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Urteil

2 K 3984/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0216.2K3984.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 19. Februar 1943 geborene Klägerin steht nach einer vorangegangenen Dienstzeit vom 25. April 1963 bis zum 7. Februar 1980 als Rechtspflegerin im Dienst des beklagten Landes und ist auf einer halben Stelle beim Arbeitsgericht X eingesetzt. Zurzeit ist beim Arbeitsgericht X seit dem Tod der Geschäftsleiterin neben der Klägerin nur noch eine Rechtspflegerin beschäftigt, die mit der Geschäftsleitung des Gerichts betraut ist. Sie stellte unter dem 23. Januar 2001 einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell gemäß § 78 d Abs. 2 LBG. Die Klägerin wollte für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. August 2004 mit einer Halbtagsbeschäftigung tätig sein, um ab dem 1. September 2004 bis zum Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres vom Dienst freigestellt zu werden. Mit Bescheid vom 12. März 2001 lehnte die Beklagte den Antrag wegen entgegenstehender dringender Belange ab. Wegen der näheren Begründung wird der Inhalt des Bescheides in Bezug genommen. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 9. April 2001 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2001 zurückwies. Bei der Gewährung von Altersteilzeit sei zunächst zu prüfen, ob die oberste Dienststelle von der Anwendung der Vorschrift ganz abgesehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränkt habe. Das Justizministerium des Landes habe mit Erlass vom 5. Januar 2001 - 2000 I B 410 - die Anwendung der Altersteilzeit im Justizbereich allein zum Zwecke der Realisierung von kw-Vermerken gestattet. Im Widerspruchsverfahren habe die Klägerin vorgetragen, dass die durch das Justizministerium getroffene Beschränkung der Altersteilzeit zu unbestimmt, damit fehlerhaft und daher unbeachtlich sei. Dieser Einschätzung sei nicht zu folgen. Die durch das Justizministerium getroffene Beschränkung, Altersteilzeit ausschließlich zum Zwecke der kw-Realisierung zu Gewähr leisten, betreffe genau bezeichnete und bestimmbare Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen, nämlich solche, bei denen in den Haushaltsplänen kw- Vermerke ausgebracht seien. Im Falle der Ausbringung von kw-Vermerken ohne weitere Zuordnung obliege der zuständigen Mittelbehörde, zu entscheiden, in welchen Bereichen die kw-Vermerke zu realisieren seien und damit auch Altersteilzeit bewilligt werden könne. In dem Haushaltsplan 2001 seien bei 13 Stellen ohne weitere Zuordnung landesweit in Kapitel 04240 zum 1. Januar 2003 fällige kw- Vermerke ausgebracht worden. Im hiesigen Geschäftsbereich würden davon voraussichtlich 4,5 Stellen zum 1. März 2003 in Abgang zu stellen sein. Wegen der bestehenden kw-Vermerke im richterlichen Bereich und der angespannten Situation im gehobenen Dienst sei in Aussicht genommen, diese kw-Vermerke vordringlich im mittleren Dienst zu realisieren. Im gehobenen Dienst zeichne sich weder eine Reduzierung der Arbeitsbelastung noch eine durch Zuständigkeitsverlagerungen bedingte Abnahme der Arbeitsaufgaben ab. Die derzeitige Belastung im gehobenen Dienst habe sie veranlasst, sich um Verstärkung - auch zu Lasten anderer Dienstzweige - zu bemühen. Weiterhin sei gemäß § 78 d Abs. 1 Ziff. 3 LBG zu prüfen, ob der Gewährung der Altersteilzeit nicht dringende dienstliche Gründe entgegen stünden. Wie bereits mit dem Ausgangsbescheid dargelegt, sei die aus der Gewährung von Altersteilzeit resultierende Freistellung und der notwendige dauerhafte Stellenabbau bei einer Gesamtzahl von 24 Rechtspflegerstellen für insgesamt 10 Gerichte ihres Geschäftsbereichs nicht zu verantworten. Die Klägerin hat am 13. Juli 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, dass die Inhaber von Stellen mit kw-Vermerken weder einen umschriebenen Verwaltungsbereich bildeten noch als eine bestimmte Beamtengruppe im Sinne des § 78 Abs. 3 LBG anzusehen seien. Im Übrigen führe eine Gesetzesanwendung, die lediglich die Wegrationalisierung bestehender Stellen zur Folge habe, die gesetzgeberische Absicht ad absurdum. Die Heranziehung personalwirtschaftlicher Erwägungen sei hier deshalb unzulässig, weil personalwirtschaftliche Belange gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LBG nur dann eine Rolle spielen dürften, wenn vorweg die oberste Dienstbehörde zu Recht eine Anwendung der Altersteilzeit allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereich oder Beamtengruppen angeordnet habe, was jedoch mit der Beschränkung auf kw- Stelleninhaber nicht geschehen sei. Im Übrigen verstoße es gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn sie als Beamtin des gehobenen Dienstes gegen über Beamten des mittleren Dienstes und zudem als Rechtspflegerin in der Arbeitsgerichtsbarkeit gegenüber Rechtspflegern in der allgemeinen Justiz hinsichtlich der Altersteilzeit zurückgesetzt werde. Dass die Arbeitsbelastung im gehobenen Dienst höher sei als im mittleren, sei kein zulässiges Argument für eine Ungleichbehandlung . Es sei darauf hinzuweisen, dass zumindest bei den Amtsgerichten E und E1 auch Rechtspfleger der allgemeinen Justiz in den Genuss der Altersteilzeitregelung kämen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts E vom 12. März 2002 und deren Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2002 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 23. Januar 2001 Altersteilzeit zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages wiederholt sie die Gründe der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, dass die durch den genannten Erlass geregelte Beschränkung der Altersteilzeit auf Beamte mit kw- Stellen durch § 78 d Abs. 3 LBG gedeckt sei. Auf der Grundlage dieses Erlasses komme vorliegend eine Bewilligung von Altersteilzeit nicht in Betracht, weil die Personalsituation keine Ausbringung der kw-Stellen im Bereich des gehobenen Dienstes rechtfertige. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung vermöge dem Klagebegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wegen der personell wesentlich entspannteren Lage im mittleren Dienst werde die Klägerin gegenüber Beamten aus dem mittleren Dienst, die in den Genuss der Altersteilzeitregelung kämen, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Auch der Hinweis auf die Gewährung von Altersteilzeit bei Rechtspflegern in der ordentlichen Justiz sei nicht zielführend, da die personelle Situation dort nicht vergleichbar sei. Im Gegensatz zur Arbeitsgerichtsbarkeit sei der Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit im gehobenen Dienst mit kw-Stellen belastet, sodass dort in Anwendung des Erlasses vom 4. Mai 1999 eine Gewährung von Altersteilzeit möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer erklärt (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts E vom 12. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der beantragten Altersteilzeit noch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Der ablehnende Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG erforderliche Zustimmung des zuständigen Personalrats erteilt worden. Der Bescheid begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der auf § 78 d Abs. 3 LBG gestützte Beschluss der Landesregierung vom 30. September 2002, wonach in der Landesverwaltung „ab sofort" von der Anwendung der Altersteilzeit abgesehen wird, gegebenenfalls mit der hier (wegen der Altersgrenze) nicht einschlägigen Übergangsregelung bereits im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommt. Denn bereits nach der bisher geltenden Rechts- und Erlasslage war der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht gegeben. Nach § 78 d Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 LBG in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des LBG vom 22.12.2000 (GV. NRW. S. 746) kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Altersteilzeit im Wege des Blockmodells bewilligt werden, wenn der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die ersten beiden Voraussetzungen werden durch die Klägerin erfüllt. Mit Erlass vom 04.05.1999 hatte das Justizministerium im Übrigen bestimmt, dass die Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit für diejenigen Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen innerhalb der Justiz, in denen - wie hier im gehobenen Justizdienst - keine kw-Vermerke zu erwirtschaften seien, nicht in Betracht komme. Allerdings bestimmt der Wortlaut dieses von der Beklagten ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Erlasses nicht eindeutig, ob die Vorgaben des Justizministeriums entgegenstehende dienstliche Belange im Sinne des § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG beschreiben sollen, ob sie als Ausschlussregelung i.S.d. Abs. 3 Satz 1 zu verstehen sind oder ob sie gar lediglich ermes-senslenkende Bedeutung haben sollen. Für Letzteres könnte zwar sprechen, dass die Darstellung des Ausschlusses bestimmter Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeit und der Begründung hierfür im Anschluss an die Hinweise auf § 78 d Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG (in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.04.1999, GV. NRW. S. 148; entspricht Nr. 3 der heute geltenden Fassung) erfolgt ist und mit dem Satz eingeleitet wird: „Daneben ist Folgendes von Bedeutung:" (Fettdruck nicht im Original). Aus dem Inhalt der Regelung wird aber deutlich, dass in den Justizbereichen, in denen keine kw- Vermerke ausgebracht sind, die Gewährung von Altersteilzeit gar nicht mehr in Betracht kommen, für den jeweiligen Dienstvorgesetzten mithin ein Ermessen überhaupt nicht mehr eröffnet sein soll. Zugleich dürfte mit dieser Herausnahme zahlreicher Bereiche der Justiz, welche ein gemeinsames Merkmal - Fehlen von kw- Vermerken - aufweisen, nicht ein - wohl eher die Aufgabenerfüllung in der jeweiligen Dienststelle betreffender - entgegenstehender dienstlicher Belang i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, sondern eine generelle Regelung gemeint sein, wie sie in Abs. 3 Satz vorgesehen ist. Letztlich kann diese Frage aber auch offen bleiben. Denn derartige allgemeine Bestimmungen des Dienstherrn i.S.d. Abs. 3 Satz 1 sind ebenso wie die dienstlichen Hinderungsgründe i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf der Tatbestandsseite der Norm angesiedelt und deshalb dem zwingenden Recht zugeordnet. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 06.11.2000 - 6 B 1277/00 -, zu den Durchführungsbestimmungen des Kultusministeriums vom 15.02.2000 bezüglich der Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer (ABl. NRW. 1 S. 52). Die mit Erlass vom 04.05.1999 getroffene und mit Erlass vom 05.01.2001 fortgeschriebene Entscheidung des Justizministeriums, diejenigen Bereiche von der Altersteilzeit auszunehmen, in denen kw-Vermerke nicht ausgebracht sind, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht oder ist aus sonstigen Gründen zu beanstanden, vgl. Urteil der Kammer vom 11.05.2001 - 2 K 5792/00 -, vgl. weiter Urteile des VG Köln vom 17.10.2000 - 19 K 1680/00 - und VG Arnsberg vom 07.03.2001 - 2 K 3545/99 -. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin. Dieser ist zwar einzuräumen, dass mit der Schaffung der Altersteilzeit auf Bundesebene (vgl. § 72 b BBG) vorrangig andere Ziele verfolgt wurden. Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 2026) und durch die Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 21.10.1998 (BGBl. I S. 3191) sind die im Tarifbereich getroffenen Regelungen über die Altersteilzeit der Angestellten im öffentlichen Dienst (Tarifvertrag vom 05.05.1998, GMBl. S. 638) in den Beamtenbereich übernommen worden. Nicht nur aus der Präambel zum Tarifvertrag, sondern auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 72 b BBG ergibt sich, dass mit der Altersteilzeit zum einen älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und zum anderen - wohl in erster Linie - ein arbeitsmarktpolitischer Beitrag des öffentlichen Dienstes dadurch geleistet werden sollte, dass vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet wurden. Vgl. von Redecker/Rieger, Altersteilzeit für Landesbeamte - Zur statusrechtlichen Bindungswirkung des § 6 Abs. 2 BBesG, ZBR 2000, 82 ff.; Strohmeyer, Die Europarechtswidrigkeit beamtenrechtlicher Altersteilzeitregelungen, ZBR 2000, 73 (76); Loschelder, Gestaltungsspielräume der Länder bei der Regelung der Altersteilzeit für Landesbeamte, ZBR 2000, 89 (90); Mehde, Altersteilzeit im Beamtenrecht als föderales Problem, RiA 2000, 157 (159); Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), K § 72 b Rdnrn. 1 ff.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, § 72 b Rdnrn. 1 und 2; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 78 d Rdnr. 2, jeweils m.w.N. Einige Länder, darunter das Land Nordrhein-Westfalen, sind dem aber nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang gefolgt. So besteht nach § 78 d Abs. 1 LBG auch nach dem 60. Lebensjahr kein strikter Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit und lässt es Abs. 3 Satz 1 a.a.O. zu, von der Altersteilzeit gänzlich abzusehen. Rahmenrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen. Die einzige im Beamtenrechtsrahmengesetz verbliebene Bestimmung über Teilzeit - § 44 a - bestimmt lediglich, dass Teilzeitbeschäftigung für Beamte durch Gesetz zu regeln ist, begrenzt mithin die Länder auch nicht in der statusrechtlichen Ausgestaltung der Altersteilzeit. Vgl. Redecker/Rieger, a.a.O., S. 85, m.w.N. Hintergrund dieser landesrechtlichen Vorbehalte ist zunächst der Schutz des Landeshaushalts vor zusätzlichen, nicht sicher zu kalkulierenden Personalkosten; denn die Altersteilzeit schafft für den Beamten dadurch erhebliche finanzielle Anreize, dass dieser bei halber Arbeitszeit 83 % der Nettobesoldungsbezüge und 90 % der Versorgungsbezüge erhält, die ihm im Falle der Vollzeitbeschäftigung zustehen würden (vgl. § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2 ATZV; § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Im Fall der Wiederbesetzung der frei werdenden Stellenanteile entstünden deshalb - auch unter Berücksichtigung dessen, dass die neu eingestellten, jüngeren Beamten zunächst niedrigere Bezüge erhalten - ganz erhebliche zusätzliche Personalausgaben. Vgl. Redecker/Rieger, a.a.O., S. 84, unter Hinweis etwa auf Berechnungen einer interministeriellen Arbeitsgruppe des Landes Niedersachsen und andere Berechnungen und Schätzungen; vgl. auch Strohmeyer, a.a.O., S. 80, unter Hinweis auf die Stellungnahme der Hessischen Landesregierung zu der gleich lautenden Regelung in § 85 b des Hessischen Beamtengesetzes. Darüber hinaus soll mit den einen Anspruch auf Altersteilzeit einschränkenden Bestimmungen die Möglichkeit eröffnet werden, in Verwaltungen ohne Personalüberhang Engpässe zu vermeiden, die sich ergeben könnten, wenn dort von der Altersteilzeit in einem hohen Maße Gebrauch gemacht würde. Vgl. Redecker/Rieger a.a.O., S. 84 und 86, unter Hinweis auf Änderungsvorschläge des Bundesrates zu § 72 b BBG. Von diesem auch im Rahmen des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG beachtlichen Gesichtspunkt hat sich das Justizministerium in seinem Erlass vom 04.05.1999, gestützt auf folgende weiteren Erwägungen, leiten lassen: Das Finanzministerium hat von der in Art. I § 7 Abs. 10 der Haushaltsgesetze 1999 und 2000 enthaltenen Ermächtigung, die Besetzung von Planstellen und Stellen, die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei werden, abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO zu regeln, Gebrauch gemacht. Es hat durch Rundschreiben vom 07.01. und 01.04.1999 bestimmt, dass die infolge Teilzeit frei werdenden Stellenanteile nicht, wie es § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO zulässt, vollständig, sondern - jedenfalls vorübergehend - nur teilweise wieder besetzt werden können. Das Justizministerium hat deshalb die Bewilligung von Altersteilzeit für diejenigen Justizbereiche ausgeschlossen, in denen eine sachgerechte Aufgabenerfüllung derartige personalwirtschaftliche Konsequenzen - die Verringerung des Personalbestandes - bislang nicht zuließ. Dies sind die Bereiche, in denen der Vorrang der Aufgabenerfüllung es bisher schon verbot, kw-Vermerke auszubringen. Deshalb hat das Justizministerium durch Erlass vom 04.05.1999 bestimmt, dass „die Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit für die Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen innerhalb der Justiz nicht in Betracht (kommen), in denen keine kw- Vermerke zu erwirtschaften sind." Auf eine Gleichbehandlung mit Rechtspflegern in anderen Gerichtsbarkeiten und Beamten aus dem mittleren Dienst im Bereich des Landesarbeitsgerichts E kann die Klägerin sich wegen der unterschiedlichen Personalsituation dort nicht berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für nicht gegeben erachtet.