OffeneUrteileSuche
Urteil

24 K 5891/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0516.24K5891.99.00
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. August 1999 werden aufgehoben, soweit für die Kindergartenjahre 2000/2001 und 2001/2002 ein 140,00 DM monatlich übersteigender Elternbeitrag erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. August 1999 werden aufgehoben, soweit für die Kindergartenjahre 2000/2001 und 2001/2002 ein 140,00 DM monatlich übersteigender Elternbeitrag erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist der Vater des am 20. Oktober 1995 geborenen Kindes O, das seit August 1999 einen Kindergarten besucht. Der Kläger ist von seiner ersten Ehefrau geschieden. Für das am 12. Juli 1991 geborene Kind B aus erster Ehe, das seit dem 1. August 1998 die Schule besucht, und für seine erste Ehefrau zahlt der Kläger Unterhalt. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 ergab sich für den Kläger für dieses Jahr ein Einkommen, abzüglich der Werbungskosten, in Höhe von 106.277,00 DM. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 1999 gegenüber dem Kläger und seiner jetzigen Ehefrau den Elternbeitrag ab dem 1. August 1999 auf 220,00 DM monatlich fest, da sie in die Einkommensgruppe bis 120.000,00 DM einzustufen seien. Dieser Bescheid sollte enden mit dem Monat, in dem eine Einkommensänderung eintrete, in dem Monat, in dem eine Änderung des Betreuungsverhältnisses stattfinde oder zum Ende des Kindergartenjahres, in dem das Kind die Einrichtung verlasse. Den allein vom Kläger am 12. Juli 1999 erhobenen Widerspruch begründete dieser damit, dass bei seinem Einkommen nicht berücksichtigt worden sei, dass er im Jahr 1998 an seine ehemalige Ehefrau und an die Tochter aus erster Ehe Unterhaltszahlungen in Höhe von 24.000,00 DM habe leisten müssen. Dieser Betrag hätte vom Jahreseinkommen abgezogen werden müssen, da bei der Einkommensfestlegung grundsätzlich Unterhaltsbezüge als reales Einkommen berücksichtigt würden. Daher würde im vorliegenden Fall diese Position doppelt berücksichtigt, da der Betrag sowohl beim Kläger als auch bei dessen ehemaliger Ehefrau als Einkommen berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 11. August 1999, zugestellt am 13. August 1999, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat am 9. September 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er nochmals darauf verweist, dass die Unterhaltsleistungen in Höhe von 24.000,00 DM letztlich zweimal berücksichtigt worden seien, und zwar zunächst beim Kläger als Einkommen aus Erwerbstätigkeit und dann auch noch bei dessen geschiedener Ehefrau als Einkommen aus Unterhaltsleistungen. Dies verstosse gegen Art. 3 GG. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. August 1999 aufzuheben, soweit ein höherer Beitrag als 140,00 DM monatlich gefordert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass hier in keiner Weise Einkommen zweimal in Ansatz gebracht worden sei. Bei der Festsetzung des Elternbeitrags für das Kind O sei allein auf das aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 ersichtliche Einkommen des Klägers abgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Soweit der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 1999 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 11. August 1999 mangels expliziter Festlegung des Beitragszeitraumes - nach dem Wortlaut sollte der Bescheid enden: 1. mit dem Monat, in dem eine Einkommensänderung eintritt, die Auswirkungen auf die Höhe des Elternbeitrages hat oder 2. mit dem Monat, in dem eine Änderung des Betreuungsverhältnisses stattfindet oder spätestens 3. mit dem Ende des Kindergartenjahres (31.07.), in dem das Kind die Einrichtung verlässt - über das zum Zeitpunkt der Beitragserhebung einschlägige Kindergartenjahr 1999/2000 hinaus auch noch die folgenden Kindergartenjahre 2000/2001 und 2001/2002 erfasst, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Praxis des Beklagten, mit einem Bescheid die Beitragserhebung nicht nur für ein konkretes Kindergartenjahr zu regeln, sondern das Gültigkeitsende letztlich offen zu lassen und damit - von den Ausnahmen einer Einkommensänderung und einer Änderung des Betreuungsverhältnisses abgesehen - den gesamten Zeitraum eines Kindergartenbesuches (Ende des Kindergartenjahres, in dem das Kind die Einrichtung verlässt) abzudecken, läuft den gesetzlichen Vorgaben zuwider. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK ist Beitragszeitraum das Kindergartenjahr, und nicht etwa die Gesamtdauer des Kindergartenbesuches; vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 19. September 1996 - 24 L 2504/96 -. Aus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK ergibt sich, dass auch die Beitragserhebung auf den Zeitraum eines Kindergartenjahres beschränkt sein soll. Hiermit korrespondiert sowohl die Konzeption des Beitrages als Anteil an den Jahresbetriebskosten als auch die zeitnahe Beitragsbemessung nach dem vorangegangenen Jahreseinkommen; vgl. dazu den zuvor zitierten Beschluss der Kammer. Wenn der Beitragsbescheid nur insoweit aufgehoben wurde, als für die Kindergartenjahre 2000/2001 und 2001/2002 ein 140,00 DM monatlich übersteigender Elternbeitrag gefordert wird, entspricht dies dem insoweit ausdrücklich eingeschränkten Klagebegehren des Klägers, an das das Gericht gemäss § 88 VwGO gebunden ist. 2. Soweit der angefochtene Beitragsbescheid das Kindergartenjahr 1999/2000 erfasst, ist die Klage unbegründet, da der Bescheid insoweit rechtmässig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt. Für die Berechnung des monatlichen Elternbeitrages ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK abzustellen auf das Einkommen des dem Kindergartenjahr vorangehenden Kalenderjahres, hier also auf das Einkommen des Klägers im Jahre 1998. Laut Einkommensteuerbescheid ergibt sich für dieses Jahr ein Gesamteinkommen abzüglich der Werbungskosten in Höhe von 106.277,00 DM, welches der Einkommensgruppe von 96.000,00 DM bis 120.000,00 DM zuzuordnen ist. Dies rechtfertigt den vom Beklagten festgesetzten monatlichen Beitrag in Höhe von 220,00 DM. Entgegen der Auffassung des Klägers sind von seinem 1998 erzielten Einkommen nicht die an seine ehemalige Ehefrau und das gemeinsame Kind B in diesem Jahr gezahlten und im Einkommenssteuerbescheid als Sonderausgaben berücksichtigten Unterhaltsleistungen in Höhe von 24.602,00 DM abzuziehen. Mit dem Verweis des § 17 Abs. 4 Satz 1 auf § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz wird der fachgesetzliche Einkommensbegriff bei hier maßgeblichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten definiert. Die als Sonderausgaben deklarierten Unterhaltsleistungen fallen nicht darunter; vgl. Urteil der Kammer vom 27. November 1997 - 24 K 2093/95. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die gezahlten Unterhaltsleistungen auch nicht etwa im Rahmen der Festsetzung von Kindergartenbeiträgen insoweit doppelt in Ansatz gebracht worden, als sie zunächst beim Kläger nicht von dessen Einkommen abgesetzt wurden, was zu dessen Einstufung in die Einkommensgruppe von 96.000,00 DM bis 120.000,00 DM und zur Festsetzung eines monatlichen Beitrages von 220,00 DM für den Kindergartenbesuch des Kindes O führte, und gleichzeitig auch bei der geschiedenen Ehefrau als Einkommen im Hinblick auf die Festsetzung des monatlichen Kindergartenbeitrages für das Kind B berücksichtigt wurden. Wäre dies der Fall gewesen, bestünden in der Tat Bedenken, ob eine derartige doppelte Berücksichtigung eines faktisch nur einmal vorhandenen Einkommens, die jedenfalls nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 GTK möglich wäre, einer rechtlichen Überprüfung Stand halten würde. Auf diese Frage kommt es hier indes nicht an, da das Kind B bereits seit dem 1. August 1998 die Schule besucht und somit eine zeitgleiche Heranziehung zu Kindergartenbeiträgen für die Kinder O und B nicht erfolgen konnte, da das Kind O erst seit August 1999 einen Kindergartenplatz in Anspruch nimmt. Zu einer doppelten Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen konnte es aus diesem Grunde daher schon rein faktisch nicht kommen. Eine von § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK abweichende Berechnung des Elternbeitrages nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK kommt nicht in Betracht, da eine dauerhafte Einkommensänderung im Sinne einer Einkommensverringerung im Beitragszeitraum weder vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger vorgetragen noch ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.