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Urteil

25 K 1884/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0513.25K1884.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger ist Hundehalter. Mit Bescheid vom 12. Januar 2001 zog ihn der Beklagte für das Jahr 2001 zu Hundesteuer in Höhe von 135, DM heran. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. Januar 2001 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2001 als unbegründet zurückwies. Am 3. April 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Belastung der Hundehalter mit Auflagen, durch Gesetze zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, habe inzwischen ein solches Ausmaß erreicht, dass die Erhebung einer Hundesteuer zur Steuerung der Hundehaltung nicht mehr erforderlich sei. Die Einschränkungen ergäben sich aus dem Landesforstgesetz, wonach Hunde im Wald, außerhalb von Wegen, nur angeleint mitgeführt werden dürften, diversen Satzungen des Ortsrechts, wonach in vielen ausgewiesenen Gebieten, z.B. in Parkanlagen und Naherholungsgebieten, Hunde nur angeleint geführt werden dürften und setze sich über das Straßenrecht fort, wonach der Hundebesitzer gehalten sei, die Hinterlassenschaften seines Hundes zu beseitigen. Diese Regelungen reichten aus, die Hundehaltung zu begrenzen. Der Zweck der Hundesteuer zur Steuerung der Zahl der Hunde im Gemeindegebiet werde nach dem Erlass der Landeshundeverordnung nicht mehr erreicht. Sein Hund unterfalle keiner der Einschränkungen der Landeshundeverordnung, die die Haltung und Aufzucht gefährlicher Hunde einschränken und verhindern solle. Daraus sei zu schließen, dass die Haltung eines Hundes wie des seinen politisch erwünscht sei und nicht mit einer Steuer belegt werden dürfe. Außerdem sei die Besteuerung der Hundehaltung unter diesen Voraussetzungen willkürlich, da andere Luxustiere wie die ursprünglich besteuerten Kanarienvögel oder Pferde für den Freizeitgebrauch nicht besteuert würden. Im Gemeindegebiet von S würden etwa 4.000 Hunde gehalten und etwa dieselbe Anzahl von Freizeitpferden. Auch Hausschweine, die immer mehr in Mode kämen, würden nicht mit einer Luxussteuer belegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2001 über die Erhebung von Hundesteuer und den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, die Hundesteuer sei in erster Linie eine kommunale Aufwandssteuer, die die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen solle. Darüber hinaus dürfe nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte eine Steuer auch erhoben werden, um Lenkungswirkungen zu erzielen. Dabei rechtfertige der ordnungspolitische Gesichtspunkt der Hundesteuer, einer allzu umfangreichen Hundehaltung zu begegnen, eine Steuererhebung auch im Gegensatz zur Nichterhebung bei anderen Tierhaltungen. Außerdem sei die Nichtbesteuerung anderer Tierhaltungen aus Gründen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder der fehlenden Feststellbarkeit des Halters ein ausreichender Grund für die Differenzierung. Die Landeshundeverordnung schränke das Recht der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuern nicht ein. Soweit neben der Einnahmeerzielung auch ein ordnungspolitischer Zweck bei der Hundesteuererhebung verfolgt werde, beziehe sich dieser auf die allgemeinen Beeinträchtigungen, die von der Hundehaltung ausgingen, während die Landeshundeverordnung auf die besondere Gefährlichkeit bestimmter Hunde abstelle und dabei eine völlig andere Intention verfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt S, zu deren Erlass diese wiederum durch Art. 105 Abs. 2a GG und die §§ 1, 2 und 3 KAG NW ermächtigt ist. Die Hundesteuer gehört danach zu den Aufwandssteuern. Das Merkmal einer Aufwandssteuer besteht darin, dass durch die Besteuerung die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll. Vgl.grundlegend OVG NW, Urteil vom 7. März 1975 - II A 620/73 -, OVGE 31, S. 27 ff. m.w.N. Hauptzweck der Hundesteuer ist damit die Einnahmeerzielung. Dass dieser Zweck mit der Hundesteuererhebung, wie sie die Stadt S vornimmt, verfehlt wird, ist im Hinblick auf die allgemeine Finanzlage der Städte nicht ersichtlich. Das hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Dass von den Tierhaltern nur Hundebesitzer zur Steuer herangezogen werden, ist dabei im Gegensatz zu der Meinung des Klägers nicht willkürlich. Der Satzungsgeber hat hinsichtlich der Frage, ob und welche Form der persönlichen Lebenäußerungen, die den Schluss auf eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulassen, er mit einer Aufwandssteuer belegt, einen weiten Ermessensspielraum. Traditionell werden in Deutschland vor allem die Jagd und die Hundehaltung mit einer örtlichen Aufwandssteuer belegt. Besondere Gründe, die den Beklagten zwingen könnten, von dieser Tradition abzuweichen, hat der Kläger nicht darzulegen vermocht. Wie der Beklagte richtig darlegt, steht die Landeshundeverordnung der Besteuerung der Hundehaltung nicht entgegen. Die Landeshundeverordnung soll das Gefahrenpotenzial erfassen, das sich aus der Haltung aggressiver oder sonst gefährlicher Hunde ergibt, und diese Gefahren eindämmen. Die Erhebung der Hundesteuer trifft hingegen alle Hundehalter. Aus der Tatsache, dass die Haltung gefährlicher Hunde besonderen Einschränkungen unterworfen wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Haltung anderer Hunde sei erwünscht und dürfe deshalb nicht besteuert werden. Dass die Haltung der Hunde, die nicht den Beschränkungen der Landeshundeverordnung unterliegen, erwünscht sei, ergibt sich aus der Landeshundeverordnung schon deshalb nicht, weil danach jeder Hund, der die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt, als Gefahrhund eingestuft wird, sodass aus jedem Hund ein Gefahrhund im Sinne dieser Verordnung werden kann, wenn er ein Fehlverhalten zeigt. Eine solche Regelung würde im Übrigen auch den gesetzlichen Regelungen der §§ 1 und 3 KAG NW zuwiderlaufen und könnte deshalb in einer Verordnung nicht getroffen werden. Wie bereits dargelegt, kommt es bei der Erhebung einer Aufwandssteuer in erster Linie darauf an, dass sich in der Lebensführung eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zeigt, die durch die Besteuerung getroffen werden soll. Dies gilt für die Hundehaltung auch dann, wenn kein Gefahrhund im Sinne der Landeshundeverordnung gehalten wird. Selbst wenn ein gewisses öffentliches Interesse daran bestünde, dass ein anderer Hund als ein Gefahrhund im Sinne der Landeshundeverordnung gehalten wird, würde dies die Erhebung einer Aufwandssteuer nicht hindern. Auf die Motive, die zu dem besonderen Aufwand in der Lebensführung veranlassen, kommt es nicht an. So kann die Jagdsteuer auch erhoben werden, obwohl die Ausübung der Jagd zur Vermeidung von Wildschäden auch im öffentlichen Interesse liegt. Vgl. BVer-WG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, Buchholz, Nr. 16 zu Art. 10566. Dass die Haltung anderer Tiere nicht einer derartigen Aufwandssteuer unterliegt, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die Hundesteuer wird nicht nur ihres Ertrages wegen erhoben, sondern verfolgt darüber hinaus auch den Nebenzweck, die Hundehaltung und die damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit einzudämmen. Dieser Nebenzweck bleibt auch im Hinblick auf die vom Kläger genannten Beschränkungen, denen die Hundehaltung unterworfen sind, zulässig. Es ist nicht davon auszugehen, dass insbesondere der Leinenzwang im Wald und in öffentlichen Anlagen sowie das Gebot, die Hinterlassenschaften des Hundes zu beseitigen, zu einer wesentlichen Einschränkung der Hundehaltung führen, zumal durch diese Regelungen nur das verbindlich geregelt ist, was ein verantwortungsbewusster Hundehalter zur Vermeidung von Belästigungen und Gefahren ohnehin beachtet. Die Möglichkeit, dass sich die Hundehaltung weiter ausbreitet und zu einer Hundeplage führt, rechtfertigt eine prohibitive Besteuerung der Hundehaltung. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1978 - 7 B 73.77 -, KStZ 1978, S. 151. Der Einwand des Klägers, insbesondere die Pferdehaltung breite sich ebenso aus und rechtfertige eine ähnliche Steuererhebung wie auf die Hundehaltung, lässt nicht den Schluss zu, die Hundesteuer verstoße gegen Art. 3 GG. Die Pferdehaltung ist mit der Hundehaltung nicht vergleichbar. Sie unterliegt anderen Voraussetzungen und Einschränkungen, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheidet. Wie bereits dargelegt, liegt es im Ermessen des örtlichen Satzungsgebers, ob er auf die Pferdehaltung eine Aufwandssteuer erhebt. Im Gegensatz zur Hundehaltung wird die Pferdehaltung bisher wirkungsvoll durch das Baurecht aus den Wohngebieten verbannt. Eine Ermessensreduzierung, die dazu führt, dass eine Aufwandssteuer zur Eindämmung der Pferdehaltung erhoben werden müsste, liegt deshalb nicht vor. Das Gleiche gilt für die Haltung anderer Haustiere. Auch wenn Hausschweine zurzeit in Mode gekommen sind, liegt für den Satzungsgeber keine Verpflichtung vor, deren Haltung ähnlich wie die von Hunden zu besteuern, zumal sich die Steuererhebung bisher wegen der noch sehr geringen Zahl von Hausschweinen fiskalisch nicht lohnen dürfte. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.