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Urteil

25 K 7797/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:1123.25K7797.00.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 2. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 20. Oktober 2000 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln nach Maßgabe ihres Antrages vom 16. Dezember 1999 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 2. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 20. Oktober 2000 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln nach Maßgabe ihres Antrages vom 16. Dezember 1999 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt Außenwerbung. Am 16. Dezember 1999 beantragte sie, ihr eine Baugenehmigung zur Anbringung von zwei beleuchteten Plakatanschlagtafeln am Giebel des Hauses xxxxx xxxxxxxxx in xxxxxxxxxx zu erteilen. Das Grundstück xxxxxxxxxxxxxx liegt auf der Ecke xxxxxxxxxxx / xxxxxxxxxxxxxxx in der Fußgängerzone von xxxxxxxxxx. Der Hauseingang befindet sich an der Rückseite des Hauses in der xxxxxxxxxxxxxxx. Oberhalb des Eingangs befindet sich ein Giebel, der bereits mit einer aufgemalten Werbung versehen ist. Diese Bemalung soll entfernt und zwei 3,76 x 2,76 m große Plakatanschlagtafeln für Wechselwerbung mit Beleuchtung in Höhe des 2. und 3. Obergeschosses montiert werden. Die Beleuchtungseinrichtung würde etwa 66,7 cm in Luftraum hineinragen. Das zuständige Fachamt für Straßenrechtsangelegenheiten teilte der Bauaufsicht des Beklagten mit, dass es nicht bereit sei, mit der Klägerin einen Vertrag über die Benutzung des Luftraumes über der öffentlichen Verkehrsfläche für die Anbringung von zwei Werbeanlagen abzuschließen. Nachdem der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte er den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 20. Januar 2000 ab. Zur Begründung führte er aus, der Antragsgiebel befinde sich unmittelbar über einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die beantragte Werbeanlage würde daher in Luftraum über der Straße hineinragen. Wegen der Höhe der beantragten Werbeanlage handele es sich um eine sonstige Nutzung im Sinne des § 23 StrWG NW. Als Eigentümerin der Wegefläche sei die Stadt xxxxxxxxxx nicht bereit, einen Vertrag über die Nutzung des Luftraumes über der öffentlichen Wegefläche abzuschließen. Es bestehe daher kein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin für die Bescheidung des Bauantrages, denn die Baugenehmigung sei in Anbetracht des Abwehrrechts des Grundstückseigentümers für die Klägerin nutzlos. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. Februar 2000 Widerspruch ein, den die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 als unbegründet zurückwies. Am 14. November 2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Gemeingebrauch werde durch die Plakattafeln nicht gestört, weil sie in Höhe des 2. bzw. 3. Obergeschosses angebracht würden. Wenn der Fall zivilrechtlich zu beurteilen sei, müsse die Stadt xxxxxxxxxx als Grundstückseigentümerin gemäß § 905 Satz 2 BGB die Einwirkung dulden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 30. Oktober 2000 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxx in xxxx xxxxxx gemäß ihrem Bauantrag vom 16. Dezember 1999 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Auf Grund des Beschlusses der Kammer vom 11. April 2001 hat die Berichterstatterin am 7. Mai 2001 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll (Bl. 28 f. der Akte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2000 und der Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 30. Oktober 2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der Klägerin fehlt für die Bescheidung ihres Bauantrages nicht das notwendige Sachbescheidungsinteresse. Nach § 75 BauO NW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn öffentlich- rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Ob der Bauherr privatrechtlich berechtigt ist, sein Vorhaben auszuführen, wird im Rahmen der Prüfung des Bauantrages von den Bauaufsichtsbehörden nicht geprüft. Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NW). Nur wenn der Antragsteller das Bauvorhaben offensichtlich nicht verwirklichen kann, weil private Rechte Dritter entgegenstehen, fehlt ihm für die Bescheidung des Bauantrages das Rechtsschutzinteresse. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 -IV C 49.71 -, BRS 27, Nr. 130; OVG NW, Urteil vom 28. April 1988 - 11 A 2799/86 -. Dass die Klägerin wegen entgegenstehender privater Rechte Dritter das Bauvorhaben nicht verwirklichen kann, steht jedoch nicht fest. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin eine privatrechtliche Erlaubnis zur Nutzung des Luftraumes über dem Straßengrundstück benötigt (§ 905 Satz 1 BGB) und keine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NW. Nach § 23 Abs. 1 StrWG NW richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in xxxxxxxxxx (Sondernutzungssatzung) vom 24. Februar 1998 stellt eine sonstige Benutzung in diesem Sinne die Inanspruchnahme des Luftraumes über öffentlichen Verkehrsflächen dar, soweit dieser über Gehwegen oder Fußgängerstraßen oberhalb einer Höhe von 2,50 m genutzt wird und öffentliche Verkehrsinteressen im Einzelfall nicht entgegenstehen. Die Klägerin will den Luftraum oberhalb der Fußgängerzone nutzen, und zwar oberhalb einer Höhe von 2,50 m. Dass im vorliegenden Fall ein Sonderfall vorliegt, in dem ausnahmsweise öffentliche Verkehrsinteressen eine Nutzung der Fußgängerzone in mehr als 2,50 m Höhe erfordern, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Im Hinblick darauf, dass unmittelbar vor dem Eingang zum Haus xxxxxxxxxxxxxx eine Werbevitrine in der Fußgängerzone errichtet worden ist, kann in diesem Bereich eine in den Luftraum hineinragende Werbeanlage auch größere Lastwagen nicht beim Rangieren behindern. Die Stadt xxxxxxxxxx konnte in ihrer Sondernutzungssatzung auch eine Beschränkung des Gemeingebrauchs auf eine Höhe von 2,50 m vornehmen. Nach § 14 Abs. 1 StrWG NW findet der Gebrauch einer Straße im Rahmen der Widmung statt. Durch die Widmung wird daher der Umfang des Gemeingebrauchs bestimmt. In welchem Umfang die Straße gewidmet wird, wird durch den Beschluss des Rates über die Widmung einer Straße festgelegt. § 5 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt xxxxxxxxxx beschränkt generell die Widmung von Gehwegen und Fußgängerstraßen auf den Gebrauch bis 2,50 m Höhe, wenn nicht im Einzelfall wegen eines öffentlichen Verkehrsinteresses in der Widmung eine andere Regelung getroffen wird. Dass im vorliegenden Fall für die Fußgängerzone eine andere Regelung mit der Widmung getroffen wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit richtet sich die Frage, ob die Klägerin den Luftraum über der Straße in über 2,50 m Höhe nutzen darf, allein nach bürgerlichem Recht und ist im Streitfall in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. Im Gegensatz zu der Meinung des Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass wegen der fehlenden Zustimmung der dafür zuständigen Dienststelle die Klägerin den Luftraum keinesfalls nutzen darf. Zum einen könnte die Klägerin wegen der Grundrechtsbindung der Stadt xxxxxxxxxx einen Anspruch darauf haben, dass ihr im Hinblick auf Art. 3 GG die zivilrechtliche Erlaubnis erteilt wird. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin die Erlaubnis nicht braucht, weil nach § 905 Satz 2 BGB der Eigentümer solche Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin für die Bescheidung ihres Bauantrages das Sachbescheidungsinteresse fehlt. Vgl.: OLG Hamm, Urteil vom 28. September 1992 - 5 U 69/92 -; LG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 1997 - 21 S 454/96 - . Der Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin diese Fragen in einem Zivilprozess klären lassen müsste, bevor sie einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung stellt, ist nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob der Klägerin in einem Zivilprozess entgegengehalten werden könnte, ihr fehle das Rechtsschutzinteresse, weil sie keine Baugenehmigung habe. Jedenfalls wird nach § 75 Abs. 3 BauO NW im Rahmen der Baugenehmigung nicht geprüft, ob ein Grundstückseigentümer mit dem geplanten Bauvorhaben einverstanden ist. Es ist gerichtsbekannt, dass Bauherren oft zunächst die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch Einholung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheides klären lassen, bevor sie mit dem Grundstückseigentümer über die Nutzung des Grundstücks verhandeln. Dieser Praxis trägt die Bauordnung Rechnung. Die Möglichkeit, nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NW die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu fordern, ist auf Ausnahmefälle beschränkt; die Baubehörden sollen vor der Prüfung offensichtlich unsinniger Bauanträge geschützt werden, nicht aber sollen die Bauherren gezwungen werden, schwierige zivilrechtliche Fragen vor Stellung des Bauantrages zu klären. Der Erteilung der Baugenehmigung stehen auch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Die Plakatanschlagtafeln sollen in einer lebhaften Geschäftsstraße errichtet werden. Diese Straße ist durch zahlreiche Gewerbebetriebe und vielfältige Werbeanlagen geprägt, in die sich die neuen Anlagen, die zudem eine ältere, zu Werbezwecken angebrachte Bemalung des Giebels ersetzen sollen, ohne weiteres einfügen. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.