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Urteil

21 K 7075/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0215.21K7075.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin lebt mit ihren beiden Kindern xxxxxxxxx, geboren am xxxxxxxx 1995, und xxxxxxxxxxx, geboren am xxxxxxxxxxxx 1997, seit dem 11. August 1998 im Mutter-Kind-Heim des xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx. 3 Zuvor war die Klägerin am 22. März 1998 in die Allgemeine Psychiatrie der xxxxxxxxxxx Kliniken xxxxx aufgenommen worden. Dort wurde eine akute Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Die Kinder der Klägerin waren währenddessen bei ihrer Großmutter, bzw. ab dem 18. April 1998 im Kinderheim xxxxxxxxx in xxxxx untergebracht. Die Kosten für die Unterbringung der Kinder im Kinderheim trug der Beigeladene. 4 In ihrem Sozialbericht vom 8. Juni 1998 empfahl die xxxxxxxxxx Klinik xxxxx die Aufnahme der Familie in einem Mutter-Kind-Heim für psychisch kranke Mütter. Dies solle es der Klägerin ermöglichen, ihre Alltagskompetenzen, die sie infolge der Erkrankung verloren habe, zu trainieren und wiederzuerlangen. Eine weitere stationäre Behandlung könne dadurch vermieden werden. Da die Klägerin mit ihren Kindern zusammen bleiben wolle, komme für eine solche Eingliederungshilfe nur ein Mutter-Kind-Wohnheim in Frage. 5 In einem Hilfeplangespräch bei dem Jugendamt des Beigeladenen am 25. Mai 1998 wurde entschieden, dass die Klägerin und ihre beiden Kinder in das Mutter- Kind-Heim des xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx aufgenommen werden sollten. Das Jugendamt des Beigeladenen vertrat dabei die Auffassung, dass die Kosten für die Unterbringung der Klägerin von dem Beklagten aus den Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen seien. Die Kosten für die Unterbringung der beiden Kinder trug von Anfang an das Jugendamt des Beigeladenen. 6 Entsprechend der Empfehlung des Jugendamtes des Beigeladenen wurde dem Beklagten am 23. Juni 1998 ein Antrag auf Eingliederungshilfe für die Klägerin vorgelegt. Der Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 3. Juli 1998 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 39 BSHG. Die Hilfe war auf sechs Monate befristet. 7 Am 11. August 1998 wurde die Klägerin mit ihren beiden Kindern im Mutter-Kind- Heim in xxxxx aufgenommen. 8 Mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 verfügte der Beklagte die Einstellung der Eingliederungshilfe zum 31. Dezember 1998. Zur Begründung führte er aus, das Jugendamt des Beigeladenen habe auch die Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu tragen. Auf den Widerspruch der Klägerin korrigierte der Beklagte diesen Bescheid durch seinen Abhilfebescheid vom 23. April 1999 und setzte die Eingliederungshilfe bis zum 11. Februar 1999 fort. Anlass dafür war, dass der Klägerin eine Hilfeleistung für sechs Monate, also vom Tag der Aufnahme im Mutter- Kind-Heim am 11. August 1998 bis zum 11. Februar 1999 bereits mit Bescheid vom 3. Juli 1998 bewilligt worden war. 9 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1999 lehnte der Beklagte eine weitere Eingliederungshilfe an die Klägerin für die Zeit nach dem 11. Februar 1999 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, zuständige Behörde sei das Jugendamt des Beigeladenen. Die Betreuung der Familie im Mutter-Kind-Heim sei als einheitliche Maßnahme nach § 19 SGB VIII anzusehen, sodass das Jugendamt nicht nur die Kosten für die Unterbringung der Kinder, sondern auch der Mutter zu tragen habe. Das Jugendamt des Beigeladenen sei außerdem als zuerst angegangene Behörde i.S.v. § 43 SGB I vorrangig leistungspflichtig. Bereits am 25. Mai 1998 habe das Jugendamt des Beigeladenen einen Antrag auf Unterbringung der Kinder der Klägerin im Mutter-Kind-Heim xxxxxxxxx entgegen genommen und dadurch auch von dem Hilfebedarf für die Klägerin selbst erfahren. Der Antrag auf Eingliederungshilfe sei dagegen erst am 23. Juni 1998 bei dem Beklagten eingegangen, also einen Monat später. Da die Hilfe nach § 19 SGB VIII von Amts wegen zu leisten sei, komme es auf einen förmlichen Antrag bei dem Jugendamt des Beigeladenen auch für die Klägerin nicht an. Vielmehr sei es ausreichend gewesen, dass sich das Jugendamt des Beigeladenen mit dem Hilfebedarf im Mutter-Kind- Heim zuerst befasst habe. Die Maßnahme für die Klägerin und ihre Kinder sei auch insoweit als Einheit zu verstehen. 10 Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin durch ihren Betreuer mit Schreiben vom 11. Juni 1999 Widerspruch. Diesen wies der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 als unbegründet zurück. 11 Dagegen hat die Klägerin am 5. November 1999 die vorliegende Klage erhoben. 12 Durch Bewilligungsbescheid vom 21. Juli 1999 übernahm das Jugendamt des Beigeladenen die Kosten für die Unterbringung der Klägerin im Mutter-Kind-Heim ab dem 1. Juli 1999. Hintergrund dafür war, dass die Klägerin mit ihren beiden Kindern am 1. Juli 1999 von der Wohngruppe 2 des Mutter-Kind-Heimes in die Wohngruppe 4 umgezogen war. Während in der Wohngruppe 2 eine umfassende Betreuung mit einem fest strukturierten Tagesablauf erfolgt, dient die Wohngruppe 4 der Vorbereitung auf ein Leben außerhalb des Mutter-Kind-Heimes, erfordert also bereits weit gehende Selbstständigkeit. Für die Zeit vom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 erfolgte eine Übernahme der Unterbringungskosten durch das Jugendamt des Beigeladenen dagegen nicht. Der Betreuer der Klägerin erhob deshalb gegen den Bewilligungsbescheid vom 21. Juli 1999 Widerspruch, soweit die Kosten für die Zeit vom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 in Rede standen. 13 Diesen Widerspruch wies das Jugendamt des Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kosten für die Klägerin seien ab dem 1. Juli 1999 aus den Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe zu übernehmen, weil in der Wohngruppe 4 die Betreuung der Kinder im Mittelpunkt stehe. Für die Zeit vom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999, also die Zeit der Unterbringung in der Wohngruppe 2, habe jedoch die Betreuung der Mutter im Vordergrund gestanden, weshalb der Beklagte die Kosten aus den Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen habe. 14 Dagegen hat die Klägerin am 4. November 1999 zur Fristwahrung Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen zu dem Aktenzeichen 6 K 2687/99 erhoben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden. 15 Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt die Klägerin vor, für den noch streitigen Zeitraum vom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 mache der Heimträger Kosten in Höhe von 13.447,21 Euro (26.300,45 DM) geltend. Der Beklagte sei als zuerst angegangene Behörde gemäß § 43 SGB I verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. Seine materielle Verpflichtung folge aus § 39 BSHG. In § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sei ausdrücklich geregelt, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe der Kinder- und Jugendhilfe vorgingen. Die Klägerin sei auf die Übernahme der Kosten angewiesen, weil ihr anderenfalls die Kündigung des Heimvertrages drohe. Dadurch werde der bisherige Wiedereingliederungserfolg gefährdet. 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 17 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Mai 1999 sowie des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1999 zu verpflichten, die durch die Betreuung der Klägerin in der Einrichtung „xxxxxxxxxxxxxxxx" in xxxxx entstandenen Kosten für die Zeit vom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 in Höhe von 13.447,21 Euro (26.300,45 DM) zu übernehmen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er tritt der Klage entgegen. 21 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 22 Er hält das Klagebegehren für begründet. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Beigeladenen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 26 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch ihre Betreuung in der Einrichtung „xxxxxxxxxxxxxx" in xxxxx während der Zeit vom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 in Höhe von 26.300,45 DM entstanden sind, aus den Mitteln der Eingliederungshilfe. 27 Obwohl die Klägerin, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 BSHG erfüllt, steht ihr ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe gegen den Beklagten nicht zu, weil sie vorrangige Ansprüche auf Kinder- und Jugendhilfe gegen das Jugendamt des Beigeladenen hat. 28 Die Abgrenzung zwischen den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Vorschrift des § 10 Abs. 2 des 8. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu entnehmen. Nach dem ersten Satz dieser Vorschrift gehen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz schreibt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialgesetz für junge Menschen vor, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin jedoch nicht. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zählt zu den jungen Menschen, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Während des streitgegenständlichen Zeitraums zwischen Februar und Juni 1999 war die am 8. Dezember 1964 geborene Klägerin bereits 34 Jahre alt. Sie gehört daher nicht zum Personenkreis der jungen Menschen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Es verbleibt bei dem Grundsatz des § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. 29 Da die an die Klägerin erbrachte Hilfe die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 SGB VIII erfüllt, gehen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe durch das Jugendamt des Beigeladenen möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe des Beklagten vor. 30 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Nach der Grundsatzentscheidung der 19. Kammer des erkennenden Gerichts, 31 vgl. Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, NDV-RD 1999, Seite 86 ff., 32 sieht § 19 SGB VIII die Hilfe nur als einheitliche Leistung an Mutter/Vater und Kind vor. Die Betreuung in einer geeigneten Wohnform soll Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung der Mütter oder Väter sein, steht aber im Dienst der Pflege und Erziehung des Kindes. Mütter oder Väter, auf deren Alter es im Übrigen nicht ankommt, sollen durch eine gemeinsame Unterbringung mit den Kindern zu deren Pflege, Erziehung und Förderung befähigt werden. Empfänger der Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB VIII ist bei einer gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform nicht nur das Kind, sondern auch die Mutter selbst. Sind die Entwicklung und die Erziehung des Kindes auf Grund der behinderungsbedingt mangelnden Fähigkeiten der Mutter gefährdet, haben sich staatliche Maßnahmen in erster Linie auf die Behebung dieser das Kind betreffenden Schwierigkeiten auszurichten. Soweit das durch einheitliche Unterbringung und Betreuung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform geschieht, kommt als Rechtsgrundlage nur § 19 SGB VIII in Betracht, und zwar gleichermaßen für die dem Kind wie auch für die der Mutter gegenüber erbrachten Leistungen. Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG treten demgegenüber zurück. 33 Vorliegend wurde die Hilfe in Form von Unterbringung im xxxxxxxxxxxxxx und Betreuung durch dortige Mitarbeiterinnen gegenüber der Klägerin und ihren beiden Kindern gemeinsam erbracht. Für die Qualifizierung der Hilfe an Mutter und Kinder als einheitliche Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe kommt es nach der Auffassung des Gerichts nicht darauf an, in welcher Wohngruppe des xxxxxxxxxxxxxxx die Unterbringung und Betreuung im Einzelnen erfolgte. Die Argumentation des Beigeladenen, sein Jugendamt habe die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der Klägerin erst ab dem 1. Juli 1999 zu übernehmen gehabt, weil die Klägerin und ihre beiden Kinder an diesem Tage in die Wohngruppe 4 des xxxxxxxxxxxxxxx aufgenommen wurden, ist insoweit nicht zutreffend. Bei der Unterbringung von Mutter und Kindern in einer gemeinsamen Wohnform im Sinne von § 19 Abs. 1 SGB VIII handelt es sich stets um eine einheitliche Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe, unabhängig davon, ob sich die Betreuungsleistungen mehr auf den Erziehungsberechtigten oder mehr auf die Kinder konzentrieren. Die Hilfeleistung nach § 19 Abs. 1 SGB VIII richtet sich immer auch direkt an den Erziehungsberechtigten, der infolge seiner Persönlichkeitsentwicklung der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung seiner Kinder bedarf. Die Konzentration der Bemühungen auf die Person des Erziehungsberechtigten ist der Hilfeform des § 19 Abs. 1 SGB VIII gleichermaßen immanent, auch wenn die Hilfe letztlich auch den Kindern selbst zugute kommt. Auch und gerade während der Unterbringung der Klägerin und ihrer beiden Kinder in der Wohngruppe 2 des Mutter-Kind-Heimes handelte es sich deshalb um eine einheitliche Hilfeleistung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII. Auf den Grad der Verselbstständigung und den Schwerpunkt der Betreuungsleistungen in den einzelnen Wohngruppen kommt es demnach für die Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe und Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht an. Das Jugendamt des Beigeladenen ist danach für die Leistungserbringung sowohl während des Zeitraums der Unterbringung der Klägerin in der Wohngruppe 2 als auch für den Zeitraum der Unterbringung in der Wohngruppe 4 zuständig. 34 Da es sich bei der Unterbringung und Betreuung der Klägerin und ihrer beiden Kinder im xxxxxxxxxxxxxx während der Zeit vom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 um eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 19 Abs. 1 SGB VIII handelte, trifft den Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe für diesen Zeitraum keine Leistungspflicht. 35 Den Beklagten trifft auch nicht nach § 43 SGB I eine vorrangige Leistungspflicht. 36 Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zu Leistungen verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Der zuerst angegangene Leistungsträger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt, § 43 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB I. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass der Streit zwischen mehreren Sozialleistungsträgern darüber, wer zu Leistungen verpflichtet ist, „auf dem Rücken des Berechtigten" ausgetragen wird. Der Gesetzgeber will diesen Streit vielmehr in das Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern verlagert wissen. 37 Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Klageanspruches nicht auf die Vorleistungspflicht nach § 43 Abs. 1 SGB I berufen, weil der Beklagte nicht im Sinne der Vorschrift als „zuerst angegangener Leistungsträger" anzusehen ist. 38 Zuerst angegangen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist der Leistungsträger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst wird, 39 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33/90 - BVerwGE 91, Seite 177 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. April 1997 - 4 L 3821/96 -, Juris. 40 Es kommt dagegen nicht darauf an, bei welchem der beiden Leistungsträger zuerst ein förmlicher Antrag gestellt wurde. Dies gilt zumindest für den Zuständigkeitsstreit zwischen einem Träger der Sozialhilfe und einem Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Denn sowohl die Leistungen der Sozialhilfe als auch die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind auch ohne förmlichen Antrag von Amts wegen zu erbringen, wenn dem jeweiligen Leistungsträger der entsprechende Bedarf bekannt wird. Maßgeblich ist daher, wer sich vorliegend mit dem konkreten Bedarf, nämlich der Unterbringung der Klägerin und ihrer beiden Kinder in einem Mutter- Kind-Heim, erstmalig der Sache nach beschäftigt hat. 41 Zuerst angegangener Leistungsträger war demnach das Jugendamt des Beigeladenen. Beim Jugendamt des Beigeladenen fand bereits am 25. Mai 1998 ein Hilfeplangespräch mit der Klägerin statt, in dem entschieden wurde, dass die Klägerin und ihre beiden Kinder in das Mutter-Kind-Heim des xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx aufgenommen werden sollten. Der Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG ging demgegenüber erst am 23. Juni 1998 bei dem Beklagten ein. Dieser Antrag bei dem Beklagten ist nur gestellt worden, weil das Jugendamt des Beigeladenen in dem Hilfeplangespräch zu der Auffassung gelangt war, dass die Maßnahme für die Klägerin aus den Mitteln der Eingliederungshilfe zu zahlen sei. Irrt der an sich zuständige Leistungsträger über seine Leistungspflichtigkeit und empfiehlt er dem Betroffenen eine Antragstellung bei dem unzuständigen Leistungsträger, so bleibt es dabei, dass zuerst angegangener Leistungsträger derjenige ist, an den sich der Hilfe Suchende gewandt hat, um die Zuständigkeit klären zu lassen, 42 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33/90 -, a.a.O.. 43 Empfiehlt der mit der Sache zuerst befasste Leistungsträger zu Unrecht die Antragstellung bei einem unzuständigen Leistungsträger, ist dennoch der die Empfehlung aussprechende Leistungsträger als der zuerst Angegangene im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB I anzusehen. Dies war das Jugendamt des Beigeladenen. 44 Auf die Frage, wer zuerst angegangener Leistungsträger ist, bleibt es auch ohne Auswirkungen, dass der Beklagte zunächst bereit war, die Leistungen an die Klägerin zu übernehmen. Nachdem der Beklagte infolge des Urteils der 19. Kammer des erkennenden Gerichts vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 - seine sachliche Unzuständigkeit erkannt hatte, war er berechtigt, die Leistungen an die Klägerin einzustellen. 45 Auf die weitere Frage, ob eine Verpflichtung des Beklagten zu einer vorläufigen Leistung im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB I im gerichtlichen Hauptsacheverfahren überhaupt noch in Betracht kommt, zumal wenn der die vorläufige Leistung begehrende Hilfe Suchende zugleich ein gerichtliches Klageverfahren gegen den in der Sache zuständigen Leistungsträger - hier das Jugendamt des Beigeladenen - angestrengt hat, braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden. 46 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil dies nicht der Billigkeit entspricht. Denn der Beigeladene hat einen eigenen Antrag nicht gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. 47