Beschluss
2 L 3024/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:1212.2L3024.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf DM 4.000,-- festgesetzt.
Es werden beigeladen:
Kriminalkommissar L,
Kriminalkommissar E1,
Kriminalkommissar S,
Polizeikommissar T,
Kriminalkommissarin T1,
Polizeikommissar S1,
Polizeikommissarin X,
Polizeikommissar X1,
Kriminalkommissarin X2,
Polizeikommissar I,
Kriminalkommissarin D,
Kriminalkommissar G1,
Kriminalkommissar H,
Kriminalkommissar C1,
Polizeikommissar C2,
Kriminalkommissarin C3,
Polizeikommissar B,
Polizeikommissar C4,
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf DM 4.000,-- festgesetzt. Es werden beigeladen: Kriminalkommissar L, Kriminalkommissar E1, Kriminalkommissar S, Polizeikommissar T, Kriminalkommissarin T1, Polizeikommissar S1, Polizeikommissarin X, Polizeikommissar X1, Kriminalkommissarin X2, Polizeikommissar I, Kriminalkommissarin D, Kriminalkommissar G1, Kriminalkommissar H, Kriminalkommissar C1, Polizeikommissar C2, Kriminalkommissarin C3, Polizeikommissar B, Polizeikommissar C4, Gründe: I. Der am 15.08.1963 geborene Antragsteller trat am 01.10.1979 als Polizeiwachtmeister a.W. in den Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. In der Zeit vom 01.09.1995 bis 31.08.1998 absolvierte er beim Polizeipräsidium E den Ausbildungslehrgang als Polizeikommissarbewerber und bestand im August 1998 die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (II. Fachprüfung). Im Hinblick hierauf wurde er mit Wirkung vom 01.09.1998 zum Polizeikommissar ernannt und erneut dem Polizeipräsidium E zugewiesen. In diesem Amt wurde er am 26.05.2000 mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" dienstlich beurteilt. Für Oktober 2001 wurden dem Polizeipräsidium E 18 Plan-stellen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO Zweite Säule" (Polizei- oder Kriminaloberkommissar) zuge-wiesen, welche der Antragsgegner mit den Beigeladenen besetzen will. Diese sind wie der Antragsteller ebenfalls im Amt eines Kommissars mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" beurteilt worden, haben die II. Fachprüfung aber bereits im August 1997 bestanden. Gegen diese Beförderungsauswahlentscheidung hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und am 25.10.2001 den vorliegenden Antrag gestellt. Er macht geltend, die getroffene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Grundsätzlich könne der Dienstherr bei einer Beförderungsauswahlentscheidung zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten Konkurrenten auf sog. Hilfskriterien zurückgreifen und frei zwischen diesen wählen. Vorliegend sei es dem Antragsgegner aber verwehrt, seine weitere Auswahlentscheidung auf Grund des Hilfskriteriums Datum der II. Fachprüfung/Verweildauer im statusrechtlichen Amt" zu treffen. Grundsätzlich sei gegen dieses Kriterium zwar nichts einzuwenden, weil auf Grund der längeren Verweildauer in einem bestimmten Amte ein Leistungsvorsprung" des jeweiligen Beamten angenommen werden könne. Vorliegend gelte dies jedoch nicht. Er, der Antragsteller, habe nach der damals geltenden Fassung der Laufbahnverordnung der Polizei (LVO Pol) ausschließlich die Möglichkeit gehabt, die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf Grund einer dreijährigen Ausbildung zu erlangen. Allein deswegen sei er erst im August 1998 zum Kommissar ernannt worden. Auf Grund der Änderung der Laufbahnverordnung hätten seine Konkurrenten teilweise die Möglichkeit gehabt, die in Rede stehende Qualifikation durch eine zweijährigen Ausbildung zu erwerben. Dass solche Konkurrenten die II. Fachprüfung früher als er bestanden hätten, beruhe deshalb insoweit nicht auf deren besseren Leistungen, sondern dem Glück, bereits unter die Regelung über die zweijährige Ausbildung gefallen zu sein. Unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes könne im Hinblick hierauf der Umstand, dass einige Konkurrenten früher als andere zum Kommissar ernannt worden seien, keine wie auch immer geartete rechtliche Relevanz haben. Die Anwendung des Hilfskriteriums Datum der II. Fachprüfung" benachteilige ihn in der vorliegenden Fallkonstellation. Dies gelte auch im Hinblick auf die sog. Seiteneinsteiger. Auch eine solche Möglichkeit sei ihm bei seinem Eintritt in den Polizeidienst verwehrt gewesen. Bei den Seiteneinsteigern komme hinzu, dass diese erst nach Ablegung der II. Fachprüfung die Möglichkeit gehabt hätten, polizeiliche Erfahrung zu sammeln. Der gesamte Erfahrungsschatz, den er im mittleren Polizeidienst gesammelt habe, bleibe bei der Auswahlentscheidung des Antragsgegners unberücksichtigt. Letztendlich sei zu bedenken, dass er den Dienstposten eines Wachdienstführers innehabe und ihm, sollten die beabsichtigten Beförderungen vorgenommen werden, Beamte unterstellt wären, die ein höheres statusrechtliches Amt als er hätten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen könne im Rahmen personalpolitischer Steuerungsmaßnahmen auch auf die Frage zurückgegriffen werden, ob jemand den schwierigeren" Dienstposten innehabe. Hieraus ergebe sich, dass nicht einem Beamten ein Vorsprung gegenüber einem Konkurrenten eingeräumt werden dürfe, der als Untergebener des Konkurrenten tätig sei. Ebenso wenig dürfe unberücksichtigt bleiben, ob die Bewerber bereits eine Führungsfunktion ausgeübt hätten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die 18 beim Polizeipräsidium E ab dem 01.10.2001 freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO Zweite Säule" nicht zu besetzen, solange über seinen Widerspruch gegen seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt im Wesentlichen aus: Ausgehend vom Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung habe er zwischen 112 Bewerberinnen und Bewerbern auswählen müssen, die mit dem Ergebnis Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" beurteilt gewesen seien. Dabei habe er der weiteren Auswahlentscheidung die Hilfskriterien (1.) längste Zeit nach der Laufbahnprüfung g.D., (2.) längste Verweildauer im Polizei-/Verwaltungsdienst und (3.) höchstes Lebensalter zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Frauenförderung sei die Öffnungsklausel derart angewandt worden, dass bei einem Vorsprung von mindestens einem Jahr beim ersten Hilfskriterium oder von mindestens zehn Jahren bei der Summe des zweiten und des dritten Hilfskriteriums ein in der Person des männlichen Mitbewerbers überwiegender Grund angenommen worden sei. In der Konkurrentengruppe hätten die Bewerber hinsichtlich der II. Fachprüfung Unterschiede bei den Auswahlverfahren und Ausbildungsgängen und -inhalten aufzuweisen. Trotz aller Unterschiede hätten aber letztendlich alle Beamte die Laufbahnbefähigung erworben; Dauer und Inhalt der Ausbildung seien daher nicht als Hilfskriterium anzusehen. Mit dem Hilfskriterium längste Zeit nach der Laufbahnprüfung g.D." solle auf die größere Berufserfahrung in der Laufbahn abgestellt werden. Beamte, die einer Laufbahngruppe bereits länger angehörten, brächten typischerweise eine umfassendere Erfahrung für die in einem Beförderungsamt dieser Laufbahngruppe zu erfüllenden Aufgaben mit. Der sog. Führungslehrgang sei die während der Ausbildung zum gehobenen Dienst erworbene Berechtigung, ohne weitere Fortbildung Führungsfunktionen im gehobenen Dienst zu übernehmen. Beamten ohne diese Lehrgang könnten Führungsfunktionen übertragen werden, wenn diese an einem entsprechenden Lehrgang teilnähmen (§ 25 Abs. 2 LVO Pol). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Personalvorgänge Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da deren Ernennung zu Kriminal- bzw. Polizeioberkommissaren und Einweisung in die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereiteln würden. Dem Antragsteller steht aber ein sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigender Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers möglich, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend nicht als erfüllt anzusehen. Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist grundsätzlich Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die hier herangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen bilden ausreichende Entscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Die Einschätzung des Antragsgegners, ausgehend von den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen seien der Antragsteller und die Beigeladenen gleich gut qualifiziert, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Ihnen ist übereinstimmend das Prädikat entspricht voll den Anforderungen" zuerkannt worden. Bei nach Maßgabe der letzten dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleicher Qualifikation mehrerer Bewerber ist der Dienstherr grundsätzlich darin frei, welchen zusätzlichen Kriterien er im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung größere Bedeutung beimisst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.11.1985 - 6 A 468/84 - und Beschluss vom 04.08.1994 - 12 B 1559/94 -. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner - seiner der beschließenden Kammer aus anderen Verfahren bekannten Praxis folgend - als Hilfskriterien - in dieser Reihenfolge - die längste Zeit nach der Laufbahnprüfung g.D., die längste Verweildauer im Polizei-/Verwaltungsdienst und schließlich das höchstes Lebensalter zu Grunde gelegt hat, vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit derartiger, über Dienst- bzw. Lebenserfahrung Aufschluss gebender Merkmale BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123, und im Hinblick hierauf die Beigeladenen und nicht den Antragsteller ausgewählt hat, weil die Beigeladenen rund ein Jahr vor dem Antragsteller die Laufbahnbefähigung erworben haben. Der Antragsgegner berücksichtigt damit in rechtlich nicht zu beanstandener Weise die regelmäßig durch die Tätigkeit im Eingangsamt der Laufbahn erworbene größeren Berufserfahrung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller. Den Einwänden des Antragstellers hiergegen vermag das Gericht nicht zu folgen. Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, das Hilfskriterium der Verweildauer im Amt nach der Laufbahnprüfung habe hier keine relevante Aussagekraft, weil die Konkurrenten die Laufbahnbefähigung auf unterschiedlichen Wegen (zweijähriges FHS-Studium ohne Führungslehrgang oder dreijähriges FHS-Studium nach altem Recht mit Führungslehrgang; Seiteneinsteiger) erworben haben. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass auch eine auf Grund einer verkürzten Ausbildung abgelegte Laufbahnprüfung den gleichen Anforderungen zu genügen hatte wie die Prüfung im Anschluss an eine länger angelegte Ausbildung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1986 - 2 C 41.84 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A 1.4, Nr. 14. Dementsprechend haben auch alle Bewerber mit dem Bestehen der entsprechenden Fachprüfung die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes erworben, § 4 Abs. 1 und 2 LVO Pol, und es erscheint gerade sachgerecht, diese ab diesem Zeitpunkt gleich zu behandeln und bei Fragen ihres weiteren Fortkommens nicht mehr nach den unterschiedlichen Wegen beim Erwerb der Laufbahnbefähigung zu differenzieren. Vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer 26.06.2001 - 2 L 1037/01 -. Die Kammer folgt auch den weiteren Einwänden des Antragstellers gegen die Heranziehung des Hilfskriteriums nicht. Diesbezüglich vermag zunächst die von ihm zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2000 - 6 B 865/00 - seine Ansicht nicht zu stützen, die von ihm ausge- übte Führungsfunktion sei hier ausschlaggebend zu berücksichtigen. Mit seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgerichts lediglich festgestellt, das auch die Innehabung bestimmter schwieriger oder unbeliebter Dienstposten ein zulässiges Hilfskriterium für eine Auswahlentscheidung sein könne. Eine rechtliche Verpflichtung, unter bestimmten Umständen gerade auf ein solches Hilfskriterium abzustellen, besteht dagegen nicht. Einzuräumen ist dem Antragsteller allerdings, dass es aus personalpolitischen Gründen auf Dauer wohl nicht tragbar wäre, wenn ihm oder anderen im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbern nach den beabsichtigten Ernennungen erfolgreiche Konkurrenten als Mitarbeiter unterstellt blieben. Die Vermeidung derartiger Konstellationen muss der Antragsgegner allerdings nicht bereits im Auswahlverfahren berücksichtigen. Er kann vielmehr - und dies dürfte auch nahe liegend und üblich sein - nach den erfolgten Beförderungen gegebenenfalls die Dienstposten so verteilen, dass die beförderten Konkurrenten auch die dem neuen Amt angemessenen Führungsfunktionen wahrnehmen. Schließlich wirft der Antragsteller dem Antragsgegner auch zu Unrecht vor, dieser berücksichtige bei der Auswahlentscheidung nicht die von den Bewerbern im mittleren Dienst erworbenen Erfahrungen. Der Antragsgegner berücksichtigt solche Erfahrungen bei dem zweiten Hilfskriterium längste Verweildauer im Polizei- /Verwaltungs-dienst". Nicht zu beanstanden ist, dass er den im gehobenen Dienst erworbenen Erfahrungen durch die Anwendung des ersten Hilfskrite-riums einen größeren Stellenwert beimisst. Da nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung bei Anwendung der für alle Beamten aufgestellten Hilfskriterien als rechtswidrig erweist, kommt es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, ob die Beigeladenen zu 5., 7., 9. und 11. nicht im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesgleichstellungs-gesetz - vom 09.11.1999 (GV NRW S. 590) i.V.m. § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 LBG ohnehin dem Antragsteller vorzuziehen sind. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Beiladung ist nach § 65 Abs. 1 VwGO erfolgt.