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Urteil

19 K 10440/97

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1220.19K10440.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Erstattung von ihr an Frau xxxxxxxxxxxxx geb. am xxxxxx 1963, in der Zeit vom 15. August 1993 bis Oktober 1997 erbrachter Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege sowie Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz Rheinland- Pfalz. 3 Frau xxxxxxx leidet seit Geburt an spastischer Tetraporese. Nach der ärztlichen Stellungnahme lag und liegt eine Mehrfachbehinderung vor. Sie benötigte morgens und abends Hilfe zur Körperpflege (Waschen, Zähne putzen, Kämmen) sowie zur Ganzkörperpflege. Auf die Toilette musste sie aus dem Rollstuhl mit einem Lift gesetzt werden; ferner benötigte sie anschließend Hilfe bei der hygienischen Versorgung. 4 Sie konnte sich nicht selbst anziehen. Auch das Aufstehen aus dem Bett war nur mit Hilfe möglich. Sie war nicht in der Lage, zu stehen. Für den Rollstuhl besaß sie einen speziellen Steuerungsmechanismus, um den Rollstuhl mit Hilfe der Füße zu bedienen, da eine Steuerung mit den Händen auf Grund von Koordinations- und Greifproblemen nicht möglich war. Insoweit bedurfte sie auch bei der Zubereitung der Mahlzeiten und dem Essen fremde Hilfe. Sie war sprachlich fast nicht zu verstehen, dies war nur nach Einarbeitung des Betreuers möglich. Ansonsten machte sie sich mit einem am Fuß befestigten Zeiger und Buchstaben am Rollstuhl verständlich. 5 Frau xxxxxxx lebte bis 1970 bei ihren Eltern in xxxxxxxxxx. Von dort wurde sie zur stationären Betreuung in das xxxxxxx- Heim xxxxxx aufgenommen. Im August 1989 wechselte sie in die Wohnstätte für Körperbehinderte in xxxxxxxxx - xxxxx - bei ebenfalls stationärer Betreuung. 6 Mit einem maschinenschriftlichen Schreiben vom 18. Juli 1992, welches nicht unterschrieben war, wandte sich Frau xxxxxxx an das Sozialamt der Klägerin und erklärte, sie wolle aus dem Wohnheim xxxxxxxxx aus- und in eine Wohnung - betreutes Wohnen - einziehen. Sie benötige immer Hilfe. 7 Am 6. August 1993 ging bei der Klägerin der Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege für die Zeit ab dem 15. August 1993 ein. 8 Dem Antrag war ein Kostenvoranschlag der „xxxxxx" xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beigefügt, wonach die Miete für 1 Zimmer und 1 Bereitschaftszimmer in der Wohngemeinschaft xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx monatlich 800,00 DM zuzüglich 200,00 DM Nebenkosten betrage. Beim Betreuungsaufwand ging der Kostenvoranschlag von einem solchen von 75,5 Stunden wöchentlich bei einem Stundensatz von 31,50 DM aus. Hieraus errechnete der Kostenvoranschlag für die Betreuung Kosten in Höhe von 10.226,48 DM monatlich. Der Pflegesatz in der Wohnstätte xxxxxxxxx betrug zu jener Zeit 133,85 DM/tgl. 9 Die Klägerin meldete sich zunächst am 12. Juli 1993 telefonisch bei der Beklagten um zu erkunden, ob diese bereit sei, die Kosten von rund 12.000,00 DM/mtl. zu übernehmen. Eine Erklärung der Beklagten hierzu erfolgte nicht, da insbesondere ihre Zuständigkeit wegen der gemeldeten ersten Wohnsitze der Frau xxxxxxx unklar war. 10 Die Klägerin bewilligte ab dem 15. August 1993 die von Frau xxxxxxx begehrten Leistungen sowie später auch Leistungen nach dem Landespflegegesetz, nachdem Frau xxxxxxx auch umgezogen war. Neben der aus drei behinderten Personen bestehenden Wohngemeinschaft, in der Frau xxxxxxx ihr Zimmer hatte, „betrieb" die xxxxxx 1993/1994 noch eine zweite Wohngemeinschaft, die ebenfalls drei pflegebedürftige Personen umfasste. 11 Mit Schreiben vom 14. November 1994 wandte sich die Klägerin an den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, zeigte an, dass sie seit dem 15. August 1993 die o.g. Leistungen erbringe. Ferner verwies sie darauf, dass nach Ansicht der Beklagten der xxxxxxxxxxxxxxxxxx zuständig sei und bat um Erstattung der Aufwendungen, hilfsweise um Weiterleitung des Antrages an die zuständige Behörde. 12 Nachdem der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin unter dem 4. Mai 1995 mitgeteilt hatte, dass nicht er, sondern die Beklagte zuständig sei, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 1995 die Erstattung bei der Beklagten. 13 Die Beklagte führte weitere Ermittlungen zum gewöhnlichen Aufenthalt der Frau xxxxxxx durch. 14 Mit Schreiben vom 21. November 1996 bat die Beklagte unter Bezugnahme auf § 3 a Satz 2 BSHG - in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung - um Mitteilung, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung der vertretbaren Kosten für die eigene Wohnung erfolgt sei, ob hierbei die Kosten der Heimunterbringung gegenübergestellt worden seien. 15 Die Klägerin teilte hierauf unter dem 6. Dezember 1996 mit, dass zum Zeitpunkt des Wechsels in das betreute Wohnen eine Prüfung der vertretbaren Kosten für die eigene Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BSHG nicht habe angestrebt werden müssen. Der Wunsch des Hilfeempfängers sei ausschlaggebend und für den Sozialhilfeträger bindend gewesen. 16 Mit Schreiben vom 25. Februar 1997 und 5. März 1997 lehnte die Beklagte den Erstattungsanspruch ab, da die Klägerin gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen habe, als die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 3 a und 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht aktenkundig gemacht worden seien. Die positive Entscheidung müsse für sie nachvollziehbar sein, dies sei nicht der Fall. § 3 a BSHG in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung habe seinerzeit keinen absoluten Vorrang der offenen Pflege geregelt. § 3 Abs. 3 BSHG sei zu berücksichtigen gewesen. 17 Im Hinblick auf die Ablehnung hat die Klägerin am 20. Dezember 1997 Klage auf Erstattung der bis zum Oktober 1997 für Frau xxxxxxx erbrachten Leistungen erhoben. Sie ist weiter der Auffassung, sie sei verpflichtet gewesen, die Hilfe ohne Prüfung der Kosten im Vergleich zu einer Heimpflege zu bewilligen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Beklagte zu verurteilen, an sie 441.953,31 DM zu zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie beruft sich auf die Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes, da die Klägerin nicht dargelegt habe, wie sie der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG Rechnung getragen habe. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin - Beiakten Hefte 2 bis 4, Leistungsakte xxxx xxxxxxx - sowie der Beklagten - Beiakte Heft 1, Erstattungsverfahren xxxxxxxxxxxx - ergänzend verwiesen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 441.953,31 DM anlässlich des Hilfefalles xxxxxxxxxxxx aus der Zeit vom 15. August 1993 bis 31. Oktober 1997. 26 Ein Erstattungsanspruch kann sich allein aus der Regelung der §§ 103 ff BSHG ergeben; die Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. 27 Nach § 103 Abs. 1 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 sind die Kosten, die ein Träger der Sozialhilfe für den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder im Zusammenhang hiermit aufgewendet hat, von dem sachlich zuständigen Träger zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt jemand aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, richtet sich der zur Kostenerstattung verpflichtete Träger nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. 28 In Abs. 3 in der vorgenannten Vorschrift in der gleichen Fassung ist ferner geregelt, dass eine Pflicht zur Kostenerstattung nach Abs. 1 auch besteht, wenn jemand beim Verlassen einer Einrichtung oder innerhalb von 2 Wochen danach der Sozialhilfe bedarf, solange er sich nach dem Verlassen der Einrichtung ununterbrochen im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält. 29 Es ist schon fraglich, ob die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe erstattungspflichtig ist. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Erstattungspflicht wegen der Regelung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, mithin hier wegen des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes der Frau xxxxxxx vor der Heimaufnahme in xxxxxxxxxx den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx trifft. 30 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994, 5 C 17.91 und 5 C 42.91) ist unter Einrichtungen im Sinne von § 100 Abs. 1 BSHG ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist. 31 Es spricht vieles dafür, dass die Wohngemeinschaften der xxxxxx Einrichtungen im vorgenannten Sinne sind, da die xxxxxx nach der Aktenlage nicht nur Vermieter eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft war, sondern neben der Gestellung des Wohnraumes auch das Pflegepersonal stellte. Hierauf lässt jedenfalls der Kostenvoranschlag anlässlich des Hilfefalles der Frau xxxxxxx schließen. Die Unterbringung unterschied sich lediglich dadurch, dass einerseits Frau xxxxxxx das angemietete Zimmer in der von der xxxxxx organisierten Wohngemeinschaft selbst möblieren und für Essen und Trinken sorgen musste und andererseits die Leistungen der xxxxxx nicht mit einem Pflegesatz abgegolten werden, sondern jede Leistung gesondert über gestelltes Pflegepersonal abgerechnet wurde. 32 Erfüllen die Wohngemeinschaften die genannten Voraussetzungen, wofür eben vieles spricht, so wäre der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - unbeschadet einer hier nicht interessierenden Delegation - sachlich für die Hilfegewährung zuständig und damit Erstattungsschuldner. 33 Entsprechendes gilt für die Regelung des § 103 Abs. 1 und 3 BSHG in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung - nach dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms von 23. Juni 1993. 34 Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte Kostenschuldner ist, ist der Anspruch gegen die Beklagte auch aus anderen Gründen nicht gegeben. 35 Nach § 111 Abs. 1 BSHG sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. 36 Hiervon ausgehend kann die Klägerin schon nicht die Leistungen ersetzt verlangen, die sie auf Grund anderer Gesetze - hier nach dem Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz - erbrachte. 37 Aus der vorgenannten Regelung des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt sich aber ferner in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch, dass bei der Bewilligung die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers der Sozialhilfe zu wahren sind. Bei der Verletzung dieses Interessenwahrungsgrundsatzes kann der Anspruch ganz oder teilweise entfallen. In diesem Rahmen hat der eintretende Sozialhilfeträger alles zu tun, um die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. 38 Dass die Klägerin bei der Bewilligung so verfahren ist, lässt sich nicht feststellen, da die Verwaltungsvorgänge keine Aufzeichnungen enthalten, die die Bewilligung nachvollziehbar machen. 39 Dies wäre aber unbedingt erforderlich gewesen. Zwar gelten nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG im Rahmen der Kostenerstattung die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort der Hilfeempfänger zurzeit der Hilfegewährung bestehen. Dies aber nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. 40 Die durch das Wohnen in der Wohngemeinschaft verursachten Kosten belaufen sich auf etwa das Dreifache der zuvor in der Einrichtung xxxxxxxxx entstandenen Pflegekosten. 41 Diese Mehrkosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch die Regelung des § 3 a BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 als der zum Zeitpunkt des Wechsels in die Wohngemeinschaft geltenden Regelung gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift sollte der Sozialhilfeträger darauf hinwirken, dass die erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden kann. 42 Hieraus leitete die Klägerin den alleinigen Vorrang der offenen Hilfe ab, verkannte hierbei aber, dass diese Regelung ihre Einschränkung in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG fand, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen brauche, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären (zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. August 1992, 5 B 97/91 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11, VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 14. März 1997, 6 S 755/95, FEVS 48, 86-96). 43 Die Frage der unverhältnismäßigen Mehrkosten lässt sich nicht mit einem absoluten Prozentsatz beantworten. Gerade deshalb wäre eine Abwägung sämtlicher für und gegen eine offene Hilfe - wenn es denn entgegen dem oben Ausgeführten eine solche gewesen war - sprechender Fakten erforderlich gewesen. 44 Hierüber enthalten die Verwaltungsvorgänge keine Angaben. Es ist nicht einmal in den Verwaltungsvorgängen festgehalten, ob es sich bei dem maschinenschriftlich verfassten Antrag der Frau xxxxxxx tatsächlich um ihren Wunsch handelte, was im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Betroffenen einer näheren Prüfung - auch der Beweggründe für das Verlassen der Einrichtung und das in einer Wohngemeinschaft wohnen wollen - bedurft hätte. 45 Die Klägerin hat all dies nicht dokumentiert und konnte es wohl auch nicht dokumentieren, weil sie fälschlich vom absoluten Vorrang der offenen Hilfe ausging und schon deshalb gegen die Interessen der Beklagten verstieß. 46 Im Hinblick darauf, dass Frau xxxxxxx schon gut 20 Jahre in Einrichtungen gelebt hatte, über keine eigene Wohnung verfügte, aber letztlich auf Grund ihres Gesundheitszustandes eine Pflege rund um die Uhr benötigte, dürften die Mehrkosten unverhältnismäßig gewesen sein. 47 Beim Verbleib in einer Einrichtung wären dem Beklagten mangels sachlicher Zuständigkeit überhaupt keine Kosten entstanden. 48 Nach allem führte die Verletzung des Interessenabwägungsgrundsatzes vorliegend dazu, dass ein Erstattungsanspruch vollständig entfällt. 49 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der geltendgemachte Erstattungsanspruch, bestünde er dem Grunde nach, auch in zeitlicher Hinsicht nicht der Rechtslage entspricht. Nach § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 endete die Erstattungspflicht spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung, hier also am 15. August 1995, so dass ein Erstattungsanspruch für die Zeit danach auch aus diesem Grunde zu verneinen ist. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 51