Urteil
1 K 8559/99
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtsstreitigkeiten über Besoldungs- und Versorgungsansprüche von Geistlichen gehören grundsätzlich zur innerkirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die Kirche die Regelung der Dienst- und Versorgungsangelegenheiten nicht dem staatlichen Beamtenrechtsrahmengesetz zuweist (§ 135 BRRG).
• Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schützt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in inneren Angelegenheiten; staatliche Gerichte prüfen nur, soweit kirchliche Maßnahmen in den staatlichen Bereich hineinragen und unmittelbare staatliche Rechtswirkungen entfalten.
• Die bloße mittelbare Betroffenheit staatlicher Rechtsgüter durch vermögensrechtliche Folgen kirchlicher Maßnahmen führt nicht dazu, dass der staatliche Rechtsweg eröffnet ist; Besoldungs- und Versorgungsfragen der Geistlichen bleiben typischerweise innerkirchlich.
• § 135 Satz 2 BRRG ist lex specialis gegenüber der allgemeinen Rechtswegzuweisung (§ 40 VwGO) und schließt einen Rückgriff auf die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit aus, sofern die Religionsgesellschaft keine Zuweisung vorgenommen hat.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für Besoldungs- und Versorgungsstreitigkeiten geistlicher Dienstverhältnisse • Rechtsstreitigkeiten über Besoldungs- und Versorgungsansprüche von Geistlichen gehören grundsätzlich zur innerkirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die Kirche die Regelung der Dienst- und Versorgungsangelegenheiten nicht dem staatlichen Beamtenrechtsrahmengesetz zuweist (§ 135 BRRG). • Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schützt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in inneren Angelegenheiten; staatliche Gerichte prüfen nur, soweit kirchliche Maßnahmen in den staatlichen Bereich hineinragen und unmittelbare staatliche Rechtswirkungen entfalten. • Die bloße mittelbare Betroffenheit staatlicher Rechtsgüter durch vermögensrechtliche Folgen kirchlicher Maßnahmen führt nicht dazu, dass der staatliche Rechtsweg eröffnet ist; Besoldungs- und Versorgungsfragen der Geistlichen bleiben typischerweise innerkirchlich. • § 135 Satz 2 BRRG ist lex specialis gegenüber der allgemeinen Rechtswegzuweisung (§ 40 VwGO) und schließt einen Rückgriff auf die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit aus, sofern die Religionsgesellschaft keine Zuweisung vorgenommen hat. Der Kläger, ehemals Pfarrer, wurde 1993 abberufen und 1995 in den Wartestand versetzt; seine Bezüge wurden um 25 % gekürzt. Er forderte Nachzahlung von Differenzbezügen zwischen regulären Dienstbezügen und gekürzten Wartestands-/Ruhestandsbezügen sowie Urlaubsgeld für 1996 und 1997. Vorinstanzen bei innerkirchlichen Verwaltungsgerichten lehnten bereits seine Anträge ab; eine Verfassungsbeschwerde blieb unzulässig. Der Kläger erhob Klage beim staatlichen Verwaltungsgericht und machte geltend, die Maßnahmen würden in grundrechtsrelevanter Weise in den staatlichen Bereich hineinwirken und seien damit staatlich überprüfbar (§ 140 GG i.V.m. Art.137 WRV). Die Beklagte verweist auf kirchliche Selbstbestimmung und die Zuständigkeit ihrer innerkirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie auf § 135 BRRG. Streitpunkt ist allein die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers. • Die Klage ist unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist; die Streitigkeit fällt in den innerkirchlichen Bereich der Beklagten und ihrer Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 2, 3 VwKG i.V.m. § 19 Abs. 2 VwGG). • § 135 Satz 2 BRRG überlässt den Religionsgesellschaften die Entscheidung, ob sie das Beamtenrechtsrahmengesetz bzw. dessen Gerichtszuständigkeit anwenden wollen; die Beklagte hat keine Zuweisung an staatliche Gerichte erklärt. Daher ist § 135 BRRG lex specialis und verdrängt die allgemeine Zuweisung nach § 40 VwGO. • Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistet den Kirchen Selbstbestimmung in inneren Angelegenheiten, insbesondere im kirchlichen Amts- und Dienstrecht einschließlich Besoldungs- und Versorgungsfragen; insoweit üben die Kirchen keine staatliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG aus. Staatliche Überprüfbarkeit setzt voraus, dass kirchliche Maßnahmen in den staatlichen Bereich hineinragen und unmittelbare staatliche Rechtswirkungen haben; das ist hier nicht der Fall. • Vermögensrechtliche Folgen von innerkirchlichen Entscheidungen berühren zwar staatliche Rechtsgüter mittelbar, begründen aber nicht automatisch den staatlichen Rechtsweg. Die Ausgestaltung von Besoldung und Versorgung ist eng mit dem kirchlichen Selbstverständnis und dem kirchlichen Haushalt verknüpft und bleibt daher innerkirchlich. • Ein Verweis auf allgemeine Justizgewährungsansprüche ändert nichts, weil auch diese Schranken in der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Kirchen finden; daher bleibt die Entscheidung der Kirchen über ihren inneren Rechtskreis maßgeblich. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht stellt fest, dass die streitigen vermögensrechtlichen Ansprüche aus Besoldungs- und Versorgungsregelungen der innerkirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Beklagten unterliegen, weil die Beklagte § 135 Satz 2 BRRG nicht für anwendbar erklärt hat und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ihr Selbstbestimmungsrecht in diesen Angelegenheiten sichert. Eine mittelbare Beeinträchtigung staatlicher Rechtsgüter durch Kürzung von Bezügen reicht nicht aus, um den staatlichen Rechtsweg zu eröffnen. Daher war die staatliche Klage unzulässig und in der Sache nicht zu prüfen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckung kann der Kläger durch Sicherheitsleistung abwenden.