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Urteil

15 K 2809/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0301.15K2809.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen seiner Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens im Juni 1999 angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: Z I-Klausur „mangelhaft" (2 Punkte) S I-Klausur „mangelhaft (2 Punkte) C I-Klausur „mangelhaft" (1 Punkt) V I-Klausur „ausreichend" (5 Punkte) Z II-Klausur „ungenügend" (0 Punkte) S II-Klausur „mangelhaft" (3 Punkte) C II-Klausur „mangelhaft" (3 Punkte) V II-Klausur „mangelhaft" (1 Punkt) Mit Bescheid vom 13. Oktober 1999 erklärte der Präsident des beklagten Amtes die Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 JAG für endgültig nicht bestanden, da 7 Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18. Oktober 1999 Widerspruch, zu dessen Begründung er nach Übersendung von Ablichtungen der zu seinen Aufsichtsarbeiten erstellten Voten mitteilte, er habe festgestellt, dass ihm hinsichtlich der C II-Klausur ein Gutachten zur Kennziffer xxxxxxx übersandt worden sei; ihm sei aber die Kennziffer xxxxxxx zugewiesen gewesen. Im Übrigen entspreche seine C II- Klausur den Anforderungen, denn der vom Erstkorrektor kritisierte Begriff der „verlängerten Vollstreckungsgegenklage" werde in der Literatur z.B. in der Kommentierung bei Thomas/Putzo, 19. Auflage 1995, § 767 Rz. 9 vertreten. Unter dem 25. November 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, eine Kennziffer xxxxxxx sei nicht vergeben worden, es handele sich offensichtlich um einen Schreibfehler, da der Erstkorrektor die Kennziffer nicht richtig vom Mantelbogen übertragen habe. Unter dem 18. Januar 2000 begründete der Kläger seine Einwände gegen die Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten weiter. Als „Hauptangriffsgrund" bezeichnete er dabei, dass das Prüfungsverfahren nicht dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprochen habe. Er habe bereits im Juni 1999 eine Schreibzeitverlängerung beantragt, weil er als Vertriebener und als sprachlicher Autodidakt nicht in der Lage sei, eine Klausur innerhalb von 5 Stunden den Anforderungen entsprechend zu formulieren. Dies sei mündlich abgelehnt worden. Wegen der ihm zu Unrecht nicht gewährten Schreibzeitverlängerung seien ihm Flüchtigkeitsfehler unterlaufen. Auch habe er bereits einen 10-jährigen Zeitverlust wegen der verspäteten Anerkennung seines in Polen erworbenen Diploms erlitten. Die Prüfer seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfasssungs- und des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Überdenken ihrer Bewertung verpflichtet. Außerdem sei gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen worden, weil die Angehörigen der EU-Staaten auf Grund des Gesetzes und der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6.6.1990 [BGBl I S. 1349] die Zulassung als Rechtswanwalt bereits erhalten könnten, wenn sie eine der beiden Aufsichtsarbeiten bestünden; dies sei eine ungerechtfertigte Privilegierung. Hinsichtlich der Bewertung der S II-Klausur und der C II-Klausur hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2000 und 20. Januar 2000, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Rügen erhoben. Der Beklagte hat diese Rügen den Korrektoren der S II- bzw. C II-Klausur zugeleitet, die hierzu Stellung genommen, zu einer Änderung ihrer Bewertungen aber keinen Anlass gesehen haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es liege kein Verfahrensfehler darin, dass dem Kläger eine Schreibzeitverlängerung nicht gewährt worden sei. Denn die Juristenausbildungsordnung (JAO) NRW sehe in § 35 Abs. 1 Satz 3 eine Schreibzeitverlängerung nur für körperbehinderte Prüflinge vor. Hierfür reichten sprachliche Schwierigkeiten, die der Kläger geltend mache, nicht aus. Dies verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Mit den einzelnen Einwänden gegen die Bewertung der S II und C II Klausur hätten die Prüfer sich auseinander gesetzt, aber keine Veranlassung zu einer Änderung der Benotung gesehen. Dies sei vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Gegen den ihm am 19. April 2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 6. Mai 2000 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens zu seiner Eigenschaft als Vertriebener und zu den allgemeinen Anforderungen an Prüfungen bzw. zur Schreibzeitverlängerung vorträgt, er habe konkret in beiden Widerspruchsverfahren gerügt, warum die Bewertung fehlerhaft sei. Hinsichtlich der C II-Klausur verstoße das Bewertungsverfahren gegen § 11 Abs. 1 JAG, weil die Klausur nicht von 2 Prüfern, sondern von überhaupt keinem Prüfer bewertet worden sei. Das ihm zugestellte Gutachten sei nämlich für eine Aufsichtsarbeit mit der Kennziffer xxxxxxx angefertigt worden; er habe aber die Kennziffer xxxxxxx gehabt. Auch liege ein Verstoß gegen das Anonymitätsprinzip des § 5 JAO NRW, denn die Klausur sei den Korrektoren im Widerspruchsverfahren erstmals zur Kenntnis gebracht worden, und zwar mit seinem Namen. Außerdem habe der Erstkorrektor (Vorsitzender Richter am Landgericht xxxxx) in seiner Stellungnahme seine Gesamtbewertung „bis auf einen Punkt" aufrecht erhalten; allein schon, dass seinem Widerspruch insoweit recht gegeben worden sei, müsse zu einer Verbesserung der Note führen. Außerdem hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte sei bei seiner Widerspruchsentscheidung nicht an die Einschätzung der Prüfer gebunden, denn gemäß § 68 VwGO sei im Widerspruchsverfahren nicht nur die Recht-, sondern auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dies habe der Beklagte unterlassen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der 2. Juristischen Staatsprüfung und der hierzu ergangenen Bescheide vom 13. Oktober 1999 und 10. April 2000 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner 2. Juristischen Staatsprüfung nach einer Neubewertung aller schriftlichen Aufsichtarbeiten mit Ausnahme der Aufsichtsarbeit V I und der Durchführung einer mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen . Er meint, dem Status des Klägers als Vertriebenem sei bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass sein in Polen erworbenes Diplom als der 1. Juristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt worden sei. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete keine Differenzierung nach den Sprachkenntnissen der einzelnen Prüflinge, und es verstoße daher auch nicht gegen höherrangiges Recht, wenn § 35 Abs. 1 Satz 3 JAO NRW eine Schreibzeitverlängerung nur für körperbehinderte Studenten vorsehe. Eine Ungleichbehandlung liege auch im Vergleich zu europäischen Anwälten, die in Deutschland tätig seien, nicht vor, da es zum einen nicht um vergleichbare Sachverhalte gehe, zum anderen diese nur dann zur mündlichen Prüfung zugelassen würden, wenn mindestens 1 der beiden Aufsichtsarbeiten den Anforderungen genüge; der Kläger habe aber bereits mit dem Bestehen von 3 der 8 Aufsichtsarbeiten die Zulassung zur mündlichen Prüfung erreichen können. Hinsichtlich der Bewertung der 7 Aufsichtsarbeiten bestünden keine rechtlichen Bedenken, wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt sei. Soweit sich der Kläger gegen die Bewertung der C II-Klausur wende, ergebe sich aus der Stellungnahme des Korrektors zu dieser Frage sowie daraus, dass die Kennziffer xxxxxxx zu jenem Zeitpunkt noch nicht vergeben gewesen sei, hinreichend deutlich, dass es sich bei der Wiedergabe der falschen Kennziffer im Erstvotum vom 3. September 1999 um einen Schreibfehler handele. Der Umstand, dass der Erstkorrektor im Widerspruchsverfahren eingeräumt habe, dass es denn Begriff der „verlängerten Vollstreckungsgegenklage" gibt, führe nicht notwendig zu einer besseren Benotung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturmangels als solche nicht zu beanstanden sei. Seine Kompetenz als Widerspruchsbehörde sei durch § 19 Abs. 1 JAG beschränkt, so dass er zu einem inhaltlichen Abweichen von den Stellungnahmen der Prüfer nicht befugt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass über das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Klageantrages erneut entschieden wird. Denn mit der angegriffenen Bewertung der sieben Aufsichtsarbeiten ist sein Prüfungsanspruch erfüllt. Der darauf beruhende Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 1999 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 10. April 2000 sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924 ff.) ist die Prüfung durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären, wenn sechs oder mehr von acht Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet worden sind. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich undenklich, denn wer in sechs oder mehr von acht Prüfungsarbeiten keine ausreichenden Leistungen zeigt, hat nicht nachweisen können, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können und über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 1976 - VII B 65.75 - und vom 6. März 1995 - 6 B 3/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 73 und 347 sowie Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rz. 794 Fn. 2166 uind 2163. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang (jedenfalls der Sache nach) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil das Gesetz über die Tätigkeit ausländischer Rechtsanwälte vom 9. März 2000 (BGBl I, S. 182) diese privilegiere, ist dies bereits im Ansatz verfehlt, weil es nicht angeht, sich aus unterschiedlichen Prüfungsregelungen, die unterschiedliche Lebenssachverhalte bzw. Ausbildungen betreffen, die jeweils [vermeintlich] günstigste „herauszusuchen", wenn - wie hier - die einschlägige Prüfungsordnung die Ausbildung abschließend regelt. Im Übrigen liegt jedenfalls eine dem Kläger nachteilige Ungleichbehandlung schon deshalb nicht vor, weil § 21 Abs. 3 des o.g. Gesetzes für die Zulassung zur mündlichen Prüfung das Bestehen von einer der beiden - und damit von 50 % - der Aufsichtsarbeiten verlangt, während es für die Zulassung zur mündlichen Prüfung im 2. Juristischen Staatsexamen bereits ausreicht, wenn 3 der 8 - und damit weniger als 50 % der - Aufsichtsarbeiten mit „ausreichend" bewertet werden. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 JAG sind erfüllt, da sieben Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet worden sind. Jedenfalls bezüglich sechs der acht Aufsichtsarbeiten sind diese Bewertungen rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern verhaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können. Vgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, (Prüfungsrecht), 3. Auflage 1994, Rz. 284 m.w.N. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Aufsichtsarbeiten des Klägers sind als Prüfungsleistung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erbracht und ohne Verletzung seiner Rechte bewertet worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG. Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl 1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -, Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N., verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen Wertungen", vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - , DVBl 1998, S. 404 f., verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern einschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische Wertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 (845). Einwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im vorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen Verfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die Abgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der Prüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert ist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von Prüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum Gegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche Qualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686 (687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr. 21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der Kammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f. Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist. Vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98, S. 6. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die vom Kläger angegriffene Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten nicht zu beanstanden. Die Prüfungsleistung ist in einem ordnungsgemäßem Verfahren erbracht worden. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, ihm hätte eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt werden müssen. § 7 Abs. 1 Satz 2 JAO NRW legt die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten in nicht zu beanstandender Weise für Deutsche und Ausländer, seien sie deutsch- oder fremdsprachig, einheitlich auf 5 Stunden fest, und § 35 Abs. 1 Satz 3 sieht eine Fristverlängerung ausdrücklich ausschließlich nur für körperbehinderte Prüflinge vor. Eine damit vergleichbare Situation ist für den Kläger wegen etwaiger Sprachprobleme nicht gegeben. Auch der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet eine Differenzierung der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit nach den jeweils vorhandenen Sprachkenntnissen nicht, da bei einer in deutscher Sprache abgehaltenen Prüfung ausreichende Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden dürfen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8. September 1983 - 7 B 120/82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 184 sowie [hinsichtlich prüfungsrechtlicher Vergünstigungen für Spätaussiedler und Vertriebene] BayVerfGH, Urteil vom 19. März 1986 - Vf.12-VII-84, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen, 600 Nr. 15. Die Klausuren des Klägers sind auch verfahrensfehlerfrei bewertet worden. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, die C II- Klausur sei überhaupt nicht bewertet worden. Hierfür sind nämlich keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn die Verwendung der Kennziffer xxxxxxx statt xxxxxxx über dem Gutachten zur Aufsichtsarbeit C II-Klausur des Klägers beruht nach der plausiblem Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht xxxxx als Erstkorrektor vom 3. September 1999 auf einem versehentlichen Übertragungsfehler. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Kennziffer xxxxxxx nach Angaben des Beklagten im Klausurentermin Juni 1999 noch gar nicht vergeben war. Im Übrigen bezieht sich das mit der versehentlich falsch übertragenen Kennziffer xxxxxxx versehene Erstgutachten ersichtlich auch individuell auf die Klausur des Klägers und ist erkennbar dieser zuzuordnen, wie z.B. anhand eines Vergleichs der Randbemerkungen (z.B. auf S. 2 der Klausur, wenn von § 184 Abs. 2 ZPO die Rede ist) und des Erstgutachtens (dort unter 1 b), wo diese Norm ebenfalls genannt wird, oder der Diskussion um die „verlängerte Vollstreckungsgegenklage" - hierauf wird noch einzugehen sein - deutlich wird. Mit der Bewertung der angegriffenen Klausuren ist der Prüfungsanspruch des Klägers auch inhaltlich erfüllt. Die Bewertung jedenfalls von sechs der acht Aufsichtsarbeiten ist nämlich rechtlich unter Beachtung der o.g. Grundsätze nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Klausuren Z I, S I, C I, Z II und V II gilt dies schon deshalb, weil die Rügen des Klägers jedenfalls unsubstantiiert sind, da er nicht - wie dies erforderlich gewesen wäre - unter Auseinandersetzung mit der Prüferkritik fachliche Argumente für die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit seiner Lösung benannt geschweige denn Fundstellen für die Vertretbarkeit der (Begründung der) jeweils gefundenen Ergebnisse aufgezeigt hat. Die gerügte Bewertung der C II-Klausur begegnet ebenfalls keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Soweit der Kläger rügt, er habe wegen Zeitdrucks und der angespannten Prüfungssituation nicht alles aufs Papier bringen können, sonst hätte er z.B. die Wiedereinsetzungsfrist korrekt berechnet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet, weil - wie der Erstkorrektor Vorsitzender Richter am Landgericht xxxxx in seiner Stellungnahme vom 3. September 1999 zutreffend ausgeführt hat - nur das zu bewerten ist, was der Prüfling zu Papier bringt und nicht das, was er geschrieben hätte, wenn er der Prüfungssituation besser gerecht geworden wäre. Soweit der Kläger rügt, er habe zu Beginn seiner Ausführungen die richtigen Rechtsnormen zitiert und die Zulässigkeit der Klage zutreffenderweise bejaht, auch würden bei der Begründetheit „immer weniger materielle Fehler", sondern nur Grammatik und Stil bemängelt, hat die Rüge keinen Erfolg, weil sie den den Prüfern eingeräumten prüfungsspefizischen Bewertungsspielraum betrifft. Denn es geht dabei um die Gewichtung verschiedener Teile der Aufgabenstellung untereinander und um die Qualität der Darstellung insgesamt, die der gerichtlichen Kontrolle - wie eingangs dargestellt - entzogen ist. Soweit der Kläger rügt, der Erstkorrektor habe bei seiner Korrektur den von ihm, dem Kläger, verwendeten Begriff der „verlängerten Vollstreckungsgegenklage" nicht hinreichend gewürdigt und dies im Rahmen der Stellungnahme im verwaltungsinternen Kontrollverfahren auch eingeräumt, so dass er seine Bewertung hätte anheben müssen, ist diese Rüge bereits unschlüssig. Denn der Erstkorrektor hat - wie sich aus seiner Stellungnahme vom 3. September 1999, der sich der Zweitkorrektor angeschlossen hat, ergibt - zwar eingeräumt, dass es diesen Begriff gibt, zugleich aber darauf abgestellt, dass die „verlängerte Vollstreckungsklage" einen anderen Fall betrifft, nämlich den, dass die Vollstreckung abgeschlossen ist und nunmehr das in der Zwangsvollstreckung Erlangte zurückgefordert wird. Nur in einem solchen Zusammenhang wird in der vom Kläger benannten Fundstelle (Thomas/Putzo, ZPO, 19. Auflage 1995, § 767 Rz. 7) oder sonst in der Literatur (vgl. z.B. Musielak, Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2000, § 767 Rz. 15 m.w.N.) von einer „verlängerten Vollstreckungsgegenklage" gesprochen. Darum ging es vorliegend aber nicht, denn in der Aufgabenstellung der C II-Klausur des Klägers war das Vollstreckungsverfahren gerade noch nicht abgeschlossen. Der Vorwurf der Prüfer betrifft also nicht die Verwendung des Begriffs, sondern seine fehlende Anwendbarkeit auf den zu lösenden Fall. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, aus den Anmerkungen des Erstkorrektors „Beweismittel" bzw. „Wer trägt die Beweislast" ergebe sich, dass er die Quittungen vom 3. und 4. September 1998, die in der Aufgabenstellung erwähnt worden seien, richtig bewertet habe, ist seine Rüge ebenfalls bereits unschlüssig. Denn der Erstkorrektor hat in seiner Stellungnahme in Einzelnen dargelegt, dass der Kläger auf die Frage hätte eingehen müssen, ob die Quittung eines der Strengbeweismittel der ZPO ist oder ob es sich nur um eine Hilfstatsache handelt. Hierzu habe der Kläger aber nichts gesagt. Auch zur Beweislast hinsichtlich der Festpreisabrede habe er ausdrücklich nichts gesagt. Gerade hier habe aber eines der Hautprobleme der Arbeit gelegen. Im Übrigen wäre die Rüge des Klägers insoweit auch unsubstantiiert. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte sich der Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheides auch nicht über die Stellungnahmen der Prüfer -ggf. aus Gründen der Zweckmäßigkeit - hinwegsetzen können bzw. müssen. Gemäß § 28 i.V.m. § 19 Abs. 1 JAG entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes über einen Widerspruch gemäß § 68 VwGO, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf der Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der an der Beurteilung beteiligt gewesenen Personen. Dass der Präsident des Justizprüfungsamtes dabei an die Stellungnahmen der Prüfer im Widerspruchsverfahren gebunden sein soll, entspricht eindeutig dem Willen des Gesetzgebers. Vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 10. Gesetz zur Änderung des JAG vom 22. Juni 1992, LT-Drucks. 11/3875, S. 1 und 12. Damit beschränkt sich die die dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes obliegende Nachprüfung abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Widerspruchsbehörde grundsätzlich an die Stelle der zunächst entscheidenden Stelle tritt und im Rahmen der unbeschränkten Entscheidungskompetenz auch die Zweckmäßigkeit der Prüfungsentscheidung überprüft, auf Grund der landesgesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 JAG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei beiden juristischen Staatsprüfungen - neben der Überprüfung auf Verfahrensfehler - im Wesentlichen darauf, die Bewertung der Prüfungsleistungen - auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Prüfer - mit in die Kontrolle einzubeziehen. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, S. 2005 (2006) sowie Niehues, a.a.O. Rz. 320. Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sechs der acht Aufsichtsarbeiten des Klägers mit der Note „mangelhaft" bzw. „ungenügend" bewertet worden sind, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre, und damit der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 JAG finden, erübrigt sich eine gerichtliche Überprüfung der S II-Klausur. Ohne dass es noch darauf ankommt, merkt die Kammer aber an, dass die insoweit erhobenen Rügen des Klägers ebenfalls unschlüssig und/oder unsubstantiiert und /oder unbegründet wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.