Urteil
17 K 7611/99.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0212.17K7611.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1971 in Pazarcik (Provinz Kahramanmaras) geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischen Volkstums. 3 Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (alevitische Glaubensrichtung). 4 Ausweislich ihres Vorbringens wohnte sie zuletzt bei ihren Großeltern in der Türkei. 5 Ende des Jahres 1989 war sie nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. 6 Sie hatte am 22.01.1990 erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 22.03.1991 hatte sie im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Ihre Eltern lebten bereits seit 1986 in Deutschland und sie werde wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit benachteiligt. 7 Mit Bescheid vom 22.04.1991 hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich hatte es festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Das Verfahren wurde nach Durchlaufen zweier Gerichtsinstanzen (VG Düsseldorf 21 K 10231/90 und OVG NRW 18 A 1875/92.A) rechtskräftig abgeschlossen. 8 Unter dem 22.02.1994 hatte die Klägerin erneut um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nachgesucht. Zur Begründung ihres ersten Asylfolgeantrages hatte sie sich auf eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei berufen. 9 Das sich hieran anschließende Gerichtsverfahren - nach ablehnender Entscheidung durch das Bundesamt - endete mit einer Klagerücknahme (VG Düsseldorf 21 K 6208/94.A). 10 Einen 2. Folgeantrag stellte die Klägerin schließlich am 13.09.1995 wiederum unter Berufung auf eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei. Das nach abschlägigem Bescheid durch das Bundesamt angestrengte Gerichtsverfahren endete wiederum durch Klagerücknahme (VG Düsseldorf 17 K 10055/95.A). 11 Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.10.1999 suchte die Klägerin erneut (3. Folgeantrag) um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach. Zur Begründung führte sie aus: Die Situation der Kurden in der Türkei habe sich im Zusammenhang mit der Entführung des Vorsitzenden der PKK, Abdullah Öcalan, in die Türkei, seiner dortigen Inhaftierung und zuletzt durch das gegen ihn verkündete Todesurteil drastisch verschlechtert. Nunmehr müsse von einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei ausgegangen werden. 12 Im Übrigen berief sie sich auf Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 Abs. 6 AuslG. Bei ihr läge eine depressive Entwicklung vor. Sie habe am 06.01.1998 einen Selbstmordversuch unternommen und habe sich anschließend für 4 Monate in psychiatrischer Behandlung befunden. Außerdem legte sie ein Attest vom 30.09.1999 vor, in dem ihr eine depressive Störung bestätigt wird. 13 Mit Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG gerichteten Anträge ab und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche, nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Gleichzeitig drohte es die Abschiebung in die Türkei an. 14 Gegen den am 19.11.1999 zur Post gegeben Bescheid hat die Klägerin am 24.11.1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie in Ergänzung und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens auf die in der Türkei bestehende Gruppenverfolgung der Kurden und ihr unverändertes Krankheitsbild verweist. 15 Am 30.11.1999 hat sie zudem um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. 16 Mit Beschluss vom 09.12.1999 - 17 L 3864/99.A - hat die erkennende Kammer den Antrag zunächst abgelehnt - diesen Beschluss allerdings mit weiterem Beschluss vom 03.08.2001 wieder aufgehoben - und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil zu dieser Zeit die Auskunftslage betreffend die Behandlungsmöglichkeiten psychisch Kranker in der Türkei unklar war. 17 Am 01.02.2002 hat die Klägerin überdies um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Den diesbezüglichen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 08.02.2002 abgelehnt. 18 In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2002 hat die Klägerin ihr Vorbringen vertieft. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. April 1991 und 15. November 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt E sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügungen vom 15.01.2002 und 05.02.2002 hingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 24 Entscheidungsgründe: 25 A. 26 Die Klage ist unbegründet. 27 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.11.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO). 28 I. 29 Die Klägerin ist Asylfolgeantragstellerin im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AsylVfG. 30 Stellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag oder einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG, so ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren der §§ 71 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist als mehrstufiges Verfahren ausgestaltet. Die zunächst zu erörternde Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufgreifen gebietet die schlüssige und fristgerechte Darlegung des Vorliegens eines Wiederaufgreifensgrundes, dessen Geltendmachung dem Betroffenen in dem früheren Verfahren ohne grobes Verschulden nicht möglich war. Die sodann zu erörternde Begründetheit des Antrages auf Wiederaufgreifen setzt das Vorliegen eines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufnahmegründe voraus. Erst hiernach prüft das zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der dann gebotenen neuen Sachentscheidung, ob dem klägerischen Begehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht stattzugeben ist. Hinsichtlich des seitens des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und mithin auch des Gerichts bei der Überprüfung dieser Entscheidung - zu beachtenden Prüfungsrahmens hat das Bundesverfassungsgericht 31 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. d. 1. Kammer d. 2. Senates v. 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 (305) m.w.N. 32 ausgeführt: 33 Für die Annahme der Beachtlichkeit eines Folgeantrages ... wegen nachträglicher Änderung der Sachlage genügt es, dass der Asylbewerber eine solche Änderung im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung glaubhaft und substantiiert vorträgt. Dagegen ist es für die Beachtlichkeit des Folgeantrages nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG rechtfertigt. Dies zu prüfen obliegt dem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten Anerkennungsverfahrens. ... Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, kann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden."; ähnlich Beschl. v. 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92, InfAuslR 1993, 229. 34 Voraussetzung ist mithin, dass der neue Vortrag nicht unsubstantiiert oder unglaubhaft erscheint; 35 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, DVBl. 1987, 1120. 36 Aber auch wenn das zur Begründung des Folgeantrages geltend gemachte Vorbringen sich nicht als unsubstantiiert oder unglaubhaft erweist, folgt daraus noch nicht die Beachtlichkeit des Folgeantrages. Wird eine Änderung der Sachlage glaubhaft gemacht, gehört zur Beachtlichkeit weiterhin, dass die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird. Den Darlegungen muss damit wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein; 37 BVerwG, Urt. v. 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz, 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10. 38 Zu dem Prüfungsumfang im gerichtlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1998 39 - 9 C 28.97 -, BVerwG E 106, 171-177, 40 ausgeführt: 41 Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das Gericht die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts lediglich die Ablehnung aufhebt und der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden. ... Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Verfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG. ... Davon ist der Senat ohne vertiefende Ausführungen bereits früher in einem Verpflichtungsrechtsstreit, in dem der klagende Asylsuchende den Anspruch verfolgte, im Wege des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens - nunmehr - als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ausgegangen. ... Es ist nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, zwischen den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen des obligatorischen Wiederaufgreifens einerseits und den in Art. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG aufgeführten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz andererseits zu unterscheiden und die Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Die Voraussetzungen für Asyl und Abschiebungsschutz nach den genannten Bestimmungen sind, nicht anders als die Merkmale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs eines Asylsuchenden, dessen Asylantrag bereits einmal bestandskräftig abgelehnt worden ist, im Wege des Wiederaufgreifens seines abgeschlossenen Verfahrens - doch noch - als Asyl- oder Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt zu werden. Daraus folgt, dass der für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier rechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betrifft. ... Damit kann, ebenso wie vom Kläger nicht lediglich auf "Wiederaufgreifen" geklagt werden kann, auch vom Gericht nicht "isoliert" über die Frage, ob wiederaufzugreifen ist, entschieden werden. Nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers ist ferner im Asylverfahren § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht - auch dann anzuwenden, wenn der Ausländer nach Rücknahme eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG); auch für diese Fälle kann daher nichts anderes gelten. Weil es sich bei der Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und der Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht um eine solche in Wahrnehmung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung handelt, rechtfertigt sich der Verzicht auf Herstellung der Spruchreife auch nicht aus der Eigenart einer derartigen der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. ... Schließlich lässt sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf die gesetzliche Regelung über die besonderen, der beschleunigten Abwicklung des Folgeverfahrens dienenden Kompetenzen des Bundesamtes nach § 71 AsylVfG stützen. Der Beschleunigung des Asylverfahrens, die der Gesetzgeber anstrebt, dient es mehr, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen es abweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als erfüllt ansieht, auch die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG prüft und eine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung trifft, als wenn es das Verfahren zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wegen des erstrebten Asyls bzw. Abschiebungsschutzes an das Bundesamt zurückgibt." 42 Unter Anlegung dieses Maßstabes und Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung genügt das Vorbringen der Klägerin den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. 43 Sie hat nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf ihre Person ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen wäre. 44 1. Individuelle Gründe hat sie insoweit nicht vorgetragen. 45 2. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der Klägerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist aber auch nicht mit Blick auf das Vorbringen einer an die Volks- beziehungsweise Glaubenszugehörigkeit anknüpfenden landesweiten (Gruppen-) Verfolgung, wie sie von der Klägerin vorgetragen wird, festzustellen. 46 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung; 47 OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., Rn. 28 ff. 48 Auch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren Entwicklungen in der Türkei, insbesondere nach der Verbringung Abdullah Öcalans in die Türkei und seiner Verurteilung zum Tode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. Auch aus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle kurdischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder ihres Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten; 49 ebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, UA, S. 17, 26 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., sowie Beschl. v. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - OVG 2 BA 118/94 -; Nds. OVG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -. 50 Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. 51 Die Klägerin braucht auch nicht zu befürchten, in der Türkei wegen ihres alevitischen Glaubens in asylrechtlicher Weise verfolgt zu werden. Die türkische Bevölkerung setzt sich ungefähr zu 80 % aus Sunniten und zu 20 % aus Aleviten zusammen; 52 Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei (Oktober 1996). 53 Der türkische Staat versteht sich als laizistischer Staat, in dem Ausschreitungen als Folge religiöser Spannungen von den führenden Politikern scharf verurteilt werden; 54 Bericht in AdG v. 15. März 1995, S. 38931 f. 55 Dies gilt auch angesichts der Angriffe von sunnitischen Fundamentalisten gegen alevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle in Sivas am 2. Juli 1993, als ein Hotel angezündet worden war, in dem 37 Menschen den Tod fanden. Die Verantwortlichen dieses Terroranschlags sind nämlich im Dezember 1994 von einem Gericht in Ankara abgeurteilt worden. Dies verdeutlicht, dass die Türkei ernsthaft versucht, beim Aufkommen religiös motivierter Spannungen zwischen Sunniten und Aleviten Schutz zu gewähren, auch wenn dieser aus der Sicht der Betroffenen nur unvollkommen sein mag. Von einem stillschweigend geduldeten Vorgehen gegen Aleviten kann nach alledem keine Rede sein; 56 Auswärtiges Amt, Auskunft v. 4. Juli 1996 an d. VG Wiesbaden - 514-516.80/24758 -; Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei (Oktober 1996); OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 82 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 88 ff., Rn. 259 ff. 57 Auch die Ereignisse vom März 1995, als Unbekannte in Istanbul-Gaziosmanpasa aus einem Taxi vier Teestuben von alevitischen Kurden beschossen und hierbei eine Person und den Taxifahrer töteten und in den folgenden Tagen anlässlich von Demonstrationen der Aleviten die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch machte und hierbei insgesamt 24 Personen getötet wurden, und vom Mai 1995 lassen nicht den Schluss zu, dass Aleviten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, da diese gewalttätigen Ausschreitungen Einzelfälle geblieben sind und sich seitdem nicht wiederholt haben; 58 Kaya, Gutachten v. 20. März 1998 an d. OVG Bremen. 59 Die Klägerin hat bisher auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass sie wegen ihres alevitischen Glaubens beachtliche Eingriffe in ihre Lebensführung habe hinnehmen müssen. 60 Sonstige Gesichtspunkte, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden. 61 4. Eine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Klägerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ferner nicht mit Blick auf etwaige Gefährdungen im Zuge der Wiedereinreise in die Türkei ersichtlich. Richtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil zum Beispiel der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen 62 v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff., 63 überzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter Weise misshandelt worden sind. 64 Dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen. Gründe, die zu einer abweichenden Betrachtung Anlass böten, sind nicht aufgezeigt worden. 65 5. Die Klägerin hat schließlich keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können. 66 II. 67 Die Klägerin hat schließlich keine Umstände dargetan, die die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.11.1999 hinsichtlich der Feststellungen zum mangelnden Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG rechtfertigen könnten. 68 1. Die Klägerin hat insbesondere keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vorgetragen, die eine Feststellung im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG zu rechtfertigen vermöchten. 69 Diese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. 70 In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse im asylgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung zu finden vermögen; 71 vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, DVBl. 2000, 419; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, DBVl. 2001, 211 f. 72 Der Vortrag, sie leide unter depressiver Verstimmung mit Angstzuständen und psychotischen Phänomen rechtfertigt nicht die Annahme, in Bezug auf ihre Person lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vor. Die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei infolge der diagnostizierten Erkrankungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Wenngleich eine zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen auf Grund einer mangelnden Behandelbarkeit einer als schwer wiegend zu qualifizierenden Erkrankung im Abschiebungszielstaat ein Abschiebungshindernis nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen kann, 73 vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 - u. 27. April 1998 - 9 C 13.97 - sowie Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Beschl. v. 20. September 1999 - 9 Q 286/98 -, 74 ist eine solche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Aufenthaltsnahme der Klägerin in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen. 75 Frauen, die unter krankhaften geistig-seelichen Störungen leiden, vermögen in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie eine adäquate, den landesüblichen Standards entsprechende Behandlung zu erfahren. Die Behandlung umfasst sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Therapien; 76 vgl. insoweit d. Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und abschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514516.80/3 TUR -; ferner Auskünfte d. Vertrauensarztes der -Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. Stadt Velbern v. 8. November 1999 - RK 516 AA/SE... -, an d. Märkischen Kreis v. 26. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/... u. d. Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 10655/00 - v. 12. März 2001 - RK 516 AA/SE/Y ... -. 77 Darüber hinaus können sich Personen mit seelichen Störungen einer Behandlung durch Psychiater und Psychotherapeuten in den fünf Rehabilitationszentren der durch Mitglieder des Menschenrechtsvereines Insan Haklari Dernegi" (IHD) und der Ärztekammer im Jahre 1990 gegründeten Türkischen Menschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV)" in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Diyarbakir unterziehen. In den fünf Zentren, von denen die Einrichtung in Diyarbakir erst 1998 eröffnet worden ist, sind bereits mehr als 5.000 Personen behandelt worden. Das dortige Zentrum arbeitet inzwischen ohne größere Behinderungen. Die Stiftung finanziert sich durch Spenden aus der Türkei und von Nichtregierungsorganisationen. Sie akzeptiert keine Staatsmittel. Die Hälfte der Finanzierung wird durch die ehrenamtlich tätigen Ärzte erbracht. Darüber hinaus gibt es auch außerhalb der Stiftung ein Netz von Psychiatern, die sich mit Symptomen und Behandlung psychischer Leiden auskennen. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa die sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanzierende Forschungsstiftung für Recht und Gesellschaft/Stiftung für die Erforschung sozialen Rechts (TOHA/TOHAV)", die ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer mit Zweitniederlassung in Diyarbakir betreibt; 78 vgl. zum Ganzen Gisela Penteker (Hrsg.) - Es geht um die Menschen - nicht um den Staat" - Bericht über die 6. IPPNW-Ärztinnen-Delegationsreise in die Türkei v. 12. bis 21. März 2001; Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und abschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR - . 79 Das sinngemäße Vorbringen, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin sei schließlich mit Blick auf ihre wirtschaftliche und persönliche Situation zu erwarten, rechtfertigt ebenso wenig die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. 80 Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich in den staatlichen Versicherungen krankenversichern zu lassen. Besteht ein solcher Krankenversicherungsschutz nicht, können Personen mit einem Einkommen unter einem Drittel des Nettomindestlohnes, eine so genannte Grüne Karte (Yesil Kart)" beantragen. Nach Ausstellung der Karte werden die Kosten für stationäre Behandlungen und die Behandlung in allen staatlichen medizinischen Einrichtungen übernommen. Ausgrenzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Grünen Karte" unter ethnischen Motiven sind nicht bekannt. In Bezug auf Kosten für Gesundheitsleistungen derjenigen, die nach diesem Gesetz nicht befugt sind, eine Grüne Karte zu erhalten, aber auch nicht in der Lage sind, für diese Kosten aufzukommen, sowie hinsichtlich der Kosten für Gesundheitsleistungen, die von diesem Gesetz nicht erfasst werden, finden gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 3816 über die Übernahme der Behandlungskosten von zahlungsunfähigen Staatsangehörigen durch Ausstellung der 'Grünen Karte'" vom 18. Juni 1992 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3294 zur Förderung der sozialen Hilfeleistung und Solidarität" Anwendung. Der vorgenannte Personenkreis kann bei der Provinzorganisation für soziale Hilfe des Ministerpräsidiums finanzielle Unterstützung beantragen; 81 Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 1. Dezember 2000 - 514-516.80/36825 - sowie Auskunft d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 21. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/VG Bremen -; Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge - Themenpapier Türkei - Medizinische Infrastruktur" v. 15. Oktober 1998; vgl. zur Yesil Kart" ferner umfassend Urt. d. 20. Kammer d. erkennenden Gerichts v. 18. Juli 2001 - 20 K 5603/96.A -: 82 bb) Soweit die Klägerin einwendet, die grundsätzlich bestehende Behandlungsmöglichkeit könne ihr nicht zuteil werden, weil sie nicht versichert sei und auch die Yesil Kart nicht erhalten könne, führt auch das zu keinem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, da hier die Sperrwirkung" des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu berücksichtigen ist. ... Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der Tatsache, dass sie in der Türkei nicht krankenversichert ist, nicht zu gewähren. Die Gefahr, nicht krankenversichert zu sein, besteht für viele Menschen in der Türkei. Alle türkischen Staatsangehörigen unterliegen der Struktur und den Gegebenheiten des Gesundheits- und Versicherungssystems in der Türkei. 1995 war der größte Teil der Bevölkerung noch ohne Versicherungsschutz. Insgesamt waren 15% der arbeitenden Bevölkerung versichert, im Landwirtschaftsbereich 1%, 83 vgl. Bundesamt für Flüchtlinge der Schweiz, Auskunft vom 15. Oktober 1998 Türkei - Medizinische Infrastruktur". 84 Traditionellen Strukturen verhaftete Familien im weitesten Sinne vertrauen auf gegenseitige Unterstützung in Notlagen. Sie sparen oft die Versicherungsbeiträge und Erkrankte bezahlen medizinische Leistungen aus eigener Tasche, erforderlichenfalls unterstützt von der Familien, 85 vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand Dezember 1999. 86 Für Personen ohne soziale Absicherung und für Personen bzw. mit Familien mit einem Einkommen unter einem Drittel des Nettomindestlohnes gilt das Gesetz Nr. 3816 vom 18.1.1992. Danach können mittellose Bürger eine so genannte Yesil Kart" Grüne Karte erhalten. Ende 1998 gab es etwa 7,5 Millionen Inhaber einer grünen Karte, 87 vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand Dezember 1999, 1.3.2. 88 Die Antragstellung muss in für diesen Zweck eingerichteten Büros oder bei der für die Ausstellung zuständigen Institution erfolgen. Bei der Beantragung müssen u.a. die Bestätigung des Muhtars über die Besitzlosigkeit, Bestätigung der staatlichen Versicherung über das Nichtbestehen einer Versicherung und die Bestätigung des Steueramtes über das Fehlen von Vermögen vorgelegt werden, 89 vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand Dezember 1999. 90 Die Angaben über die Ausstellungsdauer schwanken zwischen 4 Wochen und 3 Monaten, 91 vgl. dazu Auskunft der deutschen Botschaft in Ankara vom 14.7.1999 (Dauer 4 bis 6 Wochen), Bericht des Petitionsausschusses über eine Delegationsreise in die Türkei in der Zeit vom 1.3.-5.3.1999, Seite 5 (6 bis 8 Wochen), Kaya, Auskunft an VG Saarlouis, ASYLIS NR TUR18459001 vom 12.1.2000 (etwa 3 Monate), Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2000 - 514-516.80/3 TUR zu 3. b (6 bis 8 Wochen). 92 Nach diesen Auskünften kann davon ausgegangen werden, dass es für nichtversicherte Personen die Yesil Kart gibt, dass es eines bürokratischen Aufwandes bedarf, um die Karte zu erhalten und dass es etwa 3 Monate dauern kann, bis die Karte ausgestellt worden ist. 93 Vor diesem Hintergrund gelten für die Klägerin dieselben Voraussetzungen bei der Erlangung der Yesil Kart, wie für alle anderen türkischen Bürger, die nicht krankenversichert sind, auch. Damit kann allein die Tatsache, dass die Klägerin nicht krankenversichert ist und auf die Beantragung einer Yesil Kart angewiesen wäre, nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen, da insoweit die Sperrwirkung" des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eingreift. 94 cc) Damit kann hier nur ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach verfassungskonformer Auslegung in Betracht kommen, wenn also eine Abschiebung der Klägerin Verfassungsrecht verletzten würde, weil eine extreme Gefahrenlage im oben genannten Sinne besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine Yesil Kart" beantragen kann, die sie auch nach etwa 3 Monaten erhalten wird und mit der sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann, ist eine extreme Gefahrenlage für die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Außerdem geht aus den vorliegenden Auskünften auch hervor, dass in Notfallsituationen auch eine Sofortbehandlung möglich ist, 95 vgl. Bericht des Petitionsausschusses über eine Delegationsreise in die Türkei in der Zeit vom 1.3.-5.3.1999; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2000, s.o., 3.b). 96 Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten Urteils des VG Münster vom 21. August 2000 geboten. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich vom vorliegenden Fall. Denn im Fall des VG Münster hatte ein Gutachter ausgeführt, dass unvorstellbare Folgen eintreten würden, wenn nur eine einzelne Behandlung der Klägerin für etwa 3 Monate unterbrochen würde. Derartige unvorstellbare Folgen hat die Klägerin hier aber weder vorgetragen noch durch eine ärztliche Stellungnahme belegt. Außerdem ist das VG Münster davon ausgegangen, dass eine ambulante Behandlung mit der Yesil Kart nicht möglich sei. Dabei kann hier offen bleiben, wie die Auskunftslage zu bewerten ist. Jedenfalls hat die Klägerin hier geltend gemacht, eine Herzoperation sei in der Türkei nicht möglich, also eine stationäre Behandlung sei nicht möglich. Für eine solche Behandlung gilt aber unstreitig die Yesil Kart. 97 Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Yesil Kart werde willkürlich vergeben, liegen für eine derartige Behauptung ausreichende Anhaltspunkte nicht vor. Zwar hat das Bundesamt, 98 vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand Dezember 1999, zu 1.4, 99 Fälle genannte, bei denen die Yesil Kart annulliert bzw. verweigert wurde. Eine ähnliche Fallgestaltung liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor. Denn sie ist nach Überzeugung des Gerichts weder wegen politischer Vergehen vorbestraft noch politisch in der Türkei tätig gewesen. Nach der von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Auskunft des IMK vom 15. November 2000 werden die Antragsteller bei Vergabe der Karte nach ihrer Staatsnähe eingestuft und politische, gegen die Türkei gerichtete Tätigkeit berücksichtigt. Abgesehen davon, wie der Aussagegehalt dieser Auskunft zu bewerten ist, hat die Klägerin derartige Tätigkeiten aber auch nicht entwickelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin allein wegen der Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland die Ausstellung der Karte verweigert würde, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer Herzerkrankung die Zeit bis zum Erhalt der Yesil Kart gesundheitlich nicht unbeschadet überstehen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. ... Aus den Angaben der Klägerin und den vorliegenden Attesten folgt demnach nicht, dass die Klägerin derart erkrankt ist, dass sie einer ständigen ärztlichen Überwachung bedarf. Etwaige notwendige Medikamente könnten ihr zudem für den Zeitraum von 3 - 4 Monaten auch mitgegeben werden." 100 Die für die stationäre beziehungsweise ambulante Behandlung der Erkrankungen der Klägerin in staatlichen Krankenhäusern beziehungsweise im Falle einer von dort erfolgenden Überweisung an eine Universitätsklinik anfallenden Kosten würden nach allem durch die Yesil Kart getragen werden. Dies gilt nach Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 8. August 2001 insbesondere auch für die infolge von stationären oder ambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen entstehenden Kosten. Demgegenüber sind die Kosten für Medikamente, wie die Klägerin zu Recht einwendet, im Regelfall nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Stiftung schließt sich einer fachärztlichen Bewertung als überlebensnotwendig an; 101 Serafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f. 102 Die möglicherweise entstehenden Medikamentenkosten, wie die Klägerin zu Recht einwendet, und die mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen werden der Klägerin aber auf Grund der verbindlichen Kostenübernahmeerklärung des Sozialamtes der Stadt E vom 12. Februar 2002 zunächst während der Dauer des ersten Jahres nach ihrer Rückkehr in die Türkei abgenommen. Sollte sie über diesen Zeitraum hinaus der Unterstützung bedürfen, wird sie gehalten sein, sich erneut unter Beibringung entsprechender Nachweise an die Stadt E zu wenden. Dass sich diese in Absehung ihrer bereits erteilten Zusage einer weiter gehenden Finanzierung des Medikamentenbedarfes versagen würde, lässt sich dem Inhalt der Erklärung vom 12. Februar 2002 nicht entnehmen. Dessen ungeachtet obliegt es der Klägerin, ein entsprechendes Ersuchen an die in jeder Provinz und in jedem Kreis unter dem Vorsitz des jeweiligen Regierungsvertreters vertretene Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimalasma Vakfi)" zu richten. Diese Stiftung trägt den Großteil der Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig Medikamente einnehmen und regelmäßig kontrolliert werden müssen; 103 Auskunft d. Auswärtigen Amtes an d. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht v. 26. Oktober 2000 - 515-516.80/35962 - Serafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f. 104 Darüber hinaus anfallende Behandlungskosten wären sodann von ihr selbst aufzubringen. Diese wird hierfür Teile eines Arbeitseinkommens einsetzen müssen. In diesem Zusammenhang sei ergänzend angemerkt, dass sich ausreisepflichtige Ausländer, somit auch die Klägerin, grundsätzlich auf die Standards des Gesundheitsversorgungssystems ihres Heimatlandes verweisen lassen müssen; 105 OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -. 106 Die Klägerin hat sowohl im Rahmen ihrer Asylverfahren als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihrer Familie gehe es gut, sie lebe hier in der Bundesrepublik. 107 Angesichts dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass die Familie sie gegebenenfalls auch in Notsituationen von Deutschland aus finanziell unterstützen - oder ihr gegebenenfalls im Heimatland beistehen wird. 108 Nach alledem bedarf es keiner Erörterung der Problematik, ob und bejahendenfalls in welchen Fallgestaltungen die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Ausländers bei objektiv bestehenden Behandlungsmöglichkeiten ein Abschiebungshindernis zu begründen vermag, wenn man zu Grunde legt, dass es grundsätzlich die Aufgabe des jeweiligen Heimatstaates ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen; 109 vgl. hierzu Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 25. Februar 1999 - 7 K 98.30453 -, EZAR 043 Nr. 36, S. 9, unter Verweis auf Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschl. v. 25. November 1996 - 10 Cs 96.2972 - und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. v. 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG -. 110 Dem vorstehenden Ergebnis widerstreitet nicht, dass das Verwaltungsgericht Bremen 111 - 2 K 2630/99.A - 112 in einem Fall, in dem sich eine unter psychischen Problemen leidende Mutter von drei Kindern, die zuvor einen anderen als den von ihrer Familie vorbestimmten Mann geehelicht hatte, von diesem auf eigenes Betreiben hin hat scheiden lassen, judiziert hat, dass diese keine Unterstützung von ihrer Familie oder der Familie ihres geschiedenen Ehemannes mehr erwarten könne und ohne diesen familiären Rückhalt in der Türkei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen nicht in der Lage sei. Die Klägerin ist im Unterschied zu der vorgenannten Person alleinstehend und kinderlos. Ihre Familie hat sie hier in der Bundesrepublik stetig unterstützt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sie sich künftig des Rückhaltes und der wirtschaftlichen Unterstützung ihrer Familie nicht mehr zu versichern vermöchte. 113 Der Klägerin ist ferner anzuraten, sich im Rahmen der Vorbereitung und Organisation ihrer Ausreise der Unterstützung durch die Ausländerbehörde der Stadt E zu versichern. Es empfiehlt sich, diese frühzeitig vor einer Ausreise zu bitten, im Wege der Kontaktaufnahme mit der Botschaft beziehungsweise dem zuständigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung sicherzustellen. Eine solche Vorgehensweise dürfte auch mit Blick auf die Suizidalität der Klägerin in Betracht zu nehmen sein. Der Klägerin ist des Weiteren anzuraten, sich in Absprache mit dem Gesundheitsamt der Stadt E einen ausreichenden Medikamentenvorrat zuzulegen, um etwaige Startschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme der medizinischen Versorgung in ihrer Heimat zu überbrücken; 114 vgl. zum Ganzen Auskunft d. Generalkonsulates d. Bundesrepublik Deutschland in Istanbul v. 26. September 2000 - RK 516.50 SE -: Hinsichtlich der Rückführung suizidgefährdeter türkischer Staatsangehöriger konnte mit dem medizinischen Dienst des Atatürk-Flughafens Istanbul vor einiger Zeit folgende Verfahrensweise besprochen werden. Zunächst entscheide bei Ankunft psychisch kranker türkischer Staatsangehöriger am Flughafen Istanbul grundsätzlich die Flughafenpolizei, ob die betreffende Person in eine medizinische Einrichtung eingewiesen werde. Erfolgt eine Einweisung, so geschehe diese in ein staatliches Krankenhaus im Raum Istanbul auf Anordnung der Flughafenpolizei. Der medizinische Dienst am Flughafen Istanbul werde allerdings in Zweifelsfällen zu Rate gezogen. Es werde empfohlen, bei Ankunft der betreffenden Personen in der Türkei der Flughafenpolizei einen Arztbrief in türkischer Sprache (eventuell auch einen Vorrat benötigter Medikamente) zu übergeben, in dem das psychische Leiden des Rückzuführenden beschrieben sei, sowie die Flughafenpolizei auf den Inhalt dieses Schreibens aufmerksam zu machen. Das Generalkonsulat ist gerne bereit, im Vorfeld einer solchen Rückführung die Flughafenpolizei auf ein psychisches Leiden des Betroffenen hinzuweisen, um so bereits das vorerörterte Verfahren einzuleiten. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des Generalkonsulats ist nicht möglich und wird von türkischer Seite auch nicht akzeptiert." 115 Nach alledem ist eine Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 116 Eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Klägerin auf Grund der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Suizidalität vermag als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis keine Berücksichtigung im vorliegenden asylgerichtlichen Verfahren zu finden; 117 vgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschl. d. 1. Kammer d. erkennenden Gerichts v. 6. Januar 1999 - 1 L 5536/98.A -: Eine Suizidgefahr stellt aber kein 'zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis' im Sinne [des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG] dar. Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung steht und personenbezogen ist. Die Verhältnisse im Zielstaat, d.h. regelmäßig im Heimatland des Ausländers, spielen allenfalls insoweit eine Rolle, als sie seine subjektive Sicht über die Verhältnisse dort beeinflussen. Auch kommt dem Bundesamt bei der Beurteilung, ob bei einem Ausländer eine Suizidgefahr besteht, keine besondere Sachkompetenz zu. Maßgeblich sind vielmehr der individuelle medizinische oder psychologische Befund, der nur durch entsprechende eingehende Untersuchungen des Ausländers zu ermitteln ist. Ebenso wie die Frage der Reisefähigkeit ist eine eventuelle Suizidgefahr deshalb allein von der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen; für die Entscheidung des Bundesamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit hat dieser Gesichtspunkt keine Rolle zu spielen."; vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Mai 2000 - 11 S 1963/99 -, InfAuslR 2000, 435-438; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern, Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343- 347. 118 III. 119 Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 AsylVfG/§§ 34, 36 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. 120 B. 121 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 122 Der Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 123