaubnis schlössen jedoch den Straftatbestand der illegalen Ausreise aus. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. März 2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen ist. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen umfänglich mittels eines Dolmetschers für die spanische Sprache angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Bundesamtes sowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers und der Beklagten im Termin verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung hierauf hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO.) Die Klage hat keinen Erfolg. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Klage hegt das erkennende Gericht indes nicht. Insbesondere kann sich der Kläger auf ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe stützen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG kann der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen Entscheidungen des Bundesamtes klagen. Für dieses objektive Kontrollverfahren bedarf der Kläger eines objektiven Kontroll- und Beanstandungsinteresses, das im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Beteiligtenbefugnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zu bestimmen ist. Vgl. hierzu VG Düsseldorf Urteil vom 5. August 1999, - 18 K 13055/94.A -, in InfAuslR 2000, S. 48f; Urteil vom 18. November 2000, - 21 K 337/96.A -. Diese Institution soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder höchstrichterlichen Klärung zuführen. Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 19. Dezember 2000, in NVwZ-Beilage 3/2001, S. 28, 29 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien. Die Geltendmachung von nur einzelfallbezogenen Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekten wird dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2000, a.a.O.. Ein über den reinen Einzelfall hinausweisendes Beanstandungsinteresse kann hier darin gesehen werden, dass der Kläger unter anderem behauptet, der Beigeladenen drohe allein wegen der Asylantragstellung und des über den genehmigten Zeitraum hinausgehenden Auslandsaufenthaltes keine politische Verfolgung in Kuba. Weder könnten staatliche Maßnahmen an einer regimekritische politischen Überzeugung der Beigeladenen anknüpfen noch seien solche Maßnahmen beachtlich wahrscheinlich. Damit wird die Klage auch unabhängig von der rein einzelfallbezogenen Glaubhaftigkeitsprüfung auf eine weitere - auch im Allgemeinen Bedeutung beanspruchende - Begründung gestützt und erhält so eine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der vom Kläger hinsichtlich der Feststellung in Ziffer 2 des Tenors angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. März 2001 ist nicht rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beigeladene hat gegen die Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person. Für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, d.h. die Annahme einer drohenden politischen Verfolgung, gelten im Wesentlichen die inhaltsgleichen Grundsätze, wie sie für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelt wurden. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt derjenige als politisch Verfolgter Asylrecht, dem eine Rückkehr in seine Heimat deshalb nicht zuzumuten ist, weil er begründete Furcht vor einer ihm dort aus politischen Gründen - etwa wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung - drohenden staatlichen Verfolgung mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit hegt. Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die den Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt und ihn in eine ausweglose Lage bringt; vgl.: Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, DVBl. 1990, 101 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, Buchholz 402.25 Nr. 136 zu § 1 AsylVfG m.w.N.. Politische Verfolgung kann auch dann gegeben sein, wenn der verfolgende Staat dem Opfer eine oppositionelle Haltung zu Unrecht unterstellt, an diese unzutreffende Annahme jedoch asylrechtlich relevante Maßnahmen knüpft, Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 - in: BayVBl. 80, 378. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; vielmehr muss dieser sich auch Übergriffe nicht staatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgung - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54.341; BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317; vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, BVerwGE 74, 160; BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, NVwZ 1990, 1179. Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten. In diesen Fällen ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Verfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe richtet. Dies setzt voraus, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet eine derartige Dichte erreichen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Für die erforderliche, auf absehbare Zeit ausgerichtete Verfolgungsprognose kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz an. Welche Anforderungen an die konkrete Prognose zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Asylbewerber in seinem Heimatland schon einmal politische Verfolgung erlitten hat bzw. vor der Ausreise unmittelbar von ihr bedroht war oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylbewerber schon vor dem Verlassen seiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, kann ihm die Rückkehr nur dann zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (herabgestufter oder erleichterter Prognosemaßstab), vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361); BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 - a.a.O.. Befürchtet der Asylbewerber erstmalig eine asylerhebliche Verfolgung, so ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (nicht herabgeminderter oder normaler Prognosemaßstab). Hierfür reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; asylerhebliche Maßnahmen müssen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dies ist der Fall, wenn bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102; Urteil vom 15. März 1988, - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 338. Die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Allerdings lässt die Rechtsprechung im Hinblick auf die sachtypischen Schwierigkeiten, mit denen der Nachweis im Ausland eingetretener, das persönliche Lebensschicksal des Asylbewerbers betreffender und zur Begründung des Asylantrags angeführter Umstände regelmäßig verbunden ist, insoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen. Hiermit ist jedoch nicht eine Glaubhaftmachung im engeren Sinne gemäß § 294 ZPO gemeint, sondern eine Beweiserleichterung dahingehend, dass für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Asylbewerbers eine im Vergleich zur sonstigen Prozesspraxis gesteigerte Bedeutung zukommt, vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658. Als wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist von Seiten des Asylsuchenden bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung auch an widersprüchlichen Angaben scheitern oder bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, Nr. 5 zu § 28 AuslG a.F. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beigeladene einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung vgl. Urteil vom 5. Dezember 1995, - 24 K 12650/94.A - davon aus, dass kubanische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragen und mit Unzufriedenheit mit dem diktatorischen Regime in Kuba begründen und sich über 11 Monate länger, als in ihrer Ausreisegenehmigung erlaubt, im Ausland aufhalten bzw. - aus kubanischer Sicht - illegal die Rückkehr unterlassen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anknüpfend an den Verdacht der Regimefeindlichkeit in asylerheblicher Intensität aus der staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt werden. Und dies gilt auch dann, wenn sie sonst nicht darüber hinaus als Regimekritiker, Oppositionelle oder in ähnlicher Weise in Erscheinung getreten sind. Hieran hält die Kammer auch nach Überprüfung und Auswertung aller zum heutigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, fest. Es trifft zwar nach den vorliegenden Auskünften zu, dass die Asylantragstellung im Ausland als solche keinen ausdrücklich ausformulierten Straftatbestand des kubanischen Strafgesetzbuchs verwirklicht; siehe insoweit nur Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 22.06.1999 S. 6 unten u. S. 8 in der Mitte. Zugleich wird im erwähnten Lagebericht an der selben Stelle aber auch ausgeführt, dass andere Straftatbestände, wie z.B. illegale Ausreise (Art. 216 StGB) oder illegale Einreise bzw. Rückkehr (Art. 215 StGB) ebenso wie die sonst erwähnten, sehr allgemein gefassten Straftatbestände des kubanischen Strafgesetzbuches - zu einer Bestrafung führen könnten. Ferner wird ausgeführt, da die kubanische Regierung unter den ca. 4000 in Deutschland lebenden Kubanern über Informanten verfügen dürfte, könne man nicht davon ausgehen, dass ein Asylantrag eines Kubaners in jedem Fall den kubanischen Behörden verborgen bleibe; so auch die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21.10.1996 an das VG München. In dieser letztgenannten Auskunft des Auswärtigen Amts wird im Übrigen noch ganz klar ausgeführt, ob die Stellung eines Asylantrags in Kuba zur Verfolgung führe, könne zwar nicht festgestellt werden, da kein Fall bekannt sei, wo ein Antragsteller später nach Kuba zurückgekehrt sei. Es müsse aber in diesen Fällen mit einer Verfolgung gerechnet werden. Dass das Auswärtige Amt in dieser letztgenannten Auskunft für den konkret zu Grunde liegenden Fall keine Gefahr einer politischen Verfolgung sieht, wird lediglich damit begründet, dass der Betreffende wegen seiner Weigerung, im Jahr 1990 aus der DDR nach Kuba zurückzukehren, keine politische Verfolgung zu befürchten habe, weil er für die Weigerung persönliche Gründe (deutsche Freundin) und nicht - wie hier die Beigeladene - politische Gründe angeführt habe. Im konkreten Fall hatte die kubanische Regierung dem Betreffenden allerdings auch 1993 noch ein Besuchervisum erteilt und ihn anschließend wieder ausreisen lassen, woraus das Auswärtige Amt dann schloss, dass die verweigerte Rückkehr aus der DDR und der Verbleib in Deutschland nicht zu einer Verfolgung führten. Jedoch wird in dieser Auskunft auch erwähnt, dass die kubanische Regierung in solchen Fällen den betreffenden kubanischen Staatsangehörigen nach elf Monaten als Emigranten betrachte. Das bedeutet aber genau besehen, dass diese kubanischen Staatsangehörigen nicht nur defacto, sondern auch de iure ausgesperrt werden. Denn wenn ein kubanischer Staatsangehöriger sich unerlaubt und ohne Rechtfertigungsgrund über die Gültigkeitsdauer seiner Ausreisegenehmigung hinaus im Ausland aufgehalten hat (maximale Gültigkeitsdauer: 11 Monate), wird davon ausgegangen, dass er Kuba "endgültig verlassen" hat ("Abandonado definitifamente"; Gesetz Nr. 989, Art. 1, Gazetta Official v. 06.12.1961, S. 23705 ff.). Damit wird sein Eigentum in Kuba konfisziert, er darf grundsätzlich keinen Wohnsitz mehr in Kuba begründen und verliert alle Ansprüche auf staatliche freie Heilfürsorge, Zuteilung subventionierter Lebensmittelrationen, persönlichen Besitz usw.. In diesem Fall hat er in der Regel nur noch ein 21- tägiges beschränktes Besuchsrecht für Kuba. Da eine lückenlose Einreisekontrolle funktioniert, ist auch eine illegale Einreise nach Kuba ohne entsprechenden Reisepass und Rückkehrberechtigung ausgeschlossen. Ein Kubaner, der ohne solche Papiere ankommt, wird umgehend wieder in den ausländischen Staat abgeschoben, aus dem er ausgereist ist; Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 22.06.1999 - S. 6; siehe ferner Auskunft vom 12.03.1999 an das VG Würzburg. Eine derartige Ausgrenzung eines eigenen Staatsbürgers aus der innerstaatlichen Friedensordnung, die ihm ausdrücklich jeden staatlichen Schutz entzieht und ihn obendrein in dem durch den Staat monopolisierten Leben in der sozialistischen Gesellschaft Kubas praktisch jede legale Form der Existenzsicherung nimmt, ist jedoch bereits als politische Verfolgungsmaßnahme anzusehen. Eine Einreiseverweigerung, die durch ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung gegenüber eigenen Staatsangehörigen vorgenommen wird, trifft nämlich den Betreffenden nicht nur der Schwere nach in asylerheblicher Weise, sondern regelmäßig ist auch anzunehmen, dass sie aus asylerheblichen Motiven vorgenommen wird so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.02.1985 - 9 S 45.84 = Buchholz Nr. 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 30. Nur bei Staatenlosen greift diese Vermutung nicht, weil es hierfür regelmäßig auch andere, asylunerhebliche Motive geben kann BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75/95 = InfAuslR 1996, 225. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht später auch entschieden, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen eine Einreiseverweigerung oder gar Ausbürgerung gegenüber eigenen Staatsangehörigen gleichwohl keine asylerhebliche Maßnahme darstellen kann; BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 = AuAS 1996, 44. In diesem Fall ging es aber um die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der sich trotz seiner Einberufung im Ausland aufhielt, ohne triftigen Grund drei Monate lang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes in der Türkei nicht nachgekommen war und deshalb durch die Ausbürgerung ordnungsrechtlich für die Verletzung einer alle türkischen Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht zum Militärdienst sanktioniert worden war. Der bloße Verbleib im Ausland war hier also gerade nicht der Grund für diese Ausbürgerung. Das kubanische System der Rückkehrverweigerung nach mehr als elf Monaten unerlaubten Auslandsaufenthalts, das gleichermaßen alle Kubaner trifft, zeigt indessen, dass hier der illegale Verbleib im Ausland mit dieser Maßnahme deshalb geahndet wird, weil der Verbleib als Abstimmung gegen das sozialistische System, also als darin liegende Betätigung einer abweichenden politischen Überzeugung geahndet werden soll. Das ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass grundsätzlich in Kuba keine Ausreisefreiheit herrscht und die einschlägigen Republikfluchttatbestände gerade eine solche als "Abstimmung mit den Füßen" geäußerte abweichende Ansicht über die Wertigkeit des sozialistischen Systems treffen sollen (illegale Ausreise, Art. 216 StGB). Das Gericht folgt damit nicht der Rechtsprechung des 7. Senats des Bay. VGH, vgl. zuletzt Entscheidung vom 12. Juli 2000, - 7 B 98.34682 -, nach juris-cd Verwaltungsrecht (cd05V14); der wohl in ständiger Rechtsprechung die Behandlung kubanischer Asylantragsteller durch ihr Heimatland als Emigrant nicht als politische Verfolgung gewertet wissen will. Die hierfür gegebene Begründung, die Maßnahme knüpfe als an jedermann gerichtete Rechtsfolge nicht an asylerhebliche Merkmale an", zitiert bei BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1999, - 9 B 474/99 -, in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224 aus dem Urteil des Bay. VGH vom 18. Mai 1999, - 7 B 99.30163 - ; überzeugt das erkennende Gericht nicht. Der Geltungsanspruch einer Norm für alle Rechtsunterworfenen schließt nicht aus, dass sich aus der objektiven Gerichtetheit der fraglichen Maßnahme ein Anknüpfen an einem asylerheblichen Merkmal - hier der durch das Verhalten Verbleib im Ausland" aus kubanischer Sicht unterstellte Verdacht der Regimefeindlichkeit - ergibt. Allein das offensichtliche Missverhältnis zwischen dem Verhalten, das die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, i.e. das Überschreiten der Rückkehrfrist, und der Rechtsfolge, die dadurch ausgelöst wird und zum endgültigen Ausschluss aus dem Staatsverband führt, ist ein Indiz für objektive Gerichtetheit der Maßnahme. Auch wenn die Aussperrung von Staatsangehörigen damit flüchtlingsrechtlich noch nicht die Qualität einer Regelvermutung beinhaltet, BVerwG Beschluss vom 7. Dezember 1999, - 9 B 474/99 -, a.a.O., weshalb auch die Rechtsprechung des Bay. VGH zu dieser Frage als nicht von der Rechtsprechung des BVerwG abweichend - im Sinne der Divergenzrüge - angesehen wurde; so ergibt sich die objektive Gerichtetheit der Maßnahme aus der Auskunftslage im Übrigen. Auch in der Auskunft vom 11.01.1995 an das VG Sigmaringen hat das Auswärtige Amt lediglich ausgeführt, der illegale Verbleib im Ausland allein sei kein Grund für eine politische Verfolgung in Kuba, da zahlreiche unpolitische Gründe denkbar seien, aus denen jemand die Zeitdauer des genehmigten Auslandsaufenthalts überschreite. Eine Asylbeantragung aus politischen Gründen qualifiziere einen Kubaner jedoch als jemanden, der die kubanische Staatsform ablehne. Wegen des totalitären Staatscharakters, der nicht nur die Beschäftigung in staatlichen Betrieben, sondern auch die Legalisierung selbstständiger handwerklicher Tätigkeit von politischer Linientreue abhängig mache, seien Reintegrationsmöglichkeiten ins Arbeitsleben für einen Asylbewerber praktisch nicht gegeben. Er befinde sich auch gesellschaftlich im Abseits. Die Entscheidung der Staatssicherheitsorgane über konkrete Repressionsmaßnahmen sei willkürlich und nicht vorhersehbar. Konkrete Fälle einer Bestrafung oder Verfolgung konnte das Auswärtige Amt in dieser Auskunft zwar erklärtermaßen nicht benennen. Das mag jedoch seinen Grund schlichtweg darin haben, dass Fälle von rückkehrenden Kubanern, derart selten sind, dass sich darüber keine endgültige Aussage machen lässt; siehe den Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 22.06.1999 - S. 4 oben -, wonach Erkenntnisse über die Strafverfolgung von im Exil oppositionell tätigen Kubanern nicht vorlägen, zumal im Exil politisch tätige Kubaner in der Regel nicht nach Kuba zurückkehrten. Auch soweit das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 22.09.1997 zwei Fälle von Kubanern schildert, die 1994 bzw. 1997 nach Ablehnung ihrer Asylanträge freiwillig nach Kuba zurückkehrten und dort offenbar keine Probleme hatten, besagt dies nicht, dass die Beigeladene mit Blick auf diese beiden Referenzfälle nichts zu befürchten hätte. Im Lagebericht vom 30.06.1998 hat das Auswärtige Amt diesbezüglich nämlich gerade ausgeführt, es habe in zwei konkreten Fällen zwar Kenntnis davon erhalten, dass Asylantragsteller später nach Kuba zurückgekehrt seien, ohne verfolgt worden zu sein. In diesen Fällen sei jedoch nicht bewiesen, dass die kubanischen Behörden überhaupt von der Asylantragstellung im Ausland Kenntnis erhalten hätten. Das relativiert diese beiden Fälle ganz deutlich. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass es keinen eigenen ausformulierten Straftatbestand des illegalen Verbleibs im Ausland bzw. der Asylantragstellung im Ausland gibt, deswegen noch nicht bedeutet, dass hier keine politische Verfolgung drohte. Denn bekanntermaßen gibt es zahlreiche andere Formen politischer Repression, die sich auch außerhalb eines nur mit Haftstrafen operierenden totalitären Justizsystems und außerhalb vorformulierter Straftatbestände vollziehen kann. Das hat amnesty international in seinem Bericht zu Kuba vom November 1995 ganz deutlich ausgeführt und lässt sich auch dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 22.06.1999 entnehmen. Danach wird die eindeutige Gesetzeslage in Kuba häufig ignoriert und Mitglieder von Menschenrechtsgruppen, oppositionellen Parteien usw. werden behindert und durch Einschüchterung und Drohung - auch gegen Familienangehörige - physische und psychische Angriffe und Verhaftung ohne gerichtliche Kontrolle der Polizei und Sicherheitsbehörden massiver Repressionen ausgesetzt. Polizeiliche Vorladungen, willkürliche Hausdurchsuchungen, tätliche Angriffe in der Öffentlichkeit usw. seien übliche Maßnahmen der Reaktion des kubanischen Staates auf Kritik. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Auskunft von Bert Hoffmann an den VGH München vom 30.06.1998 zu dem klaren Ergebnis, dass eine Asylantragstellung in Deutschland den kubanischen Behörden bekannt werde. Damit sei nach allem zu rechnen. Auch dieser Politologe, der sich mehr als sechs Jahre intensiv mit der politischen Entwicklung Kubas befasst hat, äußert klar, dass der Fall eines im Ausland gestellten Asylantrags als offene Illoyalität gegenüber dem sozialistischen Staat verstanden werde. Eine grundsätzliche Änderung der Reaktionsschemata von Staat und Justiz in Kuba auf solches Verhalten habe auch in den vergangenen Jahren nicht stattgefunden. Unerheblich sei, ob der damaligen Ausreise eines Kubaners ins Ausland eine Ausreisegenehmigung zu Grunde gelegten habe. Die Beigeladene war bei ihrer Ausreise im Besitz einer für 30 Tage (8. September bis 8. Oktober 2000) gültigen Ausreiseerlaubnis und ist bis zum Ablauf einer Frist von 11 Monaten nicht nach Kuba zurückgekehrt. Darüber hinaus hat sie in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt, zu dessen Begründung sie sich auf politische Verfolgung berufen hat. Auf die individuell geltend gemachten Gründe kommt es mithin nicht mehr an, wobei das Gericht nicht verhehlen mag, dass es ihr diesbezügliches Vorbringen insgesamt für unglaubhaft erachtet. Völlig zu Recht hat schon die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid das Vorbringen als widersprüchlich und unsubstantiiert dargestellt. In ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung finden sich weitere gravierende Widersprüche (z.B. zur Dauer der Verhaftungen) zu den Ausführungen in der Anhörung beim Bundesamt und der Gesamteindruck mangelnder Detailgenauigkeit und innerer Plausibilität hat sich bestätigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger als unterliegender Beteiligter die Kosten des gem. § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit dem Kläger auferlegt worden, wobei zu berücksichtigen war, dass die Beigeladenen einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Prozesskostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).