Urteil
26 K 2998/00
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verzicht auf einen Teil der Klage führt zur Einstellung dieses Teils nach § 92 VwGO.
• Beihilfefähigkeit ärztlicher Honorare bemisst sich nach § 3 Abs.1 BVO und der Angemessenheit unter Heranziehung der GOÄ.
• Überschreitungen des 2,3-fachen Gebührensatzes sind nur bei besonderen, fallbezogenen Gründen zu erkennen; pauschale oder allgemein behauptete Umstände genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Beihilfe für ärztliche Gebühren: 3,5-facher Steigerungssatz nur bei fallbezogenen Gründen • Ein Verzicht auf einen Teil der Klage führt zur Einstellung dieses Teils nach § 92 VwGO. • Beihilfefähigkeit ärztlicher Honorare bemisst sich nach § 3 Abs.1 BVO und der Angemessenheit unter Heranziehung der GOÄ. • Überschreitungen des 2,3-fachen Gebührensatzes sind nur bei besonderen, fallbezogenen Gründen zu erkennen; pauschale oder allgemein behauptete Umstände genügen nicht. Der Kläger, Lehrer in Landesdienst, beantragte Beihilfe für ärztliche Leistungen aus einer Rechnung vom 17.01.2000 (Gesamtrechnung 1.992,88 DM). Die beihilfeführende Stelle erkannte mit Bescheid vom 09.02.2000 nur 1.562,11 DM als beihilfefähig an; der Widerspruch wurde am 14.04.2000 zurückgewiesen. Streitpunkt waren insbesondere erhöhte Steigerungssätze nach GOÄ (u.a. 3,5-fach bei bestimmten Ziffern). Der Kläger verzichtete im Laufe des Verfahrens auf die Geltendmachung einer Differenz bzgl. Gebührenziffer 700 GOÄ. Das Gericht prüfte, ob die geforderten erhöhten Steigerungssätze beihilferechtlich anzuerkennen sind. • Einstellung betreffender Klageteile: Durch Verzicht auf die Forderung zur Gebührenziffer 700 GOÄ gilt dieser Teil als zurückgenommen (§ 92 VwGO). • Rechtliche Grundlage der Beihilfefähigkeit: § 3 Abs.1 BVO verlangt, dass Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit in angemessenem Umfang liegen; Angemessenheit bemisst sich unter Bezug auf die GOÄ. Beihilfe ist zu gewähren, soweit der in der GOÄ begründete Honoraranspruch angemessen ist und nicht durch besondere Beihilfevorschriften ausgeschlossen wird. • Erfordernis fallbezogener Begründung für Überschreitung: Nach § 5 Abs.2 GOÄ sind Gebühren bis zum 2,3-fachen grundsätzlich möglich; ein darüber hinausreichender Ansatz (bis 3,5-fach) setzt besondere, konkret darzulegende Umstände (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Ausführungsumstände) des Einzelfalls voraus (§ 12 Abs.3 GOÄ). • Beweis- und Begründungswert der Abrechnungsunterlagen: Die Rechnung vom 17.01.2000 enthielt keine den Anforderungen genügende Begründung für die erhöhten Steigerungssätze; ergänzende Schreiben der PVS und des Arztes lieferten keine ausreichende, fallbezogene Erläuterung. • Rechtsfolgen: Mangels der erforderlichen fallbezogenen Darlegung sind die von der Behörde vorgenommenen Streichungen der überhöhten Steigerungssätze rechtmäßig; der Kläger hat daher keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfe (§ 113 Abs.5 VwGO). Die Klage wurde insoweit eingestellt, als der Kläger auf einen Teil der Forderung verzichtete. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil die Rechnung und die vorgelegten Schreiben keine hinreichende, fallbezogene Begründung für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes nach GOÄ enthalten. Die beihilfeführende Stelle durfte die überhöhten Steigerungssätze streichen, da die Voraussetzungen für Anerkennung eines 3,5-fachen Satzes nicht dargelegt waren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.