Beschluss
3 L 1020/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0412.3L1020.02.00
4mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus X wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, vorläufig eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHG zu erteilen, 4 sowie ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus X zu bewilligen, 5 ist unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Berufserlaubnis zusteht. Nach § 13 ZHG kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Da solche Personen nach § 13 Abs. 5 ZHG im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes haben, entspricht die Erteilung der Erlaubnis nur dann dem Zweck der Ermächtigung, wenn sichergestellt ist, dass der Antragsteller diese Berufspflichten ordnungsgemäß erfüllen wird. Diese Gewähr bietet nur, wer auf Grund der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 26. Juli 2001 - 3 L 1778/01 -). Zu dem selben Ergebnis führt es, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Regelung über die Erteilung einer Berufserlaubnis aufgefasst wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 13 B 1111/99 -). Der Antragsteller hat auf Grund seines fünfjährigen Studiums in Rumänien nicht einen Ausbildungsstand erlangt, der dem Ausbildungsstand gleichwertig ist, zu dem ein Zahnmedizinstudium nach der deutschen Approbationsordnung für Zahnärzte führt. 7 Die materielle Gleichwertigkeit ist im Wege eines Vergleichs zu prüfen, der auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges abstellt; der Ausbildungsstand des Antragstellers, wie er sich auf Grund des konkreten Studienganges ergibt, ist in wertende Relation zu setzen zu dem Studiengang, den die Approbationsordnung vorsieht (vgl. BVerwG NJW 1997, 1650 m.w.N.). Dabei ist vor allem auf die Studiendauer, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle abzustellen. Von der Sache her bemisst sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Ausbildungsgegenständen und nach der Wirksamkeit der Vermittlung; für die Wirksamkeit der Vermittlung ist die Mindeststudiendauer ein bedeutsames Indiz, wenn auch nicht das einzige (BVerwG NJW 1993, 3005). Nach diesen Maßstäben fehlt es - selbst wenn Ausbildungsdauer und Ausbildungsgegenstände im Wesentlichen übereinstimmen - an einer gleichwertigen Art und Weise der Vermittlung des Ausbildungsstoffes. 8 Abweichungen im zeitlichen Umfang der Ausbildung in den zahnmedizinischen Kernfächern führen dazu, dass die Ausbildung des Antragstellers nicht als gleichwertig mit einer zahnärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland angesehen werden kann. 9 Die angefochtene Verfügung wird durch eine Stellungnahme H vom 14. November 1985 gestützt, wonach der Ausbildungsumfang der zahnmedizinischen Kernfächer Prothetik, Kieferorthopädie und Zahnerhaltungskunde bei der auch vom Antragsteller absolvierten fünfjährigen Ausbildung in Rumänien deutlich geringer war als der einer Ausbildung in Deutschland. Dabei sei die Abweichung im Fach Prothetik besonders krass. Hier stünde einem Zeitansatz für die praktische Ausbildung in Deutschland von 1.200 Stunden ein Ansatz von nur 774 Stunden in Rumänien gegenüber. Dies entspreche einem Fehlbedarf von 2 Semestern. 10 Weitere Bedenken gegen die Gleichwertigkeit der zahnmedizinischen Ausbildung in Rumänien ergeben sich im Übrigen daraus, dass das Studium in Rumänien eher allgemeinmedizinisch ausgerichtet war, und zudem einen nicht unerheblichen Bereich von Fächern mit allgemein-gesellschaftspolitischem Bezug enthielt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2000 - 13 A 2563/97 Blatt 13 ff. des Urteilsabdrucks). Dem Immatrikulationsnachweis des Antragstellers lassen sich etwa in den ersten beiden Studienjahren Stunden der Ausbildung in rumänischer Sprache und Sport entnehmen. Dafür, dass die Ausbildung in Rumänien eher allgemeinmedizinisch ausgerichtet war, spricht ausweislich des Immatrikulationsnachweises die Ausbildung in allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie, innerer Medizin, Endokrinologie und Dermatologie. 11 Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG in der Fassung des Gesetzes vom 4. Dezember 2001, BGBl. 1001 I S. 3320 (3325) kann zwar bei fehlender Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auch ein gleichwertiger Kenntnisstand durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen werden, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Eine solche Prüfung hat der Antragsteller indessen nicht abgelegt. Nach den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin hat auch eine zweimalige Begutachtung durch die Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer keinen gleichwertigen Kenntnisstand des Antragstellers ergeben. 12 Soweit § 13 Abs. 4 ZHG in Ausnahmefällen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auch für solche Personen vorsieht, die eine zahnärztliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen, jedoch die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes erworben haben, um ihnen den Abschluss dieser Ausbildung zu ermöglichen, erscheint fraglich, ob diese Vorschrift auch eine Erlaubnis ermöglicht, um Defizite im Hinblick auf eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Ausbildung zu beheben. Jedenfalls erlaubt § 13 Abs. 4 Satz 4 ZHG nur die Erteilung einer Erlaubnis bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit, deren es zum Abschluss der Ausbildung bedarf. Dem entsprechend kann § 13 Abs. 4 ZHG keine Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Ausübung des zahnärztlichen Berufes trotz fehlenden gleichwertigen Ausbildungs- beziehungsweise Kenntnisstandes geben. Der Antragsteller hat bereits seit dem Februar 1992 immer wieder nur eine befristete Berufserlaubnis erhalten und ist unter dem 6. Februar 2001 darauf hingewiesen worden, dass ihm nunmehr letztmals Gelegenheit zum Nachweis gleichwertiger Kenntnisse bis zum 31. August 2001 gegeben werde. Er hat diese Gelegenheit nicht wahrgenommen. Es ist kein Umstand ersichtlich, aus dem sich ein Anspruch auf weitere Erteilung einer Berufserlaubnis ergeben könnte. Die Erwartung allein, dass nachdem ihm solche Erlaubnisse über neun Jahre hinweg erteilt worden sind, dies - trotz der Hinweise der Antragsgegnerin - auch in Zukunft der Fall sein werde, begründet einen solchen Anspruch nicht. 13 Das Interesse des Antragstellers, seine wirtschaftliche Existenz weiterhin auf eine zahnärztliche Tätigkeit zu stützen, rechtfertigt keine Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen, die zum Schutze der Patienten an eine dauerhafte zahnärztliche Tätigkeit gestellt werden müssen. 14 Prozesskostenhilfe kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden, vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 17