Beschluss
18 L 2074/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:0604.18L2074.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2002 wiederherzustellen, hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2002 bekannt gegebenen Ordnungsmaßnahme aufzuheben, hat keinen Erfolg. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der Durchsetzung offensichtlich rechtswidriger Maßnahmen kein öffentliches Vollzugsinteresse besteht, oder wenn in den sonstigen Fällen auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschluss der Klassenkonferenz vom 13. Mai 2002 (bekannt gegeben mit Bescheid vom 22. Mai 2002) ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 3 VwGO) schriftlich abschließend in ausreichender Weise damit begründet, dass im Interesse einer geordneten schulischen Erziehungsarbeit und zum Schutz der Mitschüler/Mitschülerinnen vor unsozialen Ausfällen des Antragstellers das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers auf Teilnahme am Unterricht überwiegt. Weiter gehende Ausführungen waren nicht erforderlich, weil sich bei schulordnungsrechtlichen Maßnahmen ohnehin aufdrängt, dass ihr Zweck nur bei alsbaldiger Vollziehung erreichbar ist. Angesichts der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, die allein vom Gericht zu überprüfen ist, kann der Hilfsantrag schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolge führen. Die Entscheidung der Klassenkonferenz leidet, soweit das anhand der vorgelegten Unterlagen und nach den Angaben der Beteiligten überprüfbar ist, nicht an formellen Mängeln. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung unter den Bescheid vom 22. Mai 2002 macht diesen nichts rechtswidrig; es treten allein die Folgen des § 58 Abs. 2 VwGO auf. Dass der Antragsteller und/oder seine Eltern an der Klassenkonferenz nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden durften, folgt aus § 15 Abs. 3 ASchO, der nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG eine Sonderregelung gegenüber § 14 VwVfG darstellt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.7.1997 - 19 A 4686/96 -). Auch in materieller Hinsicht ist keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme anzunehmen. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Ordnungsmaßnahme, den Antragsteller für die Zeit vom 4. Juni 2002 bis zum 6. Juni 2002 vom Unterricht auszuschließen, gemäß § 26 a Abs. 5 Nr. 3 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 18 Abs. 1 ASchO gegeben sind. Die dem Antragsteller zur Last gelegten Verstöße (Weiterreichen der Nacktfotos" der Mitschülerin, Äußerungen über das Einstellen der Nacktfotos" in das Internet, Weiterreichen des Zettels mit obszönem Inhalt und Verlassen des Unterrichts ohne ordnungsgemäße Abmeldung) stellen allein und in ihrer Gesamtheit Pflichtverletzungen im Sinne der §§ 26 a Abs. 1 SchVG, 14 Abs. 1 ASchO dar, die einen Unterrichtsausschluss von drei Tagen rechtfertigen. Denn der Antragsteller hat nach dem vorgelegten Sach- und Streitstand seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 Nr. 3 ASchO, alles zu unterlassen, was die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt, zuwidergehandelt. Er ist weiter der in der vorgenannten Vorschrift bezeichneten Verpflichtung, alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beeinträchtigt, nicht nachgekommen. Dieses Fehlverhalten ist durch die dem Gericht von den Beteiligten im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten Unterlagen im Einzelnen belegt. Wie sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 25. Januar 2002, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002, ergibt, hat der Antragsteller selbst zugegeben, dass er die hier in Rede stehenden Nacktfotos" weitergegeben hat. Dem gleichen Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass er Äußerungen getan hat, diese Nacktfotos" ins Internet zu stellen. Das wird auch bestätigt durch die vorliegenden Erklärungen von X und L vom 27. Mai 2002 und von T vom 28. Mai 2002. Ob diese Erklärungen, wie die drei benannten Mitschüler angeben, und wie es auch der Antragsteller versucht darzustellen, nur aus Scherz erfolgt sind, kann angesichts dieser Sachlage dahinstehen, da auch eine solche Scherzerklärung" geeignet ist, das Selbstwertgefühl der betroffenen Mitschülerin herabzusetzen und den Schulfrieden in erheblichem Maße zu stören. Hinsichtlich des Zettels mit obszönem und sexistischem Inhalt liegen Erklärungen von F und von L vor, wonach der Antragsteller mündlich deutlich dazu aufgefordert hat, diesen Zettel an die betroffene Mitschülerin weiterzugeben. Das wird zwar von dem Antragsteller in der Antragsschrift zu diesem gerichtlichen Verfahren bestritten. Doch angesichts seiner Aussage vom 25. Januar 2002 in dem zuvor schon erwähnten Gesprächsprotokoll, wonach er vielleicht gesagt hat Was wäre denn, wenn wir den Zettel an U weitergeben würden?", erscheint der Kammer fraglich, ob die Angaben in der Antragsschrift der Wahrheit entsprechen. Seine Vermutung, die beiden Mitschüler, die ihn mit seiner Aussage belasten, wären nicht so ganz bei der Wahrheit geblieben", beruhen demgegenüber auf diffusen Verdächtigungen und sind ohne nachvollziehbaren Beleg. Soweit der Antragsteller hinsichtlich des mehrfachen eigenmächtigen Verlassens des Unterrichtes auf seine Zuckererkrankung hinweist, stellt das ebenfalls keine taugliche Entlastung dar; denn es ist nichts dafür ersichtlich und auch von dem Antragsteller nicht im Einzelnen durch nachvollziehbare Belege vorgetragen, dass solche Not- und Eilfälle jeweils in einem Maße vorgelegen haben, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich ordnungsgemäß vom Schulbetrieb abzumelden. Das vor allem vor dem Hintergrund, dass die von dem Arzt in seinem Attest vom 28. Mai 2002 attestierten Schwankungen des Blutzuckerspiegels zumindest kurzfristig überbrückt werden können. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller mit einer Ordnungsmaßnahme zu belegen, ist auch mit Blick auf § 13 Abs. 1 ASchO nicht zu beanstanden. Andere erzieherische Einwirkungen unterhalb der Stufe von Schulordnungsmaßnahmen reichen angesichts der Mehrzahl der vorliegenden Pflichtverletzungen nicht aus. Das gilt hier umso mehr, als gegen ihn bereits eine Schulordnungsmaßnahme ausgesprochen worden ist und er von daher hätte gewarnt sein müssen, künftig kein weiteres Fehlverhalten an den Tag zu legen. Die Ordnungsmaßnahme ist auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten fehlerhaft. Insbesondere steht sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Fehlverhalten des Antragstellers (vgl. §§ 26 a Abs. 2 Satz 2 SchVG, 15 Abs. 1 ASchO). Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht ist ein geeignetes und angemessenes Mittel, ihm die Schwere seiner Verstöße deutlich vor Augen zu führen und ihn künftig davon abzuhalten, weitere Pflichtverletzungen zu begehen. Im Hinblick auf die Häufigkeit der Verstöße und die offenbar mangelnde Einsichtsfähigkeit des Antragstellers war es nicht geboten, ein milderes Mittel zu ergreifen, zumal die Dauer des Unterrichtsausschlusses von insgesamt drei Tagen im unteren Rahmen des § 18 Abs. 1 ASchO liegt. Auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, - auch im Interesse der Mitschüler und Mitschülerinnen - einen geordneten und störungsfreien Unterrichtsbetrieb zu Gewähr leisten und zu diesen Zwecken einer - wie hier - aus pädagogischen Gründen gebotenen Schulordnungsmaßnahme möglichst zeitnah Effektivität zu verleihen, ist höher zu bewerten als das private Interesse des Antragstellers daran, vor der Vollziehung der Maßnahme ein Hauptsacheverfahren durchlaufen zu können. Gerade der Umstand, dass die dem Antragsteller zur Last gelegten Pflichtverletzungen bereits ca. drei bis vier Monate zurückliegen, legen eine nunmehrige sofortige Vollziehung nahe, da ansonsten bei weiterem Fortgang des Hauptsacheverfahrens der pädagogische Zweck einer solchen Maßnahme erst recht verloren geht. Das Recht des Antragstellers auf Erziehung und Bildung wird durch den Unterrichtsausschluss nicht beeinträchtigt, weil er nach § 18 Abs. 2 Satz 2 ASchO verpflichtet ist, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.