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Urteil

3 K 6192/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0507.3K6192.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte unter dem 8. Dezember 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage nach Nr. 2.2 Spalte 2 der 4. BImSchV auf dem Grundstück Gemarkung xxxxxxxxx, Flur x Flurstücke xxx und xxx in xxxxxxxx. Die Anlage soll das Recycling von Abbruchmaterial mit einer Kapazität von 40.000 Tonnen pro Jahr ermöglichen. Die Anlage soll im Wesentlichen aus einer mobilen Sieb- und Brecheranlage, befestigten Flächen zur Lagerung des Materials und einer ortsfesten Tankanlage für Dieseltreibstoff mit 10.000 l Inhalt bestehen. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung gab er an: Das Grundstück sei nach dem Bebauungsplan xxxxxx der Stadt xxxxxxxx in einem gegliederten Gewerbegebiet gelegen, das hier Anlagen der Abstandsklasse I-VI der Abstandsliste zum Abstandserlass - Fassung 1982 - regelmäßig nicht zulasse. Ausnahmsweise könnten Anlagen der Abstandsklasse VI jedoch zugelassen werden. Dieser sei die beantragte Anlage zuzuordnen und deshalb bauplanungsrechtlich zulässig. Indessen stünden wasserrechtliche Bedenken der Genehmigung entgegen. Die Maßnahme liege innerhalb des Trinkwassereinzugsgebietes „xxxxxxxxxxxxxxxxxx" der Gemeindewerke xxxxxxxx in der zu erwartenden Schutzzone III A, ca. 1.400 m von der nächsten Fassungsanlage entfernt. Im Kontext der aktuellen Wasserschutzgebietsverordnungen wäre die Anlage im Schutzbereich III A verboten, wie sich etwa aus der Wasserschutzgebietsverordnung „xxxxxxxxx" ergebe. Allerdings handele es sich hier um keine festgesetzte Schutzzone nach § 19 WHG. Auch sei ein Verfahrensstand nach § 15 Abs. 5 LWG bzw. § 2 Abs. 11 Ziffer 4 der VAwS NRW noch nicht erreicht. Jedoch stehe der Besorgnisgrundsatz nach § 34 Abs. 2 WHG dem Vorhaben entgegen. In der geplanten Anlage solle in nicht unerheblichem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne der §§ 19g ff. WHG umgegangen werden. Dies gelte zum einen für die Dieseltankstelle in Verbindung mit dem Abfüllplatz. Darüber hinaus werde es beim Maschinenpark ebenfalls zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kommen, weil die erforderlichen Brecher und Radlader sowie LKW's wassergefährdende Stoffe wie Diesel und Hydrauliköle in nicht unerheblichen Mengen beinhalteten. Insgesamt müsse im Hinblick auf wassergefährdende Stoffe von einem Gefährdungspotential der Stufe B nach § 6 VAwS NRW ausgegangen werden. Hinzu komme, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich in dem angelieferten Material wassergefährdende Stoffe befänden, die durch das Niederschlagswasser bzw. die geplante Beregnung gelöst werden könnten. Zwar handele es sich bei den aufbereiteten Materialien in der Hauptsache um Beton- und Mauerwerksabbruch, Straßenaufbruch und Bodenaushub, es könnten aber auch Bauabfälle mit Fremdstoffanteilen nicht ausgeschlossen werden. Dies gelte zumal im Hinblick auf Fremdanlieferungen, die vorgesehen seien. Trotz der Befestigung der Lagerflächen mit Beton sei nicht auszuschließen, dass es durch Freisetzung von wassergefährdenden Flüssigkeiten zu Grundwasserkontaminationen komme. Auf Grund der Lage des Vorhabens und der Durchlässigkeit der Erdschichten bis zum Grundwasser sei die Reaktionszeit für eventuelle Abwehrmaßnahmen sehr kurz. Die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers nach § 34 Abs. 2 WHG setze keine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne oder auch nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes voraus. Ausreichend sei vielmehr, dass die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer auf sachlich vertretbaren Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen sei. Die zu lagernden und aufzubereitenden Materialien enthielten je nach Art und Intensität der ursprünglichen Nutzung in unterschiedlichem Umfang Gehalte an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Zink, Kohlenwasserstoffe, PAK, Phenole, Chlorid, Sulfat, PCB, Arsen und weitere chemische Verbindungen. Leicht flüchtige Kohlenwasserstoffverbindungen würden durch eine Betonabdichtung nicht zurückgehalten. Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften hätten solche Stoffe auch eine hohe Fließgeschwindigkeit im Boden, sodass Sanierungsmaßnahmen am Schadensort kaum möglich seien. Bei anderen Schadstoffen könne es im Zusammenhang mit Niederschlägen zu einer Versickerung über die Ränder der befestigten Anlagebereiche kommen. Schließlich sei zu beachten, dass beim Brechen der Materialien ein Aufschluss erfolge. Es würden dabei große Eluationsflächen zur Freigabe von gespeicherten Schadstoffen in Verbindung mit Niederschlägen oder gezielten Befeuchtungen geschaffen. Insbesondere die Feinfraktion ermögliche eine Schadstofffreigabe. Die geologischen Gegebenheiten sprächen dafür, dass Einträge von Schadstoffen aus dem Betrieb der Anlage über den Boden schnell in das Grundwasser und zu den Fassungsanlagen gelangen könnten. Schließlich stehe § 10 Abs. 1 VAwS NRW der Genehmigung entgegen, weil im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig seien. Die geplante Anlage liege in der engeren Zone eines noch auszuweisenden Schutzgebietes. Somit seien ortsfeste Anlagen zum Lagern von Dieselkraftstoff in diesen Bereichen unzulässig. Die Arbeitsvorgänge bei der regelmäßigen Betankung der Recyclinganlage und der dieselbetriebenen Maschinen beinhalteten ebenfalls eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass es zu Grundwasserverunreinigungen kommen könne. Mit ihrer am 4. Oktober 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, etwaige Einträge ins Grundwasser würden nicht nach Norden zur Fassungsanlage transportiert, sondern nach Westen. Dies ergebe sich auch aus einem Gutachten des xxxxxxxxxxxxx vom September 2000. Die Hinweise auf die Wasserschutzgebietsverordnung xxxxxxxxx seien unerheblich, weil die Verbotstatbestände einer Schutzgebietsverordnung auf die geologisch- hydrologischen Verhältnisse des jeweiligen Gebietes abgestimmt seien. Eine Wasserschutzgebietsverordnung nach § 19 WHG existiere nicht. Die geplante Verordnung für die Trinkwassergewinnungsanlage xxxxxxxxxxxxxxxxxx entfalte keine negativen Vorwirkungen, weil die Planungsabsichten noch nicht über das Entwurfsstadium hinaus gediehen seien. Im Übrigen sei die Anlage zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen der wassergefährdenden Stoffe nach § 10 Abs. 1 VAwS lediglich im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten unzulässig. Dagegen liege das Vorhaben allenfalls in der weiteren Schutzzone III, in der nach § 10 Abs. 2 VAwS Anlagen dieser Art errichtet werden dürften, wenn der Gesamtrauminhalt der Anlage mit ausschließlich oberirdischen Anlagenteilen 100.000 l nicht übersteige. Diese Voraussetzungen träfen zu, weil der Tankbehälter lediglich ein Fassungsvermögen von 10.000 l Dieseltreibstoff habe. Im Übrigen könne die Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung nicht auf eine sachlich vertretbare, auf konkreten Feststellungen beruhende Prognose gestützt werden. Soweit wassergefährdende Stoffe eingesetzt würden, nämlich insbesondere durch Kraftstoffe, entspreche die Anlage dem Stand der Technik und den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe. Das Aufbereitungsmaterial selbst dagegen könne nicht als potenziell grundwassergefährdend angesehen werden. Die angeführten Schadstoffe könnten bis zu einem bestimmten Gehalt selbst im natürlichen Boden und Gestein vorkommen. Deshalb dürften Bauschutt und Bodenmaterial, die hinsichtlich ihres Schadstoffgehaltes dem Zuordnungswert LAGA Z 0 entsprächen, uneingeschränkt auch innerhalb von Wasserschutzgebieten eingebaut werden. Die Aufarbeitung und Lagerung von Material, das die vorgenannten Schadstoffe aufweise, rechtfertige nicht von vornherein dessen Einordnung als insgesamt wassergefährdender Stoff. Dies ergebe sich auch aus der Neuregelung der Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, wonach Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Straßenaufbruch nicht mehr überwachungsbedürftige Abfälle darstellten. Lagerbehälter und Abfüllplatz entsprächen den Verwaltungsvorschriften zur VAwS. Zum Betanken werde die mobile Brecheranlage zu der im Bereich des Abfüllplatzes gelegenen Zapfsäule gefahren. Der Standort der Brecheranlage sowie die Lagerbereiche für das Material sollten mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Betonschicht versiegelt werden oder seien dies bereits. Dabei sei durch die Errichtung der Betonschicht mit einem Gefälle hin zu einer Einlaufrinne sichergestellt, dass Niederschlags- bzw. Beregnungswasser nicht über den Rand der Betonbefestigung in den Boden und damit ins Grundwasser gelangen könne. Die Ausführungen des Beklagten zur Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung entbehrten tatsächlicher Feststellungen. Soweit auf Bauabfälle mit Fremdstoffanteilen hingewiesen werde, lasse der Beklagte das Qualitätssicherungskonzept unberücksichtigt, das Gewähr dafür biete, dass nur einwandfreie Materialien angenommen und gelagert würden. Die Abbruchmaterialien würden schon vor Ort vor ihrem Abtransport untersucht, die Annahme gegebenenfalls verweigert. Das Lösen etwaiger wassergefährdender Stoffe durch Niederschlagswasser bzw. durch die geplante Berieselung erweise sich als vage Vermutung angesichts des Systems zur Entwässerung des Betriebsgeländes. Bei Niederschlag oder künstlicher Beregnung würden die Lagerhalden nicht durchnässt, sondern lediglich das aufliegende Material benetzt. Schadstoffe könnten dadurch nicht ausgewaschen werden. Jedenfalls aber könne das Niederschlagswasser nicht in den Boden und ins Grundwasser gelangen, da das Regenwasser nicht auf der Betonfläche stehe. Vielmehr werde es von der Rinne aufgenommen und in das Entwässerungssystem der Anlage eingeleitet. Im Übrigen dürfe auf die Erwägung, angeliefertes Material könne wassergefährdende Stoffe enthalten, allein eine Ablehnung der Anlagengenehmigung nicht gestützt werden. Nach § 20 Abs. 2 9. BImSchV dürfe eine Ablehnung nur erfolgen, wenn die Genehmigungsfähigkeit auch nicht durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen hergestellt werden könne. Dies sei jedenfalls dadurch möglich, dass der Beklagte Eingangsgrenzwerte gemäß der LAGA-Einbauklasse Z 2 bestimme, denen das zum Zweck der Aufbereitung angenommene Material entsprechen müsse. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2001 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 8. Dezember 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Brechen von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial auf dem Grundstück xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx, Flur x, Flurstücke xxx und xxx zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass Bodenaushub auf Grund von Undichtigkeiten, Unfällen oder Altlasten verunreinigt und mit Schwermetallen, Lösemitteln oder sonstigen Chemikalien belastet sein könnte. Die von der Klägerin vorgesehene visuelle morphologische und organoleptische Kontrolle lasse die meisten potenziellen Schadstoffe im Boden nicht erkennen. Die Klägerin nehme jedoch das Risiko der potenziellen Belastung nicht zur Kenntnis. Bei Straßenaufbruch verlange die LAGA in vielen Fällen analytische Untersuchungen wegen der potentiellen Schadstofffracht, etwa bei Straßenaufbruch, bei dem nicht eindeutig feststehe, ob es sich um Ausbauasphalt oder pechhaltigen Straßenaufbruch handele oder bei Schichten, die unter Verwendung von mineralischen Reststoffen/Abfällen hergestellt worden seien. Bauschutt könne ebenfalls je nach Nutzung des Bauwerks mit unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Der Abbruch von alter Bausubstanz im Raum zwischen xxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxx mit einer ehemaligen Dominanz in der Textilindustrie treffe zwangsläufig auch auf die Stoffe, mit denen in diesem Bereich umgegangen worden sei. Die von der Klägerin vorgesehenen Kontrollen entsprächen nicht den einzuhaltenden gängigen Verfahren. Hinsichtlich der vorhandenen Schicht aus flüssigkeitsundurchlässigem Beton enthielten die Antragsunterlagen keine Hinweise über die Güte dieser Betonplatte, etwa im Hinblick auf Wasserdurchlässigkeit und Rissefreiheit. Bei einer Untersuchung des Bodens auf dem Betriebsgelände sei auch bei einer Rammkernsondierung, die durch die Betonschicht hindurch abgetäuft worden sei, festgestellt worden, dass in geringem Umfang chlorierte Verbindungen sowie in erhöhtem Umfang Toluol und Xylole und Mineralölkohlenwasserstoffverbindungen im Boden unterhalb der Betonplatte vorhanden gewesen seien. Diese besitze also nicht die entsprechende Flüssigkeitsundurchlässigkeit. Im Übrigen seien chlorierte Verbindungen betongängig. Die vorhandene Betonfläche besitze auch keine seitliche Randeinfassung und weise in weiten Teilen kein Gefälle zur Ableitung von Niederschlagswasser auf. So liege die südliche Betonkante bei 50,10 m üNN die nördliche bei 50,08 m üNN. Im Bereich des Schlammfanges liege sogar ein Hochpunkt mit 50,13 m üNN. Die asphaltierten Fahrflächen wiesen ebenfalls keine Randeinfassung auf. Auch dort versickere ein erheblicher Anteil von Flüssigkeiten im angrenzenden nicht befestigten Bereich. Ein Großteil des beabsichtigten Betriebsgeländes solle im Übrigen unbefestigt bleiben. Dort könne über Zwischenlagerungen, Verkehre und Umschläge eine Belastung des Grundwasser hervorgerufen werden. Die Antragsunterlagen enthielten auch keine Hinweise hinsichtlich Dichtigkeit und Beständigkeit der eingesetzten Kanalrohre und Speicherbecken. Es treffe nicht zu, dass Schadstoffe nicht zur Fassungsanlage xxxxxxxx gelangen könnten. Zwar entwässere der obere freie Grundwasserleiter zur xxxxx hin, die Regeneration des Entnehmestockwerks erfolge aber über Leckage und Umläufigkeiten bei Versätzen in Störungen aus dem freien oberen Grundwasserleiter. An den Störungsversätzen finde ein Wasseraustausch statt. Eine mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 vorgelegte ergänzende Begutachtung bringe hinsichtlich der wassergefährdenden Aspekte keine neueren Ergebnisse. Ein Prüfbericht vom 19. November 2001 enthalte den Hinweis, dass die Platte gerissen sei. Im Übrigen enthalte das Gutachten fehlerhafte Aussagen hinsichtlich der Beständigkeit von Beton gegenüber Lösungsmitteln. Der Entwurf des Gebietsentwicklungsplans sei bei Planungen und Maßnahmen als öffentlicher Belang mit in die Abwägung einzustellen. In den Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz sollten keine wassergefährdenden Anlagen errichtet werden. Das Einzugsgebiet der Wassergewinnung xxxxxxxxxxxxxxxxxx sei in der Erläuterungskarte und in den zeichnerischen Darstellungen enthalten und stelle damit einen öffentlichen Belang dar. Im Rahmen des Bebauungsplans sei zu berücksichtigen, dass sich die von der Klägerin angeführte Betriebsart Nr. 75 (Steinmahlwerke, -sägereien, -schleifereien, -polierereien) mit unbelasteten Natursteinen befasse, deren wasserwirtschaftliche Auswirkungen anders einzuschätzen seien als die geplante Anlage der Klägerin. Belasteter Boden dürfe nicht in vorläufig sichergestellten oder auch nur fachbehördlich geplanten Trinkwasserschutzgebieten eingebaut werden. Dies gelte auch für Bauschutt, der der Klassierung Z 2 der LAGA zuzurechnen sei. Während beim Ablagern ein definiertes Schadstoffpotential entstehe, sei bei der hier vorgesehenen Anlage im Übrigen ein sich stets erneuerndes und durch die ständig wechselnde Herkunft der Einsatzstoffe auch undefinierbares Schadstoffpotential gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Unabhängig von der Frage, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 BImSchG und den auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt werden, stehen jedenfalls andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegen. Der Anlage stehen bereits bauplanungsrechtliche Gründe entgegen. Das Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt innerhalb eines Gewerbegebietes. Nach § 8 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Das Vorhaben der Klägerin ist dagegen als erheblich belästigend anzusehen. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach der Einschätzung des Gesetzgebers in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Dies führt nach § 15 Abs. 3 BauNVO zwar nicht automatisch zur Unzulässigkeit solcher Anlagen in einem Gewerbegebiet (vgl. BVerwG DVBl. 1993, 111), allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden. § 15 Abs. 3 BauNVO verbietet demgemäß lediglich, allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit wird vorausgesetzt, dass sie neben anderen Gesichtspunkten Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können. Soweit die immissionschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentypes ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotenzial unterstellt werden. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung besteht oder aber, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG a.a.O., S. 113 und NVwZ 00, 679 (680)). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von Gestein berücksichtigt indessen gerade die erheblichen Störungen, die etwa auf Grund von Lärm- und Staubemissionen von solchen Anlagen typischerweise ausgehen. Dies führt dazu, dass Bauschuttrecyclinganlagen der von der Klägerin geplanten Art regelmäßig nur in Industriegebieten, nicht aber in Gewerbegebieten zulässig sind (vgl. - zu einer Anlage mit nur 20.000 t Durchsatzleistung pro Jahr - BayVGH, GewArch 1997, 167 f., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.6.1999, 10 S 44/99 - juris -, bestätigt durch BVerwG NVwZ 00, 680, OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2000, 21 A 3886/99) Der Betrieb ist auch nicht in einer Weise atypisch, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. Eine solche Atypik ergibt sich insbesondere nicht schon dann, wenn im Einzelfall das Unterschreiten der in der Nachbarschaft einzuhaltenden Immissionspegel zu erwarten ist. Dies ist hier schon nur unter der Voraussetzung, dass lediglich ein sechsstündiger, gegebenenfalls auch nur vierstündiger Betrieb pro Tag durchgeführt wird, nach dem schalltechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. xxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. April 2001 (Blatt 227 (238) der Beiakten Heft 2) sichergestellt. Der Umstand, dass nur unter besonderen Einschränkungen die relevanten Richtwerte knapp einzuhalten sind, spricht für das Störpotential der Anlage. Diese weicht auch im Übrigen weder durch Bauart und Betriebsweise noch durch ihre Leistung oder das einzusetzende Material Besonderheiten auf, die eine gewerbegebietsverträgliche Atypik begründen könnten. Die Anlage ist nicht eingehaust. Sowohl die Anlieferungs- als auch die eigentlichen Betriebsvorgänge finden im Freien statt. Bereits das Abkippen durch LKW und das Aufladen durch Radlader sind Arbeitsvorgänge von erheblichem Störpotential. Dies gilt auch für den eigentlichen Betrieb. Hinsichtlich der Staubemissionen enthalten die Genehmigungsunterlagen lediglich die Angabe (Teil 17), es sei geplant, eine Berieselungsanlage aufzustellen, die nach dem Dispersionsverfahren arbeite. Zwar wird das Grundprinzip dieses Verfahrens erläutert, jedoch fehlt es schon an einer konkreten Betriebsbeschreibung. Dass eine solche Anlage in jedem Fall unabhängig von der konkreten Bedienung der Anlage schon konstruktionsbedingt Staubemissionen sowohl von der Brecheranlage wie auch von den Lagerhalden ausschließen könnte, lässt sich nicht feststellen (vgl. zur fehlenden Eignung verhaltensbezogener Maßnahmen, die Atypik einer Anlage dieser Art zu begründen VGH Bad.-Württ. a.a.O.). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan xxxxxx der Stadt xxxxxxxx vorsieht, dass am geplanten Standort die Nr. 136 bis 182 der unter Punkt 12 aufgelisteten Betriebsarten zulässig sind sowie ausnahmsweise Betriebsarten der Nr. 72 bis 135. Während die regelmäßig zugelassenen Anlagen der Abstandsklasse VII - 200 m - des so genannten Abstandserlasses (MBl. NRW 1982 S. 1376) entsprechen, sind die Anlagen gemäß Nr. 72 bis 135 der Abstandsklasse VI - 300 m - zuzuordnen. Da auch Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten wie die aufgeführten zugelassen werden können, steht allein der Umstand, dass Baustoff- Recyclinganlagen wie die geplante im Bebauungsplan nicht ausdrücklich aufgenommen sind, dem Vorhaben noch nicht entgegen. Für eine Ähnlichkeit mit den Anlagen der Abstandsklasse VI lässt sich insoweit anführen, dass die Abstandsliste 1998 (Mbl. NRW 1998, 744) unter der laufenden Nr. 83 Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein der Abstandsklasse V mit einem Mindestabstand von ebenfalls 300 m zuweist (vgl. auch Abstandsliste 1990, NVwZ 1990, 944 (955) unter Nr. 87). Die genannte Ausnahmeklausel ist jedoch wiederum dahingehend auszulegen, dass die jeweils in der nächsthöheren Abstandsklasse aufgeführten Anlagen dann zugelassen werden können, wenn sie durch entsprechende Vorkehrungen dem Emissionsverhalten einer Anlage der nächstniedrigen Abstandsklasse entsprechen (vgl. OVG NRW, BRS 58 Nr. 34). Besonderheiten, die das Emissionsverhalten der Anlage ausnahmsweise als vergleichbar mit dem von Anlagen der Abstandsklasse VII erscheinen lassen, sind jedoch nicht ersichtlich. Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB kommt hier nicht in Betracht, weil sie die Grundzüge der Planung berühren würde. Denn der Plan lässt im Interesse des vorbeugenden Immissionsschutzes nur bestimmte Anlagen mit beschränktem Störpotential zu. Ausweislich des Erläuterungsberichtes soll die südlich des Plangebietes liegende Wohnbebauung vor den möglichen Emissionen des Gewerbegebietes geschützt werden. Aus diesem Grunde sei das Gewerbegebiet in Abhängigkeit zur Wohnbebauung so gegliedert worden, dass nur bestimmte, die Wohnbebauung nicht störende Betriebsarten zugelassen würden. (4.3.3.1 des Erläuterungsberichts). Ferner stehen dem Vorhaben wasserrechtliche Belange entgegen. Allerdings dürfte die Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit nicht zutreffen, als dort die Auffassung vertreten wird, die ortsfeste Anlage zum Lagern von Dieselkraftstoff sei nicht genehmigungsfähig, weil solche Anlagen nach § 10 Abs. 1 VAwS im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten unzulässig seien. Ausweislich des Schreibens der Gemeindewerke xxxxxxxx vom 5. März 2001 (Blatt 79, Beiakte Heft 1) könnte das Grundstück sowohl im Bereich der Wasserschutzzone III A als auch im Bereich der Wasserschutzzone III B liegen. Unabhängig von der Frage, inwieweit die geplante Ausweisung trotz fehlender Einleitung des Festsetzungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 11 Nr. 4 VAwS berücksichtigt werden kann, erfasst das Verbot des § 10 Abs. 1 VAwS lediglich den Fassungsbereich und die engere Zone - also die Schutzgebiete I und II -, nicht aber die weitere Zone von Schutzgebieten. Selbst wenn hier die Zone III A und damit ein Schutzgebiet im Sinne des § 2 Abs. 11 Satz 2 VAwS betroffen wäre, könnten aus § 10 Abs. 2 VAwS lediglich Bedenken gegen eine Anlage zum Lagern und Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen hergeleitet werden, deren Gesamtrauminhalt mit unterirdischen Behältern und Rohrleitungen 40.000 l, mit ausschließlich oberirdischen Behältern und Rohrleitungen 100.000 l übersteigt. Die geplante Anlage erreicht diese Grenzen nicht. Es bestehen jedoch Bedenken im Hinblick auf die Betriebsweise des Dieselkraftstofflagers, die eine Verunreinigung des Grundwassers besorgen lässt, § 19g Abs. 1 WHG. Bei dem Kraftstoff handelt es sich um einen wassergefährdenden Stoff im Sinne der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe. Die Klägerin hat zwar Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, wie durch die bauliche Ausführung des Abfüllplatzes und die Entwässerung des Tankstellenbereichs verhindert werden soll, dass es zu einer Grundwasserverunreinigung kommt. Indessen ist beabsichtigt, die Brecheranlage auf einem anderen ebenfalls mit Beton befestigten oder zu befestigenden Teil des Betriebsgrundstückes zu betreiben. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Brecheranlage ihrerseits als ortsfest benutzte Funktionseinheit gemäß § 2 Abs. 1 VAwS den Anforderungen nach 2.3 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 der VAwS entspricht, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Betankung der Brecheranlage. Diese ist zwar insoweit mobil, als sie mit einer Sattelzugmaschine zum jeweiligen Einsatzort gebracht werden kann. Es handelt sich bei ihr jedoch nicht um ein Fahrzeug, dass - wie etwa ein Radlader oder ähnliches Fahrzeug - unschwer auf dem Betriebsgelände bewegt werden kann, nachdem sie einmal aufgebaut und in Betrieb genommen worden ist. Dies spricht für eine Betankung über den unbefestigten Bereich hinweg, der sich zwischen dem befestigten Lagerbereich einerseits und dem Tankstellengelände andererseits befindet. Dann aber besteht bei Betankungsvorgängen die Gefahr, dass es zum Eindringen von Kraftstoff in den unbefestigten Boden kommt. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Lagerflächen neben ihrer Befestigung und Entwässerung auch mit einer Abscheidevorrichtung versehen werden sollen, wie sie für den Abfüllplatz der Tankanlage geplant ist. Eine Betankung auf der befestigten Fläche vor der Zapfsäule, wie im Schriftsatz vom 5. Februar 2002 angegeben, dürfte schon deshalb kaum möglich sein, weil diese Fläche allenfalls 6 m lang ist, die Brecheranlage aber - schon ohne Zugmaschine - über 16 m Länge hat, selbst bei demontiertem Förderband noch mehr als 12 m. Hinsichtlich der Lagerung der Recyclingbaustoffe ist dem Besorgnisgrundsatz des § 34 Abs. 2 WHG nicht genügend Rechnung getragen. Diese Regelung ist unabhängig von etwaigen Verbotsvorschriften in Wasserschutzgebietsverordnungen anwendbar (vgl. BVerwG NVwZ 2001, 1048 f.). Danach dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das bedeutet, dass auch entfernte Wahrscheinlichkeiten, dass es zu einer Beeinträchtigung von Grundwasser kommen kann, auszuschließen sind (vgl. BVerwG, NJW 1970, 1890 (1892) und Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 Seite 15; Czychowski, WHG, Kommentar, 7. Auflage 1998 § 34 Rz. 17 m.w.N.). Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers ist immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG a.a.O., Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5). Hier ergibt sich die Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung aus der Möglichkeit, dass den aufbereiteten Stoffen anhaftende Verunreinigungen durch Niederschlagswasser oder durch die vorgesehene Beregnung eluiert werden und durch die Bodenbefestigung oder aber über deren Rand hinweg ins Grundwasser gelangen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die vorgesehenen Einsatzstoffe Beton, Ziegel, Fliesen/Keramik, Asphalt teerfrei, Erde/Steine schadstoffbelastet sein können. Mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten können danach unabhängig von der Vermischung mit Fremdbestandteilen auch für sich genommen je nach ihrer Herkunft mit bestimmten Schadstoffen belastet sein. Für Bauschutt führt der Beklagte je nach Nutzung Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Zink, Kohlenwasserstoffe, PAK, Phenole, Chlorid, Sulfat, PCB, Arsen und anderes an. Auch Erde und Steine sowie Straßenbaumaterialien nach den in den Antragsunterlagen angegebenen Schlüsselnummern EAK 170302, 170501 und 200202 können mit Schadstoffen belastet sein. Die zur Genehmigung gestellten Einsatzstoffe 170302 und 170501 gehören der Kategorie Bau- und Abbruchfälle im Sinne der EAKV bzw. der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV, BGBl. 2001 S. 3379) an. Zwar erfasst die AVV nunmehr mit den Schlüsselnummern 170106 und 170503 gesondert bestimmte Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten. Hierzu zählen nach Nr. 3 der Einleitung insbesondere umweltgefährliche Stoffe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 15 der Gefahrstoffverordnung, § 3a Abs. 1 Nr. 15 ChemG. Selbst wenn die Klägerin erklären würde, die Stoffe der Kategorien 170106 und 170503 aus dem Genehmigungsantrag auszunehmen, würde allein dadurch die Gefahr von Anhaftungen gefährlicher Stoffe noch nicht tatsächlich ausgeschlossen. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Qualiltätssicherungskonzept stelle sicher, dass nur einwandfreie Materialien zur Aufbereitung angenommen würden, ist dies für sich genommen nicht geeignet, die Möglichkeit einer Belastung des angenommenen Materials auszuschließen. Insbesondere wird durch die Antragsunterlagen nicht ersichtlich, wie eine Belastung ausgeschlossen sein soll. Zu Recht führt der Beklagte an, dass die allenfalls vorgesehene visuell-morphologische und organoleptische Kontrolle die meisten der potenziellen Schadstoffe nicht erkennen lässt. Die mit Schreiben vom 26. November 2001 (vgl. Beiakte Heft 6) vorgelegten Unterlagen lassen in den Anlagen 6 bis 9 ebenfalls kein konkretes Überprüfungsverfahren erkennen. Dass es durch Niederschläge und Berieselung nicht zu einer Durchnässung der Materialhalden komme und das Wasser nicht auf dem Beton „steht", mag zutreffen. Indessen ist nicht ersichtlich, dass nur das Durchnässen ein Eluieren ermöglicht. Die Gefahr der Eluation wird noch dadurch vergrößert, dass durch das Aufbrechen in der Anlage feinere Fraktionen mit größeren Flächen entstehen und bestimmte Stoffe nach den nicht substantiiert in Frage gestellten Angaben des Beklagten trotz der Betonbefestigung in den Untergrund gelangen können. Der Beklagte hat durch die Hinweise auf Schadstoffe unterhalb der Betonplatte hinreichende Indizien für eine mangelhafte Dichtigkeit dieser Fläche angeführt. Ebenfalls ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Betonbefestigung gerade kein ausreichendes Gefälle zur Mitte hin aufweist. Wenn die Klägerin erklärt, eine vollständige Aufkantung könne ihr im Wege einer Auflage aufgegeben werden, wäre es an ihr, eine entsprechende Ergänzung der Antragsunterlagen vorzunehmen. Insbesondere wäre hierbei der Fahrzeugverkehr zu berücksichtigen. Im Übrigen ließe die Aufkantung die Bedenken im Hinblick auf die Dichtigkeit der Betonbefestigung für bestimmte Stoffe und das fehlende Gefälle unberührt. Zu Unrecht führt die Klägerin an, dass selbst bei einem Eindringen in die oberen Grundwasserschichten auf Grund der Grundwasserfließrichtung eine Gefährdung des Trinkwassers nicht bestehe. Unabhängig von der generellen Schutzbedürftigkeit des Grundwassers nicht nur im Bereich von Trinkwassergewinnungsanlagen ergibt sich aus den von der Klägerin in Kopie übersandten Passagen eines Gutachtens des xxxxxxxxxx xxx lediglich, dass von bestimmten Gewerbeflächen keine direkte Gefahr für die Trinkwasserversorgung ausgehe. Schon die Einschätzung, von ihnen gehe nur eine geringe Gefahr aus, bezieht sich indessen auf die Flächen 40, 41 und 42, nicht aber auf die nördlich der Eisenbahnlinie liegenden Flächen 39 und 34. Im Übrigen ist im Hinblick auf den Ausschluss auch nur geringer Wahrscheinlichkeiten zu beachten, dass nach dem Vermerk des Beklagten vom 12. März 2001 (Bl. 58, Beiakte Heft 1) der Zufluss zum Förderhorizont über Leckage, Umläufigkeiten bei Versätzen in Störungen sowie über direkte Zuströme entlang der xxxxxxxxx Störung und grundsätzlich aus dem oberen freien Grundwasserleiter erfolge. Die Zuströmung erfolge aus südlicher Richtung vom geplanten Betrieb zum Brunnen 4. Für die Bedeutsamkeit südlich der Gewinnungsanlage liegender Anlagen spricht im Übrigen die Ausrichtung des geplanten Trinkwasserschutzgebietes nach Abbildung 24 des auszugsweise vorgelegten Gutachtens. Soweit die Klägerin auf eine mögliche Reaktionszeit von Jahren bei einem Eindringen von Schadstoffen ins Grundwasser verweist, steht allein der Umstand, dass ein Schaden möglicherweise noch Jahre auf sich warten lassen kann, der Annahme einer konkreten Gefahr nicht entgegen (vgl. BVerwG a.a.O., NJW 1970, 1890 (1892)). Schließlich geht auch der Einwand fehl, der Beklagte habe jedenfalls durch die Beifügung von Auflagen, etwa zur Einhaltung bestimmter Eingangsgrenzwerte die Genehmigungsvoraussetzungen schaffen müssen. Solche Eingangsgrenzwerte würden zum einen nicht die spezifische Gefahrerhöhung durch Aufbrechen des Materials erfassen. Zum anderen wären solche Eingangswerte nur punktuell anhand bestimmter Einzelproben zu überprüfen. Angesichts der Herkunft der Materialien kann jedoch eine homogene Zusammensetzung des gesamten angelieferten Materials nicht von vornherein unterstellt werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der ständig neuen Materialanlieferungen der Betrieb der Anlage nicht mit dem einmaligen - gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen erfolgenden Einbau bestimmter Recycling-Baustoffe - verglichen werden kann. Die von der Klägerin angegebene Schadstoffklasse Z 2 gem. den technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) über die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen lässt sich schon deshalb nicht ohne weiteres auf die Anlage übertrage. Zudem ist lediglich beim Unterschreiten der Zuordnungswerte Z 0 ein uneingeschränkter Einbau zulässig. Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z 2 sind bereits bestimmte definierte technische Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Schon hier sind ausgeschlossen Baumaßnahmen in festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder auch nur fachbehördlich geplanten Trinkwasserschutzgebieten I bis III B (Ziffer 1.2.3.3 der Technischen Regeln). Auch innerhalb des Zuordnungswertes Z 1 sind bereits Einschränkungen für hydrogeologisch nicht günstige Standorte vorgesehen. Bei der Verwertung bis zur Obergrenze Z 1.2 ist ein Erosionsschutz, zum Beispiel eine geschlossene Vegetationsdecke erforderlich (Nummer 1.2.3.2 der Technischen Regeln). Würde durch eine Auflage etwa lediglich die Annahme von Stoffen zugelassen, die der Zuordnungsklasse Z 0 oder Z 1.1 zuzurechnen sind, dürfte der Sinn und Zweck der geplanten Anlage in Frage gestellt sein. Schließlich handelt es sich bei Regelungen über die Art einzusetzender Stoffe um inhaltliche Beschränkungen des Genehmigungsgegenstandes. Es wäre Sache der Klägerin, durch die Beschränkung auf bestimmte Materialien und konkrete Angabe der vorgesehenen Kontrollverfahren zum Einhalten bestimmter Grenzwerte den Genehmigungsgegenstand gegebenenfalls einzuschränken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.