Beschluss
20 L 3670/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:0130.20L3670.01.00
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 19. Dezember 2001 (Antragseingang bei Gericht) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in bestimmungsgemäßer Höhe ohne Anrechnung bzw. Berücksichtigung des Einkommens von Herrn xxxx zu gewähren, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soweit die Antragstellerin die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegend in vollem Umfang begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund insoweit, als sie bei der Berechnung ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs mehr als 80% der regelsatzmäßigen Leistungen für sich beansprucht. Denn im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes - bei dem es, wie bereits ausgeführt, allein darum geht, unzumutbare Nachteile abzuwenden kann der regelsatzmäßige Bedarf nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht werden. Er bedarf insoweit vielmehr einer Einschränkung. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 1988 - 8 B 13/88 -; vom 20. April 1992 - 24 B 1535/92 und vom 11. Mai 1998 - 24 B 450/98 -. stehen einem erwachsenen Hilfe Suchenden Mittel in einer unzumutbare Nachteile ausschließenden Höhe bereits dann zur Verfügung, wenn er über Mittel verfügt, die einer um 20% gekürzten regelsatzmäßigen Leistung entsprechen. Insoweit sind bei der Bemessung der Regelsätze auch Beträge für die so genannten Bedürfnisse des täglichen Lebens berücksichtigt, auf die nach gefestigter Rechtsprechung ein Hilfe Suchender zumindest vorläufig verzichten kann, ohne die Sicherstellung seines Existenzminimums zu gefährden. Für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 19. Dezember 2001 (Antragstellung bei Gericht) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hat die Antragstellerin im Hinblick auf die beantragten Leistungen der Sozialhilfe aber jedenfalls auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind darüber hinaus das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten, d.h. beide Partner einer solchen Gemeinschaft haben ihr Einkommen und Vermögen in vollem Umfang zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhalts einzusetzen. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, so nunmehr BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 - NJW 1995, 2802. Ob dies der Fall ist, muss nach den Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung allgemeiner Lebenserfahrung und nach den Gesichtspunkten bewertet werden, die für eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung von Ehepaaren kennzeichnend sind. Dabei ist es Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und dementsprechend in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 BSHG zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zugestanden wird; vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Februar 1992 - 9 TG 2874/87 - FEVS 44, 109 f; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 M 345/98 - FEVS 48, 545 ff mit weiteren Nachweisen. Ob eine Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt feststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur auf Grund von äußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Da bei nicht getrennt lebenden Ehegatten - wie oben ausgeführt - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten berücksichtigt wird, bedeutet dies, dass bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehepartners der Anspruch des an sich hilfebedürftigen Ehepartners schon bei Bestehen einer Wohngemeinschaft entfällt. Die inneren Bindungen werden also bei Ehepartnern schon auf Grund des Bestehens der Wohngemeinschaft vermutet. Da Ehepaare bei Leistungsbezug nicht schlechter gestellt werden dürfen als andere Lebensgemeinschaften (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) muss auch bei der Anwendung des § 122 BSHG das wichtigste äußere Kriterium das Bestehen einer Wohngemeinschaft sein. Leben zwei Partner in einer Wohnung derart zusammen, dass sie die Wohnung zumindest teilweise gemeinsam nutzen, darf der Sozialhilfeträger im Regelfall zunächst davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Es ist dann Sache des Hilfe Suchenden, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 - FEVS 48, 29 ff. Ob allein der Umstand des Zusammenlebens ohne Darlegung plausibler Gründe für das gemeinsame Wohnen in einer reinen Zweckgemeinschaft den Sozialhilfeträger dazu berechtigt, von dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, oder ob insoweit weitere Indizien vorliegen müssen, die auf eine besondere Intensität der persönlichen Beziehung und eine hieraus folgende Unterstützungsbereitschaft" schließen lassen, ist fraglich. Vgl. zu dieser Frage OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. April 1998 - 8 V 4/98 - FEVS 48, 557 ff, wonach der Sozialhilfeträger bei Zusammenleben zweier Partner in einer Wohnung grundsätzlich davon ausgehen darf, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte und deshalb vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen darf; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 a.a.O., wonach das Bestehen einer Wohngemeinschaft gewichtiges Indiz für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ist, aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Hilfe Suchenden führen darf. Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil auf Grund der derzeit vorliegenden Erkenntnisse und Ermittlungen des Antragsgegners davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin mit Herrn xxxxxxxxxx zusammenwohnt und über das Bestehen einer Wohngemeinschaft hinaus weitere Indizien vorliegen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht. So kann das Verhalten der Antragstellerin nur so verstanden werden, dass sie offenbar versucht, schon das Vorliegen einer Wohngemeinschaft mit Herrn xxxx zu verschleiern, indem sie vorträgt, bei Herrn xxxx handele es sich lediglich um einen Bekannten, der sich nach dem Tode ihrer Freundin, mit der sie die Wohnung zunächst geteilt habe, bereit erklärt habe, die für sie allein zu große und zu teure Wohnung nunmehr mit ihr zu teilen. Hinsichtlich der Wohnung, die über zwei getrennte Wohneinheiten verfügen soll, wobei nach Angaben der Antragstellerin nur der Flur und die sich auf halber Treppe befindende Toilette gemeinsam genutzt würden, existieren zwar tatsächlich zwei unabhängig von einander geschlossene Mietverträge, aber die Gesamtumstände schon bei der Anmietung der Wohnung lassen darauf schließen, dass schon zum damaligen Zeitpunkt das tatsächliche Zusammenleben der Antragstellerin mit Herrn xxxx verschleiert werden sollte. So haben die Antragstellerin und Herr xxxx auch schon vor dem Umzug in die jetzige Wohnung unter gleicher Anschrift, allerdings - wie sie angegeben haben- auf zwei verschiedenen Etagen, gewohnt. Nachdem dann die Freundin der Antragstellerin die jetzige Wohnung zum 1. April 1986 angemietet hatte und die Antragstellerin zum 1. Mai 1986 dort eingezogen war, übernahm Herr xxxx bereits zum 1. September 1986 den Mietvertrag der Freundin der Antragstellerin, wobei der Einzug des Herrn xxxx keineswegs deshalb erfolgte, weil die Freundin der Antragstellerin - wie diese angegeben hat - verstorben wäre. Aber auch die weiteren Umstände des Falles sprechen dafür, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn xxxx enge persönliche Beziehungen im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestehen. So werden die Mietzahlungen für die angeblich getrennten Wohneinheiten der Wohnung monatlich in einer Summe ebenso wie die Abschlagszahlungen an die Stadtwerke gemeinsam vom Konto des Herrn xxxx vorgenommen. Auch die monatlichen Sozialhilfezahlungen der Antragstellerin erfolgten jeweils auf das Konto des Herrn xxxx, wobei die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner bezeichnenderweise zunächst nur die Postfachanschrift des Kontoinhabers angegeben hatte, sodass nicht auffiel, dass es sich bei dem Inhaber des Kontos und dem Mitbewohner der Antragstellerin um ein und dieselbe Person handelte. Auch die bei einem unangemeldeten Hausbesuch in der Wohnung der Antragstellerin am 15. Mai 2001 getroffenen Feststellungen erhärten die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen Herrn xxxx und der Antragstellerin. Auf die Betätigung der Klingel mit der Aufschrift xxxxxxxx erschien an der Wohnungstür Herr xxxx - noch im Schlafanzug -, der den Ermittlungsdienst einließ und zur Antragstellerin in die Küche brachte, wo diese - ebenfalls in Nachtkleidung - den Frühstückstisch für drei Personen gedeckt hatte und auf Nachfrage angab, ihre Pflegekraft zum Frühstück zu erwarten. Erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt im weiteren Verwaltungsverfahren gab die Antragstellerin an, das dritte Gedeck sei nicht etwa für Herrn xxxx bestimmt gewesen, vielmehr habe ihre Pflegekraft an diesem Tage eine Praktikantin mitbringen wollen. Angesichts des Zeitpunktes, zu dem diese Angaben gemacht wurden, kann somit diese Aussage nur als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Zudem fand sich im Bereich des der Wohnungseinheit der Antragstellerin zuzuordnenden Teil der Wohnung - offen für den jederzeitigen Zugriff - der Schlüssel zum PKW des Herrn xxxx. Wenn es sich bei dem Schlüssel lediglich um den Ersatzschlüssel gehandelt hätte, der allein für den Fall des Verlustes des Hauptschlüssels bei der Antragstellerin deponiert gewesen sein soll, hätte es näher gelegen, den Schlüssel an einem Ort abzulegen, der nicht ohne weiteres dem jederzeitigen Zugriff offen gestanden hätte. Ferner spricht in diesem Zusammenhang auch die Weigerung der Antragstellerin, den Ermittlungsdienst das Schlafzimmer sowie das Badezimmer besichtigen zu lassen, für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Denn die Erklärung der Antragstellerin, sie habe sich geschämt, weil diese Zimmer nicht aufgeräumt gewesen seien, mag vor allem vor dem Hintergrund, dass sie den Ermittlungsdienst überhaupt in die Wohnung eingelassen hatte und die übrigen Zimmer ebenfalls nicht aufgeräumt gewesen waren, nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten Feststellungen in den genannten Zimmern verhindern wollte, da sie befürchten musste, dass sich aus diesen das tatsächliche Zusammenleben mit Herrn xxxx im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft ergeben hätte. Schließlich wird die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft noch dadurch erhärtet, dass bei der Inaugenscheinnahme durch den Ermittlungsdienst im Flur der Wohnung ein Schild mit der Aufschrift hier leben xxxx und xxxxx in wilder Ehe" auffiel, das die Antragstellerin damit erklärte, dass es sich um einen Scherz handele, den sich eine Bekannte erlaubt habe. Es widerspricht allerdings jeglicher Lebenserfahrung und ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum ein Schild solchen Inhalts im gemeinsamen Flur aufgehängt werden sollte, wenn es sich bei der Antragstellerin und Herrn xxxx tatsächlich und ausschließlich um zwei von einander völlig unabhängige Mietparteien gehandelt hätte. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn xxxx eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gemäß § 122 BSHG vorliegt, die zudem auch durch enge persönliche Beziehungen geprägt ist, ergeben sich letztlich auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin offenbar über ausreichende Mittel verfügte, um ihren Lebensunterhalt in der Zeit ab der Einstellung der Sozialhilfeleistungen zum 1. Juni 2001 sicherzustellen, denn sie hat zwar gegen die Einstellung Widerspruch eingelegt, aber erst am 19. Dezember die Einstellung der Leistungen zum Anlass genommen, nunmehr im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens gegen den Antragsgegner vorzugehen. Dieses Verhalten der Antragstellerin kann vorliegend nur den Schluss nahe legen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin in der Zeit ab Einstellung der Leistungen von Herrn xxxx sichergestellt worden ist. Der Umstand, dass trotz entsprechenden Angebots des Antragsgegners, bei einer gemeinsamen Beantragung von Leistungen zum Lebensunterhalt erneut über eventuell bestehende Ansprüche der Antragstellerin und Herrn xxxx entscheiden zu wollen, ein solcher gemeinsamer Antrag nicht gestellt worden ist, kann nur so verstanden werden, dass das Einkommen und Vermögen des Herrn xxxx ausreicht, seinen und den Lebensunterhalt der Antragstellerin aus eigenen Mitteln und Kräften sicherzustellen. Dass er dies offensichtlich auch tatsächlich tut, bedeutet zugleich, dass der gegenseitige Einstandswille, wie er bei einer eheähnlichen Gemeinschaft i.S.d. § 122 BSHG gefordert wird, vorliegend gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.