Urteil
5 K 6055/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1121.5K6055.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks N Straße 000 in L. Dieser Bereich der N Straße ist seit der zweiten Hälfte der Zwanzigerjahre bzw. seit 1930 kanalisiert; die dortigen Grundstücksanschlüsse datieren ebenfalls aus dieser Zeit, wobei das vorgenannte Grundstück ungefähr 1935 an den Kanal angeschlossen wurde. 3 Im Jahre 1997 nahm die Stadt L im Bereich der N Straße zwischen C und N Platz eine Kanalsanierungsmaßnahme am Hauptkanal vor. Vor deren Beginn wies der Funktionsvorgänger des Beklagten - im Folgenden ebenfalls als Beklagter bezeichnet - unter anderem die Kläger darauf hin, dass im Zuge dieser Maßnahme eine Untersuchung der Anschlusskanäle erfolgen werde. Im August 1997 erfolgte eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anschlussleitungen durch Fernsehaufnahmen; das Untersuchungsprotokoll vom 19. August 1997 (Schmutzwasserkanal") weist in der zum klägerischen Grundstück führenden Steinzeugleitung auf der untersuchten Länge (von 15 m) zwei Unterbögen (von 0,5 m bis 4,5 m und von 5,5 m bis 11,5 m - jeweils von der Baugrube am Hauptkanal aus gemessen) und eine Rissbildung bei einer Distanz von 6 m aus. Unter dem 22. August 1997 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Untersuchung eine Sanierungsbedürftigkeit des Anschlusses ergeben habe; die Sanierungskosten von ca. 5000,00 DM übernehme vorerst die Stadt, nach Fertigstellung würden diese jedoch zurückgefordert. 4 Der Abschluss der Arbeiten am Anschlusskanal des Grundstücks N Straße 000, bei denen die Rohre komplett ersetzt wurden, erfolgte am 23. September 1997. 5 Mit Bescheid vom 7. Januar 1998 zog der Beklagte die Kläger unter Bezugnahme auf die Satzung über den Kostenersatz vom 19. Dezember 1996 und unter Beifügung einer Ablichtung der Unternehmerrechnung (der Firma M vom 28. November 1997) zum Kostenersatz für die Sanierungsmaßnahme am Anschlusskanal des Grundstücks N Straße 000 in Höhe von 4.322,97 DM heran. Durch weiteren Bescheid vom 22. Januar 1998 reduzierte er den Betrag nach nochmaliger Prüfung der Rechnung um 149,56 DM auf 4.173,41 DM. 6 Am 26. Januar 1998 erhoben die Kläger Widerspruch, der durch Anwaltsschreiben vom 4. Februar 1998 ausdrücklich auch auf den Änderungsbescheid bezogen wurde. Zur Begründung führten die Kläger an, die beseitigten Schäden hätten sie nicht zu vertreten. Die N Straße habe immer schon eine erhebliche Verkehrsfrequenz - unter anderem auch im Schwerlastbereich - aufgewiesen; auch sei dort lange Zeit eine Straßenbahnlinie betrieben worden. Hinzu komme, dass die Straße lange Zeit eine Kopfsteinoberfläche gehabt habe, welche die Verkehrsvibrationen auf die angrenzenden Flächen übertragen habe. Zu berücksichtigen sei auch der Baumbewuchs entlang der Straße, der den Bürgersteigbelag aufgeworfen habe; bei der Neupflanzung von Jungbäumen vor ungefähr zehn Jahren seien diese wurzelbedingten Oberflächenschäden teilweise beseitigt worden. Im Rahmen der Neupflanzungen sei das Erdreich mittels schweren Arbeitsgerätes großflächig bewegt worden. Es habe im gesamten Bereich - auch des Anschlusskanals - schwere Erschütterungen gegeben. Auch kurze Zeit vor den Kanalarbeiten habe es auf Grund des Austauschs von Bleirohren durch die Städtischen Werke L (XXX) im Anschlussbereich umfangreiche Erdarbeiten gegeben. Gleiches gelte für die Maßnahmen am Hauptkanal bzw. in der Straße. Auch seien nicht alle Anlieger im Wege des Kostenersatzes in Anspruch genommen worden; dies sei mit dem Eindringen von Baumwurzeln begründet worden. Bei der Überprüfung der Videoaufzeichnungen und der Protokolle mit Hilfe eines Sachverständigen habe sich ergeben, dass die Beschädigungen ausschließlich im straßennahen Bereich, insbesondere auf der Höhe der Baumanpflanzungen gelegen hätten. Maßgeblich sei dieser Schadensort; das Nichtvorhandensein von Wurzeln sei demgegenüber im Hinblick auf die Entfernung der Altbäume nur natürlich. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998 - zugestellt am 15. Juni 1998 - wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Schäden auf altersbedingten Verschleiß zurückzuführen sein dürften. Kostenersatz sei nur von solchen Eigentümern nicht gefordert worden, deren Anschlusskanäle durch Wurzeln der städtischen Straßenbäume beschädigt worden seien. Vorliegend seien derartige Schäden jedoch nicht festgestellt worden. Vielmehr habe es sich um Muffenversätze auf der gesamten Länge gehandelt. Das Rohr sei bei einer Länge von 6 m gerissen gewesen, die Baumreihe befinde sich jedoch 10,50 m entfernt vom Hauptkanal. Angesichts dieser Lage sowie der Tiefenlage der Anschlussleitung komme auch weder der Straßenverkehr noch das schwere Arbeitsgerät als Verursacher der Schäden in Betracht. 8 Die Kläger haben am 15. Juli 1998 Klage erhoben. 9 Zur Begründung beziehen sie sich weitgehend auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führen sie an, dass die Schäden auch bei den Arbeiten an anderen Leitungen wie dem Fernsehkabel, bei der Errichtung der Laterne oder der Umwandlung des Parkstreifens in eine Grünfläche entstanden sein könnten, zumal der Anschlusskanal nach eigenen Berechnungen im Bereich der Bordsteinkante lediglich 1 m tief liege. 10 Der Beklagte hat seine Kostenersatzforderung mit Bescheid vom 28. Juli 1998 wegen eines nicht weitergegebenen Nachlasses um weitere 125,20 DM auf 4.048,21 DM reduziert; bezüglich des Nachlassbetrages haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 11 Die Kläger beantragen, 12 den Veranlagungsbescheid des Beklagten zum Kostenersatz vom 7. Januar 1998 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. Januar 1998 und 28. Juli 1998 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Juni 1998 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verweist zur Begründung weitgehend auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus führt er aus, dass die Schäden auch auf einen Verlegefehler in den Dreißiger Jahren zurückzuführen sein könnten; hierfür trügen die Kläger als Rechtsnachfolger der damaligen Eigentümer die Verantwortung, weil die einschlägige Polizeiverordnung von 1931 grundsätzlich davon ausgehe, dass Anschlusskanäle auf Veranlassung und Kosten des jeweiligen Grundstückseigentümers zu verlegen (gewesen) seien. 16 In dem im März 2001 seitens des Berichterstatters durchgeführten Erörterungstermin ist das Untersuchungsvideo von August 1997 vorgespielt worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Nachlassbetrages übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 20 Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. 21 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger ist § 1 der Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen vom 19. Dezember 1996 (KES) i.V.m. § 8 Abs. 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke vom 22. Dezember 1976 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 5. August 1997 (EntwS). 23 Die formell rechtmäßig zustandegekommene Kostenersatzsatzung ist im Ergebnis auch materiell rechtmäßig. Zu der weitgehend gleich lautenden Vorgängersatzung vom 21. Dezember 1990 hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20. April 1994 - 5 K 8709/91 - Folgendes ausgeführt: 24 Nach § 10 Abs. 1 KAG NW können die Gemeinden eine Kostenersatzpflicht für den ihnen entstehenden Aufwand für Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung und die Kosten für die Unterhaltung von Haus- und Grundstücksanschlüssen mittels einer Satzung konstituieren. Dabei liegt die Entscheidung, ob und in welcher Form die Kostenersatzpflicht innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens geregelt wird, im Ermessen der Gemeinde. (...) § 1 KES beschränkt die Kostenersatzpflicht gegenüber der Stadt L auf Maßnahmen der Erneuerung und Veränderung der Anschlusskanäle sowie der Unterhaltung der Anschlusskanäle im Rahmen von Kanalsanierungen und Kanalerneuerungen an öffentlichen Entwässerungsanlagen. Gegen eine solche Einschränkung sind keine rechtlichen Einwände zu erheben, da die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 KAG NW ihrerseits zulässt, dass eine Gemeinde nur in einem Teilbereich von ihr Gebrauch macht. (...) Die Regelung im letzten Halbsatz des § 1 KES, dass eine Kostenersatzpflicht besteht, soweit die Anschlusskanäle nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ist im Ergebnis ebenfalls rechtmäßig. Wenn die Regelung so zu verstehen sein sollte, dass der Ersatzanspruch schon immer dann ausgelöst wird, wenn die Anschlussleitung zwar noch voll funktionsfähig ist, jedoch nicht mehr dem neuesten Stand der Technik entspricht, wäre sie mit ihrer Ermächtigungsnorm, dem § 10 Abs. 1 KAG NW nicht vereinbar. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (...) setzt die Entstehung der Ersatzpflicht nach § 10 KAG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen eines Sonderinteresses des Pflichtigen voraus, das sich nach der durch die Rechtsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung zwischen Gemeinde und Eigentümer bestimmt. (...) Danach dient es regelmäßig dem Sonderinteresse des Eigentümers, wenn eine Anschlussleitung infolge nutzungsbedingten Verschleißes oder in Folge sachwidriger Benutzung ihre Funktion nicht mehr (voll) erfüllen kann; dagegen dient es allein dem Interesse der Gemeinde, wenn diese bestrebt ist, ihr Leitungsnetz jeweils auf den neuesten Stand der Technik zu bringen, ohne dass die Funktionsfähigkeit der Leitungen dies erfordern würde. Sollte letzteres der vom Satzungsgeber gewollte Inhalt der Regelung sein, wäre sie gesetzeskonform einengend in der Weise zu interpretieren, dass eine Ersatzpflicht besteht, soweit die Anschlusskanäle nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und deshalb ihre Funktion nicht mehr erfüllen können. Denn eine gesetzeskonforme Auslegung geht einer Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Norm führt, vor." 25 Die Neuerungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 KES sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, zumal sie insbesondere hinsichtlich der Funktionsunfähigkeit infolge nutzungsbedingten Verschleißes" nur das (gesetzliche) Merkmal der Erneuerung umschreiben. Gleiches gilt für den neuen Satz 2 der Vorschrift, der die Kostenersatzpflicht auch auf Maßnahmen erstreckt, bei denen die in Satz 1 genannten Tatbestandsmerkmale bei Kanaluntersuchungen festgestellt werden, also die oben skizzierte (nach der Vorgängersatzung) notwendige Verbindung mit Sanierungs- oder Erneuerungsarbeiten am Hauptkanal gesetzeskonform auflöst. Ob der neue § 1 Abs. 2 KES (Schäden im öffentlichen Straßenbereich durch einen defekten Anschlusskanal"), der jedenfalls nicht auf § 10 KAG NRW gestützt werden kann, mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bedarf vorliegend mangels Einschlägigkeit der - von den übrigen Satzungsregelungen trennbaren - Vorschrift keiner Erörterung. 26 Die demnach auf ordnungsgemäßer satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Bescheide sind zum einen dem Grunde nach rechtmäßig, denn der Beklagte hat die Anschlussleitung zum Haus der Kläger im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KES im Rahmen einer Kanalsanierungsmaßnahme in der N Straße erneuert. Er hat nämlich die infolge nutzungsbedingten Verschleißes nicht mehr voll funktionsfähige Leitung durch eine neue gleichartige Leitung auf voller Länge ersetzt. 27 Vgl. zum Begriff der Erneuerung Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand der 20. Ergänzungslieferung März 1999, § 10 Rn. 21. 28 Das Gericht hat angesichts der TV-Untersuchung vom 19. August 1997 keinen Zweifel, dass die Anschlussleitung zum klägerischen Grundstück schadhaft und damit erneuerungsbedürftig war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war die vorhandene Leitung bereits über 60 Jahre alt. Sie hatte damit zwar noch nicht die durchschnittliche Lebensdauer von Steinzeugleitungen von 80 bis 100 Jahren erreicht, 29 vgl. hierzu Dietzel in: Driehaus, a.a.O. unter Hinweis auf die Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau; 30 es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den in den Richtlinien enthaltenen Angaben lediglich um Anhaltspunkte handelt, die keine starren Vorgaben oder sogar Bindungen für den Einzelfall enthalten. Deshalb kann eine Erneuerung im Hinblick auf die konkreten Umstände, wie auf die Anschlussleitung einwirkende Erschütterungen einer viel befahrenen Hauptstrasse, vorzeitige Materialermüdung o.ä., bereits vor Ablauf dieser Zeitspanne gerechtfertigt sein. 31 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 -, S. 12 f. UA und Dietzel in: Driehaus, a.a.O.. 32 Vorliegend sprechen alle Umstände dafür, dass die vorgefundenen Schäden auf altersbedingten Verschleiß zurückzuführen sind, der durch die besondere Lage des Grundstücks an der mit Schwerverkehr und ehemals mit Straßenbahnbetrieb belasteten und früher mit Kopfsteinpflaster versehenen Straße begünstigt worden ist. Die beiden bei der Videountersuchung festgestellten Unterbögen (mit entsprechenden Muffenversätzen) von vier Meter Länge unter dem Fahrbahnbereich und von sechs Meter Länge unterhalb des Fahrbahnrandes bis unter den Bürgersteigbereich weisen prima facie darauf hin, dass es im Laufe der Zeit zu Muffenundichtigkeiten gekommen ist, in deren Folge das Erdreich insbesondere unterhalb der undichten Stellen durchfeuchtet worden ist und dann - (sehr wahrscheinlich) beschleunigt durch die Belastungssituation der Straße - nachgegeben hat, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine möglicherweise nicht ordnungsgemäße Verlegung der Anschlussleitung in den Dreißigerjahren eine Mitursache gesetzt hat. Der festgestellte Riss im oberen Teil der in 6 m Entfernung vom Hauptkanal liegenden Muffe (linker Kämpfer") auf dem ersten halben Meter des zweiten - längeren - Unterbogens ist offenbar eine Folgeerscheinung der den Druck auf die Verbindungsbereiche erheblich erhöhenden Bogenbildung. Jedenfalls spricht nichts für die Vermutung der Kläger, dass die Wurzeln der (alten) Straßenbäume die vorgefundenen Schäden verursacht haben. Abgesehen davon, dass Wurzeln bzw. Wurzelreste anders als in anderen Anschlussleitungen in der N Straße in den Rohren zur Nr. 000 nicht vorgefunden worden sind und der Kammer auch ein vollständiges Wegschwemmen oder Verfaulen eingewachsener Wurzeln als sehr unwahrscheinlich erscheint, vermag die Baumhypothese" schon vom Ansatz her nicht die erhebliche Unterbogenbildung von der baumfreien Straßenmitte her über vier Meter unterhalb der Fahrbahn zu erklären. Auch eine Verantwortlichkeit des alten Straßenbaums für die Rissbildung dürfte schon angesichts der Entfernung zwischen dem Vorgänger des 1985 an gleicher Stelle gepflanzten Spitzahorns (knapp zehn Meter vom Hauptkanal) und dieses Schadens (sechs Meter vom Hauptkanal) nahezu auszuschließen sein, zumal sich der Baum nach der Zeichnung des Klägers (Bl. 53 der Gerichtsakte) nicht über, sondern ca. 3 m neben der Anschlussleitung befunden hat. Dass die Baumhypothese" (Verursachung durch den Altbestand vor bzw. in 1985) sich im Übrigen nicht mit der im Erörterungstermin nach Vorspielen des Videobandes geäußerten Vermutung des damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger von der neueren Schädigung" verträgt, bedarf von daher keiner Vertiefung. Gleiches gilt für eine Verursachung durch den Einsatz schweren Arbeitsgerätes beim Austausch des Straßenbaumes Mitte der Achtziger Jahre; dieser könnte überdies - ebenso wie das punktförmige" Aufstellen einer Straßenlaterne nur schwerlich den Unterbogen im Fahrbahnbereich erklären. Dies trifft auch auf die Arbeiten zur Verlegung des Fernsehkabels Mitte der Achtzigerjahre zu, welches ausweislich der vorgenannten Zeichnung des Klägers überdies - wie die anderen Versorgungsleitungen - im Bürgersteigbereich noch (vom Hauptkanal aus gesehen) hinter der Baumreihe, also weit entfernt von dem festgestellten Riss und (jedenfalls hinsichtlich des Fernsehkabels) allenfalls im Randbereich der größeren Ausbiegung - rechtwinklig zur klägerischen Anschlussleitung - verläuft. Angesichts dieser Umstände lässt sich zwar eine anderweitige primäre Verursachung der vorgefundenen Schäden - etwa beim Austausch der Bleirohre durch die XXX - nicht völlig ausschließen, nicht zuletzt im Hinblick auf das typischerweise altersbedingte Schadensbild muss diese jedoch als äußerst hypothetisch bezeichnet werden, sodass sie den vorgenannten Beweis des ersten Anscheins nicht zu erschüttern vermag. Dies gilt erst recht für die weiteren - im Widerspruchsschreiben aufgestellten - Vermutungen der Kläger, die Schäden könnten durch Maßnahmen in der Straße bzw. am Hauptkanal hervorgerufen worden sein. Während die erstgenannte Variante völlig unsubstantiiert ist, sodass ihr die Kammer selbst dann nicht nachzugehen bräuchte, wenn sie im Klageverfahren noch aufrechterhalten würde - der entsprechende Passus fehlt in der Klageschrift -, kann bezüglich der zweiten Variante zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die einschlägigen Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 verwiesen werden. Schließlich spricht unabhängig von der - seitens der Beteiligten unterschiedlich angegebenen - Tiefenlage der Anschlussleitung nichts Durchgreifendes dafür, dass die beiden Unterbögen einschließlich des Risses im Zusammenhang mit der Umwandlung des Park- in einen Grünstreifen entstanden sind. Zwar befindet sich der Riss in diesem Bereich, es ist aber keineswegs nachvollziehbar, wie solche Oberflächenarbeiten entsiegelnden Charakters auf einer derart begrenzten Fläche zu Unterbögen von insgesamt zehn Metern Länge und zudem auch unterhalb des Fahrbahnbereichs der Straße sollen führen können. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die auf dem Video hell erkennbaren Muffenversätze aus dem von der Fachverwaltung des Beklagten in der Stellungnahme vom 6. April 2001 genannten Grund (Reflexion) keinen Rückschluss auf das Alter der festgestellten Schäden und darüber möglicherweise mittelbar auf deren Verursachung erlauben, sodass die obigen Ausführungen hierdurch nicht in Frage gestellt werden. 33 Die Erneuerung lag auch im Sonderinteresse der Kläger, denn es gehört regelmäßig zum Aufgabenkreis des Eigentümers, eine infolge Verschleißes nicht mehr funktionsfähige - allein der Entwässerung seines Grundstücks dienende - Leitung zu ersetzen. 34 Vgl. Dietzel in: Driehaus, a.a.O., Rn. 35 m.w.N. sowie OVG NRW, a.a.O., S. 10 UA. 35 Der Verweis der Kläger auf die besondere Belastung der Straße durch Schwerverkehr und Straßenbahn ist nicht geeignet, deren Sonderinteresse zu verneinen, weil die Anschlussleitung - wie bereits oben ausgeführt - nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern in ihrer konkreten Lage gesehen werden muss. Im Sinne einer Situationsgebundenheit" des Grundstücks muss sich der jeweilige Eigentümer derartige Einflüsse und Umstände als allgemeine Risikofaktoren zurechnen lassen; jedenfalls kann er sich damit nicht entlasten. Aus § 2 Abs. 2 KES vermag nichts anderes hergeleitet zu werden, weil diese Vorschrift erkennbar nicht die Situationsgebundenheit" auflösen will, sondern schon ausweislich ihrer systematischen Stellung lediglich die konkrete Höhe des dem Grunde nach gegebenen Kostenersatzanspruchs betrifft. Der Frage, ob und inwieweit sich ein möglicher Verlegefehler in den Dreißigerjahren (im Sinne einer Beschleunigung des Verschleißes) mitursächlich ausgewirkt hat, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil eine entsprechende Teilkausalität nicht zu einem Fortfall des Sonderinteresses führen würde. Für einen derartigen Fehler wären die Kläger als Rechtsnachfolger der damaligen Grundstückseigentümer (T) nämlich selbst verantwortlich, denn es spricht alles dafür, dass diese die Anschlussleitung damals auf eigene Kosten herstellen mussten und tatsächlich auch hergestellt haben bzw. haben herstellen lassen. Für einen Ausnahmefall der eigenen Ausführung durch die Ortspolizeibehörde im Sinne von § 7 Abs. 2 der seinerzeit einschlägigen Polizei-Verordnung betreffend Entwässerung der Grundstücke in der Stadtgemeinde L-V, Stadtteil L, vom 1. Juli 1931" spricht nämlich im vorliegenden Fall nichts. Vielmehr ergibt sich aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung verlesenen Vermerk des Oberbürgermeisters der Stadt L-V vom 22. Juli 1935, dass der damaligen Bauherrin T der Erlass der Straßenbaukosten, Kanalbaukosten, der Anschlusskosten der Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, elektr. Licht) und der Baupolizeigebühren in Höhe von 75 v.H. der in Rechnung zu stellenden Beträge in Aussicht gestellt worden ist. Die Tatsache, dass die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung hier fehlen, lässt nur den Schluss zu, dass die Stadt damals diesbezüglich nicht in Vorlage zu treten brauchte, weil die Herstellung - der Regel entsprechend - durch die Grundstückseigentümer selbst veranlasst und auch bezahlt worden ist. 36 Zum anderen sind die Bescheide - nach zweimaliger Reduktion des Kostenersatzbetrages seitens des Beklagten - auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 1 KES hat der Beklagte von den Klägern den Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe ersetzt verlangt, denn der durch die Firma M der Stadt L in Rechnung gestellte Betrag ist nach entsprechender technischer und rechnerischer Prüfung an die Kläger mittels der Bescheide weitergeleitet" worden, wobei das Ergebnis der Überprüfungen einschließlich des gewährten Nachlasses jeweils zu Gunsten der Kläger berücksichtigt wurde und die Zusammensetzung des Betrages für die Kläger auf Grund der den Bescheiden vom 7. und vom 22. Januar 1998 jeweils beigefügten (geänderten) Kopien der Unternehmerrechnung ohne weiteres nachvollziehbar war. Andere Einwände zur Höhe der Bescheide sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO, wobei die Kammer in Anwendung der an zweiter Stelle genannten Vorschrift davon abgesehen hat, den hinsichtlich des erledigten Teils unterlegenen" Beklagten entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO mit Kosten zu belasten, denn der äußerst geringe Teil dessen Unterliegens (3 %) hat keine besonderen Kosten verursacht; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38