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Urteil

4 K 6290/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:1108.4K6290.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Dem Kläger, der in xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, eine Gärtnerei für Schnittrosen betreibt, wurde unter dem 8. Februar 2000 eine Baugenehmigung zur Erweiterung seiner Gewächshäuser erteilt. Mit Bescheid vom 8. Februar 2000 setzte die Beklagte hierfür eine Gebühr in Höhe von 19.207,-- DM fest, wobei pauschalierte Rohbaukosten von 2.601.000,-- DM zu Grunde lagen. Dagegen legte der Kläger unter dem 11. Februar 2000 Widerspruch ein, den die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000 zurückwies. Der Kläger hat am 23. September 2001 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die der Gebührenberechnung zu Grunde liegende Rohbausumme hätte nicht der Tabelle der Rohbauwerte entnommen werden dürfen, weil die Tabelle dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip des Gebührenrechts widerspreche und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sei. Bei krasser Abweichung der tatsächlich entstandenen Rohbaukosten von den vom Verordnungsgeber geschätzten Kosten müsse dem Gebührenschuldner der Nachweis hierüber eröffnet werden. In seinem Fall seien tatsächlich Kosten in Höhe von 1,14 Mio. DM entstanden. Sein Bauvorhaben weiche gravierend von der Bauweise jener in der Tabelle aufgeführten Gewächshäuser ab und könne deshalb in keine der typisierten Gebäudeklassen eingeordnet werden. Dann sehe das Gebührenrecht eine Berechnung anhand der tatsächlichen Rohbaukosten vor. Der Kläger beantragt, die Gebührenfestsetzung in der Baugenehmigung der Beklagten vom 8. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 24. August 2000 insoweit aufzuheben, als die Beklagte der Gebührenberechnung eine Rohbausumme von mehr als 1,143 Mio. DM zu Grunde gelegt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung ist §§ 1 Abs. 1, 2 GebG NRW i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrages (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) im Oktober 1999 geltenden Fassung der 16. Änderungsverordnung vom 5. Dezember 1995 (GV NRW S. 1208) sowie in Verbindung mit der Tarifstelle 2.4.1 a des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) und der Nr. 30 der auf der Tarifstelle 2.1.2 beruhenden Tabelle der Rohbauwerte (Anlage 1 zum Gebührentarif) im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung im Februar 2000. Gemäß Tarifstelle 2.4.1 a,b AGT sind u.a. bei erwerbsgärtnerischen Betriebsgebäuden (Gewächshäuser) je angefangene 1.000,-- DM der Rohbausumme 8,-- DM anzusetzen. Die Rohbausumme ergibt sich nach Tarifstelle 2.1.2 für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhalt. Die Rohbautabelle ist auf das Vorhaben des Kläger anwendbar. Das genehmigte Gewächshaus, ein erwerbsgärtnerisches Betriebsgebäude, lässt sich ohne Zweifel in die Bauwerksgruppe Nr. 30 der Rohbaukostentabelle einordnen (vgl. Tarifstelle 2.1.2 Abs. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gewächshausanlage des Klägers vom Standard-Bauwerkstyp „Gewächshaus" abweichen sollte. Für die Ermittlung der Rohbauwerte ist somit lediglich die Größe des umbauten Raumes maßgebend. Da der Neubau zugeordnet werden kann, kommt es nicht auf die tatsächlichen Rohbaukosten an (2.1.2 Abs. 6 AGT). Die Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach landesdurchschnittlichen Rohbaukosten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, - 9 A 5943/96 -. Insbesondere steht die Loslösung der für die Gebührenbemessung maßgebenden Rohbausumme von den im Einzelfall für ein konkretes Bauobjekt tatsächlich gezahlten Rohbaukosten mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang, vgl. OVG NRW, a.a.O. Der wegen der Pauschalierung zwangsläufig in gewissem Umfang ungenaue Ersatzmaßstab ist durch die ebenfalls im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der Gebührengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die vom Beklagten errechnete Rohbausumme, die sich nach Tarifstelle 2.1.2 Abs. 1 AGT aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils für die Gebäudeart angegebenen Rohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhalt ergibt, ist danach zutreffend ermittelt worden. Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei diesem Grundsatz nicht um ein den Regelungen des Gebührengesetzes übergeordnetes Prinzip der Gebührenbemessung handelt und es für die Verwaltungsgebühr nach § 4 GebG NRW nicht verbindlich ist. In § 3 GebG NRW ist ausschließlich bestimmt, dass bei der Höhe der Gebühr der Verwaltungsaufwand „zu berücksichtigen" ist. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt nicht vor. Nach diesem Grundsatz dürfen die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Missverhältnis zueinander stehen. Dabei ist nicht die Differenz zwischen tatsächlichen Rohbaukosten und dem pauschal ermittelten Rohbausummenwert maßgebend, sondern allein das Verhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung für den Kläger. Die Leistung der öffentlichen Gewalt bei der Erteilung der Baugenehmigung als Kontrollerlaubnis liegt in der Prüfung, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 75 BauO NRW) und in der Freigabe der Bautätigkeiten. Die Baugenehmigung vermittelt ihrem Inhaber zum einen Planungssicherheit hinsichtlich des nunmehr in seinen Händen liegenden Zeitablaufs der Bauwerkserstellung und zum anderen die Gewissheit, dass die geplante finanzielle Investition in die Errichtung und Nutzung des Gebäudes aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht vergeblich sein wird. Bei vom Kläger veranschlagten Rohbaukosten in Höhe von 1,14 Mio. DM steht der Wert der ihm erteilten Baugenehmigung, d.h. die für die Investitionen in Höhe von mindestens 1,14 Mio. DM erlangte finanzierungsrelevante Investitionssicherheit, in keinem gröblichen Missverhältnis zu der Gebühr für die Baugenehmigung i.H.v. 19.207,-- DM. Sie macht lediglich rund 1,68% des Investitionsvolumens aus. Die deutliche Differenz zwischen den nach der Rohbaukostentabelle ermittelten und den tatsächlichen Rohbaukosten mag auf den hohen Vorfertigungsgrad der Gewächshausanlagen zurückzuführen sein. Diese individuellen Gegebenheiten finden jedoch aus Gründen der objektiven und einheitlichen Wertbemessung des Verwaltungshandelns keine Berücksichtigung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.