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Urteil

26 K 3641/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:1109.26K3641.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin stand bis zum xxxxxxxxxx 2000 als verbeamtete Lehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Zum xxxxxxxxxxxx 2000 wurde sie aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Im Zeitraum von xxxxxx 1998 bis xxxxxx 2000 leistete sie gemäß der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz wöchentlich eine Pflichtstunde mehr ab (so genannte Vorgriffsstunde). Mit Schreiben vom 19. November 2000 und vom 21. April 2001 beantragte die Klägerin die Vergütung der bereits abgeleisteten Vorgriffstunden mit der Begründung, dass sie auf Grund der erfolgten Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in den Genuss der vorgesehenen Pflichtstundenreduzierung vom Jahre 2008 an kommen könne. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx lehnte mit Schreiben vom 23. Mai 2001 diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf ein Schreiben des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen an die Klägerin vom (22.) Februar 2001. Darin heißt es im Wesentlichen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausgleich nur durch entsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl möglich sei, nicht aber ein finanzieller Ausgleich. Am 28. Mai 2001 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die nicht bestehende gesetzliche Regelung hinsichtlich der finanziellen Vergütung für abgeleistete Vorgriffsstunden. Gegen diesen am 2. Juni 2001 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 2. Juli 2001 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. Juni 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die von xxxxxx 1998 bis xxxxxx 2000 abgeleisteten Vorgriffsstunden eine anteilige Besoldung i.H.v. 2.607,20 DM zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter der Kammer ohne mündliche Verhandlung gemäß der §§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO ergehen (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 21. Oktober 2001 und der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 11. Oktober 2001). Der Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung der von ihr im Zeitraum von xxxxxx 1998 bis xxxxxx 2000 abgeleisteten Vorgriffsstunden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV.NW. S. 88) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (AVO-Richtlinien 1997/1998 - AVO - RL) vom 23. Mai 1997 (- III C 5.30-12-16/0-218/97 -, abgedruckt in GABl. NW. I S. 144). Die Verordnung regelt insbesondere die nach Schulformen differenzierte und zeitlich gestufte Erhöhung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen vom Schuljahr 1997/1998 an und die von Lehrerinnen und Lehrern im Alter von 30 bis 49 Jahren für die Dauer von bis zu 6 Schuljahren zusätzlich geforderte wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) sowie deren Ausgleich ab dem Schuljahr 2008/2009 durch die dann erfolgende Reduzierung der Regelpflichtstundenzahl. Vor dem Hintergrund dieses tatsächlichen Ausgleichs ist eine finanzielle Vergütung nicht vorgesehen. Gleichzeitig mit der Pflichtstundenerhöhung sind verschiedene Entlastungsmaßnahmen erlassen worden, wobei es sich zum Beispiel u.a. um die Reduzierung des Prüfungsaufwandes, die Begrenzung des Aufwandes in Klassenpflegschaften, die Reduzierung der Zahl von Konferenzen, die Reduzierung von Verwaltungsaufwand, der Abbau des Verwaltungsaufwandes bei Schülerfehlzeiten, die Verminderung des Einarbeitungsaufwandes bei neuen Richtlinien und Lehrplänen, die Straffung des Genehmigungsverfahrens bei Sonderurlaub, die rationelle Gestaltung und Begrenzung des Aufwandes zur Erstellung von Statistiken und die Reduzierung der Mehrbelastung bei Einsatz bei mehreren Dienstorten handelt. Unerheblich für die rechtliche Würdigung im konkreten Fall ist es, wenn sich entsprechende Maßnahmen im Einzelfall nicht gezielt einem Betroffenen und auf finanziellen Ausgleich klagenden Lehrer zuordnen lassen. Denn auszugehen ist davon, dass durch die so genannten Vorgriffsstunden lediglich die Zahl der wöchentlich zu erbringenden Unterrichtspflichtstunden um eine Stunde erhöht worden ist. Allerdings ist damit nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 78 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) überschritten worden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Gegen diese Regelung ist durch die Verpflichtung zur Ableistung der Vorgriffsstunden nicht verstoßen worden. Denn hiermit ist nicht die vorgenannte regelmäßige Arbeitszeit erhöht worden, sondern lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als ein Teil der in diesem Rahmen zu erbringenden Dienstleistung. Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 K 7406/98 -. Denn die Arbeitsleistung der Lehrer erfasst nur zu einem Teil die Unterrichtsverpflichtung; im Übrigen erfasst die Arbeitszeit beispielsweise die Unterrichtsvorbereitung, das Korrigieren von Klausuren, die Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternbesprechungen und dergleichen. Vor diesem Hintergrund greift auch nicht zu Gunsten der Klägerin die Regelung des § 78 a LBG ein. Danach ist ein Beamter verpflichtet, grundsätzlich ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Nach Satz 2 ist einem Beamten bei einer Beanspruchung von mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für die geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 78 a Abs. 2 die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach § 48 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494; BGBl. 1999 I S. 2198) vor. Um eine hiernach zu vergütende Mehrarbeit handelt es sich aber wie gesagt bei der Ableistung der Vorgriffsstunden bei Lehrern nicht. Auch die Regelungen über die (Vergütung von) Altersteilzeit (vgl. nur § 78 d LBG) sind vorliegend auf Grund der grundsätzlich unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltung nicht anzuwenden, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen in der Sache bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.