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Urteil

1 K 8559/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0419.1K8559.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger (geb. 1955) war bis zu seiner Beurlaubung zum 1. September 1992 als Pfarrer in der evangelischen Kirchengemeinde xxxxxx tätig. Mit Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 24. November 1992 (Verfügungen vom 24. November und 16. Dezember 1992) wurde er zum 1. Juli 1993 aus der Kirchengemeinde abberufen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren lehnte die Verwaltungskammer der Beklagten seinen Antrag auf Aufhebung des Abberufungsbescheides mit Urteil vom 7. März 1994 ab (Az.: VK 4/1993). Am 13. Juni 1995 beschloss das Landeskirchenamt, den Kläger zum 1. August 1995 in den Wartestand zu versetzen, und teilte ihm dies mit Bescheid vom 19. Juni 1995 mit. Nachdem sein dagegen erhobener Widerspruch erfolglos geblieben war, beantragte der Kläger die Entscheidung der Verwaltungskammer der Beklagten, die seinen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 1995 mit Urteil vom 22. April 1996 zurückwies (Az.: VK 3/1996). Zugleich abgelehnt wurde der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, mit der Versetzung in den Wartestand keine Minderung des Diensteinkommens des Klägers vorzunehmen. Die gegen das Urteil der Verwaltungkammer erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. April 1999 nicht zur Entscheidung an (Az.: 2 BvR 1635/96). Zur Begründung führte es aus, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da der Kläger den Rechtsweg zu den staatlichen Fachgerichten nicht erschöpft habe. Im Hinblick auf die Versetzung in den Wartestand erhielt der Kläger mit Wirkung zum 1. August 1995 um 25% gekürzte Dienstbezüge (Wartegeld). Nachdem ihm für 1996 und 1997 kein Urlaubsgeld ausgezahlt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 29. September 1997 dessen Nachzahlung bei der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Beklagten, der Evangelischen Kirche von xxxxxxxxx und der xxx xxxxxxx Landeskirche. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 30. September 1997 erhob er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Zahlungsklage bei der Verwaltungskammer der Beklagten, die mit Urteil vom 24. August 1998 abgewiesen wurde (Az.: VK 9/1998). Die dagegen zum Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union eingelegte Berufung wurde mit Beschluss vom 2. November 1999 zurückgewiesen. Der Kläger, der zum 1. September 1998 in den Ruhestand versetzt worden ist, hat am 24. Dezember 1999 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, mit der er von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den regulären Dienstbezügen und den gekürzten Wartestands- bzw. Ruhestandsbezügen begehrt. Er ist der Auffassung, es handele sich um eine Rechtsstreitigkeit, für die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten gegeben sei. Zwar sei das kirchliche Amts- und Dienstrecht einschließlich der Besoldungs- und Versorgungsregelungen grundsätzlich dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen mit der Folge, dass die Kirchen insoweit keine öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ausübten. Die Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand nach § 49 Abs. 1 b) i.V.m. § 53 Abs. 3 des Pfarrerdienstgesetzes (PfDG) a.F. sei aber eine Maßnahme, die in den staatlichen Bereich hineinwirke. Bereits der Umstand, dass die Versetzung in den Wartestand erfolge, ohne dass ein Verschulden des Pfarrers überprüft und nachgewiesen werde, lasse es zweifelhaft erscheinen, eine Bindung der Beklagten an die für alle geltenden Gesetze im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) zu verneinen. Würden jedoch zu der schuldlosen Versetzung in den Wartestand noch weitere nachteilige Folge wie Gehaltskürzung, Verlust der Dienstwohnung, Verhinderung der Berufsausübung etc. hinzutreten, werde der innerkirchliche Rechtskreis verlassen. Angesichts dieser weit reichenden und für den Betroffenen schwer wiegenden, ihn wie einen „Jedermann" treffenden Konsequenzen unterliege das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verankerte Selbstbestimmungsrecht der Beklagten den Beschränkungen, die sich aus der Bindung an die für alle geltenden Gesetze ergäben. Die mithin zulässige Klage habe auch in der Sache Erfolg. Durch die Verbindung von In-Wartestand-Versetzung mit einer Kürzung der Dienstbezüge werde der Kläger in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 12 GG sowie Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Ohne dass er die Möglichkeit habe, in einem Verfahren sein Nichtverschulden nachzuweisen, sehe er sich gleichsam einer „Bestrafung" ausgesetzt. Mit der Versetzung in den Ruhestand bestehe faktisch ein Berufsverbot : Er unterstehe nach wie vor der Dienstaufsicht und dem Disziplinarrecht der Beklagten, er unterliege weiterhin denselben Beschränkungen wie im Wartestand, und mit dem drohenden Verlust der Versorgungsansprüche für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienst werde die weitere Berufsausübung unterbunden. Der geltend gemachte Urlaubsgeldanspruch ergebe sich aus § 18 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Urlaubsgeldgesetzes (UrlGG): Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrlGG entfalle der Urlaubsgeldanspruch lediglich, wenn der Berechtigte für den gesamten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt sei. Dies treffe auf ihn nicht zu. Als Pfarrer im Wartestand erhalte er Wartestandsbezüge und sei damit nicht ohne Bezüge. Jedenfalls sei § 18 PfBVO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er Anspruch auf Urlaubsgeld habe. Ein Pfarrer im Wartestand sei eher einem Pfarrer mit Pfarrstelle vergleichbar als einem Pfarrer im Ruhestand. Demgemäß sei er auch hinsichtlich des Urlaubsgeldes wie ein Pfarrer mit Pfarrstelle zu behandeln. Die Nichtzahlung von Urlaubsgeld verstoße im Übrigen auch gegen den Alimentationsgrundsatz. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Differenzbezüge zwischen den Wartestandsbezügen und den regulären Bezügen und nach der Versetzung in den Ruhestand die Differenzbezüge zwischen den Ruhestandsbezügen und den regulären Bezügen zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsgeld für 1996 und 1997 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Zu den von staatlichen Gerichten nicht überprüfbaren kirchlichen Angelegenheiten gehörten neben dem Bereich der Seelsorge auch das kirchliche Amtsrecht und das damit untrennbar verbundene Dienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung sei nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die Kirchen an Art. 33 Abs. 5 GG nicht gebunden seien, sei der Wartestand auch ein hergebrachtes beamtenrechtliches Institut, das nicht von einem Verschulden abhänge. Im Übrigen stellten die staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen und Grundsätze keinen Prüfungsmaßstab für die kirchenrechtlichen Bestimmungen dar, weil sie nicht zu den für alle geltenden Gesetzen im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zählten. Ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld für 1996 und 1997 bestehe nicht, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem Dienstverhältnis mit Besoldung gestanden habe. Auch die Heranziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlange nicht, den Kläger entsprechend einem Pfarrer im Pfarrdienst zu behandeln. Denn mit diesem sei ein Pfarrer im Wartestand nicht vergleichbar, da für ihn die Verpflichtung zur Verrichtung des Pfarrdienstes entfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag unzulässig, da der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist. Die vermögensrechtliche Streitigkeit, ob dem Kläger ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenzbezüge zwischen den Wartestands- bzw. Ruhestandsbezügen und den regulären Pfarrerdienstbezügen sowie Urlaubsgeld für 1996 und 1997 zusteht, unterliegt nicht der Überprüfung durch staatliche Gerichte. Der Rechtsstreit ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht auf Grund der - § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verdrängenden - Bestimmung des § 126 Abs. 1 i.V.m. § 135 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zur Entscheidung zugewiesen. Gemäß § 135 Satz 2 BRRG bleibt es öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger dem Beamtenrechtsrahmengesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II (§§ 126 ff. BRRG) für anwendbar zu erklären. Die Bestimmung ist Ausdruck der verfassungsrechtlich anerkannten Eigenständigkeit der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (Satz 2). Auf Grund dieses verfassungsrechtlich verankerten Selbstbestimmungsrechts ist es Sache der Religionsgesellschaften, ihr Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechts nach ihren eigenen Vorstellungen selbst zu regeln. Dementsprechend nimmt § 135 BRRG die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus (Satz 1) und überlässt es ihrer Entscheidung, die Regelungen des Rahmengesetzes entsprechend heranzuziehen (Satz 2). Ebenso ist es danach ihre Sache, eine eigene Gerichtsbarkeit zu schaffen; es steht der jeweiligen Religionsgesellschaft aber auch frei, die Rechtswegzuweisung des Beamtenrechtsrahmengesetzes für anwendbar zu erklären. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Dezember 1967 - 6 C 68/67 -, BVerwGE 28, S. 345 (346 f.); vgl. auch schon Urteil vom 27. Oktober 1966 - 2 C 98/64 -, BVerwGE 25, S. 226 (228 ff.); ferner z.B. Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 38/81 -, NJW 1983, S. 2582 f., und - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580 (2581); Urteil vom 17. November 1992 - 2 B 160/92 -, Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 5; Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 23/92 -, NJW 1994, S. 3367 (= BVerwGE 95, S. 379); siehe dazu auch Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl. 1998, S. 454 ff.. Die Beklagte, als (Glied-)Kirche eine (öffentlich-rechtliche) Religionsgesellschaft im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, § 135 BRRG, hat die Rechtswegregelung gemäß § 135 Satz 2 BRRG weder ausdrücklich noch stillschweigend für anwendbar erklärt. Vielmehr hat sie eine eigene, innerkirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit eingerichtet. Gemäß §§ 2 und 3 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungskammergesetz - VwKG) vom 9. Januar 1997 sind kirchliche Verwaltungsgerichte die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union. Vgl. zu der früheren Ausgestaltung der innerkirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit § 1 VwKG vom 16. Januar 1976, wonach mit der Verwaltungskammer lediglich ein Instanzenzug bestand. Die kirchlichen Verwaltungsgerichte sind u.a. zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche, vgl. (§ 1 VwKG i.V.m.) § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) - vom 16. Juni 1996. Für die Zeit vor Inkrafttreten des geltenden Verwaltungskammergesetzes vgl. die § 19 Abs. 2 VwGG entsprechende Regelung in § 2 Abs. 2 VwKG a.F.. Damit erstreckt sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Beklagten auch auf die Prüfung des klägerischen Begehrens, denn es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 19 Abs. 2 VwGG. Der Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses umfasst alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Begründung, dem Inhalt und der Beendigung des kirchlichen Amtsverhältnisses. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580 (2582), zu einer vergleichbaren kirchengesetzlichen Bestimmung; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks. Soweit das Bestehen bzw. die inhaltliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses maßgeblich sind für vermögensrechtliche Ansprüche, unterliegen auch darauf bezogene Streitigkeiten der Gerichtsbarkeit der Beklagten. Denn die Formulierung „Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen" in § 19 Abs. 2 VwGG verweist mangels inhaltlicher Einschränkung darauf, dass alle Streitigkeiten erfasst werden sollen, die sich aus der Anwendung von Dienstverhältnisse betreffenden Kirchengesetzen, hier des Pfarrerdienstgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 PfDG vom 15. Juni 1996), ergeben. Das Pfarrerdienstgesetz regelt indes auch vermögensrechtliche Aspekte, vgl. z.B. §§ 45, 89 Abs. 2, 94 Abs. 2 PfDG i.V.m. den Vorschriften der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) i.d.F. vom 1. Juni 1992. Vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580 (2582). Mithin ist auch für die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung regulärer Pfarrerdienstbezüge einschließlich Urlaubsgeld der Rechtsweg zur kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet. Dies schließt eine Deutung im Ansatz aus, die Beklagte habe - wenn auch nicht ausdrücklich - so doch stillschweigend die §§ 126 ff. BRRG für anwendbar erklärt. Räumt § 135 BRRG den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften das Recht ein, über die Anwendbarkeit des § 126 BRRG zu disponieren und hat sich eine Religionsgesellschaft gegen den Verwaltungsrechtsweg entschieden, kann dies durch Heranziehung der Generalklausel von § 40 Abs. 1 VwGO nicht überspielt werden. § 135 Satz 2 BRRG ist auch für den Fall, dass von der Verweisungsmöglichkeit an die staatlichen Gerichte kein Gebrauch gemacht wird, lex specialis und schließt einen Rückgriff auf die allgemeine Zuweisungsregelung in § 40 VwGO aus. Vgl. auch bereits Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl. 1998, S. 455. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist schon nach der Gesetzessystematik nur im Rahmen von § 135 BRRG gegeben. Dieses Verständnis von § 135 Satz 2 BRRG folgt zwingend auch aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV. Denn die „Angebots"-Konzeption des § 135 BRRG - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - 2 C 98/64 -, BVerwGE 25, S. 226 (S. 233); Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. September 1966 - 3 ZR 199/64 -, BGHZ 46, S. 96 (102) - ist Ausdruck des den Religionsgesellschaften verfassungsrechtlich zukommenden Selbstbestimmungsrechts. Hat der Gesetzgeber aber bei der Regelung des § 135 BRRG die besondere Stellung der Religionsgesellschaften mit im Blick gehabt, entspricht dem auch mit Blick auf höherrangiges Recht eine Auslegung der Bestimmung, wonach der staatliche Rechtsweg (nur) nach Maßgabe der Entscheidung der Religionsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Diese normative Wertung würde jedoch unterlaufen, wenn für den Fall des Fehlens einer kirchenrechtlichen Regelung im Sinne von § 135 Satz 2 BRRG ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO möglich wäre. Denn dann wäre hinsichtlich des Regelungsbereiches, auf den § 135 BRRG verweist, der staatliche Verwaltungsrechtsweg regelmäßig gegeben und beschränkte sich die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaft allein auf die Entscheidung, zusätzlich eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einzurichten. Der Auslegung von § 135 Satz 2 BRRG als § 40 Abs. 1 VwGO verdrängende Spezialnorm steht der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Justizgewährungsanspruch nicht entgegen. Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der staatliche Rechtsweg offen. Öffentliche Gewalt im Sinne dieser Norm meint die Ausübung öffentlicher staatlicher Gewalt. Vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (386 f.); Beschluss vom 12. Februar 1981 - 1 BvR 567/77 -, NJW 1983, S. 2570; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG- Kommentar, Stand: Juli 2001, Art. 19 Anm. 114; Krebs, in: v. Münch/Kunig, GG- Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 19 Anm. 52, 54. Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat mit den vom Kläger beanstandeten Maßnahmen ihm gegenüber keine öffentliche, staatliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ausgeübt. Mit dem durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht in eigenen Angelegenheiten erkennt der Staat (u.a.) die Kirchen als Institutionen an, die ihrem Wesen nach vom Staat unabhängig sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Garantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ergänzt in organisatorischer Hinsicht die grundrechtlichen Gewährleistungen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) sowie der freien Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG). Der verfassungsrechtliche Schutz der Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist notwendig, damit die Kirchen durch die freie Bestimmung ihrer Organisation, Normsetzung und Verwaltung in den Stand gesetzt werden, ihr religiöses Leben und Wirken entsprechend ihrem durch das jeweilige Selbstverständnis geprägten Auftrag frei gestalten zu können. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (386); Beschluss vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 53, S. 366 (400 f.); Beschluss vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/81 -, BVerfGE 66, S. 1 (19 f.); Beschluss vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 -, BVerfGE 70, S. 138 (164 f.); BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - 2 C 98/64 -, BVerwGE 25, S. 226 (229); OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 - 5 A 2378/93 -, NJW 1994, S. 3368 (3369). Folge dieses kirchenpolitischen Systems des Grundgesetzes ist, dass der Staat in die inneren Verhältnisse der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht eingreifen darf. Ist die Kirche im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, liegt kein Akt öffentlicher staatlicher Gewalt vor, gegen den der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (386 f.); Beschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569; Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580; Beschluss vom 17. November 1992 - 2 B 160/92 -, Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 5; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - 5 ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555. Dieser Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kirchen steht ihr Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) nicht entgegen. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich vorgegebene religiöse und konfessionelle Neutralität des Staates bedeutet diese Kennzeichnung der Rechtsstellung der Kirchen keine Gleichstellung mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind. Vielmehr wird den Kirchen nur ein öffentlicher Status zuerkannt, der sie zwar von den Religionsgesellschaften des Privatrechts unterscheidet, sie aber keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates oder gesteigerten Staatsaufsicht unterwirft. Infolge dieser Rechtsstellung der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten, ist kirchliche Gewalt auch dann im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten keine staatliche Gewalt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (S. 386 f.); Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 -, BVerfGE 55, S. 207 (230); Beschluss vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/81 -, BVerfGE 66, S. 1 (19 f.). Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den innerkirchlichen Bereich überschreiten und in den staatlichen Bereich dergestalt hineinragen, dass sie im Zuständigkeitsbereich des Staates unmittelbare Rechtswirkungen entfalten, üben sie öffentliche staatliche Gewalt aus, die der Überprüfbarkeit durch staatliche Gerichte unterliegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (S. 387); Beschluss vom 12. Februar 1981 - 1 BvR 567/77 -, NJW 1983, S. 2570; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580, m.w.N. Welche Angelegenheiten der Kirchen dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen sind und damit in Abgrenzung zu den in den staatlichen Bereich hineinragenden kirchlichen Maßnahmen keine Ausübung öffentlicher staatlicher Gewalt darstellen, beurteilt sich u.a. nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Danach ist die Verleihung kirchlicher Ämter dem staatlichen Einfluss ausdrücklich entzogen. Auf der anderen Seite findet gemäß Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in eigenen Angelegenheiten eine Beschränkung durch die „Schranken des für alle geltenden Gesetzes". Verfassungsrechtlich vorgegeben ist mithin, dass auch unter den kirchlichen Angelegenheiten ein Bereich verbleibt, in dem kirchliche Maßnahmen der Bindung an die allgemeinen Gesetze und damit auch der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen. Bei der Bestimmung dieses Bereiches ist die besondere Stellung, die den Kirchen nach dem Grundgesetz zukommt, zu berücksichtigen. Vgl. zu dem in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV niedergelegten Verhältnis von Staat und Kirchen auch BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (330 ff.). Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet sowohl das selbstständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Kirchliches Selbstverwaltungsrecht einerseits und allgemeine Gesetze sowie der damit verbundene Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG), Art. 92 GG (allgemeiner Justizgewährungsanspruch) andererseits stehen in einem Wechselwirkungsverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen besonderes Gewicht beizumessen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 f. m.w.N.; dem folgend auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - 5 ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555 (1556). Dem entspricht eine Auslegung der Formel „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes", wonach zu den für alle geltenden Rechtssätzen nur solche Gesetze rechnen, die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (334). Dazu zählen beispielsweise staatliche Vorschriften, die weltliche Rechtsfragen wie schuldrechtliche Beziehungen, Eigentumsverhältnisse, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände regeln. Vgl. Urteil der Kammer vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl. 1998, S. 454 ff. Ein Gesetz hat demgegenüber für die Kirche nicht dieselbe Bedeutung wie für jedermann, wenn es die Kirche in einer ihr Selbstverständnis beschränkenden Weise betrifft. Dadurch wird sie „in ihrer Besonderheit als Kirche härter" und damit „anders als der normale Adressat" getroffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (334). Ein Eingriff in den Bereich der kirchlichen Angelegenheiten, der Ausdruck des kirchlichen Selbstverständnisses ist, also von ihm geprägt wird (innerkirchlicher Bereich), und ein „für alle geltendes staatliches Gesetz" schließen sich damit aus. Ein Gesetz, das eine solche Rechtsfolge hätte, gehörte nicht zu den Rechtsnormen, die auch nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV Geltung beanspruchen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (387 f.): „Deshalb sind insoweit die Kirchen im Rahmen ihrer Selbstbestimmung an „das für alle geltende Gesetz" im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gebunden"; ebenso Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (334); Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 -, BVerfGE 72, S. 278 (289): „Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt keine Schranke ihres Handelns bilden"; ebenso Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350; vgl. ferner z.B. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 11. November 1998 - 24 DH 2230/98 -, NJW 1999, S. 377. Ob eine kirchliche Maßnahme diesem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen ist, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene, das kirchliche Selbstverständnis betreffende Angelegenheit anzusehen ist. Eine in diesem Sinne innerkirchliche Maßnahme ist dadurch gekennzeichnet, dass sie im staatlichen, weltlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (387/388); Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (334); Beschluss vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 -, NJW 1980, S. 1041; Beschluss vom 6. April 1979 - 2 BvR 356/79 -, NJW 1980, S. 1041; Beschluss vom 30. März 1983 - 2 BvR 1994/83 -, NVwZ 1985, S. 105. Zu dem so beschriebenen Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten gehören zunächst Maßnahmen, die Fragen der Verfassung oder der inneren, den bürgerlichen Rechtskreis nicht berührenden Organisation der Kirchen betreffen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (388); Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350, sowie ihren geistig-religiösen Aufgabenkreis berührende Angelegenheiten wie Gottesdienst, Glaubenslehre und Sakramentenlehre, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (334 f.); Beschluss vom 6. April 1979 - 2 BvR 356/79 -, NJW 1980, S. 1041; zu weiteren Beispielen vgl. auch die Übersicht bei Kissel, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., § 13 Anm. 183. Dazu zählen weiterhin nicht nur das nach Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV dem staatlichen Bereich ausdrücklich entzogene kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit, sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienstrecht der Geistlichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 -, NJW 1980, S. 1041; Beschluss vom 12. Februar 1981 - 1 BvR 567/77 -, NJW 1983, S. 2570; Beschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569; zum kirchlichen Disziplinarrecht als Teil des kirchlichen Amtsrechts vgl. Beschluss vom 30. März 1984 - 2 BvR 1994/83 -, NVwZ 1985, S. 105; BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 23/92 -, NJW 1994, S. 3367; Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die dienstrechtlichen Regelungen die äußeren Voraussetzungen für die ungestörte Ausübung des geistlichen Amtes schaffen und nach Auffassung der Kirchen vom geistlichen Amt „gefordert" sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (335 f.); Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580. Die Kirchen dürfen danach frei bestimmen, welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten sie im Einzelnen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580. Ausgehend davon unterfällt auch das Versorgungsrecht der Geistlichen dem innerkirchlichen Bereich. Denn auch diese Regelungen stellen äußere Rahmenbedingungen dar, die eine ungestörte Ausübung des geistlichen Amtes gewährleisten und mithin vom geistlichen Amt „gefordert" sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569, wonach die - den dienstrechtlichen Status berührende, vermögensrechtlich bedeutsame - Wahl der Verfahrensart (zwischen Versetzungsverfahren und Lehrbeanstandungsverfahren) als rein innerkirchliche Angelegenheit der Nachprüfung durch staatliche Gerichte entzogen ist; BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 23/92 -, NJW 1994, S. 3367; Beschluss vom 17. November 1992 - 2 B 160/92 -, Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 5; Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 38/81 -, NJW 1983, S. 2582; Urteil vom 25. Oktober 1968 - 6 C 1/65 -, BVerwGE 30, S. 326 (330/331); auch das OVG NRW rechnet besoldungsrechtliche Regelungen dem kirchlichen Amtsrecht zu, vgl. Beschluss vom 25. Juli 2001 - 5 A 1516/00 -, NWVBl. 2002, S. 149, sowie Urteil vom 22. März 1994 - 5 A 2378/93 -, NJW 1994, S. 3368 f.; dazu, dass das Besoldungs- und Versorgungsrecht notwendiger Bestandteil des Dienstrechts ist, siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 1980 -, DVBl. 1981, S. 32 (34). Als besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Angelegenheit unterfällt mithin auch die hier im Streit befindliche vermögensrechtliche Streitigkeit dem innerkirchlichen Bereich und ist daher - mangels ausdrücklicher oder konkludenter Zuweisung an die staatliche Gerichtsbarkeit durch die Beklagte - der Überprüfung durch staatliche Gerichte entzogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 23/92 -, NJW 1994, S. 3367; Beschluss vom 17. November 1992 - 2 B 160/92 -, Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 5; Urteil vom 27. Oktober 1966 - 2 C 98/64 -, BVerwGE 25, S. 226 (231); BGH, Urteil vom 19. September 1966 - 3 ZR 199/64 -, BGHZ 46, S. 96 (98 ff.); Urteil vom 16. März 1961 - 3 ZR 17/60 -, JZ 1961, S. 449; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Januar 1991 - OVG A 108/88 -, DVBl. 1991, S. 647 (648); Urteile des erkennenden Gerichts vom 10. März 1995 - 1 K 12769/93 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks, und vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl. 1998, S. 454 ff.; die Frage der Zulässigkeit des staatlichen Rechtsweges offen lassend BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 548/96 -, NVwZ 1999, S. 758; Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349; Beschluss vom 30. März 1984 - 2 BvR 1994/83 -, NVwZ 1985, S. 105; Beschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569; Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569 (2570); BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 und 2 C 38/81 -, NJW 1983, S. 2580 (2582) bzw. 2582 (2583); Urteil vom 25. Oktober 1968 - 6 C 1/65 -, BVerwGE 30, S. 326 (327); Urteil vom 15. Dezember 1967 - 6 C 68/67 -, BVerwGE 28, S. 345 (348); OVG NRW, Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, S. 393; die Zulässigkeit des staatlichen Rechtsweges in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit bejahend OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 - 5 A 2378/93 -, NJW 1994, S. 3368, wobei der Entscheidung allerdings ein anderer, mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, vgl. auch Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl. 1998, S. 454 (455); dem OVG NRW folgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juli 1996 - 2 A 12622/95 -, NVwZ 1997, S. 802, dem aber ebenfalls ein abweichender Sachverhalt zugrunde lag (Besoldungsstreitigkeit einer Professorin, die an einer in kirchlicher Trägerschaft stehenden Fachhochschule tätig war). Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass die ihm gegenüber ausgesprochenen Maßnahmen der Beklagten angesichts der sich daran anknüpfenden weit reichenden, insbesondere vermögensrechtlichen Folgen in den staatlichen Bereich hineinwirkten, vermag dies nicht auf eine andere rechtliche Bewertung zu führen. Es gibt kaum eine Angelegenheit, die die Kirchen nach ihrem Selbstverständnis eigenständig zu ordnen berufen sind, die nicht auch einen gesellschaftspolitischen Aspekt hätte und demnach in ihren Auswirkungen in den Bereich des Öffentlichen hinübergreift, innerhalb dessen der Staat ordnen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 313 (334); Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349. Diese allein mittelbare Berührung mit dem staatlichen Rechtskreis führt indes nicht dazu, dass eine innerkirchliche Angelegenheit dem staatlichen Bereich zuzuordnen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 313 (334); vorsichtiger BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349: Soweit eine innerkirchliche Angelegenheit in den staatlichen Bereich hinübergreift, ist damit noch nicht gesagt, „dass die staatlichen Regelungen in jedem Fall dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften vorgehen müssen"; siehe auch z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Januar 1991 - OVG A 108/88 -, DVBl. 1991, S. 647 (648). Die vom Kläger angeführten Folgewirkungen der kirchenrechtlichen Maßnahmen der Beklagten stellen indes lediglich den staatlichen Rechtskreis mittelbar berührende Auswirkungen dar. Die zugrunde liegenden versorgungsrechtlichen Regelungen der Beklagten bleiben dem innerkirchlichen Bereich verhaftet, da sie, wie ausgeführt, die äußeren Voraussetzungen für die ungestörte Ausübung des Pfarramtes schaffen. Darüber hinaus sind die Maßnahmen auch deshalb den innerkirchlichen Bereich zuzuordnen, weil die Ausgestaltung der Besoldung und Versorgung der Geistlichen unmittelbar Auswirkungen auf den kirchlichen Haushalt hat. In den dem innerkirchlichen Bereich unterfallenden Haushaltsangelegenheiten - vgl. auch Morlok, in: Dreier, GG-Kommentar, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Anm. 47 - schließt die von Verfassung wegen gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit indes jede staatliche Einmischung aus. Dies gilt umso mehr, als versorgungsrechtliche Folgen von innerkirchlichen statusrechtlichen Maßnahmen Einfluss auf die Entscheidung haben können, welche Maßnahme im Einzelfall getroffen wird. Würden derartige vermögensrechtliche Angelegenheiten der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen, wäre die Unabhängigkeit der Kirchen in statusrechtlichen Fragen beschränkt. Der Auslegung von § 135 Satz 2 i.V.m. § 126 BRRG als § 40 Abs. 1 VwGO verdrängende Spezialnorm steht schließlich auch der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 92 GG folgende allgemeine Justizgewährungsanspruch nicht entgegen. Ungeachtet der Frage seines Verhältnisses zu Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich dies jedenfalls daraus, dass auch die Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruches ihre Grenze in der speziellen Maßgabe des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.