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Urteil

9 K 1654/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0606.9K1654.02.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 15. Oktober 2001 und des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 6. März 2002 verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe ihres Bauantrages vom 8. August 2001 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenanlage auf dem Grundstück Gemarkung F.       Flur 00, Flurstück 000 zu erteilen. 

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte, sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. 

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Dem jeweiligen Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 15. Oktober 2001 und des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 6. März 2002 verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe ihres Bauantrages vom 8. August 2001 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. Flur 00, Flurstück 000 zu erteilen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte, sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Dem jeweiligen Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Im Jahr 1978 erwarb die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 000 bebaut mit dem Gasthofgebäude der Gaststätte H. K. und einer benachbarten, ohne Baugenehmigung zur Nachtbar und Diskothek umgebauten Scheune. Der Flächennutzungsplan der Stadt F. stellt das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dar, im Landschaftsplan des Kreises N. ist es als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Unter dem 28. Juni 1979 erteilte der Stadtdirektor der Stadt F. der Klägerin die Baugenehmigung Nr. 000/00 für den Umbau und die Erweiterung der Gaststätte H. K. , d. h. des Gasthofes von etwa 156 qm und der früheren Scheune auf 472 qm mit 198 Sitzplätzen und weiteren 74 Sitzplätzen auf einer Außenterrasse. Seitdem wird dort das Ausflugslokal Restaurant H. K. als Steakhaus betrieben. Die Außenterrasse wurde nicht errichtet. Unter dem 2. April 1984 erteilte der Stadtdirektor der Stadt F. der Klägerin die Baugenehmigung Nr. 00/00 für den Anbau eines Seitentraktes mit 236 qm und 120 Sitzplätzen an die frühere Scheune an Stelle der zuvor mitgenehmigten Außenterrasse. Dieses Bauvorhaben wurde in vollem Umfang fertig gestellt. Im Juni 1996 stellte der Stadtdirektor der Stadt F. fest, dass an diesen Seitentrakt hangseits in nordöstlicher Richtung eine etwa 300 qm große, etwa 120 Sitzplätze bietende und auf einer feuerverzinkten Stahlkonstruktion mit Betonfundamenten ruhende Außenterrasse angebaut worden war. Den nachträglich für dieses Bauvorhaben gestellten Bauantrag der Klägerin vom 24. Juni 1996 lehnte der Beklagte mit - auf Grund der Rücknahme der Verpflichtungsklage 9 K 392/97 - bestandskräftig gewordenem Versagungsbescheid vom 15. August 1996 ab. Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund bauordnungsbehördlichen Einschreitens des Stadtdirektors der Stadt F. bzw. des Beklagten als seines Rechtsnachfolgers ließ die Klägerin die Außenterrasse zurückbauen und beantragte mit Datum vom 8. August 2001, ihr die Baugenehmigung für die Errichtung einer Außenterrasse hangseits in nordöstlicher Richtung mit etwa 196 qm und 90 Sitzplätzen zu erteilen. Unter dem 15. Oktober 2001 lehnte der Beklagte diesen Bauantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Grundstück liege im Außenbereich, das Bauvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange und stelle keine angemessene Erweiterung des genehmigten Betriebes dar; im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen. Den Widerspruch der Klägerin vom 19. Oktober 2001 wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 zurück; wegen der Begründung wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen. Hiergegen hat die Klägerin am 15. März 2002 Klage erhoben; wegen der Klagebegründung wird Bezug genommen auf die klägerischen Schriftsätze. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Oktober 2001 und des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 6. März 2002 zu verpflichten, der Klägerin nach Maßgabe ihres Bauantrages vom 8. August 2001 die Baugenehmigung für den Anbau einer Terrassenanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 000 zu erteilen. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze des Beklagten und des Sitzungsprotokolls. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und sämtlicher Beiakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist begründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 6. März 2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer etwa 196 qm großen Außenterrasse, weil dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2; 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Es ist insbesondere planungsrechtlich zulässig. Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 bis 4 BauGB zu beurteilen, denn nach dem beigezogenen Karten- und Lichtbildmaterial sowie dem Eindruck, den der Berichterstatter in Ortskenntnis aus dem Verfahren 9 K 392/97 der Kammer vermittelt hat, liegt das Vorhaben im Außenbereich, wie im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ohne zu den nach Absatz 1 der Vorschrift privilegierten Vorhaben zu gehören. Nach § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB wäre es an sich unzulässig, weil es jedenfalls der Darstellung im Flächennutzungsplan des Beklagten als Fläche für die Landwirtschaft widerspricht und möglicherweise die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Die genannten öffentlichen Belange können dem Bauvorhaben jedoch nicht entgegengehalten werden, weil die Klägerin hier die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB in Anspruch nehmen kann. Nach dieser Vorschrift kann der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist; eine mehrmalige Erweiterung eines Gewerbebetriebes schließt die Vorschrift nicht von vornherein aus, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 28. September 1992 ‑ 4 B 175/92 -, BRS 54 Nr. 71 = NVwZ-RR 1993, 176. Welche Erweiterung auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist, bemisst sich allerdings nicht ausschließlich nach dem Inhalt des einzelnen jeweils zur Genehmigung gestellten Bauantrags. Es ist vielmehr auf das abzustellen, was sich funktional als ein einheitlicher Erweiterungsvorgang darstellt. Bezugsobjekt für die Angemessenheit der in diesem Sinne zu verstehenden baulichen Erweiterung ist dann der gesamte Gebäudebestand, zu dem dieser funktionale Zusammenhang besteht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 17. September 1992 - 7 A 1955/91 -, BauR 1993, 201, 202. Vorliegend ist Bezugsobjekt für die Prüfung der Angemessenheit nicht der bereits mit Baugenehmigung vom 28. Juni 1979 genehmigte und errichtete Gebäudebestand, sondern erst die bauliche Gesamtanlage in Gestalt des mit Baugenehmigung vom 2. April 1984 genehmigten Bauvorhabens, denn hier ist allein die mit Bauantrag vom 8. August 2001 zur Genehmigung gestellte Terrassenanlage als Erweiterung auf ihre Angemessenheit zu prüfen; die Terrassenanlage und das im Jahr 1984 genehmigte Vorhaben stellen nämlich keinen funktional einheitlichen, sondern verschiedene, in der rechtlichen Betrachtung abzuschichtende Erweiterungsvorgänge dar mit der Folge, dass die im Jahr 1984 genehmigte bauliche Erweiterung dem Bestand als Bezugsobjekt zuzurechnen ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn ein Betriebsinhaber ein einheitliches Erweiterungsvorhaben in mehrere Einzelschritte aufteilte ‑ vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1992 - 7 A 1955/91 -, BauR 1993, 201, 202 -, sodass mehrere in kurzen Zeitabständen durchgeführte Erweiterungen deshalb als Teilschritte eines einheitlichen Lebenssachverhaltes zu bewerten wären ‑ vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 19.92 -, BRS 55 Nr. 78 -, insbesondere bei wiederholten Betriebserweiterungen, die ein Gesamtvorhaben darstellen, das Ziel verfolgte, dieses deshalb in Teilakte zu zerlegen und zeitlich gestaffelt auszuführen, weil es als Gesamtvorhaben den Rahmen des Angemessenen sprengte, aber nach und nach in Gestalt vermeintlich angemessener, isoliert betrachteter Einzelmaßnahmen durchgesetzt werden sollte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175/92 -, BRS 54 Nr. 71 = NVwZ-RR 1993, 176. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwischen der Erteilung der Baugenehmigung für den Anbau des heutigen Seitentraktes im Jahr 1984 unter vorherigem Verzicht auf die Anlegung einer im Jahr 1979 genehmigten Außenterrasse und der - klägerischen Angaben zufolge - Errichtung einer Außenterrasse im Jahr 1995, die nunmehr in reduzierten Ausmaßen in Gestalt des Bauvorhabens laut Bauantrag vom 8. August 2001 zur Genehmigung gestellt wird, liegt eine Zeitspanne von mehr als zehn Jahren, die ausschließt, diese beiden Bauvorhaben als zwei Teilakte einer einheitlichen Erweiterung der betrieblichen baulichen Anlagen aufzufassen, zumal innerhalb eines solchen Zeitraums betriebliche Erfordernisse durchaus auch Wandlungen unterworfen sein können. Dass hinter diesen beiden Vorhaben auch kein auf lange Sicht angelegtes einheitliches Konzept steht, ergibt sich zudem aus zwei bestandskräftig gewordenen Ablehnungbescheiden des Stadtdirektors der Stadt F. über zwischenzeitlich geplante anderweitige Erweiterungen, zum einen aus dem Bescheid vom 7. Oktober 1986, mit dem ein Bauantrag zwecks Errichtung eines Pavillonanbaus im Souterrain zum Betrieb eines zweiten Restaurants >K1. < abgelehnt worden ist, und zum anderen aus dem Bescheid vom 10. Februar 1988 über die Ablehnung eines Bauantrages auf Errichtung eines Pavillonanbaus mit Betriebswohnung. Die jetzt zur Genehmigung gestellte bauliche Erweiterung in Gestalt einer nunmehr etwa 196 qm großen Außenterrasse ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäudebestand als Bezugsobjekt angemessen. Es kann dahinstehen, ob dabei auf das Verhältnis von bisheriger Nutzfläche der Gasträume - hier 708 qm - und hinzukommender gastronomischer Nutzfläche - hier etwa 196 qm - abgestellt werden kann ‑ vgl. zum Verhältnis von bisheriger und hinzukommender Betriebsfläche BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 19.92 -, BRS 55 Nr. 78 -, wobei eine Erweiterung bis zu 30 Prozent für zulässig gehalten wird ‑ vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 1981 - 6 A 38/80 -, BRS 38 Nr. 103 -; denn auch nach der Auffassung, wonach sich die Beurteilung der Angemessenheit einer baulichen Erweiterung einer Mathematisierung im Sinne der Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes als abstrakt-genereller Obergrenze entzieht ‑ so OVG NRW, Urteil vom 17. September 1992 - 7 A 1955/91 -, BauR 1993, 201, 203 ‑, ist hier die bauliche Erweiterung als angemessen zu betrachten. Nach der letztgenannten Meinung hängt die Grenze der Angemessenheit einer Erweiterung der Bausubstanz vielmehr situationsbedingt von den jeweiligen Veränderungen des gesamten zu würdigenden Bestandes ab. Dabei ist bei der Prüfung der Angemessenheit der baulichen Erweiterung auch der Standort des Gebäudes und seine Einbindung in die Umgebung sowie die Richtung, in die sich die Erweiterung bewegt, zu berücksichtigen, da auch die Auswirkungen der Erweiterung auf die Außenbereichsbelange von Bedeutung sein können; so OVG NRW, Urteil vom 17. September 1992 - 7 A 1955/91 -, BauR 1993, 201, 203 ‑. Auch nach diesen Maßstäben stellt sich das Erweiterungsvorhaben im Verhältnis zum baulichen Bestand als angemessen dar. Dabei wirkt sich im Hinblick auf den Standort des Gebäudes oberhalb eines in nordöstlicher Richtung sanft abfallenden Abhanges und die so geprägte Einbindung des Gebäudes in seine Umgebung vorteilhaft für das Erweiterungsvorhaben aus, dass sich die zur Genehmigung gestellte Außenterrasse in ihren Ausmaßen und vor allem in ihrem Grundriss weitgehend dem baulichen Bestand angleicht. Der im Jahr 1984 genehmigte Seitentrakt springt hangseitig in der Gebäudeflucht um etwa 10,20 m hinter der nordöstlichen Front des Mitteltraktes - der ehemaligen erweiterten Scheune - zurück. In diesen so gebildeten Gebäudewinkel fügt sich ein erheblicher Teil der zum Aufstellen von Tischen nutzbaren Fläche des Terrassenbaukörpers - auf einer Länge von 13,50 m vor den Seitentrakt gebaut - ein. Der Eindruck massiven Vorspringens vor die nordöstliche Front dieses Seitentraktes wird wiederum in der Weise vermieden, dass diese Front des Seitentraktes, der bereits genehmigterweise durch Zurücksetzen eines Geschosses etwa in dieser Höhe über eine 2,50 m breite Außenterrasse verfügt, nicht etwa auf ihrer Gesamtlänge zum Anbau ausgenutzt wird, sondern die Terrasse mehrere Meter hinter der südöstlichen Schmalseite des Seitentraktes zurückbleibt. Das Erweiterungsvorhaben füllt mit einer Breite von 7,20 m an seinem dortigen südlichen Eckpunkt auch die Tiefe des Gebäudewinkels nicht voll aus und schafft mit einem angeschrägten Versprung in Richtung auf die nordöstliche Front des Gebäudemitteltraktes in jenem Bereich nunmehr unter vollständiger Ausnutzung der Tiefe des Gebäudewinkels einen harmonischen Übergang, ohne dabei spürbar in den Außenbereich hineinzuragen. Auch mit der zweiten Terrassenteilfläche verleiht das Erweiterungsvorhaben dem insoweit zum Anbau dienenden Gebäudeteilbestand kein zusätzliches Übergewicht im Verhältnis zum Seitentrakt. Zwar ist dieser insgesamt 28,20 m lange Terrassenteil im Wesentlichen vor den Mitteltrakt gesetzt, springt aber nur in einer Breite von 3,20 m vor diese Gebäudefront vor und bewegt sich damit lediglich geringfügig in der Weise in den Außenbereich hinein, dass eine der Andienung der im Hanggeschoss befindlichen Räume des baulichen Bestandes dienende und mit Schotter befestigte Zufahrt teilweise überbaut wird. Die mit Bauantrag vom 8. August 2001 zur Genehmigung gestellte, auf Stelzen errichtete Außenterrasse erweist sich im Hinblick auf den Standort des Gebäudes auch insoweit als vorteilhaft, als sie das optische Erscheinungsbild des - hangseitig von der Streuobstwiese aus betrachtet - aus Hanggeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss bestehenden Gebäudebestandes oberhalb des Hanggeschosses horizontal teilt und damit auflockert. Erweist sich das Erweiterungsvorhaben damit in baulicher Hinsicht als angemessen im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, stellt es sich auch im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb als angemessen dar. Abzustellen ist bei der Prüfung der Angemessenheit insoweit auf die jeweiligen betrieblichen Erfordernisse. Die jeweils in Rede stehende Erweiterung muss sich einerseits aus betrieblicher Sicht als vernünftigerweise geboten erweisen, andererseits jedoch die Identität des Betriebs wahren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1992 - 7 A 1955/91 -, BauR 1993, 201, 204 ‑. Die Identität des Steakhauses Restaurant H. K. als einer im Außenbereich gelegenen Ausflugsgaststätte wird durch die Errichtung der beantragten Außenterrasse nicht etwa verlassen, sondern vielmehr unterstrichen. Es liegt auf der Hand, dass angesichts des Gästeverhaltens der letzten Jahre, bei trockenem und sonnigem Wetter verstärkt das Angebot der Außengastronomie zu nutzen, sobald die Temperaturen dies erlauben, ein gastronomischer Betrieb wie der hier in Rede stehende bei entsprechender Witterungslage der potenziellen Kundschaft auch ein außengastronomisches Angebot unterbreiten können muss, um von Gästen angefahren zu werden und um sich im Kreis der konkurrierenden gastronomischen Betriebe behaupten zu können. Wie von Klägerseite nachvollziehbar vorgetragen worden ist und sich im Ortstermin im Verfahren 9 K 392/97 am 29. Juli 1999 durch den Berichterstatter auch des vorliegenden Verfahrens hat feststellen lassen, wird eine Außenterrasse dieses Betriebes - selbst wochentags - bei entsprechender Witterung gut angenommen. Es ist daher auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Fehlen eines außengastronomischen Angebots - wie von Klägerseite vorgetragen - angesichts der Entwicklung des Kundenverhaltens der letzten Jahre zu spürbaren Umsatzrückgängen im Sommerhalbjahr führen würde. Die Abrundung des gastronomischen Angebots des Ausflugsrestaurants durch Erweiterung um eine außengastronomische Nutzfläche wie die hier beantragte erscheint daher aus betrieblicher Sicht als vernünftigerweise geboten. Wenn auch der Klägerseite nicht darin gefolgt werden kann, mit der Errichtung der beantragten Außenterrasse werde die Kapazität des Betriebes im Ergebnis nicht erweitert, weil im Umfang der Terrassenbewirtschaftung lediglich eine Verlagerung des Restaurantbetriebs von drinnen nach draußen stattfinde, steht dies der Beurteilung des Vorhabens auch als angemessene betriebliche Erweiterung nicht entgegen; denn § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB begünstigt auch Erweiterungen gewerblicher Betriebe, zu denen Kapazitätserweiterungen gehören können, jedoch keine strukturellen Umgestaltungen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1992 - 7 A 1955/91 -, BauR 1993, 201, 204 ‑. Die Klage hat daher in vollem Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift soll möglichst vierfach eingereicht werden.