Urteil
17 K 5811/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:1211.17K5811.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand: Der am 00.0.1955 geborene Beigeladene ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Seine Ehefrau leidet an Multipler Sklerose und ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Die Klägerin betreibt eine Gesellschaft für Hüttenwerkstechnik. Sie beschäftigte im Jahre 2001 164 Menschen. Zwei Arbeitsplätze besetzte sie mit Schwerbehinderten. Der Beigeladene steht seit dem 28. Juli 1981 in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin. Er war in der Zeit von September 1981 bis September 1997 als Chemiearbeiter tätig. Hiernach wurde er von der Klägerin als Springer im Kartonlager eingesetzt. Mit Bescheid des Versorgungsamtes F. vom 14. November 1997 wurde in Bezug auf seine Person wegen „Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung, Nervenwurzelreizung, Knochenentkalkung“ sowie „chronischer Bronchitis“ ein Grad der Behinderung von 20 festgesetzt. Den auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung erhobenen Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Nordrhein‑Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1998 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Juli 1998 Klage vor dem Sozialgericht E. ‑ S 00 (00) SB 000/98 ‑, über die noch nicht entschieden worden ist. Eine gerichtlich in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme des Zentrums für innere Medizin des Universitätsklinikums F. vom 6. September 1999 erachtete einen Grad der Behinderung von insgesamt 20 als angemessen. Von dem Landesversorgungsamt eingeholte gutachterliche Stellungnahmen vom 29. April 2000, 25. Juli 2000 und 23. Oktober 2000 gelangten zu keinem abweichenden Ergebnis. Ein weiteres in diesem Verfahren eingeholtes internistisches Fachgutachten vom 23. Februar 2001 hielt demgegenüber einen Grad der Behinderung von 40 für angemessen. An dieser Bewertung wurde auch unter dem 14. Juli 2001 festgehalten. Der arbeitsmedizinische Dienst der TÜV Akademie Westfalen GmbH hatte in zwei Stellungnahmen vom 12. März 1998 und 6. Mai 1998 dargelegt, der Beigeladene könne seine Arbeitsleistung in staubarmen Bereichen, zu denen auch das Wellpappkartonlager zähle, weiterhin erbringen. Im Jahre 1999 wandte sich der Beigeladene mit dem Begehren an die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie abzuklären, ob die bei ihm aufgetretene Osteoporose durch die Berührung mit in dem Betrieb der Klägerin verwendeten nicht deklarierten und nicht genehmigten Zusatzstoffen verursacht worden sei. Unter dem 15. Dezember 1999 stellte die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie fest, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den BK‑Nr. 1104 und 1109 nicht gegeben seien. Der mit der Untersuchung beauftragte Technische Aufsichtsdienst vermochte indes mit Blick darauf, dass der Beigeladene in den Achtzigerjahren über einen längeren Zeitraum hinweg Flussspat ausgesetzt war und in der Vergangenheit bereits die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der BK‑Nr. 1308 bejaht worden seien, nicht zu beurteilen, „ob die Fülle der Inhalts- beziehungsweise Rohstoffe zur Gießpulverherstellung in ihrer unterschiedlichen Beurteilung nicht doch geeignet sein könnten, eine Osteoporose-Erkrankung zu erzeugen“. Am 21. Februar 2000 stellte die Klägerin den Beigeladenen von der Arbeit frei. Am 29. März 2000 beantragte sie bei dem Beklagten die Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Unter dem 10. April 2000 äußerte das Arbeitsamt N. mit Blick auf die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsamt Bedenken gegen die Zustimmung zur Kündigung. Unter dem 10. Mai 2000 führte die Klägerin zur Begründung ihres Antrages aus: Trotz des Ergebnisses der Untersuchungen der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie behaupte der Beigeladene weiterhin, dass die Arbeit im Betrieb der Klägerin ursächlich für seine Erkrankung sei. Dies führe zu erheblichen innerbetrieblichen Problemen und einer Störung des Vertrauensverhältnisses. Die Klägerin sehe sich zudem aus fürsorgerischen Erwägungen veranlasst, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen herbeizuführen, um eine auf einem entsprechenden subjektiven Empfinden beruhende weitere Verschlechterung des Krankheitsbildes des Beigeladenen zu verhindern. Hierauf erwiderte der Beigeladene unter dem 22. Mai 2000 beziehungsweise 24. Mai 2000: Er sei nach seiner Umsetzung keinen Gefährdungen mehr ausgesetzt gewesen und habe seine Arbeitsleistung über die Dauer von zwei Jahren ohne Probleme erbracht. Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen finde er keine neue Anstellung mehr. Im Rahmen der Kündigungsverhandlung vom 23. Juni 2000 erklärte die Klägerin: Sowohl die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie als auch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz hätten ihr bestätigt, dass zwischen den verwendeten Materialien und der Osteoporose‑Erkrankung des Beigeladenen kein Zusammenhang bestehe. Trotz dieser Bewertung halte dieser an seiner Darstellung fest. Dies habe nicht nur einen heftigen Briefwechsel zur Folge gehabt, sondern auch zu einer innerbetrieblichen Diskussion geführt, die in Aushängen am schwarzen Brett und juristischen Auseinandersetzungen ihre Höhepunkte gefunden hätte. Infolgedessen müsse das Vertrauensverhältnis als völlig zerrüttet angesehen werden. Der Betriebsrat der Klägerin hob das Recht des Arbeitnehmers auf Erforschung der Ursache seiner Erkrankung hervor und wertete die Freistellung des Beigeladenen als „zu drastische Reaktion“ der Klägerin. In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2000 trat er der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen auch insoweit entgegen, als der von diesem besetzte Arbeitsplatz schwerbehindertengerecht sei. Zudem wies er auf die sozialen und familiären Verhältnisse des Beigeladenen hin. Das Sozialamt der Stadt N. empfahl dem Beklagten unter dem 30. Juni 2000, die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu erteilen. Mit Entscheidung vom 28. Juli 2000 versagte die Hauptfürsorgestelle des Beklagten der Klägerin die beantragte Erteilung der Zustimmung zur Kündigung gemäß § 15 SchwbG vorbehaltlich der Anerkennung der beantragten Schwerbehinderteneigenschaft. Zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung führte sie aus: „Zu Gunsten der Arbeitgeberin wurde berücksichtigt, dass sie grundsätzlich daran interessiert ist, ihren Betrieb problemfrei führen zu wollen und Streitigkeiten zwischen den Parteien immer zu einer Belastung des Arbeitsverhältnisses führen. Andererseits steht dem Arbeitnehmer aber das uneingeschränkte Recht zu, die Ursache seiner Krankheit zu erforschen. Da zwei Arbeitskollegen ebenfalls an Osteoporose erkrankten, liegt die Vermutung nah, dass betriebliche Hintergründe eine Rolle spielen könnten. Der Arbeitgeberin muss daher zugemutet werden, eine objektive Überprüfung der Betriebsbedingungen über sich ergehen zu lassen. Die Sanktion durch die Freistellung von der Arbeit stellt sich als unverhältnismäßige Maßnahme dar. In ihrer Entscheidung wird die Hauptfürsorgestelle auch durch die Stellungnahme des Betriebsrates bestärkt. Dieser hat sich gegen eine Kündigung ausgesprochen und weist darauf hin, dass der Arbeitsplatz des Schwerbehinderten weiterhin besteht und er dort eingesetzt werden kann.“ Am 31. August 2000 erhob die Klägerin gegen den vorbezeichneten Bescheid Widerspruch, zu dessen Begründung sie unter dem 27. Dezember 2000 ausführte: Es stehe auf Grund der Untersuchungen der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie fest, dass ein Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit des Beigeladenen nicht gegeben sei. Das Beharren auf der gegenteiligen Behauptung führe zu innerbetrieblichen Problemen im Unternehmen. Zudem sei zu erwarten, dass sich das subjektive Empfinden des Beigeladenen im Hinblick auf sein Krankheitsbild weiter verschlechtere, wenn er sich durch die Weiterführung seines Berufes den vermeintlichen Ursachen seiner Erkrankung ausgesetzt sehe. Unter dem 21. Mai 2001 erklärte die Klägerin, den Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt abgemahnt zu haben. Zugleich verwies sie auf eine Stellungnahme der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, derzufolge weder Phosphor noch Cadmium als Stoffe, die in der Lage seien, Osteoporose zu verursachen, in den Einsatzstoffen der Produkte nachweisbar seien. Am 19. Januar 2001 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Zur Begründung ihres Antrages gab sie an: Der Beigeladene sei nicht in der Lage, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Chemiewerker nachzukommen. So habe er im Termin vor dem Arbeitsgericht am 13. Januar 2001 mitgeteilt, er könne nicht in staubbelasteten Räumen eingesetzt werden, zudem dürfe er aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht schwer heben oder tragen. Ein leidensgerechter Ersatzarbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung. Der Beigeladene entgegnete, von dem Arbeitsplatz in dem Papierlager gehe keine Gefährdung seiner Gesundheit aus. Das Arbeitsamt N. erhob unter dem 29. Januar 2001 erneut Bedenken gegen die Zustimmung wegen der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. Eine am 30. März 2001 durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ergab, dass Bedenken gegen den Einsatz des Beigeladenen an seinem früheren Arbeitsplatz im Kartonlager nicht bestünden. Am 30. Mai 2001 wurde der Kläger in den Betriebsrat der Klägerin gewählt. Diese focht die Wahl in der Folge an. Der Betriebsrat der Klägerin lehnte unter dem 31. Mai 2001 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen ab, da dieser seiner Tätigkeit im Papierlager uneingeschränkt nachgehen könne und sein dortiger Arbeitsplatz weiterhin Bestand habe und schwerbehindertengerecht sei. Der Oberbürgermeister der Stadt N. empfahl mit Schreiben vom 1. Juni 2001, die Zustimmung zur Kündigung zu versagen. Mit Entscheidung vom 10. Juli 2001 entschied das Integrationsamt des Beklagten, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen nicht zu erteilen. Zur Begründung führte es unter anderem aus: „Herr T. arbeitet bereits seit September 1997 nicht mehr als Chemiewerker, sondern ist als Springer im Kartonlager eingesetzt. Damit hat er in Abstimmung mit der Arbeitgeberin in diesem Bereich eine alternative Tätigkeit, die seiner Behinderung entspricht, gefunden und geht dieser nach erfolgter Umsetzung bereits mehrere Jahre nach. Eine mögliche Untauglichkeit für die ursprüngliche Tätigkeit als Chemiewerker kann vor diesem Hintergrund als Kündigungsgrund heute nicht mehr herangezogen werden. Hinsichtlich der neuen Tätigkeit als Springer im Kartonlager wird Herrn T. arbeitsmedizinisch bestätigt, einer Arbeit nachgehen zu können, die nicht mit schwerem Tragen und Heben verbunden ist und in staubarmer Umgebung getätigt werden kann. Vor diesem Hintergrund werden keine Bedenken gegenüber dem Einsatz des Arbeitnehmers im Kartonlager erhoben. Herr T. ist selbst bereit und sieht sich in der Lage, weiterhin im Kartonlager zu arbeiten. Er arbeitet dort bereits seit über 2 Jahren. Der Arbeitsplatz ist inzwischen nicht weggefallen. Die Arbeitgeberin geht insbesondere auf die zuletzt erfolgte aktuelle arbeitsmedizinische Untersuchung und ihre Ergebnisse nicht ein. Hierzu äußert sie sich nicht. Vielmehr bezieht sie sich lediglich auf eine mündliche Aussage des Arbeitnehmers, die dieser bereits dadurch klargestellt hat, dass er auf die Ergebnisse der TÜV‑Untersuchung und die über zweijährige problemlose Tätigkeit im Papierlager hinweist. Die Arbeitgeberin trägt gerade nach der aktuellen Untersuchung keine neuen oder vertiefenden Argumente vor, die darauf schließen lassen, dass Herr T. aus in seiner Person liegenden Gründen nicht in der Lage ist, seine ihm jetzt zugewiesene Tätigkeit zu erbringen.“ Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin unter dem 27. Juli 2001 Widerspruch, ohne diesen in der Folgezeit zu begründen. Am 23. August 2001 legte der Beigeladene sein Betriebsratsmandat im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens nieder. Der Betriebsrat der Klägerin bekräftigte unter dem 3. September 2001 seine ablehnende Haltung gegenüber einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen. Auf der Grundlage einer Entscheidung anlässlich seiner Sitzung vom 4. Juli 2001 wies der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt des Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen die Entscheidung vom 28. Juli 2000 mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2001 vorbehaltlich der Anerkennung der beantragten Schwerbehinderteneigenschaft zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: „Die Widerspruchsführerin versäumte es hier jedoch, den Beteiligten wegen des missbilligten Verhaltens abzumahnen. Damit kann eine Kündigung bereits aus diesem Grunde nicht als verhältnismäßig angesehen werden. Sie ist damit offensichtlich nicht gerechtfertigt. Der Widerspruchsausschuss ist davon überzeugt, dass auch kein Ausnahmefall gegeben ist, der ein Absehen von der Abmahnung rechtfertigen würde. ... Auch nach Auffassung des Widerspruchsausschusses ist das Recht des Beteiligten an der Überprüfung der Behauptung höher zu bewerten, als der Anspruch der Widerspruchsführerin auf Kündigung. Hierfür spricht auch, dass Kollegen ebenfalls an der Erkrankung des Beigeladenen erkrankt sind. Die Störung des innerbetrieblichen Friedens (z.B. durch Aushänge am Schwarzen Brett) kann die Widerspruchsführerin ‑ wie ausgeführt ‑ im Wege der Abmahnung unterbinden. Auch dass der Beteiligte auch nach Abschluss der Ermittlungen der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie weiterhin seine Behauptung aufrecht erhält, rechtfertigt die Annahme eines gravierenden Ausnahmefalles noch nicht. Der Beteiligte ist weiterhin aus nachvollziehbaren Gründen davon überzeugt, seiner Behauptung eine Erklärung zuführen zu können. Zum einen macht der Widerspruchsführer geltend, dass das anhängige Klageverfahren vor dem Sozialgericht E. zur Klärung des fraglichen Ursachenzusammenhanges beitragen solle. Zum anderen führt er die Aussage des Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft vom 15.12.1999 heran. Damit ist für den Beteiligten eine mögliche Rechtswidrigkeit seines Handelns auch nach dem Abschluss der Ermittlungen der Berufsgenossenschaft gerade nicht ohne Weiteres erkennbar. Sein Verhalten ist auch nicht derart gravierend, dass eine weitere Hinnahme durch die Widerspruchsführerin offensichtlich ausgeschlossen erscheinen muss. Der Widerspruchsführerin ist es somit zumutbar, den Beteiligten, auch bei der geltend gemachten Störung im Vertrauensbereich, die Möglichkeit zu geben, sein steuerbares Handeln ihr gegenüber zu ändern und damit eine Vertrauensbasis wieder herstellen zu können.“ Am 18. September 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung vom 28. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2001 sowie der Entscheidung vom 10. Juli 2001 zu verpflichten, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen zu erteilen. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens und des Verfahrens des Sozialgerichtes E. S 00 (00) SB 000/98 und S 00 U 000/97 und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zunächst zulässig. Soweit sie auf die Aufhebung der Entscheidung des Integrationsamtes des Beklagten vom 10. Juli 2001 gerichtet ist, folgt ihre Zulässigkeit ungeachtet des bislang nicht abgeschlossenen Vorverfahrens aus § 75 S. 1 VwGO. Die Klage ist indes unbegründet. Sowohl die Entscheidung vom 28. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2001 als auch die Entscheidung vom 10. Juli 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen. Die angefochtene Versagung der Zustimmung zur Kündigung beruht auf dem mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft getretenen § 85 SGB IX, der der Vorgängerregelung des § 15 SchwbG inhaltlich entspricht. Danach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Versagung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen erging jeweils formell ordnungsgemäß und ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der der ablehnenden Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zugrundezulegenden Sachlage im Rahmen einer von dem Arbeitgeber erhobenen Verpflichtungsklage ist in der Regel nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern derjenige des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschl. v. 22. Januar 1993 ‑ 5 B 80.92 ‑, br 1994, 21 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 22. Juni 1994 - 4 L 4474/93 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung v. 29. Mai 1998 ‑ 12 A 12950/97 -; Abzustellen ist somit grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt, der dem Beklagten im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides bekannt war beziehungsweise bekannt sein musste. Das bedeutet, dass alle Umstände, die nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, vorliegend mithin nach dem 11. September 2001, eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen sind. Ob für den Fall, dass das Widerspruchsverfahren ‑ wie vorliegend in Bezug auf die Entscheidung des Integrationsamtes des Beklagten vom 10. Juli 2001 ‑ noch nicht abgeschlossen ist, auf den Zeitpunkt des Ergehens des Ausgangsbescheides oder aber mit Blick auf § 114 S. 2 VwGO auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, mag vorliegend auf sich beruhen. Eine Verpflichtung des Beklagten, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen zu erteilen, scheidet in Anknüpfung an vorstehende Ausführungen gegenwärtig aus, da nicht feststeht, dass der Beigeladene, dem bislang ein Grad der Behinderung von 20 zuerkannt worden ist, gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 SGB IX dem Kündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX unterfiel beziehungsweise unterfällt. Eine entsprechende Feststellung in dem noch anhängigen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht E. vermöchte eine die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Zustimmung vorsehende Entscheidung des Gerichts nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung der Zustimmung unterliegt gemäß § 85 SGB IX lediglich einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Das Gericht prüft gemäß § 114 S. 1 VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hierbei ist zu untersuchen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Parteien kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob ihre sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar sowie das dabei gewonnene Abwägungsergebnis nicht schlechterdings unzumutbar ist. Hält die Versagung der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung einer dahingehenden Überprüfung stand, ist sie zu akzeptieren, das heißt, von der erkennenden Kammer auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie deren Wertung nicht entspräche. Denn das Gericht ist nicht befugt, seine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen. Die angefochtene Versagung der Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ist unter Zugrundelegung des vorbezeichneten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Sie hält sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen und ist an dem Zweck der Ermächtigung orientiert. Das Gericht folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Bescheide und sieht nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab. Der Beklagte hat insbesondere alle für den vorliegenden Streit wesentlichen Gesichtspunkte erkannt und in den Entscheidungsprozess einbezogen. Er hat die widerstreitenden Interessen der Beteiligten in nicht zu beanstandender Weise in seine Entscheidungsfindung eingestellt und seine Entscheidung auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsklärung getroffen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass er seiner Entscheidung unter anderem die Feststellungen des arbeitsmedizinischen Dienstes der TÜV Akademie Westfalen GmbH zur Einsatzfähigkeit des Beigeladenen auf dessen zuletzt ausgeübtem Arbeitsplatz zugrundegelegt hat. Des Weiteren sieht auch das Gericht ungeachtet etwa der Feststellungen der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie zur Frage der Eignung bestimmter Stoffe mit Blick auf eine Erkrankung weiterer Mitarbeiter des betroffenen Betriebsteiles an Osteoporose und die sich anschließenden sozialgerichtlichen Aufklärungsbemühungen keine Veranlassung, dem Beigeladenen im vorliegenden Zustimmungsverfahren ein Recht auf gegebenenfalls auch gerichtliche Aufklärung der Ursachen seiner Krankheit abzusprechen. Soweit die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Störungen des wechselseitigen Vertrauensverhältnisses maßgeblich auf ein Verhalten des Beigeladenen zurückzuführen sein sollten, hätte es der Klägerin nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip oblegen, den Beigeladenen insoweit zunächst einschlägig abzumahnen. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit einer Abmahnung verbundene Warnfunktion etwa wegen der Uneinsichtigkeit des Beigeladenen von vornherein überflüssig oder sinnlos gewesen wäre; vgl. zum Erfordernis der Abmahnung Bundesarbeitsgericht (BAG), Entscheidung v. 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 -, NZA 1994, 656 f. Der Beklagte hat ferner die Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses auch mit Blick auf die langjährige Betriebszugehörigkeit des Beigeladenen angemessen gewichtet. Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dürfte in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse schließlich gegenwärtig auch der nachwirkende Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG entgegenstehen; vgl. insoweit bereits BAG, Entscheidungen v. 5. Juli 1979 ‑ 2 AZR 521/77 ‑ u. 23. April 1981 ‑ 2 AZR 1112/78 ‑. Tatsachen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Die Kostenentscheidung ist nach Maßgabe der §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 188 S. 2 VwGO ergangen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.