Urteil
19 K 2397/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:1129.19K2397.01.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx geleisteten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 24. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 12.228,29 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz ab Rechtshängig-keit zu erstatten,
ferner ihm die für Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx geleisteten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum heutigen Tage zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 DM vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx geleisteten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 24. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 12.228,29 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz ab Rechtshängig-keit zu erstatten, ferner ihm die für Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx geleisteten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum heutigen Tage zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe unter anderen zuständig für das Gebiet der Gemeinde xxxxxxxxx. Er begehrt von der Beklagten die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen, die Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx seit dem 24. November 1999 gewährt worden sind. Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx, geboren am xxxxxxxxx 1914, wohnte seit 1980 im Hause xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx zur Miete. Bereits am 24. Juni 1996 hatte sie sich bei der xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx nach einer Auskunft der Heimleitung vom 4. Januar 2001 nach einem Herzinfarkt um Aufnahme bemüht. Am 1. September 1999 attestierte ihr Dr. med. xxxxxxxxx aus xxxxxxxxxx, sie sei schwer pflegebedürftig und benötige einen Heimplatz. Am 4. Oktober 1999 erhielt sie vom Leiter des Altersheimes in xxxxxxxxx, Herrn xxxxx, die Zusage, es sei ein Platz frei geworden und sie könne zum 11. Oktober 1999 aufgenommen werden. Seit dem 11. Oktober 1999 lebt sie in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx. Bereits mit Schreiben vom 18. September 1999 hatte Frau xxxxxxxxxxx gemeinsam mit ihrem Sohn die Wohnung in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zum 31. Dezember 1999 gekündigt und aus-geführt, diese Wohnung sei seit fast zehn Monaten nicht mehr be-wohnt. Sie lebe nämlich aus Altersgründen seit dem 15. Dezember 1998 bei ihrem Sohn und warte auf einen Platz in einem Seniorenheim. Sie sei nicht mehr in der Lage, allein zu leben und die Hausarbeit zu verrichten. Herr xxxxxxxxxxxxxxxxx teilte dem Sozialamt des Klägers am 24. November 1999 telefonisch mit, seine Mutter sei seit Mitte Oktober 1999 in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx unterge-bracht. Er habe bislang die Kosten übernommen, doch sei sein Ein-kommen als Künstler zurzeit nicht besonders gut, sodass er keine Zahlungen mehr leiste. Das Einkommen seiner Mutter reiche zur Be-gleichung der Heimkosten nicht aus. Der Kläger übernahm daraufhin die durch eigenes Einkommen und durch Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten Heimkosten der Frau xxxxxxxxxxx. In einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-rung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 25. November 1999 heißt es unter anderem: Frau xxxxxxxxxxx wurde am 15.12.98, da sie nicht mehr alleine leben konnte und in ihrer Wohnung in xxxxxxxxx ein Schwelbrand (verursacht durch eine Heizdecke) stattfand, in der Wohnung ihres Sohnes aufgenommen. Die Wohnung des Sohnes ist sehr klein, die Versicherte war dort in einem Büro untergebracht, die eigene Wohnung wurde mittlerweile gekündigt. ... (Sie) sei bereits in der Wohnung des Sohnes von der Haushälterin gebadet worden, diese habe ihr auch beim An- und Auskleiden geholfen. Anlässlich einer Nachfrage des Klägers schilderte Herr xxxxxxxxxxx unter dem 5. Januar 2000 die Aufenthaltsverhältnisse seiner Mutter vor der Heimaufnahme wie folgt: Zwischen dem 22. und dem 30. Juli 1999 sei sie im Krankenhaus gewesen. Danach sei sie auf Anraten der Ärzte bei ihm in xxxxxxxxxx vier Wochen lang von einem Pflegedienst betreut worden. Zwischen dem 2. und dem 24. September 1999 habe sie sich in ihrer Wohnung in xxxxxxxxx aufgehalten und sei dort von Nachbarn betreut worden, weil er sich auf einer Geschäftsreise befunden habe. Seit dem 25. September 1999 bis zur Aufnahme in das Altersheim am 11. Oktober 1999 habe Frau xxxxxxxxxxx wieder in seiner Wohnung in xxxxxxxxxx gelebt, wobei sie vom 4. bis zum 11. Oktober 1999 auf Grund einer erneuten Geschäftsreise vom xx xxxxxxxxxx Pflegedienst betreut worden sei. Mit Schreiben vom 12. Januar 2000 bat der Kläger die Beklagte um Übernahme des Sozialhilfefalles. Frau xxxxxxxxxxx habe sich un-mittelbar vor der Heimaufnahme in der Zeit zwischen dem 25. September 1999 und dem 11. Oktober 1999 in xxxxxxxxxx bei ih-rem Sohn aufgehalten. Eine Rückkehr in ihre bisherige Mietwohnung in xxxxxxxxx sei wegen ihrer schweren Pflegebedürftigkeit ausge-schlossen gewesen, sodass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxxx begründet habe. Dem trat die Beklagte unter dem 18. Oktober 2000 mit dem Argument entgegen, es sei zu keiner Zeit der Wille der Frau xxxxxxxxxxx gewesen, in xxxxxxxxxx ihren Lebensmittelpunkt zu begründen. Vor der Heimaufnahme habe sie sich nur besuchsweise bei ihrem Sohn in xxxxxxxxxx aufgehalten. Der Kläger hat am 30. April 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, Frau xxxxxxxxxxx habe vor der Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in xxxxxxxxxx begründet. Insoweit komme es darauf an, wo der Betreffende nach seinem Willen bis auf weiteres den Mittelpunkt seiner Lebensbezie-hungen begründen möchte, ob dies tatsächlich auch verwirklicht wurde und ob der Verwirklichung objektive Hinderungsgründe entgegenstehen. Die Absicht, den gewählten Aufenthalt wieder aufzugeben, wenn bestimmte Umstände eintreten, stehe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen. Es genüge die Absicht, sich an einem Ort bis auf weiteres" aufzuhalten. Nach diesen Grundsätzen habe Frau xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil sie auf Grund ihres Gesundheits-zustandes nicht mehr in der Lage gewesen sei, dauerhaft in ihre Wohnung zurückzukehren und dort allein zu leben. Ihr Sohn habe sie aufgenommen. Während dreier Wochen im September 1999 sei sie nur deshalb in ihre Wohnung in xxxxxxxxx zurückgekehrt, weil dies auf Grund einer Geschäftsreise ihres Sohnes notwendig gewesen sei; dies habe lediglich vorübergehenden Charakter gehabt. Insgesamt habe sie bis auf weiteres" die Absicht gehabt, bei ihrem Sohn zu bleiben, auch wenn die Aufnahme in das Altersheim in xxxxxxxxx beabsichtigt gewesen sei. Es sei nämlich nicht absehbar gewesen, wann sie die Zusage des Heimes erhalten würde. Nach Alledem stehe dem Kläger ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 BSHG zu. Die Höhe dieses Anspruches ergebe sich aus einer der Klage beigefügten Aufstellung. Dort waren für die Zeit vom 24. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 für jeden Monat die Aufwendungen und die Lei-stungen der Pflegeversicherung bzw. die Rentenzahlungen einander gegenübergestellt und zusammengerechnet worden. Für die Zeit ab Juli 2001 bestehe zudem ein Feststellungsinter-esse, die Erstattungspflicht der Beklagten feststellen zu lassen. Es entstünden auch weiterhin Sozialhilfeaufwendungen und die Be-klagte habe ihre örtliche Zuständigkeit verneint, sodass der Klä-ger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorläufig eintreten müsse. Der Heimträger habe allerdings für diesen Zeitraum noch keine Abrech-nungen vorgelegt, sodass ein Zahlungsantrag nicht in Betracht komme. Der Kläger beantragt wörtlich, die Klägerin zu verurteilen, dem Kläger die für Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx geleisteten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 24. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 12.228,29 DM nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten, ferner festzustellen, dass die Beklagte die vom Kläger seit dem 1. Januar 2001 für Frau xxxxxxxxxxx geleiste-ten Sozialhilfeaufwendungen zu erstatten hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, Frau xxxxxxxxxxx habe in xxxxxxxxxx vor der Heimaufnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Entscheidend hierfür sei, ob nach dem Willen der Hilfe Suchenden die Absicht bestanden habe, nicht nur vorübergehend an einem Ort zu verweilen oder ob lediglich ein Wille zu einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar sei. Indes sei fraglich, ob Frau xxxxxxxxxxx, zeitweise desorientiert und vergesslich gewe-sen sei, auf Grund ihres Gesundheitszustandes überhaupt noch nach eigenem Willen habe entscheiden können. Desweiteren stünden die tatsächlichen Verhältnisse der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegen, weil die Wohnung des Sohnes zu klein gewesen sei, sodass Frau xxxxxxxxxxx in einem Büroraum untergebracht gewesen sei. Hinzu komme, dass der Sohn öfter beruflich auf Reisen gewesen sei und daher ein Aufenthalt seiner Mutter bei ihm objektiv nicht möglich gewesen sei. Schließlich spreche auch die Kündigung der Wohnung in xxxxxxxxx noch vor der Zusage des Heimleiters nicht für einen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxxx. Gegebenenfalls sei Frau xxxxxxxxxxx dann ohne gewöhnlichen Aufenthalt gewesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergän-zend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhand-lung entscheiden, weil die Beteiligten mitgeteilt haben, mit einer derartigen Entscheidung einverstanden zu sein. Der Klageantrag war wie im Urteilstenor geschehen auszulegen. Insbesondere war der als Feststellungsantrag formulierte zweite Teil als unbezifferter Leistungsantrag zu fassen, weil nur ein solcher Antrag rechtlich geboten und damit gewollt war. Ein Feststellungsbegehren hätte nämlich § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO widersprochen, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend kam aber eine Leistungsklage auch für den Zeitraum in Betracht, der mangels Abrechnung des Altenheimes noch nicht beziffert werden konnte; eine Verpflichtung zur Leistung konnte insoweit jedenfalls dem Grunde nach erfolgen. Dass es dem Kläger nicht zwingend auf einen Feststellungsantrag ankam, ergibt sich im Übrigen auch aus der Formulierung auf Blatt 6 des Klageschriftsatzes, wo es heißt, die Beklagte sei zur generellen Kostenerstattung zu verpflichten". Allerdings war die Verpflichtung dem Grunde nach im Wege der Aus-legung auf die Zeit bis zur heutigen Entscheidung zu begrenzen, weil künftig Entwicklungen nicht auszuschließen sind, die einer Kostenerstattungspflicht der Beklagten entgegenstehen. Denkbar wäre beispielsweise, dass Frau xxxxxxxxxxx die xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx verlässt, außerhalb xxxxxxxxxxx einen gewöhnlichen Aufenthalt - etwa bei anderen Verwandten - begründet und dann in das Altersheim xxxxxxxxx zurückkehrt. Um derartigen Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen, kann eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht zukunftsoffen begehrt werden. Dies dürfte auch nicht dem Willen des Klägers entsprechen. Die so ausgelegte Klage hat Erfolg. Sie ist insgesamt als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kläger Erstattung eines bestimmten Betrages verlangt, obwohl er den konkret verlangten Betrag erstmalig im Klageverfahren bezif-fert hat. Auf Grund der vorangegangenen Einlassungen der Beklagten stand nämlich fest, dass diese die örtliche Zuständigkeit und damit jegliche Zahlungspflicht verneinte. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung in der bean-tragten Höhe gemäß § 103 Abs. 1 Abs. 1 BSHG gegen die Beklagte zu. Nach dieser Vorschrift hat der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu-ständige Träger der Sozialhilfe dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die Beklagte ist örtlich zuständiger Sozialhilfeträger im genann-ten Sinne. Wird - wie hier für Frau xxxxxxxxxxx - die Hilfe in einem Heim erbracht, ist gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfe-empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme am 11. Oktober 1999 in die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx, wo sie bei ihrem Sohn xxxxxxxxxxxxxxxxx wohnte. Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Be-stimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammen-hang der jeweiligen Norm auszulegen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 - (BVerwGE 99, 158, 162, 164) und vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 - (FEVS 49, 434 ff. und NVwZ-RR 1999, 583 ff.); Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufent-halt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen las-sen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei ist zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs auf-hält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, a.a.O.; so auch Zentrale Spruchstelle, Schiedssprüche vom 23. März 1995 - B 2/94 - (ZfF 1995, S. 132 ff.) und vom 12. Februar 1998 - B 31/97 (ZfF 1998, 86, 87). Dass er dort sesshaft ist oder endgültig verweilt, ist nicht er-forderlich. Es kommt darauf an, ob die tatsächlichen Verhältnisse erkennen lassen, dass der Aufenthalt "auf eine gewisse Dauer" an-gelegt und nicht nur vorübergehend ist. "Vorübergehend" im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist im Sinne von "zufällig, augen-blicklich, besuchsweise" gemeint. Ein vorübergehender Aufenthalt ist bei einem Aufenthalt von meist nur wenigen Stunden oder Tagen gegeben, wenn er wegen seiner Art und des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille zu einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist, Zentrale Spruchstelle, Schiedsspruch vom 23. März 1995 - B 2/94 - (ZfF 1995, S. 132 ff.). Muss demgegenüber eine aus dem Krankenhaus entlassene Hilfe Suchende bei ihrer Tochter Aufnahme finden und solange dort blei-ben, bis für sie innerhalb eines unbestimmten Zeitraumes ein Heim-platz gefunden wird, so liegt nicht nur ein vorübergehender oder besuchsweiser Aufenthalt, sondern ein unbefristeter Aufenthalt bis auf Weiteres vor, der zur Begründung eines gewöhnlichen Aufent-haltes führt; denn die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist nicht von einer endgültigen oder bleibenden Verbindung der Lebensbeziehungen mit dem Aufenthaltsort abhängig, vgl. Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 18. Juni 1998 - B 160/97 - (Kostenerstattungsrechtliche Entscheidungen der Schieds- und Verwaltungsgerichte, Band 54, S. 72 ff.); ständige Spruchpraxis. Nach diesen Maßstäben hat Frau xxxxxxxxxxx vor der Heimaufnahme am 11. Oktober 1999 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxxx be-gründet. Es gibt bereits schwer wiegende Anhaltspunkte dafür, dass sie sich schon seit Dezember 1998, nachdem sie in ihrer Wohnung in xxxxxxxxx einen Schwelbrand verursacht hatte, überwiegend bei ihrem Sohn in xxxxxxxxxx aufgehalten hat, weil sie nicht mehr in der Lage war, ihren Haushalt eigenständig zu führen, ohne sich selbst zu gefährden. Das folgt aus dem Kündigungsschreiben vom 18. September 1999 (Aus Altersgründen lebt meine Mutter ... seit dem 15. Dezember 1998 bei mir in xxxxxxxxxx ...") und dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 25. November 1999 (Frau x. wurde am 15. Dezember 1999, da sie nicht mehr alleine leben konnte und in ihrer Wohnung in xxxxxxxxx ein Schwelbrand ... stattfand, in der Wohnung des Sohnes aufgenommen."). Ob sich Frau xxxxxxxxxxx seitdem durchgehend oder lediglich mit Unterbrechungen bei ihrem Sohn aufgehalten hat, wofür Angaben im Sozialhilfegrundantrag vom 27. November 1999 sprechen (die Mutter war zwischen Dezember 1998 und August 1999 öfters bei dem Sohn"), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls lebte sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 30. Juli 1999 in der Wohnung des Herrn xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx. Das ergibt sich aus dessen detaillierten Angaben im Schreiben vom 5. Januar 2000 und auch aus dem Sozialhilfegrundantrag, in dem es heißt, Frau xxxxxxxxxxx habe sich von August bis Oktober 1999 bei ihrem Sohn aufgehalten. Der Aufenthalt in xxxxxxxxxx seit Dezember 1998, also über insge-samt etwa zehn Monate, wurde ab Juli 1999 lediglich zwei Mal für einen vorübergehenden Zeitraum unterbrochen. Vom 22. bis zum 30. Juli 1999 befand sich Frau xxxxxxxxxxx im Krankenhaus und zwischen dem 2. und dem 24. September 1999 hielt sie sich noch einmal während einer Geschäftsreise ihres Sohnes in ihrer alten Wohnung in xxxxxxxxx auf, wo Nachbarn sie betreuten. Dies spricht jedoch nicht gegen die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in xxxxxxxxxx. In beiden Fällen war nämlich klar, dass Frau xxxxxxxxxxx nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne in die Wohnung ihres Sohnes zurückkehren würde. Im ersten Fall sollte dies nach der Entlassung aus dem Krankenhaus geschehen, im zweiten Fall nach der Rückkehr des Sohnes von seiner Geschäftsreise. Der Aufenthalt in xxxxxxxxxx sollte zwar nur so lange dauern, bis für Frau xxxxxxxxxxx ein Platz in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx frei würde. Sie hatte sich dort nämlich nach Auskunft der Heimleitung vom 4. Januar 2001 bereits am 24. Juni 1996 um einen Heimplatz bemüht. Auch ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben vom 18. September 1999, dass sie bei ihrem Sohn auf einen Platz im Seniorenheim wartete. Indes steht dies der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen. Vielmehr reicht es aus, wenn sich die Betroffene - wie hier - bis auf Weiteres" an dem Ort aufhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, a.a.O. Die Absicht, den Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraus-setzungen oder Ereignisse eintreten, hindert nicht die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts, vgl. VG Düsseldorf, Urt. vom 8. Dezember 2000 - 13 K 2693/98 -; Zentrale Spruchstelle, Schiedsspruch vom 12. Februar 1998, a.a.O. Der Aufenthalt der Frau xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx war auch nicht als bloß vorübergehender Besuch bei ihrem Sohn angelegt. Dagegen spricht schon die monatelange Dauer. Hinzu kam, dass eine Rückkehr in die alte Wohnung in xxxxxxxxx auf Grund des Gesundheitszustandes der Frau xxxxxxxxxxx nicht möglich war. Vor Allem war eine Rückkehr von ihr nicht gewollt. Mit Schreiben vom 18. September 1999 hatte sie nämlich mit ihrem Sohn zusammen das Mietverhältnis über die alte Wohnung gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie noch nicht, ob und wann sie in das Altenheim wechseln würde. Mit einer raschen Zusage der Heimleitung konnte sie angesichts des Umstandes, sich bereits vor mehr als drei Jahren (am 24. Juni 1996) zur Heimaufnahme angemeldet zu haben, nicht ohne weiteres rechnen. Erst nach der Wohnungskündigung hatte die Heimleitung sie am 4. Oktober 1999 über den freigewordenen Heimplatz informiert. Damit hatte Frau xxxxxxxxxxx trotz ungewisser Zukunft die Brücken hinter sich abgebrochen", sodass dem Aufenthalt bei ihrem Sohn in xxxxxxxxxx weder unter objektiven noch unter subjektiven Gesichtspunkten bloßer Besuchscharakter zukam. Auch war die Unterbringung und Pflege von Frau xxxxxxxxxxx in der Wohnung ihres Sohnes objektiv möglich. So stand ihr ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Dass es vormals als Büro genutzt wurde, ist ohne Belang. Frau xxxxxxxxxxx wurde in der Wohnung ihres Sohnes auch betreut. So hat der Medizinische Dienst der Krankenkasse am 25. November 1999 festgestellt, dass die Haushälterin ihres Sohnes sie gebadet und ihr beim An- und Auskleiden geholfen hat. Selbst gelegentliche Geschäftsreisen des Sohnes hinderten die Betreuung der Hilfeempfängerin nicht, weil sie entweder durch die Haushälte-rin oder durch Pflegedienste (Pflegedienst xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx) aufgefangen werden konnten. Dass in einem Fall die Betreuung in xxxxxxxxxx während einer Geschäftsreise offenbar nicht sichergestellt werden konnte und eine vorübergehende Rück-kehr in die alte Wohnung nötig wurde, steht dem nicht entgegen. Eine solche Vorgehensweise entspricht der typischen Situation einer vorübergehenden auswärtigen Betreuung während eines Urlaubs der Pflegeperson, wie sie in Fällen der Hauspflege regelmäßig vor-kommt und wegen des nur vorübergehenden Charakters den gewöhnlichen Aufenthalt der zu pflegenden Person unberührt lässt. Nach Alledem ist die Beklagte der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger". Der Kläger ist im Übrigen auch der Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat". Nach dieser Vorschrift hat derjenige Träger, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält, dann über die Hilfe unverzüglich zu entschei-den und vorläufig einzutreten, wenn nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist. Frau xxxxxxxxxxx hielt sich bei Beantragung der Sozialhilfe am 24. November 1999 tatsächlich in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf, die zum örtlichen Zu- ständigkeitsbereich des Klägers gehört. Auch steht der gewöhnliche Aufenthalt seit der Antragstellung nicht fest. Die Verfahrensbeteiligten streiten bis zum heutigen Tag darüber, wo ihn Frau xxxxxxxxxxx vor Aufnahme in das Heim begründet hatte. Daher war der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorleistungspflichtig. Es ist ferner nicht ersichtlich noch wurde behauptet, dass die vom Kläger aufgewandten und im vorliegenden Verfahren begehrten Kosten nicht dem Bundessozialhilfegesetz entsprechen (vgl. § 111 Abs. 1 BSHG). Der Erstattungsanspruch wurde schließlich auch innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist des hier anzuwendenden § 111 SGB X geltend gemacht. Der Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der zurzeit geltenden Fassung. Diese Vorschriften zu den Prozesszinsen sind vorliegend anwendbar, weil Vorschriften des BSHG, des SGB I und des SGB X keine gegen-teilige Regelung enthalten. Insbesondere steht § 108 Abs. 2 SGB X dem nicht entgegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 - (FEVS 52, 433 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 709 Satz 1 ZPO.