Urteil
20 K 2804/99.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:1205.20K2804.99A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der 0000 in Cankaya geborene Kläger zu 1. (Kläger), die 0001 in Kiziltepe geborene Klägerin zu 2. (Klägerin) sowie deren Kinder, die Kläger zu 3. bis 6. sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie stammen aus der Provinz Mardin. Sie stellten am 14.03.1995 einen Asylantrag, wobei sie angaben, am 12.03.1995 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Zur Begründung machten sie geltend, man habe vom Kläger verlangt, Dorfschützer zu werden. Nachdem alle im Dorf sich geweigert hätten, sei das Dorf zerstört worden. Er sei unter dem Vorwurf, den Apoisten geholfen zu haben, festgenommen worden. Mit Bescheid vom 13.02.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich der Türkei vorlägen. Zur Begründung hieß es im wesentlichen, ein Asylanspruch scheide wegen der Regelungen des § 26 a AsylVfG aus. Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes sei aber davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz zu rechnen hätten. Hiergegen hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 28.02.1996 Klage - 4 K 2083/96.A - erhoben. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18.08.1998 hob das Gericht den Bescheid vom 13.02.1996 auf. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Kläger sei unglaubhaft. Im Übrigen sei nicht der Kläger gezielt angesprochen worden, Dorfschützer zu werden, sondern die gesamte Dorfbevölkerung. Diesem allgemeinen Druck hätten sie aber durch Übersiedlung in den Westen entgehen können. Mit Schreiben vom 18.03.1999 wies das Bundesamt die Kläger darauf hin, dass nunmehr eine Abschiebungsanordnung zu treffen sei und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen. Mit Schreiben vom 01.04.1999 überreichten sie Fotos einer Hungerstreikveranstaltung in Holland aus dem Jahre 1995, die den Kläger zeigen, zwei Zeitungsartikel vom 02.10.1998 und vom 26.03.1999 über die Behandlung Abgeschobener bei der Rückkehr in die Türkei. Außerdem machten sie geltend, der Kläger habe 1996 in einer Sendung von N-TV ein Interview gegeben, außerdem hätten sie an verschiedenen Demonstrationen in der Bundesrepublik teilgenommen. Mit Bescheid vom 14.04.1999, abgesandt per Einschreiben am 15.04.1999 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats auf und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Hiergegen haben die Kläger am 22.04.1999 die vorliegende Klage erhoben und am 25.05.1999 im Verfahren 20 L 1766/99.A die aufschiebende Wirkung der Klage beantragt. Zur Begründung haben sie u.a. vorgetragen, der Kläger habe im Sender N-TV ein Interview gegeben, dass nach dortigem Kenntnisstand am 03.10.1997 auch in der Türkei ausgestrahlt worden sei. Darin habe sich der Kläger dahingehend geäußert, dass täglich mehr als 10 Personen in den kurdischen Gebieten in der Türkei umgebracht würden und eine politische Lösung angemahnt. Außerdem habe er dazu aufgerufen, die Guerilla finanziell zu unterstützen. Der Kläger habe nunmehr auch einen Haftbefehl erhalten, den er als Kopie vorlege. Mit Beschluss vom 22. Juni 1999 lehnte das Gericht den Aussetzungsantrag ab. Zur Begründung hieß es u.a., dass politisch exponierte Tätigkeiten hinreichend substantiiert vom Kläger nicht vorgetragen worden seien. Bei dem vorgelegten Haftbefehl handele es sich um eine Fälschung. Mit Schriftsatz vom 03.01.2000 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend, er sei am 26.09.1999 in den Vorstand des Vereins Islamisch-kurdische Gemeinde e.V." gewählt und am 20.10.1999 in das Vereinsregister eingetragen worden. Ein Protokoll der Mitgliederversammlung sowie einen Auszug aus dem Vereinregister fügte er bei. Der Verein gehöre dem Dachverband Islamischer Bund Kurdistan e.V. an. Dieser wiederum gelte als Auslandsorganisation der Harekete Islamiya Kurdistane (HIK). In Kurdistan nehme die HIK als islamischer Arm" der PKK am bewaffneten Kampf der ARKG teil. Im Bundesgebiet agiere die HIK als Nebenorganisation der PKK. Der Kläger müsse wegen seiner exponierten Stellung in der Türkei mit politischer Verfolgung rechnen. Mit Bescheid vom 27.06.2000, per Einschreiben zur Post gegeben am 07.07.2000 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei am 26.09.1999 auf der ordentlichen Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt worden. Den Antrag habe er erst am 24.01.2000 also erst mehr als drei Monate, nachdem er von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis erlangt habe, gestellt. Inwieweit der Vortrag bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG positive Berücksichtigung finde, sei vorliegend nicht vom Bundesamt zu prüfen, da ein entsprechendes Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (20 K 2804/99.A) anhängig sei, auf das verwiesen werde. Hiergegen hat der Kläger am 24.07.2000 im Verfahren 17 K 4696/00.A Klage erhoben. Mit Beschluss vom 08.08.2000 ist das Verfahren gemäß § 93 VwGO mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden. Mit Schriftsatz vom 15.02.2001 trug der Kläger zudem vor, in der Jahreshauptversammlung am 01.11.2000 sei er erneut in den Vorstand des Vereins Islamisch-Kurdische Gemeinde E e.V." gewählt worden. Mit Schriftsatz vom 24.10.2001 machte er geltend, er nehme zahlreiche exilpolitische Aktivitäten für den Verein wahr. Am 12.10.2001 habe er an einer Sitzdemonstration in E teilgenommen. In der P Politika vom 14.10.2001 sei er abgebildet. Außerdem sei er in der P Politika vom 27.10.01 bei einer Mahnwache in E und vom 18.11.01 bei der Betreuung eines Büchertisches abgebildet worden. Der Kläger zu 1. beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Juni 2000 und 14. April 1999 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen. Die Kläger zu 2. bis 6. beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 1999 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 15.10.2001 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichtern zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 05.12.20001 wurden die Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische und kurdische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre Aussagen wurden protokolliert. Ferner hat das Gericht eine Auskunft des Polizeipräsidenten E eingeholt. Auf dessen Stellungnahme vom 25.10.2001 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und in den Verfahren 4 k 2083/96.a und 20 l 1766/99.A sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes, durch den dem Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG sowie der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG versagt wird, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Allerdings hat das Bundesamt in der vorliegenden Fallkonstellation auf erster Stufe bereits die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens - mithin eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache, welche erst auf zweiter Stufe zu erfolgen hat - abgelehnt. Diese, im Gesetz vorgesehene stufenweise Prüfung ist auch im vorliegenden Klageverfahren geboten, da der Kläger schon einmal ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, das durch das rechtskräftige Urteil vom 18.06.1998 - 4 K 2083/96.A - abgeschlossen worden ist. Hat das Bundesamt - wie hier - auf einen Folgeantrag im Ablehnungsbescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und kein erneutes Asylverfahren mit anschließender Sachentscheidung durchgeführt, so hat das Verwaltungsgericht im anschließenden Klageverfahren diese Feststellung zunächst zu überprüfen, bevor es selbst in eine Sachprüfung der mit dem Folgeantrag geltend gemachten Asylgründe eintreten kann. Dabei ist das Gericht an die Einschätzung des Bundesamtes nicht gebunden. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt, so darf es die Sache nicht zur Entscheidung über den geltend gemachten (Asyl-) Anspruch an das Bundesamt zurückverweisen", sondern muss die Sache spruchreif machen und über diesen Anspruch selbst entscheiden (durchentscheiden"), vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - . Die gerichtliche Prüfungskompetenz im Asylfolgeverfahren ist allerdings begrenzt auf die vom Folgeantragsteller selbst vorgetragenen und geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Das Gericht ist nicht befugt, andere als vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags zu Grunde zu legen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 - EZAR 212 Nr. 6. Ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach § 71 Abs. 1 AsylVfG. Dieser Bestimmung zufolge ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages auf einen erneuten Asylantrag (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen, wenn sich also nachträglich die der ersten Asylversagungsentscheidung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Ziff. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Ziff. 2) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO (Ziff. 3) gegeben sind. Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Folgeantrages pauschal auf seinen gesamten Vortrag aus dem Erstverfahren bezieht, lässt sich dem keine Änderung der Sachlage entnehmen, wobei dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG ohnehin die Regelung des § 26a GG entgegensteht. Allerdings gibt der weitere Vortrag des Klägers Anlass, in eine erneute Überprüfung des Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG einzutreten. Das ist zwar nicht der Fall, soweit der Kläger sich auf die Teilnahme an Protestveranstaltungen auch in jüngster Vergangenheit beruft, da diese nach den unten angeführten Grundsätzen als niedrig profilierte Tätigkeiten kein Verfolgungsrisiko hervorrufen. Der Kläger macht aber auch geltend, er sei im September 1999 in den Vorstand der Islamisch-Kurdischen Gemeinde in E e.V." gewählt worden und - was er durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen hat - in dieser Eigenschaft am 20.10.1999 auch in das für jedermann einsehbare Vereinsregister eingetragen worden. Damit ist eine Veränderung der Sachlage geltend gemacht, die eine erneute Prüfung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG geboten erscheinen lässt. Der Antrag ist auch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt, denn die Eintragung in das Vereinregister, worauf hier maßgeblich abzustellen ist, erfolgte innerhalb der 3-Monatsfrist. Im Übrigen stützt der Kläger seinen Folgeantrag auch auf seine erneute Wahl in den Vorstand am 01.11.2000. Insoweit handelt es sich aber um keinen der Frist des § 51 Abs. 3 unterliegenden neuen" Asylgrund, vielmehr wird damit geltend gemacht, dass der Asylgrund Vorstandstätigkeit" auch weiterhin besteht. Auch nach einer erneuten Überprüfung bleibt jedoch festzustellen, dass der Kläger deswegen gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG hat. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In den Fällen der Berufung auf politische Verfolgung - vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG - hat das Bundesamt in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes festzustellen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Art. 16a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus, BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - DVBl. 1992, 843; OVG NW, Beschluss vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -. Sowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt Folgendes: Asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen anderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer Intensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502,1000, 961/86, - a.a.O.. Politische Verfolgung kann auch dann gegeben sein, wenn der verfolgende Staat dem Opfer eine oppositionelle Haltung zu Unrecht unterstellt, an diese unzutreffende Annahme jedoch asylrechtlich relevante Maßnahmen knüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 - BayVBl. 80, 378. Des Schutzes vor politischer Verfolgung bedarf derjenige, der sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 1070.81 - NVwZ 1983, 41. In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341, 361; OVG NW, Beschluss vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -. Dem Kläger droht wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein strafrechtliches Verfahren noch drohen ihm andere Verfolgungsmaßnahmen - etwa Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung. Die Frage des Verfolgungsrisikos wegen exilpolitischer Tätigkeit im Fall der Rückkehr in die Türkei hat das OVG NRW in seinen Urteilen vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - eingehend und unter Auswertung aktueller, bis in die jüngste Vergangenheit reichender Auskünfte und Gutachten sachverständiger Stellen geprüft. Der in diesen Urteilen dargelegten Einschätzung folgt die Kammer auch aufgrund ihrer eigenen Überprüfung der Lage. Die der Kammer hierzu selbst vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse ergeben nach wie vor vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 2001 (508-516.80/3 TUR) das gleiche Bild. Hiernach ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften, OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 84. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtserheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können, OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 90. Für diese Einschätzung, des Bestehens eines Verfolgungsinteresses seitens der Türkei nur bei exponierter exilpolitischer Tätigkeit, sind mehrere, an dieser Stelle kurz umrissene Gründe maßgebend. Zur ausführlichen Begründung: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 84-108 und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 91-112. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Überwachung exilpolitischer Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger auf deutschem Boden durch die türkischen Sicherheitskräfte im Wesentlichen auf diesen Personenkreis konzentriert. Zwar beobachten die türkischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Vorgänge und Personen mit hoher Aufmerksamkeit, die unter Staatsschutzgesichtspunkten für die Sicherheitskräfte von Interesse sein können. In diesem Zusammenhang ist der unter militärischer Leitung stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati/MIT) die wichtigste Überwachungsorganisation. Dieser unterhält im gesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen, die ihren Sitz an Generalkonsulaten haben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind und verfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu Landsleuten haben. Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist. Aber schon aus Kapazitätsgründen wird er eine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen können. Unrealistisch erscheint deshalb die Annahme, durch die Überwachungsmaßnahmen erfolge eine lückenlose Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. Dieses ist schon aus praktischen Gründen ausgeschlossen. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Zur ausführlichen Begründung: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 84-88 und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 91-93. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall politische Aktivitäten niedrigen Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser mitzubedenkende Umstand gebietet es jedoch nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art ausgelöste Verfolgungsrisiko als beachtlich wahrscheinlich einzustufen, OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 92. Diese Einschätzung wird auch bestätigt dadurch, dass es praktisch keine stichhaltigen Belege für eine allein durch solche Betätigung ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer ausreichenden Anzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt. Im Gegenteil ist festzustellen, dass Hunderte, ja Tausende" Personen (kurdischer oder türkischer Herkunft), die sich an Demonstrationen, Veranstaltungen und Hungerstreiks beteiligt haben, dabei gefilmt und fotografiert wurden und mit Bild in der Presse erschienen, ihre Angelegenheiten ohne Schwierigkeiten in den Konsulaten haben regeln können. Dieses erscheint aber auch plausibel. Denn gerade von dem solche politischen Aktivitäten zeigenden Personenkreis geht nämlich oftmals keine ernsthafte Gefahr für die Einheit des türkischen Staates aus. Haben Asylbewerber, die in der Türkei keine oder jedenfalls keine als staatsfeindlich geltenden politischen Aktivitäten gezeigt haben, erst im Bundesgebiet nach Einleitung ihres Asylverfahrens die hier in Rede stehenden politischen Aktivitäten aufgenommen, liegt die Annahme nahe, dass diesen Aktivitäten kein ernsthaftes Engagement zu Grunde liegt, sondern sie nur durch das Bestreben veranlasst werden, einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen. Zur ausführlichen Begründung: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 89-96 und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 94 ff mit eingehender Beurteilung möglicher Referenzfälle auch aus der jüngeren Zeit nach der Festnahme Öcalans. Erst Recht gibt es keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten ausgelöste Strafverfolgung. Eine konsequente Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland würde die Ermittlungsbehörden angesichts der in die Hunderttausende gehenden Zahl von solchermaßen tätigen Personen ebenso überfordern wie eine lückenlose Überwachung dieser Tätigkeiten. Abgesehen davon ist die einfache Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Aktivitäten kurdischer Vereine in Deutschland nach türkischem Strafrecht nicht strafbar. Zur ausführlichen Begründung auch unter Berücksichtigung der Vorschriften und der Auslegung des türkischen internationalen Strafrechts: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 96-100. Ein Verfolgungsinteresse besteht allerdings unter Umständen bei den Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten und in Bezug auf solche Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu ist insbesondere die in der Türkei illegale und als terroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa die ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zu rechnen. Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, hängt von Größe und politischer Ausrichtung des Vereins sowie Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. Nicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen sind in der Regel die der L angeschlossenen kurdischen Vereine zu rechnen, weil auf Grund der Zielsetzung dieser Organisation und der ihr angeschlossenen Vereine eine nachrichtendienstliche Beobachtung durch die türkischen Organe nicht mit derselben Intensität betrieben wird, wie bei anderen Organisation der kurdischen Opposition, OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 105-108, unter Auswertung der neueren Erkenntnisse und unter Berücksichtigung auch der jüngeren Entwicklung in der Türkei. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch die exilpolitische Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Islamisch-Kurdischen Gemeinde E e.V." (im Folgenden: IKG E) lediglich niedrigprofiliert einzustufen. Ein Verfolgungsrisiko im Falle der Rückkehr in die Türkei droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger seit dem 20.10.1999 als Vorstandsmitglied des Vereins im Vereinsregister eingetragen ist. Den der Kammer vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen lässt sich nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass dieser Verein von den türkischen Auslandsvertretungen als von der PKK dominiert, unterwandert oder beeinflusst eingestuft wird und dass sich aus diesem Grund das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden auch auf diesen Verein - und mithin auf den Kläger als Repräsentanten - erstreckt. Zwar hat sich die IKG E in ihrer Vereinsanmeldung 1998 selbst als Teilorganisation des Islamischen Bundes Kurdistans" (HIK/KIH) mit Sitz in L1 bezeichnet, vgl. zu dieser Vereinigung: Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz BW vom 18. Mai 1996 an VG Augsburg, Verfassungsschutzbericht des Landes NRW über das Jahr 2000, S. 153, gehört damit nach ihrem Selbstverständnis der Gesamtorganisation des KIH/HIK an und ist den Strukturen der PKK zuzurechnen, vgl. Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 13. Juli 2000 an VG Düsseldorf und auch Auskunft des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 30. Oktober 1998 an VG Düsseldorf. Andererseits liegen jedoch nach wiederholter Stellungnahme des Polizeipräsidiums E, vgl. Auskünfte vom 20. April 2000, vom 4. Juli 2000 und 6. Juli 2000 jeweils an VG Düsseldorf und insbesondere zuletzt auch der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft Auskunft vom 25. Oktober 2001 keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse vor, die die Aussage zulassen würden, dass die IKG E im Umfeld der PKK angesiedelt ist oder von Angehörigen der PKK unterwandert ist. Auch in den Verfassungsschutzberichten für das Jahr 2000 sowohl des Bundesinnenministeriums als auch des Landesinnenministeriums wird die IKG E nicht erwähnt. Es liegen auch keine Informationen darüber vor, dass die IKG Duisburg in irgendeiner Weise aktiv politisch in Erscheinung getreten ist. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung keine konkreten politischen Aktivitäten des Vereins benannt. Vielmehr scheint sich die Vereinstätigkeit auf Hilfestellung für Kurden und andere islamische Glaubensanhänger im lebenspraktischen Bereich und auf vereinsinterne Diskussionen und das Freitagsgebet zu beschränken. Auch in anderen, vor dem Verwaltungsgericht geführten Klageverfahren, vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. September 2000 - 4 K 2117/00.A, vom 9. Oktober 2000 - 4 K 3160/99.A, vom 9. März 2001 - 4 K 424/00.A - und vom 30. Mai 2001 - 20 K 2354/98.A -, zu denen die oben erwähnten Auskünfte des Innenministeriums und des Polizeipräsidiums E eingeholt worden sind, haben die jeweiligen Kläger keine eigenen politischen Aktivitäten der IKG E benennen können. Berücksichtigt man, dass der Verein seit Gründung im Jahre 1998 politisch nicht in Erscheinung getreten ist und keine politischen Aktivitäten entfaltet hat, vgl. schon Auskunft des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 30. Oktober 1998 an VG Düsseldorf, so kann nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die türkischen Auslandsvertretungen wie etwa gegenüber politisch aktiven und den Strukturen der PKK zuzurechnenden Vereinen ein Verfolgungsinteresse in vergleichbarer Weise gegen die IKG und deren Vorstandsmitglieder hegen. Das erkennende Gericht vermag sich daher nicht der anders lautenden Einschätzung im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2000 - 26 K 3374/00.A - anzuschließen, wonach ein Vorstandsmitglied der IKG E (ohne weiteres) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei zu befürchten hat, vgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2001 - 9 K 6129/00.A - zum Islamischen Bund Kurdistans e.V. Krefeld", sondern schließt sich der gegenteiligen Einschätzung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an, vgl. hierzu die oben angeführten Urteile vom 28. September 2000 - 4 K 2117/00.A, vom 9. Oktober 2000 - 4 K 3160/99.A, vom 9. März 2001 - 4 K 424/00.A - und 30. Mai 2001 - 20 K 2354/98.A -, wonach die Mitgliedschaft im Vorstand der IKG E auf Grund der politischen Passivität des Vereins nicht geeignet ist, das Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte zu erwecken. Darüber hinaus kann der persönliche Gesamteindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Er hat bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung den Eindruck hinterlassen, dass es sich bei ihm um einen kurdischen Volkszugehörigen handelt, dessen politisches Interesse allenfalls den Umgang und die Intensität erreicht, was die durchschnittliche" Masse seiner Landsleute im Bundesgebiet an politischer Aktivität entfaltet. Das Gericht konnte bei der Befragung des Klägers nicht den Eindruck gewinnen, dass der Kläger etwa zur geistigen Führungsebene" der kurdischen Opposition rechnet und über größere Kenntnisse über Strukturen und Strategien der kurdischen Opposition verfügt. Auch die im Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.1999 für alle Kläger getroffene Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den Beschluss des Gerichts vom 22.6.1999 - 20 L 1766/99.A -. Zu den hierin getroffenen Feststellungen haben die Kläger nichts weiter vorgetragen. Soweit es das Vorbringen des Klägers im Folgeverfahren anbetrifft, ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, dass auch insoweit keine Gründe vorliegen, die die Voraussetzungen des § 53 AuslG erfüllen könnten. Schließlich ist auch die unter Ziff. 2 des Bescheides vom 14.04.1999 ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst wiederum auf den Beschluss des Gerichts vom 22.06.1999 - 20 L 1766/99.A - Bezug genommen. Dies gilt nach wie vor auch für den Kläger, da dessen (beachtlicher) Asylfolgeantrag nicht zur Anerkennung geführt hat und die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung damit jedenfalls ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.