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Urteil

8 K 6073/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0321.8K6073.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Frau Q, geborene C, erwarb am 22. Januar 1944 mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 8. Januar 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit (Miteinbürgerung). Sie heiratete am 26. Juni 1955 in Tscheljabinsk den russischen Staatsangehörigen Q1. Aus der Ehe ging die am 00. Mai 1955 geborene Klägerin zu 2) hervor. In ihrer Geburtsurkunde war die Nationalität der Mutter mit „deutsch" angegeben. 3 Der am 00. September 1976 in Sotschi geborene Kläger zu 1) ist der Sohn der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) versuchte unter dem 1. Dezember 1985 und 5. Juli 1989 ihre Nationalität in ihrem russischen Inlandspass in „deutsch" zu ändern. Die Kläger beantragten unter dem 11. Juni 1991 ihre Aufnahme als Aussiedler. In dem Antrag gaben sie ihre Staatsangehörigkeit und die der Frau Q an mit: Staatsangehörigkeit bei Geburt: „UdSSR", jetzige Staatsangehörigkeit „UdSSR". Die Volkszugehörigkeit der Frau Q wurde mit „Deutsche" angegeben. Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 30. Januar 1992, Gz. VIIIB/SU-571023/2, ab; die nachfolgende Klage blieb erfolglos, 4 VG Köln, Urteil vom 3. Februar 1999 - 9 K 6944/95 -, nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - 2 A 1453/99 -. 5 Mit Aufnahmebescheid vom 28. Februar 1992, Gz. VIIIB/SU-571019/1, fand Frau Q Aufnahme. Sie reiste am 29. Juli 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte unter dem 31. August 1992 die Ausstellung eines Vertriebenenausweises. In dem Verfahren holte das Landratsamt D eine negativ verlaufende Auskunft aus der Staatsangehörigkeitsdatei ein und stellte eine Anfrage betreffend die Staatsangehörigkeit an das Berlin Document Center, deren Ergebnis sich den Akten nicht entnehmen lässt. Frau Q wurde jedenfalls unter dem 22. November 1993 vom Oberstadtdirektor N aufgefordert, die „Urkunde über die Einbürgerung im Wartheland" vorzulegen. Die Kopie der Einbürgerungsurkunde aus dem Berlin Document Center wird erst mit dem Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger an das VG Köln vom 7. Oktober 1996 aktenkundig. 6 Mit Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten vom 26. Juli 1995 an die Stadt N beantragen die Kläger die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. In dem Antrag erklären sich die Klägerin zu 2) „und, soweit erforderlich, auch" der Kläger zu 1) unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 3 RuStAÄndG 1974 zur deutschen Staatsangehörigkeit. Mit Schriftsatz vom 27. November 1996 beantragen die Kläger unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Oberstadtdirektors N vom 21. November 1996, in dem auf die Verfristungsproblematik hingewiesen wurde, „ersatzweise die Ausstellung einer Bescheinigung zur Status-Eigenschaft der Mandanten nach Art. 116 Abs. 1 GG"; der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wurde zurückgenommen. 7 Mit Schreiben vom 12. und 23. März 1999 an die Bezirksregierung E weisen die Kläger wieder auf die unter dem 25. Juli 1995 abgegebene Erwerbserklärung hin. Diese Option sei nicht zurückgenommen worden; zurückgenommen worden sei lediglich der Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Staatsangehörigkeitsausweises. Mit Bescheid vom 26. Juli 1999 lehnte die Bezirksregierung E den Antrag auf Ausstellung einer Urkunde hinsichtlich des Erklärungserwerbs nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit der Erklärung vom Juli 1995 sei die Nachfrist zur Abgabe der Erklärung schuldhaft versäumt worden. Spätestens seit 1993 sei es möglich gewesen, sich in der Ukraine über die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit zu informieren. 8 Den erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 1999 zurück. Mit der am 20. September 1999 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, das gesetzliche Erklärungshindernis bestehe weiter. Durch das sog. „Wysow"-Verfahren bei der Ausreise seien sie durch Maßnahmen der Ukraine bis heute gehindert, ihren Aufenthalt in das Bundesgebiet zu verlegen. Auch habe das Bundesverwaltungsamt im Vertriebenenverfahren die Pflicht gehabt, sie auf die Möglichkeit des Erklärungserwerbs hinzuweisen. Diese Pflichtversäumnis des Amtes könne nicht zu Lasten der Kläger gehen. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungs- und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. Juli 1999 und 1. September 1999 zu verpflichten, ihnen eine Urkunde hinsichtlich des Erklärungserwerbes nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 auszustellen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des VG Köln - 9 K 6044/95 -), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E, des Bundesverwaltungsamtes und der Stadt N sowie der in die mündlichen Verhandlung eingeführten Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes Bezug genommen. 14 Entsprechend dem Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 2002 ist die Bezirksregierung E auf Grund Parteiwechsels kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden; neuer Beklagter ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. Juli 1999 und 1. September 1999 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde hinsichtlich des Erklärungserwerbes nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (RuStAÄndG 1974), 18 BGBl. I, S. 3714, abgedruckt auch bei: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht - Kommentar, 3. Auflage, Anh. A, Seite 900. 19 1. 20 Die Klägerin zu 2) gehört als ehelich geborenes Kind einer deutschen Mutter und eines russischen Vaters zum erklärungsberechtigten Personenkreis nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974. Die erstmals mit Schriftsatz vom 25. Juli 1995 abgegebene Erwerbserklärung ist aber weder innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 noch innerhalb der Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 abgegeben worden. 21 Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, ob die unter dem 25. Juli 1995 abgegebene Erwerbserklärung vor Ausstellung einer entsprechenden Urkunde mit der Rücknahme und der ersatzweisen Beantragung einer Bescheinigung über die Statuseigenschaft als Deutscher (ohne deutsche Staatsangehörigkeit) vom 27. November 1996 widerrufen oder in sonstiger Weise rückgängig gemacht wurde, bzw. gemacht werden konnte, 22 vgl. zum hiervon zu unterscheidenden Erwerbszeitpunkt etwa OVG NRW, Urteil vom 2. September 1996 - 25 A 47/94 -, in: DÖV 1997, 428: danach wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wirksam mit der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde. 23 Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 bestimmt die Erklärungsfrist auf den Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 1975 (Art. 6 RuStAÄndG 1974); diese hat die Klägerin zu 2) nicht eingehalten. 24 Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 bestimmt weiter, dass derjenige, der ohne sein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses (Nachfrist) abgeben kann. Das Gesetz selbst fingiert als unverschuldetes Hindernis den Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen (Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974). 25 Dieses Hindernis fiel für die Klägerin zu 2) in Bezug auf ihren Heimat- und Aufenthaltsstaat Ukraine zum 1. Januar 1993 weg. Denn die Staatsbürger der Ukraine bedürfen in Folge der Anordnung des Ministerkabinetts Nr. 738 vom 31. Dezember 1992 seit dem 1. Januar 1993 für Auslandsreisen und -aufenthalte keiner staatlichen Genehmigung mehr; Reiserestriktionen sind mit diesem Tag aufgehoben, 26 Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 1995 und vom 4. April 1996, Gz. 514-516.80/UKR; Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 9. Juni 1995 an das VG Regensburg, Gz. 514-516.00/16917 und vom 6. Juni 1995 an das VG Aachen, Gz. 514-516.00/20344. 27 Seit diesem Zeitpunkt stand es der Klägerin frei, die Ukraine ohne Schwierigkeiten zu verlassen, 28 vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 E 730/00 - (Moldawien). 29 Der gewährten Reisefreiheit, welche die Klägerin zu 2) 30 - ausweislich einer zwischenzeitlich mitgeteilten Postfachadresse als ladungsfähige Anschrift - 31 in der Folge auch zu längeren Aufenthalten in Dubai nutzte, steht nicht entgegen, dass sie für eine Übersiedlung in das Bundesgebiet, also zur Einreise in das Bundesgebiet, weiterhin eine Anforderung benötigt (sog. „Wysow"-Verfahren), 32 Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 30. November 1992, Gz. RK 512.00; Rundschreiben des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 27. Oktober 1997, Gz. Vt I 2 - 932 334/1. 33 Bei der Anforderung handelt es sich nämlich nicht um Maßnahmen des Aufenthaltsstaates im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974. Das Wysow- Verfahren dient im Wege der Zuzugskontrolle im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland. 34 An die Stelle der gesetzlichen Vermutung eines unverschuldeten Hindernisses ist auch kein anderes unverschuldetes Hindernis getreten (Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Ein solches Hindernis stellt insbesondere nicht der Umstand dar, dass aus der Sicht der Klägerin zu 2) die Staatsangehörigkeit der Frau Q lange Zeit nicht mit Sicherheit geklärt war. Denn selbst in den Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit der Mutter unklar ist, kann von den Betroffenen, die einer gemischt nationalen Ehe entstammen, grundsätzlich erwartet werden, dass sie innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 vorsorglich eine Erwerbserklärung abgeben, 35 BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, in: DVBl. 1999, 169 (171); OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 E 730/00 -. 36 Das gilt auch für die Klägerin zu 2). Diese war sich des Umstandes, dass sie einer gemischt nationalen Ehe entstammt seit dem Jahre 1985 bewusst. Bereits zu dieser Zeit hatte sie nach ihrem eigenen Vortrag versucht, ihre Nationalität im russischen Inlandspass zu ändern. 37 Die Staatsangehörigkeit der Q war im Übrigen seit dem Jahre 1993 geklärt, nachdem diese eine Kopie der Einbürgerungsurkunde erhalten hat, bzw. sichere Kenntnis von der Einbürgerung aus dem Jahre 1944 erlangt hatte. Diese Kenntnis ergibt sich letztlich aus der Aufforderung des Oberstadtdirektors der Stadt N vom 22. November 1993, die „Urkunde über die Einbürgerung im Wartheland" vorzulegen. Auf eine im Jahr 1993 erlangte Kenntnis mag zudem das Verhalten der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) hindeuten, die den Antrag auf Ausstellung der begehrten Urkunde im November 1996 zurücknahmen. Diese Rücknahme war nämlich eine Reaktion auf das Schreiben der Stadt N vom 21. November 1996, in der - wie schon im Schreiben vom 26. September 1996 - deutlich auf die „Verfristungs-problematik" hingewiesen wurde. 38 Das Fristversäumnis ist auch verschuldet. Die Klägerin zu 2) hat nicht die Sorgfalt walten lassen, die für den Betroffenen geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Dabei schließen weder Rechtsirrtum noch Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich aus und bilden daher auch keinen Wiedereinsetzungsgrund; wer mit den einschlägigen Vorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen, anderenfalls trifft ihn an der Rechtsunkenntnis grundsätzlich ein Verschulden, 39 BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94, in: BVerwGE 99, 341 (346 f.) und vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, in: DVBl. 1999, 169 (170); OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 E 730/00 -. 40 Wie dargelegt, hatte die Klägerin zu 2) auf Grund ihres Bewusstseins, dass sie aus einer gemischt nationalen Ehe stammt, und den sicheren Hinweisen auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Frau Q hinreichend Anlass sich zu erkundigen und ggf. vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Dass sie hierzu nicht in der Lage war, hat sie nicht dargelegt; für eine solche Annahme besteht nach der Übersiedlung von Frau Q in das Bundesgebiet im Juli 1992 auch kein Anlass. 41 Ein weiteres Erklärungshindernis ist auch nicht dadurch entstanden, dass das Bundesverwaltungsamt die Klägerin zu 2) im bereits 1991 eingeleiteten Vertriebenenverfahren nicht auf die Möglichkeit des Erklärungserwerbs hingewiesen hat, 42 hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2000 - 13 S 1152/00 -, in: JURIS. 43 Das hätte nämlich mindestens vorausgesetzt, dass die Frage der Staatsangehörigkeit des Betroffenen im Verfahren des Bundesverwaltungsamtes aufgeworfen wurde und deren Wunsch, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, wenigstens zum Ausdruck gekommen ist, 44 OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 25. September 2000 - 13 S 1152/00 -, in: JURIS. 45 Nach den im Vertriebenenverfahren gemachten Angaben gehörte die Klägerin zu 2) aber nicht zum erklärungsberechtigten Personenkreis. Denn sie gab sowohl ihre als auch die Staatsangehörigkeit von Frau Q immer mit „UdSSR" an. 46 2. 47 Die Klage des Klägers zu 1) ist schon deshalb unbegründet, da er nicht zum erklärungsberechtigten Personenkreis nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 gehört. Diese Vorschrift sieht nur für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974, dem Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1975 (Art. 6 RuStAÄndG 1974), ehelich geborenen Kinder einer deutschen Mutter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch besondere Erklärung vor, 48 OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 E 730/00 -. 49 Diese Voraussetzung erfüllt der am 9. September 1976 geborene Kläger zu 1) nicht. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 51