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Urteil

17 K 784/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0430.17K784.02A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am xxxxxxxxxx 1965 in Pazarcik beziehungsweise xxxxxxxxxx 1968 in Yarbase geborenen Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der am xxxxxxxxxxxxx 1991 beziehungsweise am xxxxxxx 1994 jeweils in Pazarcik geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kläger sind türkischer Staatsangehörige kurdischer Volks- und alevitischer Glaubenszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. bis 3. reisten eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 18. Mai 1995 beantragten sie erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Seinerzeit führte der Kläger zu 1. aus, in seiner Heimat als Landwirt gearbeitet zu haben. Die Klägerin zu 2. gab an, sie sei Hausfrau gewesen. Anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 23. Mai 1995 trug der Kläger zu 1. vor: Er habe sechs Geschwister, von denen drei Schwestern und ein Bruder - wie im Übrigen auch seine Eltern - noch in der Türkei lebten. Das Verlassen seines Heimatstaates führte er maßgeblich auf Probleme im Zuge der Ablehnung beziehungsweise kurzzeitigen Annahme des Dorfschützeramtes zurück. Die Klägerinnen zu 2. und 3. machten keine eigenständigen Asylgründe geltend. Mit Bescheid vom 31. Mai 1996 - xxxxxxxxxxxxx - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag der Kläger zu 1. bis 3. auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse nicht bestünden. Des Weiteren drohte es ihnen für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens freiwillig nachkämen, die Abschiebung primär in die Türkei an. Mit identischem Tenor erging unter dem 26. August 1996 ein Bescheid gegenüber dem Kläger zu 4. - xxxxxxxxxxxxx -, der am 5. August 1996 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hatte. Die am 18. Juni 1996 beziehungsweise 11. September 1996 erhobenen und mit Beschluss vom 15. Oktober 1996 miteinander verbundenen Klagen der Kläger wies die 4. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 10. Mai 1999 - 4 K 7062/99.A - ab. Mit Beschluss vom 7. Februar 2000 - 8 A 2733/99.A - lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ab. Unter dem 16. November 2001 suchten die Kläger erneut um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach. Zur Begründung trugen sie vor: Der Kläger zu 1. sei seit 1995 Mitglied des Vereines „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx". Er habe für diesen Verein mehrere Demonstrationen mitorganisiert, Sondernutzungserlaubnisse für Informationsstände beantragt, als Veranstalter und verantwortlicher Leiter von Kundgebungen fungiert und sich an der PKK- Identitätskampagne beteiligt. Überdies habe er an diversen Veranstaltungen im Jahre 2001, darunter auch als Ordner, teilgenommen. Vereinzelt habe er auch Reden verlesen. Im Oktober 2001 sei er als Beisitzer in den Vereinsvorstand des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" nachgerückt. Die Klägerin zu 2. sei seit Juni 2001 Geschäftsführerin des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx". Überdies habe sie sich ebenfalls für den „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" engagiert. Sie habe mehrere öffentlichkeitswirksame Aktionen durchgeführt. So habe sie unter anderem eine öffentliche Versammlung in xxxxxxxx und mehrere Mahnwachen verantwortlich geleitet. Anlässlich der Durchführung ihrer Aktionen seien die Kläger zu 1. und 2. wiederholt in der „Özgür Politika" abgebildet und namentlich erwähnt worden. Mit Bescheid vom 25. Januar 2002 - xxxxxxxxxxx - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung der Bescheide vom 31. Mai 1996 - xxxxxxxxxxxxxx- und 26. August 1996 - xxxxxxxxxxxxx - bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Dieser Bescheide ging dem Prozessbevollmächtigten der Kläger eigenen Angaben zufolge am 31. Januar 2002 zu. Am 7. Februar 2002 haben die Kläger Klage erhoben. Einen ebenfalls am 7. Februar 2002 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 26. März 2002 abgelehnt. Am 29. April 2002 hat der Polizeipräsident xxxxxxxx, Abteilung Staatsschutz, über staatsschutzrechtlich relevante Aktivitäten der Kläger zu 1. und 2. berichtet. Der Kläger zu 1. trägt vor, seine Aufgabe im Vorstand des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx." sei es, den Kontakt zu den Menschen zu suchen, die sie besuchten, diese gegebenenfalls auch zu Hause aufzusuchen und sie über die aktuelle Lage zu informieren. An der Organisation diverser Veranstaltungen habe er sich unter anderem als Ordner beteiligt. Innerhalb des Vereins habe er sich auch im Folklore-Bereich engagiert. In verschiedenen Telefonaten habe sein Vater ihm berichtet, der Dorfschützer frage weiterhin nach ihm. Zwischenzeitlich sei ihr Haus zerstört worden. Er sei infolge seines exilpolitischen Engagements in der Özgür Politika abgebildet gewesen. Über eine Aktion sei auch in MED-TV berichtet worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Januar 2002 xxxxxxxxxxxxx - zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie unter Abänderung der Bescheide vom 31. Mai 1996 - xxxxxxxxxxxxx - und 26. August 1996 - xxxxxxxxxxxxx - festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Kläger mit Verfügung vom 26. März 2002 hingewiesen und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Januar 2002 - xxxxxxxxxxx - ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die Kläger sind Asylfolgeantragsteller im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AsylVfG. Stellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag oder einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG, so ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren der §§ 71 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist als mehrstufiges Verfahren ausgestaltet. Die zunächst zu erörternde Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufgreifen gebietet die schlüssige und fristgerechte Darlegung des Vorliegens eines Wiederaufgreifensgrundes, dessen Geltendmachung dem Betroffenen in dem früheren Verfahren ohne grobes Verschulden nicht möglich war. Die sodann zu erörternde Begründetheit des Antrages auf Wiederaufgreifen setzt das Vorliegen eines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufnahmegründe voraus. Erst hiernach prüft das zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der dann gebotenen neuen Sachentscheidung, ob dem klägerischen Begehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht stattzugeben ist. Hinsichtlich des seitens des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und mithin auch des Gerichts bei der Überprüfung dieser Entscheidung - zu beachtenden Prüfungsrahmens hat das Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. d. 1. Kammer d. 2. Senates v. 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 (305) m.w.N. ausgeführt: „Für die Annahme der Beachtlichkeit eines Folgeantrages ... wegen nachträglicher Änderung der Sachlage genügt es, dass der Asylbewerber eine solche Änderung im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung glaubhaft und substantiiert vorträgt. Dagegen ist es für die Beachtlichkeit des Folgeantrages nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG rechtfertigt. Dies zu prüfen obliegt dem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten Anerkennungsverfahrens. ... Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, kann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden."; ähnlich Beschl. v. 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92, InfAuslR 1993, 229. Voraussetzung ist mithin, dass der neue Vortrag nicht unsubstantiiert oder unglaubhaft erscheint; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, DVBl. 1987, 1120. Aber auch wenn das zur Begründung des Folgeantrages geltend gemachte Vorbringen sich nicht als substantiiert oder unglaubhaft erweist, folgt daraus noch nicht die Beachtlichkeit des Folgeantrages. Wird eine Änderung der Sachlage glaubhaft gemacht, gehört zur Beachtlichkeit weiterhin, dass die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird. Den Darlegungen muss damit wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein; BVerwG, Urt. v. 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz, 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10. Zu dem Prüfungsumfang im gerichtlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwG E 106, 171-177, ausgeführt: „Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das Gericht die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts lediglich die Ablehnung aufhebt und der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden. ... Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Verfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG. ... Davon ist der Senat ohne vertiefende Ausführungen bereits früher in einem Verpflichtungsrechtsstreit, in dem der klagende Asylsuchende den Anspruch verfolgte, im Wege des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens - nunmehr - als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ausgegangen. ... Es ist nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, zwischen den in 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen des obligatorischen Wiederaufgreifens einerseits und den in Art. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG aufgeführten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz andererseits zu unterscheiden und die Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Die Voraussetzungen für Asyl und Abschiebungsschutz nach den genannten Bestimmungen sind, nicht anders als die Merkmale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs eines Asylsuchenden, dessen Asylantrag bereits einmal bestandskräftig abgelehnt worden ist, im Wege des Wiederaufgreifens seines abgeschlossenen Verfahrens - doch noch - als Asyl- oder Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt zu werden. Daraus folgt, dass der für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier rechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betrifft. ... Damit kann, ebenso wie vom Kläger nicht lediglich auf "Wiederaufgreifen" geklagt werden kann, auch vom Gericht nicht "isoliert" über die Frage, ob wiederaufzugreifen ist, entschieden werden. Nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers ist ferner im Asylverfahren § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht - auch dann anzuwenden, wenn der Ausländer nach Rücknahme eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG); auch für diese Fälle kann daher nichts anderes gelten. Weil es sich bei der Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und der Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht um eine solche in Wahrnehmung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung handelt, rechtfertigt sich der Verzicht auf Herstellung der Spruchreife auch nicht aus der Eigenart einer derartigen der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. ... Schließlich lässt sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf die gesetzliche Regelung über die besonderen, der beschleunigten Abwicklung des Folgeverfahrens dienenden Kompetenzen des Bundesamtes nach § 71 AsylVfG stützen. Der Beschleunigung des Asylverfahrens, die der Gesetzgeber anstrebt, dient es mehr, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen es abweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als erfüllt ansieht, auch die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG prüft und eine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung trifft, als wenn es das Verfahren zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wegen des erstrebten Asyls bzw. Abschiebungsschutzes an das Bundesamt zurückgibt." Unter Anlegung dieses Maßstabes und Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der mündlichen Verhandlung genügt das Vorbringen der Kläger den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den Antrag der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt. Gemäß den §§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 VwVfG hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat oder dieser neue Beweismittel vorlegt, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, und der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Nach § 71 Abs. 3 S. 1 AsylVfG müssen die Tatsachen und Voraussetzungen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt, dem Vortrag des Asylbewerbers zu entnehmen sein, es sei denn, sie sind aktenkundig oder offensichtlich. Unter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung genügt das Vorbringen der Kläger zu 1. bis 4. im Folgeantragsverfahren den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. Insbesondere rechtfertigt es nicht die Annahme einer nachträglichen Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Anerkennung als Asylberechtigte nach Maßgabe des Art. 16a GG beziehungsweise für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, stellt sich auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig dar. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in den angefochtenen Bescheiden, denen die Kläger nicht in erheblicher Weise entgegengetreten sind, und sieht insoweit auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 AsylVfG nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend sei lediglich angemerkt: a) Das Vorbringen der Kläger im Rahmen des Asylfolgeverfahrens rechtfertigt zunächst nicht die Annahme, ihnen drohe im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen politische Verfolgung. Eine im vorliegenden Verfahren erhebliche nachträgliche Änderung der Sachlage ist nicht ersichtlich. aa) Die erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung, Dorfschützer fragten weiterhin nach der Person des Klägers zu 1., im Übrigen sei ihr Haus zerstört worden, ist ungeachtet einer etwaigen Präklusion in Ermangelung jeglicher Substantiierung, aber auch mit Blick auf die Tatsache, dass ihr Vorbringen im Rahmen des Asylerstverfahrens als unglaubhaft beurteilt worden ist, nicht geeignet, die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. bb) Soweit die Kläger vortragen, den Klägern zu 1. und 2. drohe ob ihrer vermeintlich exponierten exilpolitischen Aktivitäten im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung, so vermag dies die Annahme einer zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Änderung der Sachlage im Sinne der §§ 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Allerdings können auch nicht vorverfolgte türkische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert haben, bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen aber ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer; so die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, 265. Es darf nämlich der Umstand, der auch den türkischen Behörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich eine Vielzahl absolut unpolitischer kurdischer Asylsuchender an Aktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, Newrozfesten u.a.) nicht beteiligt, weil sie etwa als Kurden gute Gründe haben, die Kurdenpolitik der türkischen Regierung zu kritisieren, ihr Verhalten vielmehr oftmals vornehmlich durch die Erwartung motiviert wird, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen; ebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 135 f., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95, Rn. 278. In aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen; vgl. in diesem Zusammenhang auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. vom 9. März 2001 - 10 A 11679/00.OVG -. Die von den Klägern zu 1. bis 2. dargelegten exilpolitischen Aktivitäten können im Ergebnis nicht als den anhand der vorgenannten Maßstäbe zu ermittelnden Grad aufweisend angesehen werden. (1) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Engagements des Klägers zu 1. in dem in xxxxxxxx ansässigen Verein „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx". (a) Das Vorbringen des Klägers zu 1., er sei aktives Mitglied in dem „xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx.", vermag den Nachweis exponierter exilpolitischer Aktivitäten nicht zu erbringen, da die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation keine Rückschlüsse auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Asylsuchenden rechtfertigt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Verfolgungsbehörden des türkischen Staates angesichts der Vielzahl bereits bestehender und sich stetig neu gründender türkischer Exilvereine die einfache Mitgliedschaft in einer solchen Organisation nur als vorgeschobene Mitgliedschaft zur Förderung der Erfolgsaussichten in einem anhängigen Asylverfahren bewerten. (b) Der Umstand, dass der Kläger zu 1. im Oktober 2001 als Beisitzer in den Vorstand des Vereines nachgerückt und seither in dieser Funktion in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister eingetragen ist, rechtfertigt keine abweichende Bewertung, lässt er es doch nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass er der Organisation als ein führendes und gefährliches Mitglied zugerechnet und von den türkischen Behörden als verfolgungswürdige Person eingestuft wird. Bei dem Verein „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx." handelt es sich jedenfalls nach der Erkenntnis der Staatsschutzabteilung bei dem Polizeipräsidenten xxxxxxxx um einen die PKK unterstützenden Ortsverein; Auskunft des Polizeipräsidiums xxxxxxxx vom 29. April 2002 in dem streitgegenständlichen Verfahren. Wie die türkischen Sicherheitskräfte den Verein „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx." beurteilen, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und ist aus der Natur der Sache auch nicht dem Beweis zugänglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Vereins den türkischen Sicherheitskräften aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verborgen geblieben sein werden. Ferner ist davon auszugehen, dass auch die türkischen Sicherheitskräfte - aus welchen Quellen auch immer, wahrscheinlich aber durch eingeschleuste Verbindungsleute - eine Verbindung zwischen der PKK und dem Verein ebenso werden herstellen können, wie hierzu der Polizeipräsident xxxxxxxx mit seinen Mitteln in der Lage war. Da die Einsicht in das Vereinsregister sowie der vom Verein beim Amtsgericht eingereichten Schriftstücke gemäß § 79 BGB jedermann ohne Angabe von Gründen möglich ist, besteht die wahrscheinliche Möglichkeit, dass dem Staatsschutz der Türkei der Name der Vorstandsmitglieder des Vereins „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx." und damit auch der Name des Klägers zu 1. bekannt ist. Die Kenntnis allein dieses Umstandes begründet allerdings nicht die Annahme einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Klägers für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei. Denn der Kläger zu 1. selbst ist jedenfalls für den Verein „xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx." nicht in einer Art und Weise aktiv geworden, die geeignet gewesen wäre, die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf sich zu ziehen. Die bloße Vorstandsposition genügt für die Bejahung der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr noch nicht. In seinem Beschluss vom 4. Juli 2001 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 4. Juli 2001 - 15 A 1680/01.A - dazu Folgendes ausgeführt: „In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, unter welchen Umständen die Mitgliedschaft im Vorstand eines Exilvereins eine Verfolgungsgefahr auslöst. Geklärt ist insbesondere auch, dass je nach dem politischen Gewicht ihrer Aktivitäten zwischen einfachen und exponierten Vorstandsmitgliedern unterschieden werden kann." Der Kläger zu 1. hat im Rahmen des Folgeantragsverfahren lediglich vorgetragen, in den Jahren 2000 und 2001 Sondernutzungserlaubnisse für die Errichtung zweier Informationsstände beantragt, eine Kundgebung angemeldet sowie mehrere Demonstrationen beziehungsweise Kundgebungen, von denen er eine näher bezeichnet, „mitorganisiert" zu haben. Diese Vorgänge rechtfertigen indes keinen Rückschluss auf eine exponierte exilpolitische Betätigung; vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, Rn. 309; vgl. ferner OVG NRW, Beschl. v. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - u. 19. April 2000 - 8 A 1171/00.A -. Nach Auskunft des Polizeipräsident xxxxxxxx vom 29. April 2002 war der Kläger zu 1. verantwortlicher „Leiter" einer am 7. Oktober 2000 abgehaltenen Mahnwache zum Thema „Gegen das internationale Komplott gegen Öcalan", eines am 2. Juli 2001 organisierten Informationsstandes zum Thema „Dialog statt Verbot - Gegen die Todesstrafe - Für die Anerkennung der kurdischen Identität" und Veranstalter einer Veranstaltungsreihe in Form von Versammlungen unter freiem Himmel zum Thema „Für eine friedliche Lösung der Kurdistan-Problematik und gegen die Todesstrafe", die in Form von Mahnwachen an acht Terminen im März und April 2002 abgehalten wurden. Diese Veranstaltungen sind weder hinsichtlich ihrer Themen noch hinsichtlich des Rahmens, innerhalb dessen sie abgehalten wurden, geeignet, das Interesse der türkischen Behörden an der Person des Klägers zu 1. zu wecken. Erkenntnisse darüber, dass der Kläger zu 1. selbst als Leiter (und nicht nur Anmelder) oder maßgeblicher Redner auf größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen politisch in Erscheinung getreten ist, bestehen nicht. Dies verdeutlicht indes die Rolle, die dem Kläger zu 1. in der Organisationshierarchie des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx." zugewiesen worden ist. Der Kläger zu 1. hat nichts vorgetragen, das Anlass böte, diese Einschätzung zu überprüfen. Da sonstige exponierte Betätigungen für den Verein in keiner Weise geschildert worden sind, er vielmehr vorgetragen hat, sich verschiedentlich als Ordner oder in anderer niedrig profilierter Weise engagiert zu haben, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den Kläger zu 1. als eine Person einstufen, die in exponierter Weise an der Organisation von ihrem politischen Gewicht bedeutsamer Aktionen des Vereins mitwirkt. Dem widerstreitet auch nicht, dass über eine Veranstaltung, an deren Organisation der Kläger zu 1. beteiligt gewesen sein will, in MED-TV berichtet worden sei. Die Tatsache, dass derartige Berichte gesendet werden, rechtfertigt keine abweichende Sichtweise; vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, Rn. 328-331. Soweit daher der Kläger zu 1. den türkischen Sicherheitskräften allenfalls als Vorstandsmitglied des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx." bekannt sein kann, ist davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft einer Vorstandsmitgliedschaft als Beisitzer ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an seiner Person nicht begründet. Die vorbezeichnete Personengruppe gehört nicht zu dem Kreis exponierter Exilpolitiker, für die sich der türkische Staat interessiert; vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 91. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass im Einzelfall ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates in Bezug auf Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt, anzunehmen sein kann. Ein derartiges Risiko ist insbesondere in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten, in Betracht zu nehmen; Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Auskunft v. 10. Mai 1999 an d. Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zum Mesopotamischen Kulturzentrum e.V. Nürnberg; Landesamt für Verfassungsschutz Stuttgart, Auskunft v. 29. Januar 1999 an d. Verwaltungsgericht Stuttgart zum Mesopotamischen Kulturverein Stuttgart. Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. Dazu sind insbesondere die in der Türkei illegale und als terroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa die ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zu zählen; Kaya, Gutachten v. 18. März 1998 an d. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), S. 4 f.; Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 222 f., u. 1998, S. 197 ff. Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. Zu den exponierten Exilpolitikern im vorverstandenen Sinne gehören dessen ungeachtet jedoch - wenn überhaupt - allenfalls die aktiven Vorsitzenden entsprechender Exilvereine, weil der türkische Staat in Bezug auf diese Personen davon ausgeht, dass sie maßgeblichen Einfluss auf den Verein, seine Mitglieder und deren Aktivitäten nehmen. Eine entsprechende Annahme lässt sich indes in Ermangelung besonderer Umstände des Einzelfalles nicht für einfache Vorstandsmitglieder, dem Vorstand angehörende Schatzmeister, Schriftführer oder Beisitzer, und aus ihrem Amt ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, einschließlich ehemaligen Vereinsvorsitzenden, treffen. In Bezug auf diese Funktionsträger, denen auch der Kläger zu 1. zugehörig ist, ist davon auszugehen, dass sie, wenn sie nicht besondere Aktivitäten für den Verein entwickelt haben, die Geschicke des Vereines gegenwärtig nicht maßgebend lenken und daher nicht zu besorgen haben, von den türkischen Behörden als verfolgungswürdige Person eingestuft zu werden. Auch den türkischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass exilpolitische Betätigungen häufig allein dem Zweck dienen, ein Bleiberecht in der Bundesrepublik zu schaffen. Ein solcher Verdacht muss sich den türkischen Behörden im Falle des Klägers zu 1. in besonderer Weise aufdrängen, da seine politischen Aktivitäten erst nach der Ablehnung seines Asylerstantrages an Intensität deutlich zunahmen. Eine rein formalisierte Betrachtungsweise, die allein auf die Eintragung als (beisitzendes) Vorstandsmitglied im Vereinsregister abstellt, kann die Frage, ob die jeweilige Person begründet asylrelevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten hat, nicht beantworten. Die Besonderheiten, die eine Betätigung als Vereinsvorstand gegenüber anderen exilpolitischen Betätigungen auszeichnen, bestehen darin, dass Vorstandsmitglieder kraft ihrer Stellung auf organisatorisch verfestigte Strukturen und damit auf eine Mehrzahl von Menschen Einfluss nehmen können. Außerdem ist ihr - gegebenenfalls formaler - Einfluss durch das Vereinsregister in besonderer Weise öffentlich gemacht. Der - potentielle - Einfluss auf viele Landsleute - manifestiert in der Vorstandsstellung - allein ist es, der die jeweiligen Funktionsträger für die türkischen Sicherheitskräfte interessant werden lassen kann. Denn nach übereinstimmender Auskunfts- und Erkenntnislage ist den türkischen Sicherheitsbehörden nur an den führenden Köpfen der Exilorganisationen gelegen, weil nur von diesen Auswirkungen auf die innenpolitische Lage zu erwarten stehen. Materiell gesehen ist es also nicht die Vorstandsstellung als solche, die eine Gefährdung begründen kann, sondern die politische Lenkkraft einer Person. Zu leitenden Mitgliedern einer Organisation, also auch exilpolitischer Vereine, werden erfahrungsgemäß solche Personen gewählt, die nach mehrheitlicher Ansicht der Mitglieder am ehesten geeignet sind, die Erreichung des Organisationsziels zu befördern und durchzusetzen. Diese haben sich regelmäßig in besonderer Weise ausgezeichnet und hervorgetan. Einer solchen Auszeichnung folgt dann die Wahl in den Vorstand regelmäßig zeitlich nach. Ein solches Vorverständnis von Vorstandstätigkeit liegt auch dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2000 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - UA, S. 105, zu Grunde, wenn dort zum Risiko der staatlichen Verfolgung in der Türkei ausgeführt wird: „Ferner besteht ein Verfolgungsinteresse unter Umständen bei den Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten". Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht ersichtlich von der vorgenannten Reihenfolge - erst politisches Hervortreten, dann Wahl zum Vorstand - aus und verzichtet daher auf eine inhaltliche Bewertung der Vorstandstätigkeit. Nur ein solches Verständnis der vorgenannten Entscheidung wird dem systematischen Ansatz gerecht, den das nordrhein-westfälische Obergericht mit vielen anderen Bundesländern teilt: Entscheidend ist, ob die Person sich inhaltlich exilpolitisch exponiert hat, also sich von der breiten Masse abhebt und dadurch für die türkischen Sicherheitskräfte als ernst zu nehmender Gegner erscheinen kann. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 89 f. UA. Eine solche Exponiertheit vermag die formale Vorstandsstellung jedenfalls dann nicht allein vermitteln, wenn sie - wie im Fall des Klägers zu 1. - ersichtlich in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung eines Asylfolgeantrages eingenommen wird und sich auf ein Nachrücken in eine Beisitzerstellung in einem Vorstand beschränkt. Eine abweichende Bewertung gebietet auch nicht der Umstand, dass das Eintreten für die politischen Ziele der Kurden bei Vorstandsmitgliedern im Vereinsregister für jedermann - also auch die türkischen Sicherheitsbehörden - nachzulesen ist. Nach gesicherter Erkenntnislage haben die türkischen Behörden durch eingeschleuste Informanten Kenntnis von den wesentlichen Vorgängen innerhalb der exilpolitischen Vereine. Die Vorstandswahlen dürften den Sicherheitskräften wesentlich schneller bekannt geworden sein, als die Eintragung im Vereinsregister erfolgte. Außerdem liegt den exilpolitischen Vereinen selbst und deren (Vorstands-)Mitgliedern viel daran, ihr Tun öffentlich zu machen. Ausführliche Berichte der exilpolitischen Presse, etwa der Özgür Politika, die auf die volle Namensnennung stets besonderen Wert legt, machen es den türkischen Sicherheitskräften leicht, die für sie interessanten Personen zu identifizieren. Auf das Vereinsregister sind sie dabei nicht angewiesen. Die Tatsache der Veröffentlichung der Vorstandsmitglieder hierin ist deswegen lediglich ein weiterer formaler Umstand, der aber wegen einer Vielzahl anderer Informationsquellen eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht verstärken oder gar begründen kann. Angesichts dieser Bewertung des Verfolgungsrisikos für den Kläger zu 1. bedarf es an dieser Stelle keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 4. Kammer des erkennenden Gerichts, vgl. insoweit etwa Urt. v. 22. November 1999 - 4 K 8189/96.A -, die wegen des auch in dem Vorstand des Vereins „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx." praktizierten „Rotationsprinzips" mit überzeugenden Erwägungen erhebliche Zweifel daran hegt, dass ein solcher Verein für die türkischen Behörden überhaupt von Interesse ist. (2) Dass der Kläger zu 1. - wie tausende andere Personen auch - eine formularmäßig vorgefertigte Erklärung, derzufolge sich der Unterzeichnende als der PKK zugehörig erklärt, unterschrieben hat, ist rechtlich nicht anders als das Platzieren eines Artikels zu gewichten. Eine solche Erklärung, die erst durch die Unterschrift individuellen Bezug erhält, ist insoweit als bloße Sympathiebekundung zu werten, die zudem die Annahme rechtfertigt, dass sie allein asylverfahrensrechtlichen Zwecken zu dienen bestimmt war und von türkischen Sicherheitsbehörden im Falle einer etwaigen Kenntniserlangung entsprechend gewertet würde. Diese Einschätzung rechtfertigt sich im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Einstellung des gegen den Klägers zu 1. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage des § 153 Abs. 1 StPO. (3) Dass sich der Kläger zu 1. in nicht erkennbar hervorgehobener Weise an Demonstrationen und Veranstaltungen beteiligt hat, führt ebenso wenig zu einem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko. Das Verteilen strafrechtlich irrelevanter Zeitschriften und Flugblätter, das Skandieren von Slogans, das Halten von Transparenten und die Ausübung von Ordnerfunktionen sind als niedrig profilierte Aktivitäten nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des türkischen Staates auf den Kläger zu 1. zu lenken. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein das politische Gewicht der exilpolitischen Tätigkeit. Es kommt gerade nicht auf das „Ob" und die Art und Weise, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten, sondern lediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeit an, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 1998 - 25 A 5015/97.A -, UA, S. 7, u. 2. März 1998 - 25 A 445/98.A -, das sich bei Demonstrationen auf einen bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf und auf den politischen Inhalt der Veranstaltung erstreckt. Dass der Kläger zu 1. auf diese Dinge entscheidenden Einfluss genommen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen; so im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998, a.a.O., sowie die übrige bereits angeführte obergerichtliche Rechtsprechung. Mit der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen und dem Mitwirken an Verkaufs- und Informationsständen hebt sich der Kläger zu 1. nicht aus dem Kreis der vielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. Es gibt daher keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte für den Kläger zu 1. auf Grund dieser insgesamt niedrig profilierten Aktivitäten interessieren. bb) Nichts anderes gilt im Übrigen hinsichtlich der Aktivitäten der Klägerin zu 2. In Bezug auf deren Engagement in dem in xxxxxxxx registrierten „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx." und dem ebenfalls in xxxxxxxx ansässigen „xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx." kann auf die vorstehenden Erwägungen umfänglich verwiesen werden. Mit den von der Klägerin zu 2. geschilderten Betätigungen hebt sich diese nicht aus dem Kreis der vielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Klägerin zu 2. als Mitglied und seit dem Monat Juni 2001 auch als Geschäftsführerin des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx." tätig ist. Eine hieraus resultierende Gefährdung der Klägerin zu 2. ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil der während des Gerichtsverfahrens eingeholten Auskunft des Polizeipräsidenten xxxxxxxx vom 29. April 2002 zu entnehmen ist, dass der Verein allenfalls sporadisch Aktionen mit Außenwirkung unternimmt. Der Verein ist auch wegen seiner geringen Größe im Hinblick auf die im Ruhrgebiet zahlreich vorhandenen exilpolitischen Vereinigungen als unbedeutend einzustufen. Daran ändern auch gelegentliche Aktivitäten, wie der Druck politischer Flugblätter oder die Beantragung von Sondernutzungserlaubnissen nichts. Eine herausragende öffentlichkeitswirksame Funktion, die das Interesse des türkischen Sicherheitsdienstes an dem Verein wecken könnten, ergeben sich hieraus nicht. Dies entnimmt die Kammer einer Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen in dem Verfahren 17 K 4406/95.A, derzufolge über den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx noch am 12. Januar 2001 keine Erkenntnisse vorlagen, sowie der ebenfalls in diesem Verfahren eingeholten weiteren Auskunft des Staatsschutzes xxxxxxxxx, derzufolge dort der Eindruck entstanden ist, dass sich der Verein nicht mehr aktiv an der politischen Willensbildung - zumindest nach außen hin - betätigt. Die seitens der Klägerin zu 2. entfalteten Aktivitäten erweisen sich ebenfalls nicht als exponiert. Hinsichtlich der auch von ihr veranstalteten Versammlungen unter freiem Himmel zum Thema „Für eine friedliche Lösung der Kurdistan-Problematik und gegen die Todesstrafe", die in Form von Mahnwachen an sechs Terminen im Oktober und November 2001 abgehalten wurden, der von ihr geleiteten und von sechzig Personen besuchten Demonstration aus Anlass der „Kurdistanproblematik und Unterstützung für Öcalan im Straßburger Prozess" und der von ihr angemeldeten Mahnwachen waren schon ob des Rahmens der Veranstaltungen nicht geeignet, das Interesse der türkischen Behörden auf sie zu lenken. In diesem Zusammenhang wie auch im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die niedrig profilierten Aktivitäten des Klägers zu 1. verwiesen. cc) Nach alledem bestehen keine vernünftigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte auf Grund der insgesamt als niedrig profiliert einzustufenden exilpolitischen Aktivitäten für die Kläger interessierten. b) Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist auch nicht mit Blick auf das Vorbringen einer an ihre kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfenden landesweiten (Gruppen-)Verfolgung festzustellen. Die Kläger müssen weder auf Grund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit noch auf Grund ihrer alevitischen Glaubenszugehörigkeit im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit politischer Verfolgung rechnen. aa) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung; OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., Rn. 28 ff. Diese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen hat unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den oben erwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - dieser Prognosemaßstab ist in aller Regel bei unverfolgt Ausgereisten zugrundezulegen; BVerwG, Urt. v. 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (170); BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (362) - eine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht droht. Auf diese Feststellungen und Einschätzungen wird in vollem Umfang Bezug genommen. Sie decken sich mit der absolut herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101, 123 (125) u. 9 C 171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in denen die anders lautende Rechtsprechung des Schl-H. OVG, vgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L 30/94 -, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat, und anderer Obergerichte, Schl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; VGH BW, Urt. v. 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - u. 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; Sächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u. - A 4 S 434/96 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -. Das Vorbringen der Kläger bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. bb) Die Kläger müssen auch nicht befürchten, in der Türkei wegen ihres alevitischen Glaubens in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Die türkische Bevölkerung setzt sich ungefähr zu 80 % aus Sunniten und zu 20 % aus Aleviten zusammen; Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996. Der türkische Staat versteht sich als laizistischer Staat, in dem Ausschreitungen als Folge religiöser Spannungen von den führenden Politikern scharf verurteilt werden; Bericht in AdG v. 15. März 1995, Seite 38931 f. Dies gilt auch angesichts der Angriffe sunnitischer Fundamentalisten gegen alevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle in Sivas am 2. Juli 1993, während derer ein Hotel angezündet worden war, in dem 37 Menschen den Tod fanden. Die Verantwortlichen dieses Terroranschlags sind nämlich im Dezember 1994 von einem Gericht in Ankara abgeurteilt worden. Dies verdeutlicht, dass die Türkei ernsthaft versucht, beim Aufkommen religiös motivierter Spannungen zwischen Sunniten und Aleviten Schutz zu gewähren, auch wenn dieser aus der Sicht der Betroffenen nur unvollkommen sein mag. Von einem stillschweigend geduldeten Vorgehen gegen Aleviten kann nach alledem keine Rede sein; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 4. Juli 1996 an d. Verwaltungsgericht Wiesbaden - 514-516.80/24758 -; Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei (Oktober 1996); ferner OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 82 f., u. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 88 ff., Rn. 259 ff. Auch die Ereignisse im März 1995, als Unbekannte in Istanbul-Gaziosmanpasa aus einem Taxi vier Teestuben von alevitischen Kurden beschossen und hierbei eine Person und den Taxifahrer töteten und in den folgenden Tagen anlässlich von Demonstrationen der Aleviten die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch machte und hierbei insgesamt 24 Personen getötet wurden, sowie im Mai 1995 lassen nicht den Schluss zu, dass Aleviten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, da diese gewalttätigen Ausschreitungen Einzelfälle geblieben sind und sich seitdem nicht wiederholt haben, Kaya, Gutachten v. 20. März 1998 an das OVG Bremen. Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt ferner nicht Annahme, dass sie wegen ihres alevitischen Glaubens beachtliche Eingriffe in seine Lebensführung hätten hinnehmen müssen. Sonstige Gesichtspunkte, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden. c) Eine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist schließlich auch nicht mit Blick auf etwaige Gefährdungen im Zuge der Wiedereinreise in die Türkei ersichtlich. Richtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil zum Beispiel der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen in seinen Urteilen v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff., überzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter Weise misshandelt worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen. Gründe, die zu einer abweichenden Betrachtung Anlass böten, sind nicht aufgezeigt worden. 2. Die Kläger vermögen schließlich nicht mit Erfolg die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG zu begehren, lässt ihr Vorbringen doch das Bestehen zielstaatsbezogener und damit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigender Abschiebungshindernisse nicht erkennen. 3. Des Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es in Bezug auf die Kläger gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes gründet sich auf § 83b Abs. 2 AsylVfG.