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Urteil

16 K 939/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1121.16K939.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 1 Tatbestand: 2 Die am XXXXXXXXXX 1967 geborene Beigeladene ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Yezide. 3 Am 20. Oktober 1999 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Beigeladene im Wesentlichen an: Er komme aus Neseri, einem Ort, der zum Kreis Mosul gehöre. Er sei Analphabet, einen Beruf habe er nicht erlernt, er sei Viehzüchter und habe 150 Schafe und 5 Kühe auf seinem eigenen Land gehabt. Von 1985 bis 1988 habe er Militärdienst geleistet, seine Grundausbildung habe er in Diwaniya im Süden des Irak absolviert. 1990 habe er geheiratet, er habe 5 Söhne und 2 Töchter. Er habe mit seinem Bruder, seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammen in einem Haus gelebt. Am 25. September 1999 seien zwei Personen zu ihnen gekommen und hätten darum gebeten, sie ein Stück, möglichst nach Al Qosh zu fahren. Sein Bruder, der einen Führerschein gehabt habe und ihr Auto gefahren sei, habe die beiden mitgenommen. Kurz darauf seien Uniformierte vorbeigekommen und hätten nach diesen zwei Personen gefragt. Er habe gesagt, dass sein Bruder diese Personen gerade mit dem PKW wegbrächte. Daraufhin seien sie sofort aufgebrochen, kurze Zeit später seien sie zurückgekommen, hätten das Haus durchsucht und noch in der Umgebung nachgeschaut und seien dann mit den beiden Männern und seinem Bruder, denen sie Handschellen angelegt hatten, weggefahren. Er habe das Ganze aus der Nähe aus einem Versteck beobachtet; seine Frau habe ihm gesagt, dass sein Bruder gemeint habe, die Sache sei sehr ernst, er müsse fliehen, sonst würden sie ihn noch festnehmen; sie seien beschuldigt worden, mit Oppositionellen zusammenzuarbeiten. Daraufhin habe er sofort das Haus verlassen und am 26. September 1999 seinen Heimatort. Am 2. Oktober 1999 habe er die irakisch-türkische Grenze über einen Fluss überquert, von Silopi aus sei er mit dem Fernreisebus nach Istanbul und von dort auf der Ladefläche eines LKW über unbekannte Transitländer nach Deutschland gefahren, am 17. Oktober 1999 seien sie in der Nähe von Köln eingetroffen. Personalausweis, Staatsangehörigkeitsurkunde, Militärheft und Heiratsurkunde habe er im Irak zurückgelassen, da er überstürzt ausgereist sei. Familiäre oder sonstige Beziehungen zum Nordirak habe er nicht. 4 Mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 - demzufolge der Asylantrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt gewesen sein soll- stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 10. November 1999 zugestellt. 5 Der Kläger hat am 22. November 1999 Klage erhoben und geltend gemacht: Der Beigeladene hätte sich den von ihm behaupteten Schwierigkeiten durch Umzug in die autonomen Kurdengebiete entziehen können, dort bestehe für ihn, der aus einem grenznahen Gebiet stamme, eine inländische Fluchtalternative. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 1999 aufzuheben, soweit darin hinsichtlich der Beigeladenen die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. 8 Die Beklagte stellt keinen Antrag. 9 Der Beigeladene beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, auf die der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 1999 ist rechtmäßig. Der Beigeladene hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen. 15 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 16 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch dann erfüllt, wenn lediglich so genannte subjektive Nachfluchtgründe, d.h. solche Verfolgungsgründe vorliegen, die der Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatlandes selbst geschaffen hat - die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur unter besonderen Umständen rechtfertigen würden, 17 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 18 Einen subjektiven Nachfluchtgrund stellt auch die eine politische Verfolgung auslösende Beantragung von Asyl dar, 19 vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131, und vom 25. Oktober 1988 - 9 C 50.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 95; Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). 20 Der Beigeladene muss eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit befürchten. 21 Für die Beurteilung kommt es auf die Verfolgungslage im Irak an, denn der Beigeladene ist irakischer Staatsangehöriger. 22 Bei einer Rückkehr in den Irak drohen dem Beigeladenen Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner Asylantragstellung i.V. mit seinem langen Aufenthalt im westlichen Ausland. 23 Nach dem irakischen Strafrecht ist zwar die Stellung eines Asylantrages im Ausland als solche nicht verboten. Unter schwerer Strafe (bis zu sieben bzw. zehn Jahren Freiheitsstrafe) stehen aber nach Art. 180 irak. StGB Nr. 111/1969 das Verbreiten von Falschnachrichten über den Irak im Ausland sowie nach Art. 202 irak. StGB Geringschätzung oder Missachtung gegenüber dem irakischen Staat. Nach dem Dekret Nr. 840 vom 4. Dezember 1986 wird Kritik und Beleidigung des Präsidenten, der Baath-Partei und von Regierungsinstitutionen mit dem Tode bestraft. 24 Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Irak, zuletzt vom 15. Februar 2001; Auskunft des UNHCR vom 12. Mai 1997 an VG München; Amnesty international, Bericht vom Oktober 1996. 25 Angesichts dessen, dass Asylgesuche in aller Regel mit der Behauptung einer menschenrechtswidrigen Verfolgung durch den Herkunftsstaat begründet werden, besteht im Hinblick darauf, dass der Irak ein totalitärer Staat ist, in dem die Menschenrechte permanent und in großem Umfang verletzt werden, in dem Willkür herrscht, d.h. Zwangsmaßnahmen gegen jedermann jederzeit denkbar und möglich sind und auch die Gerichte in der Praxis keine Unabhängigkeit genießen, 26 vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Irak, zuletzt vom 15. Februar 2001, Berichte des UN-Sonderberichterstatters XXX von der Stoel vom 4. September 1995, 4. März 1996 und 10. März 1998, UNHCR-Berichte u.a. vom 21. Februar 1997, 21. April 1998 und Juni 2000, 27 ganz konkret die Gefahr, dass die irakischen Sicherheits- und Justizbehörden die Asylantragstellung als Herabsetzung des Irak und seiner Institutionen bewerten und dementsprechend als politisch unerwünschtes, oppositionelles Verhalten einstufen und nach den oben genannten Straftatbestände bestrafen werden. Zwar vertritt das Auswärtige Amt die Auffassung, man müsse davon ausgehen, dass vorrangig die allgemein schlechten Lebensbedingungen viele irakische Asylbewerber zum Verlassen des Landes veranlasst haben, und schätzt es, falls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, deshalb nicht als wahrscheinlich ein, dass Asylantragstellern im Falle der Rückkehr Repressalien drohen. Bei dieser nicht näher begründeten Einschätzung bleibt außer Betracht, dass die drohende strafrechtliche Verfolgung wegen eines Asylantrages nicht auf Motive zurückgeht, die den Betroffenen bewogen haben könnten, den Irak zu verlassen, sondern auf eine Bewertung der Asylantragstellung und der damit regelmäßig verbundenen negativen Behauptungen über das Herkunftsland. 28 Die demnach vorhandene Verfolgungsgefahr wird dadurch erhöht, dass irakische Antragsteller in der Regel den Irak illegal, nämlich ohne Reisepass und die erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen haben und die illegale Ausreise sowie der anschließende unerlaubte Auslandsaufenthalt nach den irakischen Strafvorschriften (Art. 25 irak. StGB) mit Haftstrafen zwischen 5 und 15 Jahren bedroht ist, 29 vgl. Auskunft des UNHCR vom 12. Mai 1997 an das VG München und vom 3. April 2001 an das VG Ansbach. 30 Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beigeladenen wegen seines Asylantrages und seines illegalen Auslandsaufenthaltes besteht auch angesichts von Amnestien. Zwar hat der irakische Revolutionsrat mit Dekret Nr. 110 vom 28. Juni 1999 einen Verzicht auf Strafverfolgung und Bestrafung von Landesflüchtlingen erklärt, der zeitlich unbegrenzt gelten soll, 31 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2001. 32 Angesichts der in der Vergangenheit wiederholt erkennbar gewordenen willkürlichen, jedenfalls aber unzuverlässigen Handhabung von irakischen Amnestien ist aber auf Grund der vorliegenden Auskünfte, 33 vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999 sowie zuletzt vom 25. Februar 2001; Auskunft des Deutschen Orientinstituts vom 30. Juni 1998 an das VG Aachen und vom 5. September 2000 an das VG Osnabrück, 34 Skepsis gegenüber diesem Dekret gerechtfertigt, zumal sich das Dekret seinem Wortlaut nach nur auf die Einstellung bereits eingeleiteter Verfahren wegen illegalen Verlassens des Landes bezieht. 35 Für die irakischen Behörden liegt es hiernach nahe, bei zurückkehrenden Staatsangehörigen, die sich ohne Genehmigung längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, eine auf politischer Gegnerschaft gegen die irakische Staatsführung beruhende Asylantragstellung anzunehmen und diese nach den o.g. Strafvorschriften zu bestrafen. Eine solche Bestrafung stellte, da sie sich gegen die (vermutete) abweichende politische Überzeugung richtet, politische Verfolgung dar. Folglich muss wegen illegaler Ausreise und Stellung eines Asylantrages bei einer Rückkehr in den Zentralirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchtet werden, 36 vgl. Bay.VGH, Urteil vom 22. Mai 2000 - 15 B 98.31916 - mwN.; VGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - A 2 S 1/98 -. 37 Die Gefahr einer solchen Verfolgung kann allerdings nur in den Teilen des Irak bestehen, die der Kontrolle des irakischen Zentralstaates unterliegen. Dies sind jedenfalls alle Gebiete außerhalb der nach dem 2. Golfkrieg (1991) entstandenen kurdischen Autonomiegebiete im Nord- und Nordostirak, d.h. außerhalb der mehrheitlich kurdisch besiedelten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya, in denen eine staatliche Gebietshoheit nicht mehr besteht und auf absehbare Zeit auch nicht wieder zu erwarten ist, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -; VGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - A 2 S 1/98 -. 39 Iraker aus den der staatlichen Herrschaftsgewalt nach wie vor unterliegenden Gebieten des Nordwest-, Zentral- und Südiraks müssen demnach bei einer Rückkehr dorthin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen Asylantragstellung befürchten, 40 vgl. Urteil der Kammer vom 22. April 1998 - 16 K 2191/95.A -. 41 Der Beigeladene kommt aus dem der staatlichen Herrschaftsgewalt nach wie vor unterliegenden Gebiet des Irak. Seinen stets gleich gebliebenen Angaben zufolge stammt er aus Neseri, einem Ort, der zur Provinz Mosul gehören und auf zentralirakischem Gebiet liegen soll. Angesichts des Umstandes, dass er Militärdienst geleistet hat und, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, nicht nur kurdisch- badinani sondern auch die arabische Sprache beherrscht, was für Kurden mit dem Bildungsstand des Beigeladenen aus dem Nordirak nicht gerade typisch wäre, hat das Gericht keine Zweifel an der Herkunft des Beigeladenen. 42 Für den Beigeladenen besteht auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, auf die er im Falle einer Rückkehr in den Irak verwiesen werden könnte. Eine derartige Fluchtalternative setzt voraus, dass der Ausländer in Teilgebieten des Staates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde, 43 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (342). 44 Von einer existenziellen Gefährdung in diesem Sinne ist u.a. auszugehen, wenn dem von regionaler Verfolgung Bedrohtem am Ort der Fluchtalternative auf Dauer ein wirtschaftliches Überleben nicht Gewähr leistet ist, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 145; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 177. 46 Als einziges Teilgebiet des Iraks, in das von Verfolgung durch den irakischen Zentralstaat Bedrohte fliehen bzw. in das sie ohne Verfolgungsgefahr zurückkehren könnten, kämen (wegen des vorübergehenden faktischen Verlusts der Gebietshoheit) die kurdisch kontrollierten Teile des Nord- und Nordostiraks in Betracht. Spätestens seit Oktober 1991 besteht für Kurden aus den genannten Gebieten oder für Personen, die dort längere Zeit gelebt haben, grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative. 47 Dies gilt jedoch nicht für den Beigeladenen. Er ist zwar Kurde. Aber nicht jeder Kurde kann unabhängig von seiner Herkunft und seiner persönlichen Lebensgeschichte in den irakischen Kurdengebieten Zuflucht finden, nur weil er Kurde ist. Das Gericht geht auf Grund der vorhandenen Auskünfte davon aus, dass eine kurdische Solidarität außerhalb der Bindungen von Familie und Sippe jedenfalls nicht für Ortsfremde besteht, die nicht über beträchtliche Geldmittel verfügen, 48 vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes zuletzt vom 15. Februar 2001; Auskunft des Deutschen Orientinstituts an das VG Sigmaringen vom 21. Mai 1999 sowie Auskunft des UNCHR vom 21. April 1998 an den Rat der EU, 49 sodass für diese Gruppe das wirtschaftliche Existenzminimum in den kurdisch kontrollierten Gebieten jedenfalls nicht Gewähr leistet ist. 50 Der Beigeladene hat seinen glaubhaften Angaben zufolge weder in den kurdisch kontrollierten Gebieten gelebt hat noch verfügt er über persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen dorthin noch über entsprechende Geldmittel. Es ist daher davon auszugehen, dass er unter diesen Voraussetzungen in den kurdischen Autonomiegebieten keine sein Überleben auf Dauer sichernde Existenzgrundlage finden kann, 51 vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 22. April 1998 - 16 K 2191/95.A -, Bay.VGH, Urteil vom 22. Mai 2000 - 15 B 98.31916 -. 52 Folglich kann er nicht auf diese Gebiete verwiesen werden. 53 Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen, ist somit zu Recht getroffen worden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen. 54