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Urteil

21 K 1979/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0206.21K1979.01.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 verpflichtet, Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der Heimbewohnerin zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 verpflichtet, Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der Heimbewohnerin zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 13 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW). Die Einrichtung hat einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch ( Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen. Die Klägerin beantragte am 20. November 2000 die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Heimbewohnerin xxxxxxxxxxxxxxxxx. Die Heimbewohnerin ist sog. Selbstzahlerin und verfügte zum 31. Dezember 2000 über Vermögen in Höhe von 19.580,03 DM. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2001 unter Hinweis auf das Vermögen der Heimbewohnerin ab. Die Klägerin erhob Widerspruch und nahm zur Begründung auf ein Rundschreiben des Landschaftsverbandes xxxxxxxxxxxxxxx von Juni 2000 Bezug, wonach das Vermögen der Heimbewohner unberücksichtigt bleiben solle. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2001 zurück, da einzusetzendes Vermögen die Sozialhilfebedürftigkeit beseitige, was einen Anspruch auf die Bewilligung von Pflegewohngeld ausschließe. Die Klägerin hat am 9. April 2001 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Pflegewohngeldverordnung (PfGWGVO) die Berücksichtigung von Vermögen ausscheide. Das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen teile diese Auffassung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 zu verpflichten, Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der Heimbewohnerin zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Auffassung fest, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt seien, wenn der Heimbewohner über Vermögen verfüge. In diesen Fällen bestehe auch kein Bedarf für eine öffentliche Förderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der Heimbewohnerin (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch ergibt sich aus § 1 PfGWGVO. Diese Vorschrift statuiert die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld. Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld gesondert berechenbare Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI für Heimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen gem. § 13 PfG NRW, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 PfGWGVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Pflegeheimplatz wird ferner auch - wie § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit d) PfGWGVO verlangt - von einer Pflegebedürftigen genutzt, die einen Anspruch auf vollstationäre Pflege hat. § 1 Abs. 1 Nr. 2 PfGWGVO setzt - abgesehen von der Regelung des hier offensichtlich nicht einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit b) PfGWGVO - schließlich voraus, dass ein Pflegeheimplatz von einem Pflegebedürftigen genutzt wird, der entweder Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhält - lit a) - oder wegen der gesonderten Berechnung gem. § 82 Abs. 3 SGB XI zuzüglich eines weiteren Selbstbehaltes von 100 DM erhalten würde - lit c) -. Wenngleich der Wortlaut dieser Regelung isoliert betrachtet dafür zu sprechen scheint, dass einsetzbares Vermögen eines Pflegebedürftigen die Gewährung von Pflegewohngeld ausschließt, weil Vermögen, das über das sog. Schonvermögen (vgl. § 88 Abs. 2 BSHG) hinaus geht, die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit beseitigt, ergibt sich anderes aus einer Gesamtbetrachtung des Regelungssystems der Pflegewohngeldverordnung. § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit c.) PfGWGVO ist im Kontext mit § 1 Abs. 2 PfGWGVO zu lesen. Während Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Pflegewohngeld gewährt wird, wenn das Einkommen der Person im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht, und nach Satz 2 die Vorschriften des Vierten Abschnittes des BSHG (und bestimmte Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes - BVG) zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens bei der stationären Hilfe zur Pflege entsprechend gelten, fehlt es hinsichtlich einzusetzenden Vermögens an jeder Regelung. Einer solchen hätte es indes bedurft, hätte das Vermögen berücksichtigt werden sollen. Namentlich diejenigen Fälle, in denen das Schonvermögen (vgl. § 88 Abs. 2 BSHG) nur geringfügig überschritten ist, Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit c) PfGWGVO also auch mit Blick auf die Vermögenslage vorliegt, sodass nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise Pflegewohngeld zu gewähren ist, wären dann hinsichtlich Art und Weise des Vermögenseinsatzes regelungsbedürftig gewesen, wenn der Verordnungsgeber das Vermögen hätte erfassen wollen. Insoweit fehlt es jedoch an jedem Ansatz. Es wird - im Gegenteil - nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PfGWGVO das Pflegewohngeld „unter Berücksichtigung des danach verbleibenden Betrages" gewährt, der sich allein auf der Grundlage des „anrechenbaren Einkommens" - und eben nicht unter Berücksichtigung etwa einzusetzenden Vermögens - errechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PfGWGVO). Die Berücksichtigung von Vermögen wäre im Übrigen wegen § 1 Abs. 2 Satz 3 PfGWGVO in der Praxis nicht immer effektiv: Da nach dieser Vorschrift der Fünfte Abschnitt des BSHG keine Anwendung findet, können keine Ansprüche nach § 90 BSHG übergeleitet werden, sodass unentgeltliche Zuwendungen des Pflegebedürftigen, die sein Vermögen verbrauchen, wirksam bleiben und nicht nach § 528 BGB rückgängig gemacht werden können. Dass der Verordnungsgeber demgemäß das Vermögen beim Pflegewohngeld nicht berücksichtigen sondern schonen wollte, ergibt sich ferner auch unzweideutig aus der der Pflegewohngeldverordnung beigefügten Begründung des Verordnungsentwurfes. Vgl. „Das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien", herausgegeben 2000 vom Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein- Westfalen, S. 71 Die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sind entgegen der Auffassung des Beklagten damit nicht überschritten. Zwar heißt es auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW, dass bestimmte vollstationäre Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI nur für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner haben, die Leistungen nach dem BSHG oder nach §§ 25, 25 a und 25 e BVG erhalten „oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden". Auch diese Regelung ist aber nicht isoliert zu betrachten. § 14 Abs. 4 PfG NRW ermächtigt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nämlich, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen nach Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung u.a. „das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung" zu regeln, was durch die Pflegewohngeldverordnung geschehen ist. Diese Ermächtigung liefe leer, wenn, wie der Beklagte meint, die Voraussetzungen der Bewilligung von Pflegewohngeld bereits in § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW abschließend festgelegt wären, der Verordnungsgeber insoweit also keinen Gestaltungsspielraum mehr besäße. Schon der Wortlaut des Gesetzes weist mithin auf eine weiter gehende Gestaltungsbefugnis des Verordnungsgebers hin. Der später nahezu unverändert übernommene Arbeitsentwurf der Pflegewohngeldverordnung nebst Begründung lag im Übrigen dem federführenden Ausschuss des Landtages bei der öffentlichen Anhörung zum Landespflegegesetz vor und wurde den beratenden Ausschüssen zur Verfügung gestellt. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 12/194 - C. Schlussabstimmung, abgedruckt in: „Das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien", herausgegeben 2000 vom Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein- Westfalen, S. 216, 217. Im Gesetzgebungsverfahren war mithin bereits bekannt, dass und in welcher Weise von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht werden würde. Es war also auch bekannt, dass das Vermögen geschont werden sollte. Die Weite der gesetzlichen Ermächtigung und deren verordnungstechnische Umsetzung entsprechen folglich dem gesetzgeberischen Willen. Erklärtes Ziel war nämlich, so viele Pflegebedürftige wie eben möglich von den Leistungen nach dem BSHG unabhängig zu machen. Vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf vom 19. September 1995 für ein Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes zu § 14 PfG NRW, abgedruckt in: „Das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien", herausgegeben 2000 vom Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein- Westfalen, S. 126, 127. Nach alldem hat vorliegend das Vermögen der Heimbewohnerin außer Betracht zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.