OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 11164/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:1112.19K11164.98.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Klägerin fordert vom Beklagten Jugendhilfeleistungen durch Übernahme der Internatskosten (xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx) für ihren Sohn xxx in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1998. Die am xxxxxxxxxx 1963 geborene Klägerin lebte im Jahre 1998 zusammen mit dem am xxxxxxxxxx 1982 geborenen Sohn xxx sowie dessen Stiefbruder xxx - geboren am xxxxxxxx 1988 - und ihrem Lebensgefährten xxxxxxxxxxxxxxxxxx in einem Haushalt. Sie betrieb selbstständig einen Raumpflegeservice, der durch die Kündigung ihres einzigen Auftrages zum 30. Juni 1998 zum Erliegen gekommen war. Nachdem es mit dem Sohn xxx seit längerer Zeit zu Erziehungs- und Schulproblemen gekommen war, wandte sich die Klägerin erstmals im April 1998 an den Beklagten. Der schriftliche Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII datiert vom 22. April 1998, mit dem Ziel, die Kosten der Unterbringung von xxx im Internat in Höhe von monatlich 3.195,00 DM zu übernehmen. Bereits am 19. April 1998 nach den Osterferien war der Sohn xxx in das Internat xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx unter Vereinbarung einer dreimonatigen Probezeit aufgenommen worden. Am 2. Juli 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die Internatskosten maximal noch 4 bis 6 Wochen begleichen könne. Die selbstständig im Reinigungsgewerbe tätige Klägerin gab an, ihren wesentlichen Auftrag verloren zu haben, ab 1. Mai 1998 verfüge sie praktisch nur noch über eine Halbtagsstelle. Frau xxxxxx, Mitarbeiterin des Beklagen im Jugendamt, kam im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Erziehungshilfe zum Ergebnis, dass die Klägerin auch hinsichtlich der Erziehung des Sohnes xxx und der Gesamtsituation in der Familie der Hilfe bedurfte. Daher wurden familientherapeutische Sitzungen in Aussicht genommen, u.a. mit dem Ziel, den Antrag auf Internatsunterbringung für xxx sachlich abschließend prüfen zu können. Am 4. September 1998 wurde dem Pädagogen und Familientherapeuten xxxxxxxxxxxxxxxxxxx ein Auftrag für familientherapeutische Gespräche im Umfang von 10 Stunden zu Lasten des Beklagten erteilt. Mit Bescheid vom 15. September 1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme von Jugendhilfeleistungen in Form der Internatskosten für das xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Entscheidung, ob für den Sohn xxx der bereits eingeleitete Internatsaufenthalt die geeignete und notwendige Maßnahme sei, könne erst in Zukunft nach Abschluss der familientherapeutischen Sitzungen mit Herrn xxxxxxxxxxx entschieden werden. Derzeit könne jedenfalls ein solcher Bedarf nicht abschließend festgestellt werden. Am 28. September 1998 fand auf den Antrag der Klägerin sowie ihres Lebensgefährten vom 3. September 1998 hin die erste familientherapeutische Sitzung mit Herrn xxxxxxxxxxx und den beiden Kindern statt. Herr xxxxxxxxxxx kam im Gefolge mit Schreiben vom 3. Oktober 1998 zu der Empfehlung: „Krisenintervention Kostenübernahme der Internatsunterbringung bis Ende des Schulhalbjahres 1998/1999 durch das Jugendamt 14-tägliche Familientherapeutische Sitzungen - im derzeit bewilligten Kostenrahmen - je nach Entwicklung der Sitzungen soll spätestens ab Dezember 1998 die Kontaktaufnahme mit xxxxxxxx Schulen erfolgen Anfang Dezember, Durchführung eines HPG's Prognose Die ersten zehn Sitzungen sollen dazu dienen, eine Rückführung mit xxx und seiner Familie zu erörtern und vorzubereiten. Wenn es gelingt, die "Beziehungsproblematik" Mutter/Sohn darzustellen, schätze ich die Prognosen für eine Rückführung als günstig ein „ Nachdem die Klägerin in der Folgezeit davon ausgehen musste, dass es bei der Ablehnung der Übernahme der Internatskosten bleiben würde, erhob sie am 26. Oktober 1998 Widerspruch und beantragte hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 gab der Beklagte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt und wies mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 1998 - am 27. November 1998 zugestellt - den Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 15. September 1998 zurück. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34, 36 SGB VIII in Form der Übernahme von Kosten einer Internatsunterbringung komme nicht in Betracht, da diese Hilfe für die Entwicklung von xxx weder geeignet und noch notwendig sei. Vielmehr habe die Begutachtung durch den Familientherapeuten ergeben, dass die Klägerin unter fachlicher Begleitung eine Erziehung ihres Sohnes xxx im Haushalt selbst durchführen könne. Die Empfehlung des Familientherapeuten xxxxxxxxxxx sei lediglich im Zusammenhang mit der "Familientherapie" und dem Ziel, dass xxx zum Schulhalbjahr wieder in den Familienhaushalt zurückkehre, zu sehen. Nur für diesen Fall komme die Kostenübernahme der Internatsunterbringung bis zum Ende des Schulhalbjahres 1998/1999 ab 1. Oktober 1998 in Betracht. Herr xxxxxxxxxxx weise dies ausdrücklich als Krisenintervention aus und bestätige damit nicht die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme nach § 34 SGB VIII. Da sich die Klägerin hinsichtlich des Gesamtkonzepts im Rahmen der ihr bis zum 18. November 1998 eingeräumtem Bedenkzeit und auch bis zum Tag des Widerspruchsbescheides nicht zustimmend geäußert habe und offenbar eine Internatsunterbringung nunmehr bis zum Sommer 1999 für erforderlich halte, sei die Übernahme der Internatskosten auch für den Zeitraum 1. Oktober 1998 bis Ende Januar 1999 abzulehnen. Die Klägerin hat am 21. Dezember 1998 bei der entscheidenden Kammer den Erlass einer einstweiligen Anordnung (19 L 5807/98) beantragt, mit dem Begehren, die Kosten der Unterbringung für xxx ab Juli 1998 zu erstatten. Am 28. Dezember 1998 - dem ersten auf die Weihnachtsfeiertage folgenden Werktag - hat sie die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme von Internatskosten in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. August 1999 begehrte. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, xxx sei seit seinem neunten Lebensjahr verhaltensauffällig. Er sei aggressiv gegenüber Familienmitgliedern und Mitschülern, versuche ständig im Mittelpunkt zu stehen und sei nicht bereit, sich Regeln zu unterwerfen. Auch versage er in der Schule. Er habe ihr schon Geld entwendet und sei durch Kaufhausdiebstähle auffällig geworden. Er sei offensichtlich in ein kriminelles Umfeld geraten. Sie habe bereits erfolglos die Hilfe von Beratungsstellen und Psychologen in Anspruch genommen. Die Klassenlehrerin habe eine weit entfernte Internatsunterbringung empfohlen. In beiden Verfahren hat am 18. Januar 1998 ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf den Inhalt des Protokolls wird ergänzend Bezug genommen. Nach Abschluss der Erörterung haben die Beteiligten im Rahmen eines Vergleichs Einigung darüber erzielt, das der Beklagte Hilfe zur Erziehung in Form von Übernahme der Internatskosten für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. August 1999 (dem Schuljahresende) gewährt. Daraufhin wurde das einstweilige Rechtsschutzverfahren insgesamt als gegenstandslos angesehen und das Klageverfahren für diesen Zeitraum in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides von 15. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1998 zu verpflichten, Jugendhilfe durch Übernahme der Internatskosten (xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 zu bewilligen; 2. 3.den Anspruch gemäß § 44 SGB I zu verzinsen. 4. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, es könne schon nicht mit der notwendigen Sicherheit vom Vorliegen eines Hilfebedarfs den Sohn xxx betreffend ab Juli 1998 ausgegangen werden, denn die familiären Probleme ließen sich auch noch als ausgeprägte Pubertätsproblematik einstufen. Die Klägerin habe zudem die Hilfe des Jugendamtes erst eingefordert, als ihr Sohn buchstäblich auf dem Weg in das Internat gewesen sei. Das Jugendamt des Beklagten habe somit keine Möglichkeit gehabt, den erzieherischen Bedarf in der Familie im Zusammenleben sämtlicher Familienmitglieder festzustellen. Dies sei auch nachträglich kaum möglich, nachdem xxx in einem ca. 8 Fahrstunden entfernt liegenden Internat in xxx xxx untergebracht worden sei. Ferner werde bestritten, dass die Unterbringung im Internat in xxxxxxxxxxxxxxxxx als geeignete Maßnahme der Erziehung notwendig gewesen sei. Auf Grund der weiten Entfernung der Schule vom Heimatort und der Familie der Klägerin sei die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt des Beklagten und der Familie in unzumutbarer Weise erschwert. Auf Grund der Distanz sei vordergründig möglicherweise eine Entspannung der problematischen Mutter-Sohn-Beziehung eingetreten. Eine Aufarbeitung der innerfamiliären Problemsituation sei aber damit so gut wie unmöglich gemacht. Die Eignung des Internats als sinnvolle und notwendige Hilfe für die Entwicklung von xxx sei daher ab Antragstellung schon zu verneinen. Entsprechendes gelte für die Notwendigkeit der gewährten Hilfeart. In dem gerichtlichen Erörterungstermin habe sich bestätigt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass seinerzeit ausschließlich eine Unterbringung in diesem Internat in Frage gekommen sei. Vielmehr sei unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der sozialisationserhaltenden Maßnahmen - wenn überhaupt - eher ein näher gelegenes Internat in Frage gekommen. Bei Unterbringung außerhalb der Familie handele es sich aber um letzte Mittel, das erst dann zu wählen seien, wenn andere Hilfearten nicht mehr Erfolg versprechend erschienen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 19 L 5807/98 sowie der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII in Betracht. Danach hat ein Personensorgeberechtigter - hier die Klägerin - bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht Gewähr leistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 27 Abs. 2 wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Gemäß § 34 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Erziehungseinrichtungen über Tag und Nacht Sinne des Gesetzes stellen etwa Erziehungsheime, heilpädagogische oder therapeutische Einrichtungen, Kinder- und Jugenddörfer oder Behindertenheime dar, vgl. Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, Kommentar, 2. Auflage, Neuwied 2000, zu § 34 Rdn. 13 ff. In aller Regel gehören Internatsschulen nicht zu den Einrichtungen im Sinne des § 34 SGB VIII, da sie hauptsächlich schulische Leistungen anbieten und keine Einrichtungen der Jugendhilfe vorhalten oder gar darstellen. vgl. Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Auflage, München 2000 zu § 34 Rdn. 30 ff. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das xxxxxxxxxxxxxxxxx als Internatsschule für Mädchen und Jungen nicht zu den Jugendhilfeeinrichtungen in diesem Sinne zu rechnen ist. Es bezeichnet sich als "staatlich anerkanntes, neusprachliches und mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium mit Internat der xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx". Weder aus dem Namen noch aus der Internatsordnung lässt sich entnehmen, dass diese Einrichtung speziell (auch) der Erziehungshilfe zu dienen bestimmt ist und gerade verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche ansprechen soll. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Internat über einen Schulpsychologen verfügt, der den Schülern bei Problemen Gespräche anbietet. Allein die Existenz eines solchen Fachmannes führt regelmäßig nicht dazu, dass in der Einrichtung auch komplexe jugendhilferechtliche Maßnahmen im Sinne des §§ 27 und 34 SGB VIII durchgeführt werden können. Das Gericht geht bei der hier vorzunehmenden nachträglichen Betrachtung zudem davon aus, dass der jugendhilferechtliche Bedarf - wenn man ihn als gegeben unterstellt - im hier vorliegenden Fall jedenfalls vom Internat xxxxxxxxx auch schon deshalb nicht gedeckt werden konnte, weil die Ursache des Hilfebedarfs nach Auffassung des Heilpädagogen und Familientherapeuten xxxxxxxxxxx nicht allein in einer gestörten Mutter-Sohn-Beziehung zu sehen war, sondern eine Krisensituation in der Gesamtfamilie darstellte, die dringend der Bearbeitung bedurfte. Der Psychologe des Internats in xxxxxx, hunderte Kilometer vom Heimatort der Familie entfernt, kann eine familientherapeutische Betreuung mit ganzheitlichem Ansatz schon auf Grund der Entfernung unter keinen Umständen durchführen. Tatsächlich hat er auch nach Angaben der Klägerin lediglich Gespräche mit dem Sohn xxx geführt. Daraus folgt, dass das Internat xxxxxxx xxxxxxxxx für die konkrete Situation des Sohnes xxx in der Klärungsphase schon nicht als jugendhilferechtliche Einrichtung im Sinne des § 34 SGB VIII in Betracht zu ziehen war. Vielmehr wurde der Sohn der Klägerin lediglich ohne nachvollziehbare jugendhilferechtliche Perspektive von den Schwierigkeiten des häuslichen Zusammenlebens in der Familie der Klägerin und seines sonstigen Umfeldes fern gehalten, sodass sich weitere nicht manifestieren konnten. Unter Einbeziehung der oben genannten Gründen hält die Kammer die Unterbringung von xxx in dem Internat in xxxxxxxxx in der Zeit von Juli bis Dezember 1998 als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII weder für geeignet noch notwendig. Dabei unterstellt das Gericht, dass zwischen den Beteiligten unstreitig ein jugendhilferechtlicher Bedarf in der Familie existierte. Dies lässt sich aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Niederschriften von Frau xxxxxx und der sie vertretenden Frau xxxxxxxxxx sowie auch den Stellungnahmen des Familientherapeuten xxxxxxxxxxx entnehmen. Dieser machte im Erörterungstermin der Kammer am 18. Januar 1998 deutlich, dass sich die gesamte Familie in einer Krise befunden habe und akuter Handlungsbedarf bestand. Gleichwohl hatte er sich im September 1998 in seiner Stellungnahme nicht dahingehend festlegen wollen, ob und wieweit eine Internatsunterbringung für xxx die richtige Maßnahme sein könnte. Auch im Januar 1998 ging Herr xxxxxxxxxxx davon aus, dass zunächst zu klären sei, ob und wie innerhalb der Familie sinnvolle Beziehungen wieder aufgenommen werden könnten. Hierzu bedürfe es noch weiterer Beratungsgespräche mit der Familie insgesamt und xxx, um den richtigen Weg insoweit zu finden. Die Beklagte befand sich im Verlaufe des Jahres 1998 in dem erforderlichen Klärungsprozess. Bei der Einschätzung der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe hat das Gericht die Überprüfung des Behördenhandelns darauf zu beschränken, dass 1. allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, 2. in die Entscheidung keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und 3. die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Es handelt sich bei einer derartigen Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe zur Erziehung um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen, der am Konflikt beteiligten Geschwister oder Eltern und mehrerer Fachkräfte. In einem derartigen Entscheidungsprozess kann nicht durch das Gericht oder einem von diesem bestellten Sachverständigen etwa im Nachhinein die Entscheidung neu entwickelt oder ersetzt werden. Es muss sich vielmehr um eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation handeln, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. vgl. Wiesner in Wiesner u.a., aaO zu § 36 SGB VIII Rdn. 47, 50; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1999 Az.: 5 C 24/98 in BVerwGE 109, 155- 169. Nach der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 23. November 1998 als auch in der am 28. Dezember 1998 gefertigten Klageerwiderung hat der Beklagte diesen Anforderungen entsprochen. So haben allgemein gültige fachliche Maßstäbe mit zutreffendem Ergebnis bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen an den fachlich kompetent und mit Sorgfalt ermittelten Erkenntnissen des Familientherapeuten xxxxxxxxxxx orientiert. Nach dem Eindruck, den dieser im Erörterungstermin bei dem Gericht hinterlassen hat, wurde von diesem die Problemsituation umfassend und eingehend exploriert, soweit dies bis zu diesem Zeitpunkt möglich war. Die Schlussfolgerungen waren aus gerichtlicher Sicht folgerichtig und nicht zu beanstanden. Das Gericht hatte auch keinen Anlass an fachlichen Qualifikation oder der Unvoreingenommenheit des Herrn xxxxxxxxxxx zu zweifeln. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte an sachfremden Erwägungen orientiert hätte. Vielmehr hat er nachvollziehbar und vertretbar unter anderem auf die Probleme mit der erheblichen Entfernung von xxx zum Haushalt der Klägerin verwiesen. Wenn man - dem Vortrag der Klägerin folgend - unterstellt, dass die Notwendigkeit für eine häusliche Trennung gegeben war und xxx aus dem xxxxxxxx Umfeld gelöst werden sollte, so wäre eine Unterbringung in Nordrhein- Westfalen (etwa im abgelegeneren ländlichen Bereich) in Betracht gekommen. Dies hätte wenigstens im Ansatz eine ganzheitliche familientherapeutische Maßnahme möglich gemacht. Die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt des Beklagten und der Klägerin sowie dem Sohn xxx hätte sich bewerkstelligen lassen. Man hätte die Alltagssituationen der Familie zu viert aufarbeiten können, was durch die große Entfernung von xxx zur Familie ausgeschlossen worden war. Dies ist von den Fachleuten des Beklagten und auch dem unabhängigen Familientherapeuten Herrn xxxx xxxxxxx zu Recht beklagt worden und hat letzten Endes die Ermittlung der geeigneten und notwendigen Maßnahmen auf Dauer unmöglich gemacht. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass jugendhilferechtlich betrachtet die Unterbringung, die bis heute anhält, den gewünschten Erfolg, nämlich die Lösung der Konflikte und Rückführung xxxx in den elterlichen Haushalt, nicht gezeitigt hat. Nach Angaben der Klägerin ist der Sohn xxx aus schulischen Gründen (Wechsel nach der 11. Klasse, xxxxxxxxxx Schulsystem) nicht mehr in den Haushalt der Klägerin zurückgekehrt. Er befindet sich in der Klasse 12, die er wiederholen wird, und beabsichtigt derzeit, sich nach dem Abitur bei der Bundeswehr zu verpflichten. Auch die umfassende Beteiligung der Leistungsadressaten ist nicht zu beanstanden. Die Beteiligten waren sich in Verlaufe der Gespräche im Jahre 1998 einig, dass Handlungsbedarf nicht nur hinsichtlich des Sohnes xxx bestand, sondern das Problem auch seinen Halbbruder xxx bezogen auf die Mutter und ihren Lebensgefährten betraf (s.o.). Deshalb war man überein gekommen, familientherapeutische Sitzungen mit allen vier Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft alle 14 Tage durchzuführen. Dies geschah unter anderem auch, um aus diesen Gesprächen entnehmen zu können, welcher jugendhilferechtliche Bedarf konkret in der Zukunft zu decken sei und welche Weise dies erfolgen solle. Auf Grund dieser Erkenntnisse haben Herr xxxxxxxx, der Lebensgefährte der Klägerin, und diese ausdrücklich am 3. September 1998 entsprechende Anträge auf Familientherapie gestellt. Dieses Vorgehen des Beklagten entsprach im Übrigen der besonderen Bedeutung der ganzheitlichen jugendhilferechtlichen Betrachtung, wie sie sich aus § 27 Abs. 2 Satz 2 , 2. Halbsatz SGB VIII ergibt. Danach ist Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall zu richten. Einbezogen werden soll nämlich das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen. Die gesetzgeberische Forderung der "Lebensweltorientierung" bedingt auch eine Regionalisierung der Hilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind demnach gehalten Einrichtungen und Dienste in Anspruch zu nehmen, bei denen Gewähr leistet ist, dass der Kontakt zu der Familie und zum sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können. Vgl. Beschluss des Bayerischen VGH vom 2. Januar 1996 - 12 CE 95.4004 - in FEVS Bd. 46, Seite 394ff Gerade diese Anforderung des Gesetzgebers wurde mit der hier in Rede stehenden Unterbringung von xxx in xxxxxx nicht erfüllt. Ein regelmäßiger Kontakt mit der Familie sowohl mit dem Halbbruder xxx, der Klägerin und ihrem Lebensgefährten war - wie oben dargestellt - auf diese Weise unmöglich. Entsprechendes gilt für die gesetzgeberische Zielsetzung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach sollen die Erziehungsbedingungen der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums durch Beratung und Unterstützung so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Dieser Zielsetzung entsprach die fast eine Tagesfahrt entfernte Unterbringung des Sohnes der Klägerin in xxxxxx unter keinem Gesichtspunkt. Zur Herauslösung des Sohnes aus einem schädlichen sozialen Umfeld in der Heimatstadt der Familie hätte es ohne weiteres ausgereicht, xxx in eine der umliegenden Städte oder etwa im Bergischen Land unterzubringen. Mit dieser Maßnahme hätte der familiäre Kontakt aufrecht erhalten bleiben können. Es war der Klägerin auch zuzumuten, die Unterbringung, die sie ohne Mitwirken des Beklagten selbst eingeleitet hatte, zu beenden. Die Klägerin hatte spätestens Ende Juni 1998 davon Kenntnis, dass sie die finanziellen Belastungen durch das Internat nicht mehr würde tragen können. Um weitere Schulprobleme bei einem später notwendig werdenden Wechsel abzuwenden, hätte es somit nahe gelegen, den Internatsvertrag nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit zum Ende des Schuljahres im Juli 1998 zu kündigen und den Sohn rechtzeitig zu Beginn des neuen Schuljahres 1998/1999 in Nordrhein- Westfalen anzumelden. Nach alledem war die Unterbringung des Sohnes der Klägerin im Internat xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der hier vorliegenden Gesamtsituation weder notwendig noch geeignet und entsprach den gesetzgeberischen Vorgaben für die Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII nicht. Dieser rechtlichen Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass die Kammer im Erörterungstermin vom 18. Januar 1999 auf eine vergleichsweise Lösung dahingehend hingewirkt hat, dass der Antragsgegner die Internatskosten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1999 übernommen hat. Zwar hat die Kammer ausdrücklich - wie im Protokoll festgehalten - bejaht, dass ein Bedarf an Hilfe zur Erziehung im Verlauf des Jahres 1998 entstanden sein dürfte. Die Kammer hat aber schon damals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass offen bleiben müsse, ob dieser Bedarf in Form der Hilfe durch Unterbringung von xxx in einem Internat oder gänzlich anders zu Gewähr leisten sei, da dies bis zum Zeitpunkt der Erörterung nicht abschließend geklärt sei. Aus Sicht der Kammer war die Unterbringung im Blick auf die schulischen Belange der Sohnes der Klägerin vorübergehend als Vergleichslösung sinnvoll, um die Klärung der notwendigen Maßnahmen herbeizuführen und den möglicherweise eintretenden Schaden durch einen Schulwechsel mitten im Schuljahr 1998/1999 zu vermeiden. Ist nach alledem ein Anspruch auf die Übernahme von Internatskosten in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1998 nicht gegeben, ergibt sich auch kein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten wie geschehen zu verteilen, denn die Klage hätte aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben.