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Urteil

25 K 4285/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0115.25K4285.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Unter Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtling vom 16. Juli 2001 wird die Beklagte verpflichtet, hinsichtlich der Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Juli 2001 wird insoweit aufgehoben, als den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Die am xxxxx1958 in Alma Ata, xxxxxx1959 in Starue Atagi und xxxxx1995 in Moskau geborenen Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen ihr Heimatland nach ihren Angaben am 3.2.2001 und reisten auf dem Landweg am 6.2.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Am 9.2.2001 stellten sie ihren Asylantrag. 4 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 13.2.2001 trugen die Kläger zu 1) und 2) zur Begründung ihres Asylantrages im Einzelnen vor, wegen der Einzelheiten wird auf die Vorprüfungsniederschrift ergänzend Bezug genommen. 5 Durch Bescheid vom 16.7.2001 - zugestellt am 24.7.2001 -, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und verneinte sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) als auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Darüber hinaus forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Ferner drohte es den Klägern gleichzeitig die Abschiebung in die Russische Föderation an und wies sie darauf hin, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. 6 Die Kläger haben am 26. und 30.7.2001 Klage erhoben. 7 Die Kläger beantragen - nachdem zuvor auch die Asylberechtigung begehrt worden war -, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Juli 2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag. 12 In der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2002 wurden die Kläger zu 1) und 2) mit Hilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre Aussagen wurden protokolliert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.1.2002 Bezug genommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse zu der Frage einer politischen Verfolgung in der Russischen Föderation Bezug genommen, die den Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Anlage zur Ladungsverfügung mitgeteilt worden sind. 15 Entscheidungsgründe: 16 Soweit die Kläger die Klage durch Einschränkung des Klageantrags zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. 17 Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 16.7.2001 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung über das Begehren auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedurfte es daher nicht mehr (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). 18 Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil ihr Leben und ihre Freiheit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bedroht sind. 19 Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, NVwZ-RR 1991 -, S. 215. 21 § 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund er Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist. 22 Für das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gilt danach folgendes: Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 23 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 (2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335). 24 Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung). 25 BVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 (1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358). 26 Siehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 (9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), BVerwGE 74, 160 (162 f.). 27 Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an erhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. 28 Vgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff. 29 Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein, es sei denn, sie dienen ausschließlich der Abwehr des Terrorismus und bedrohen den Betroffenen nicht härter, als dies sonst bei der Verfolgung ähnlicher nicht politischer Straftaten der Fall ist, 30 BVerfGE 80, 315, 336 ff.; 81, 142, 149 ff.. 31 Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. 32 Vgl. BVerfGE 80, 315 (335). 33 Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, 34 BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. 35 Der Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, 515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230). 37 Für eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 38 BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). 39 Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg führen, wenn seine Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. 40 BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). 41 Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller aufweisen. 42 BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum Asylrecht (EZAR) 630 Nr. 8. 43 In Anwendung dieser Grundsätze kann ein Anspruch der Kläger auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus den Geschehnissen hergeleitet werden, die sie zur Begründung ihrer Verfolgung als in der Russischen Föderation ihnen widerfahren dargestellt haben. 44 Die Kläger sind vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist. Als vorverfolgt gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 341; 80, 315) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 85, 139; 87, 52), wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen 45 BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, DVBl. 1994, 524. 46 Als vorverfolgt gilt danach auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. 47 Asylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben, 48 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238. 49 Solchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem Asylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380. 51 Ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Kläger zu 1) und 2) anlässlich ihrer Befragung durch das Bundesamt am 13. Februar 2001 sowie ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 5. Januar 2002, die durch die vorgelegten Urkunden und anderweitige Einschätzungen bestätigt werden, sind die Kläger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. In Tschetschenien, wo sie bis November 2000 gelebt haben, stellt sich die Situation folgendermaßen dar: 52 Im Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen russischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den nach Unabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden bewaffneten Gruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige Kriegseinsatz wurde durch einen mit großer Härte geführten Partisanenkrieg abgelöst, durch den vor allem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Die tschetschenische Seite führt weiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie Minen- und Bombenattentate gegen föderale Einrichtungen und mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen durch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514- 516.80/3 RUS). In diesem Militäreinsatz, den die russische Regierung als Terrorismusbekämpfung bezeichnet, berichten russische und internationale Menschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive Menschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte und die tschetschenischen Kämpfer. Den russischen Kräften gelang es bisher nicht, die Kontrolle über Tschetschenien herzustellen. Sie gehen mit zum Teil massivem Gewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, „Verschwindenlassen" von Zivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen" oder an Straßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: „Die aktuelle menschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien", Juni 2001; Human Rights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation"; Human Rights Watch: „Chechnya: It´s Urgent to Act", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights Watch: „The Dirty War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and Summary Execution", Bericht vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte berichtet. Bei wahllosen Angriffen wurden Tausende Zivilisten getötet (amnesty international, Jahresbericht 2001). Auf der anderen Seite kommt es zu massiven Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch tschetschenische Banden und Rebellen. Dazu gehören Folterungen und Ermordungen russischer Soldaten und kooperationswilliger Tschetschenen (vgl. Human Rights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation"), Verschleppung und Vergewaltigung von Frauen, Plünderungen und die bewusste Kampfführung aus und in zivilen Anlagen und Gebäuden. Die UN- Menschenrechtskonvention hat am 20.04.2001 Moskau wegen unverhältnismäßiger Gewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien an den Pranger gestellt. Die Resolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen Zivilisten und die Terroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa-Meldung vom 20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist nicht absehbar (Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: „Tödliche Routine"). Obwohl Russlands Präsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die Separatisten verkündet hat, wird mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende", Neue Zürcher Zeitung vom 18.7.2001: „Neue Indizien für Gräuel in Tschetschenien; Die Welt vom 11.1.2002: „Menschenrechtler werfen Russland-Massaker in Tschetschenien vor"). Eine militärische Lösung scheint es nicht zu geben, der Partisanenkrieg kann wohl von keiner Seite gewonnen werden. Immer mehr Menschen - sogar in Russland - sehen die einzige Möglichkeit zur Beendigung des Blutvergießens in der Aufnahme von Verhandlungen (DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: „Der Krieg in Tschetschenien und die Menschenrechtsverletzungen"; Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende"). Die humanitäre und menschenrechtliche Lage sind besorgniserregend. In den von russischen Truppen kontrollierten Gebieten Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen immer wieder neu aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, Plünderungen und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht gewährleistet. In den von den tschetschenischen Rebellen und Feldkommandeuren kontrollierten Gebieten gibt es keine einheitliche Staatsgewalt. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür eines ungeordneten, an die Scharia angelehnten Rechtssystems und Übergriffen krimineller Banden ausgesetzt. 53 In Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung herausgebildet, das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten des Konflikts haben ein existenzielles ökonomisches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser institutionalisierten Korruption. Die aus dem Zusammenwirken zwischen den russischen Kräften und den aufständischen Tschetschenen entstandenen Verflechtungen werden als „Tretja Sila" (Dritte Kraft) bezeichnet. Ihr Einfluss ist unübersehbar und macht deutlich, dass die Nutznießer der tschetschenischen Katastrophe im Kaukasus sitzen. Der Waffenhandel zwischen den russischen Soldaten und den tschetschenischen Kämpfern blüht; ein Großteil der von der Regierung in Moskau für den Wiederaufbau Tschetscheniens bereit gestellten Gelder versickern unauffindbar in einem Sumpf von Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende"). 54 Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der Wiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS). 55 Bei Wertung der Bekundungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2002 ergibt sich ein substantiierter, nachvollziehbarer, in sich geschlossener und widerspruchsfreier Vortrag der Kläger zu denjenigen Geschehnissen in der Russischen Föderation, die zu ihrer Gefährdung aus politischen Gründen geführt haben. Die Kläger waren vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation von politischer Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit betroffen bzw. haben ihren Heimatstaat auf der Flucht vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen. 56 In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2002 hat der Kläger zu 1) glaubhaft ausgeführt, während des Aufenthalts in Moskau seit Ende Februar 2000 seien ständig Überprüfungen durch die russischen Sicherheitskräfte erfolgt, die Erste direkt nach der Einreise in Moskau am Bahnhof. Er sei jede Woche mitgenommen worden, sie hätten unter Beobachtung der Abteilung für innere Angelegenheit gestanden, ständig seien Kontrollen erfolgt. Im September 2000 wurde der Kläger zu 1) festgenommen und für drei bis vier Stunden auf dem Milizrevier festgehalten. Er wurde bedroht, dass er als Tschetschene in nächster Zeit in Untersuchungshaft eingeliefert werden solle. Die Freilassung erfolgte nur deshalb, weil sich sein Chef für ihn einsetzte. 57 Diese von dem Kläger zu 1) beschriebenen Übergriffe sind nach Wertung der Einzelrichterin angesichts von Art und Ausmaß als asylerheblich zu qualifizieren. Geht es um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische Überzeugung, Betätigung oder Volkszugehörigkeit eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt, 58 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 1999, NVwZ- Beilage Nr. I8/1999 zu Heft 8/1999 Seite 82 f.. 59 Nach vorstehender Festnahme besteht die Gefahr, dass der Kläger zu 1) bei Rückkehr in die russische Föderation Gleiches erleiden muss, wobei zugleich beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass Freilassungsbemühungen seines Chefs sodann scheitern. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, das Vorgehen der Sicherheitskräfte sei darauf gerichtet gewesen, ihn in Untersuchungshaft zu nehmen. 60 Die Klägerin zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2002 glaubhaft bekundet, auch sie sei in Moskau ständig von Sicherheitskräften überprüft worden. Tschetschenen wurden getrennt von den anderen überprüft; man werde auf Schritt und Tritt überprüft. Sie selbst sei nur deshalb nicht auf das Revier mitgenommen worden, weil sie vorsorglich immer 50 Rubel bezahlt habe. Einer Bekannten von ihr sei viel Schlimmeres geschehen. Die zusammengefasste Wertung und Würdigung der Ausführungen der Kläger ergibt nach Einschätzung der Einzelrichterin, dass der Klägerin zu 2) bedingt durch Zufall deshalb nicht mehr geschehen ist, weil sie an überprüfende Sicherheitskräfte geriet, die sich mit Geldzahlungen zufrieden gaben. Wie sich aus den zu Grunde liegenden Auskünften und Erkenntnissen ergibt und zur Frage, ob die Kläger in anderen Gebieten der Russischen Föderation Aufenthalt finden können, unten ausgeführt werden wird, kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Klägerin zu 2) - gleiches gilt für die Klägerin zu 3) - Übergriffe jeweils mit Geldzahlungen abwehren und körperlichen Eingriffen in Leib oder Leben entgehen können. 61 Der Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist zuzuerkennen, wenn der Ausländer politische Verfolgung begründet befürchten muss, das heißt wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht, 62 BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143. 63 Eine Gefährdung in diesem Sinne ist für die Klägerinnen zu 2) und 3) zu bejahen; nach den zu Grunde liegenden Auskünften und Erkenntnissen ist es eher glücklichem Zufall zuzuschreiben, dass sie bislang von Übergriffen auf Leib und Leben verschont blieben. 64 Der Anspruch der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist mithin begründet, weil sie in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wären. Die Möglichkeit, der Gefährdung durch Aufenthaltsnahme in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu entgehen, besteht für die Kläger nicht: Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die glaubhaft geschilderten Übergriffe auf die Kläger in Moskau, das heißt außerhalb Tschetscheniens erfolgt sind. Bei dieser Sachlage spricht wenig dafür, dass sich dies in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht wiederholen würde. 65 Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutverletzung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Heimatort so nicht bestünde, 66 BVerfG, Bschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 f.; BVerwG, Urteil vom 9.9.1997, EZAR 203 Nr. 11. 67 Für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative könnte die Größe des Landes sprechen; die Russische Föderation ist territorial betrachtet der größte Staat der Erde. Nach Auffassung der Einzelrichterin kann nicht darauf abgestellt werden, dass zwei Drittel aller Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen russischen Regionen leben, denn dies erfasst nicht die Zuspitzung der Situation infolge des zweiten Tschetschenienkriegs. Auf Grund von Berichten der Menschenrechtsorganisationen muss davon ausgegangen werden - wie es durch das Vorbringen der Kläger bestätigt wird -, dass in Moskau und anderen Teil der Russischen Föderation Tschetschenen willkürlich festgenommen, gefoltert und misshandelt werden. Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte bejaht in einem Gutachten für das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht vom 20. Dezember 2000 das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation; es wird ausgeführt, es könnten keine Gebiete in Russland genannt werden, in denen Tschetschenen nicht benachteiligt werden. Es seien vor allem staatliche Stellen Russlands - das Innenministerium und der russische Sicherheitsdienst FSB -, die die meisten, die willkürlichsten und brutalsten Übergriffe verübten, Tschetschenen festnähmen, schlügen und folterten. Infolge der intensiven antitschetschenischen Regierungspropaganda verkörperten die Tschetschenen in den Augen der russischen Gesellschaft den inneren Feind Russlands, weswegen deren Verfolgung massenhaften Charakter trüge. 68 Ausweislich der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation vom Juli 2001 an das Bundesamt ist ebenfalls eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben. Als Begründung wird ausgeführt, dass die russische Gesetzgebung sowohl eine Registrierung am Wohnort als auch am vorübergehenden Aufenthaltsort vorsehe. Hinzu komme die Option der einzelnen nationalen Gebietseinheiten der Russischen Föderation, zusätzlich eigene Verordnungen zu erlassen, die das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes stark einschränken könnten. Speziell gegenüber Tschetschenen seien Befehle bzw. Regelungen erlassen worden - interner Befehl des russischen Innenministers vom 17.9.1999 und Verordnung Nr. 42 des Föderalen Migrationsdienstes vom Dezember 1993 -, die darauf abzielten, deren Registrierung außerhalb der Heimatregion zu erschweren oder zu verhindern. Die fehlende Registrierung führe dazu, dass Tschetschenen ihr Recht auf Arbeit, Wohnraum und medizinische Versorgung nicht wahrnehmen könnten. Massiv erschwert werde die Lage der Tschetschenen durch eine gezielte Hetzkampagne von Politikern und Medien, die sich pauschal gegen diese ethnische Gruppe richte und sie als Kriminelle und Terroristen bezeichne. Neben der gesellschaftlichen Diskriminierung und Ächtung würden Tschetschenen verstärkt Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt und aufgefordert, in ihre Heimat zurückzukehren. Nach Wertung der Gesellschaft für bedrohte Völker sind tschetschenische Volkszugehörige insgesamt betrachtet in der Russischen Föderation massiv verfolgt. 69 Ebenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation (UNHCR guidelines on asylum seekers from chechnya (russian Federation) vom 21. August 2000). 70 Amnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem Folgendes aus: 71 „Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti- tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine Situation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den Status einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tschetschenen nicht nur in Tschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der Russischen Föderation wegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren Pässen oder fehlender Registrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert oder misshandelt werden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der moskauer Polizei, die im September 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an. Ähnliche so genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen russischen Großstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus werden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den Festgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter angewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält amnesty international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in verschiedenen Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen sich aus den amnesty international und anderen Organisationen vorliegenden Erkenntnissen Rückschlüsse auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für tschetschenische Volkszugehörige ziehen. Vor diesem Hintergrund vertrete amnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen der Russischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung sowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung gilt auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder politisch in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren." 72 Amnesty international verneint somit eine zumutbare inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation. 73 Das Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 24. April 2001 fest: 74 „Tschetschenen steht auch heute noch theoretisch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme oder eines zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien offen. Dieses Recht ist in der Verfassung verankert. Die Weiterreise von tschetschenischen Flüchtlingen aus Inguschetien in andere Teile Russlands ist auch grundsätzlich möglich. Soweit dazu aber die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch genommen werden muss, kann die Weiterreise bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. An vielen Orten (u.a. in Moskau) wird der Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften erschwert bzw. verhindert." 75 Dies ist politisch vorsichtig zurückhaltend formuliert und stellt überwiegend auf theoretisch gegebene Möglichkeiten, nicht aber auf tatsächliche Lebensgegebenheiten ab. An anderer Stelle bestätigt das Auswärtige Amt, besonders in Moskau und anderen Großstädten seien Tschetschenen diskriminierenden Kontrollmaßnahmen und ungesetzlichen Übergriffen der Behörden und teilweise einem Misstrauen der Bevölkerung ausgesetzt. Bei abschließender Wertung ist diese Stellungnahme nicht geeignet, das Verneinen einer inländischen Fluchtalternative, welches sich aus den übrigen Erkenntnissen überzeugend ergibt, zu widerlegen. 76 Der Anspruch der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist mithin begründet, weil sie in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wären. 77 Die Abschiebungsandrohung ist teilweise rechtswidrig, soweit den Klägern die Abschiebung in die Russiche Föderation angedroht wird. Zwar steht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Ausweislich Satz 2 ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG führen zur Teilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, nämlich zur Rechtswidrigkeit bezüglich des Staates, in Bezug auf den solche Abschiebungshindernisse vorliegen. Etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 und 3 AuslG einschließlich der Aussetzung von Abschiebungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 oder § 54 AuslG berühren die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen in der Regel nicht; 78 vgl. Beschluss des OVG NW vom 2. März 1994 - 17 B 470/93 -. 79 Die Abschiebungsandrohung im Übrigen ist hingegen rechtmäßig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG); der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei es nach dem Umfang des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens angemessen erschien, die Kostenquote wie tenoriert aufzuteilen. 81 Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 82 Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG verwiesen. 83