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Urteil

17 K 2839/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0611.17K2839.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird insoweit nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (VO (EWG) Nr. 1836/93) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG) vom 7. Dezember 1995 durch die insoweit zuständige Deutsche Akkreditierung- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) GmbH als Umweltgutachter zugelassen. Unter dem 3. April 1998 wurde diese Zulassung nach Maßgabe der Art. 6 Abs. 1 und 4 und Anhang III der VO (EWG) Nr. 1836/93 in Verbindung mit § 9 UAG insoweit erweitert, als dem Kläger gestattet wurde, Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. In einer Nebenbestimmung zu dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger als Umweltgutachter nicht berechtigt sei, ein gesondertes Zertifikat nach Abschluss seiner Tätigkeit an einem geprüften Standort zu verleihen, vielmehr nur befugt sei, die von dem Unternehmen vorgelegte Umwelterklärung mit einem Prüfvermerk zu versehen, der das Datum der Gültigkeitserklärung und die Unterschrift des Umweltgutachters trägt. 3 Im Anschluss an ein am 6. November 2000 durchgeführtes Standortaudit überreichte der Kläger einem von ihm überprüften Unternehmen am 19. Februar 2001 - eigenen Angaben zufolge - zum Nachweis der ordnungsgemäßen Vornahme der örtlichen Prüfungen die erste Seite des Zertifikates über den Abschluss eines Überwachungsvertrages, der Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb". 4 Nachdem das beklagte Amt hiervon Kenntnis erlangt hatte, verpflichtete es den Kläger mit Verfügung vom 5. März 2001 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung und Festsetzung einer Gebühr von 511,29 EURO zum Entzug des dem vorbezeichneten Unternehmen ausgestellten Überwachungszertifikates sowie des erteilten Überwachungszeichens bis zum 20. März 2001. 5 Der Kläger ersuchte das betroffene Unternehmen unter dem 8. März 2001, von dem übermittelten Dokument keinen Gebrauch zu machen, und unter dem 16. März 2001, den angeblich übermittelten Teil des Zertifikates zurückzusenden. Am 20. März 2001 erhob er Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Der erste Teil des Zertifikates sei dem Unternehmen auf dessen Bitten zu dem Zweck überreicht worden, es diesem zu ermöglichen, gegenüber einem Geschäftspartner den Nachweis zu führen, dass die innerbetrieblichen Überprüfungen des technischen Sachverständigen einschließlich des Abschlusses eines Überwachungsvertrages abgeschlossen seien. Die einen Bestandteil der Urkunde ausmachende Anlage und das Überwachungszeichen seien dem Unternehmen demgegenüber nicht übergeben worden. Der Betriebsinhaber sei vielmehr darauf hingewiesen worden, dass der Überwachungsvertrag insbesondere noch der Zustimmung durch das beklagte Amt bedürfe. Zur Vermeidung von Verzögerungen habe er eine in xxxxxxxx ansässige technische Überwachungsorganisation gebeten, das Verfahren zu Ende zu führen und einen Überwachungsvertrag zu schließen. Die angewandte Verfahrensweise sei sowohl nach der EG-Öko-Auditverordnung, nach den in der DIN/EN/ISO 14001.96 vorgesehenen Zertifizierungsverfahren sowie nach der Altautoverordnung sachgerecht und üblich. Sie entspreche im Übrigen der Systematik und der Reihenfolge des Prüfprogrammes der Entsorgungsfachbetriebeverordnung. Er sei darüber hinaus ob seiner Zulassung als Umweltgutachter auch als technische Überwachungsorganisation im Sinne der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung zwischen Umweltgutachterorganisationen und Einzelumweltgutachtern verstieße gegen die Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG und widerstreite im Übrigen § 13 Abs. 4 Nr. 1 EfbV, der ausdrücklich auf die VO (EWG) Nr. 1836/93 verweise. Gegenteilige Bewertungen in der „Vollzugshilfe - Zustimmung zu Überwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgungsgemeinschaften" ließen die Grundrechts- und Gesetzesbindung der Verwaltung unberücksichtigt und seien daher unbeachtlich. 6 Mit am 20. April 2001 gegen Postzustellungsurkunde zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 wies das beklagte Amt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus: Die angefochtene Verfügung stütze sich auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV. Dass das Zertifikat, nicht aber das Überwachungszeichen ausgehändigt worden sei, sei irrelevant, da allein das Zertifikat geeignet sei, im Rechtsverkehr darüber zu täuschen, dass das betroffene Unternehmen die Anforderungen des § 52 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 EfbV erfülle. Diese Voraussetzungen hätten hingegen im Zeitpunkt der Übergabe des Zertifikates noch nicht vorgelegen, da weder ein Überwachungsvertrag abgeschlossen worden sei, noch die zuständige Landesbehörde dem Vertrag zugestimmt habe. Dessen ungeachtet sei der Kläger nicht als technische Überwachungsorganisation im Sinne des § 52 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung anzusehen. Hierzu zählten - im Einklang auch mit der in § 2 Abs. 3 UAG enthaltenen Definition einer Umweltgutachterorganisation - nur rechtsfähige Personenzusammenschlüsse oder Personenvereinigungen mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt sei. Der hiermit verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere mit Blick auf den Aspekt der Qualitätssicherung verhältnismäßig. Ebenso wenig verstießen die Regelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung von Einzelumweltgutachtern im Verhältnis zu technischen Überwachungsorganisationen sei sachlich gerechtfertigt. Die unterschiedliche Behandlung von Einzelumweltgutachtern in dem Umweltauditgesetz einerseits und in § 52 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung andererseits rechtfertige sich unter anderem mit Blick auf die aus der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb resultierenden weiter reichenden Befugnisse. 7 Nach Informationen des beklagten Amtes ist das betroffene Unternehmen am 8. November 2001 durch eine Entsorgungsgemeinschaft zertifiziert worden. 8 Am 21. Mai 2002, einem Montag, hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens sowie unter Verweisung auf die Begleitung zahlreicher Referenzvorhaben Klage erhoben. 9 Ergänzend führt er aus: Der unabhängige Umweltgutachter finde in § 13 Abs. 4 Nr. 1 EfbV ausdrücklich Erwähnung und werde auch in § 15 Abs. 2 EfbV gesondert berücksichtigt. Dieser Begriff sei im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) sowie des Umweltauditgesetzes zu verstehen. Die Betrauung von technischen Überwachungsorganisationen mit den Aufgaben der Zertifizierung widerstreite den Regelungen der vorgenannten Verordnungen. Gleiches gelte in Bezug auf den Umstand, dass die „Umweltgutachtertätigkeit" vor Ort erst nach Abschluss eines Überwachungsvertrages entfaltet werden dürfe. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Verfügung vom 5. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 aufzuheben, soweit sie sich nicht bereits im Klagezeitpunkt erledigt habe, hilfsweise festzustellen, dass die in der Hauptsache erledigten Teile der Verfügung (Ziffern 1 und 2) vom 5. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 rechtswidrig waren, insbesondere festzustellen, dass er als Einzelumweltgutachter Prüfungshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorzunehmen berechtigt war. 12 Das beklagte Amt beantragt unter Bekräftigung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten Amtes Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 I. 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 19 a) Der Zulässigkeit des Antrages widerstreitet insbesondere nicht das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses, da der Rechtsbehelf die Rechtsstellung des Klägers weiterhin zu verbessern vermag. Insbesondere hat sich jener nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, dass das von dem Kläger überprüfte Unternehmen zwischenzeitlich durch eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert wurde. Dieser Umstand lässt nämlich eine etwaige Verpflichtung des Klägers zum Entzug eines dem Unternehmen durch seine Person übermittelten Überwachungszertifikates beziehungsweise Überwachungszeichens nicht entfallen, da anderenfalls durch die Verwendung der als vollständig erachteten oder nicht weiter hinterfragten Urkunde im Geschäftsverkehr der Rechtsschein einer bereits im Februar 2001 erfolgten Zertifizierung zu entstehen vermöchte. Dass der übermittelte Bestandteil des Zertifikates im Original an den Kläger zurückübersandt worden wäre, ist weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren dargetan beziehungsweise glaubhaft gemacht worden und auch nicht anderweitig ersichtlich. 20 b) Der Hauptantrag ist indes unbegründet. 21 Die Verfügung vom 5. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 22 aa) Das beklagte Amt war nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe 23 vom 10. September 1996 (Entsorgungsfachbetriebeverordnung) (EfbV) 24 berechtigt, den Kläger zu verpflichten, dem betroffenen Unternehmen das Überwachungszertifikat und die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens zu entziehen. 25 (1) § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 52 Abs. 2 S. 3 KrW-/AbfG. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gesetzlichen Norm bestehen nicht. Vorrangiges europäisches Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Insbesondere erstrecken sich die Regelungsbereiche der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung 26 Öko-Audit-Verordnung, ABl. EG Nr. L 168 v. 10. Juli 1993, S. 1-18, 27 sowie der diese ersetzenden Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung 28 EMAS, ABl. Nr. L 114 v. 24. April 2001, S. 1-29, 29 nicht auf die Zertifizierung von Unternehmen als Entsorgungsfachbetriebe. Vielmehr beschränken sich die darin festgelegten Aufgaben von unabhängigen Umweltgutachtern beziehungsweise Umweltgutachterorganisationen auf die Verwirklichung der Regelungsziele dieser auf die Stärkung der freiwilligen Beteiligung gewerblicher Unternehmen an der Entwicklung eines Gemeinschaftssystemes für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und damit auf die Verbesserung der Umweltleistung von Unternehmen gerichteten Verordnungen. 30 (2) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. 31 Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG durchzuführende Anhörung wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahren nachgeholt, ein diesbezüglicher Mangel mithin nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. 32 (3) Auch in materiellrechtlicher Hinsicht bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Bedenken. Insoweit wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen auf die von Seiten des Gerichts geteilten Ausführungen des beklagten Amtes in dem Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 und dem Schriftsatz vom 27. Juni 2001 verwiesen. 33 (a) Der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des beklagten Amtes steht zunächst nicht entgegen, dass § 14 Abs. 4 EfbV unmittelbar eine Verpflichtung technischer Überwachungsorganisationen zur Entziehung eines Überwachungszertifikates beziehungsweise der Berechtigung zur Führung eines Überwachungszeichens begründet. § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV setzt wesensnotwendig eine Befugnis der zuständigen Behörde zur Verpflichtung einer technischen Überwachungsorganisation zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtung voraus. 34 (b) Unerheblich ist des Weiteren, dass die Norm als Verpflichtungsadressaten nur technische Überwachungsorganisationen bezeichnet. Sie ist erweiternd dahingehend auszulegen, dass zur Entziehung entsprechender Zertifikate und Zeichen auch derjenige verpflichtet sein soll, der sich im Rechtsverkehr als zur Ausstellung beziehungsweise Erteilung derselben geriert, ohne als solche angesehen werden zu können. Nur eine solche Auslegung stellt sicher, dass dem Ziel der Verordnung, sämtliche vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Nachweisverordnung vorgezeichneten Deregulierungsmöglichkeiten auszuschöpfen, ohne hierbei das vorrangig zu wahrende hohe Qualifikationsniveau der Entsorgungswirtschaft zu gefährden, 35 Abschnitt A. I. der Begründung für die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, abgedruckt in: Hösel/von Lersner - Recht der Abfallbeseitigung (Berlin; Stand: Februar 2002), Oz. 0271, 36 in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Der Verordnungsgeber musste die Fallgestaltung, dass sich Dritte im Rechtsverkehr für befugt erachten, Aufgaben technischer Überwachungsorganisationen wahrzunehmen, keiner eigenständigen Regelung zuführen, da es die Auslegung der Norm ermöglicht, einer etwaigen Kompetenzüberschreitung beziehungsweise -anmaßung sachgerecht zu begegnen. 37 (c) Der Kläger ist nicht als technische Überwachungsorganisation im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV anzusehen. 38 (aa) Unter einer solchen ist im Einklang mit Ziffer 2.1 der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verfassten Vollzugshilfe „Zustimmung zu Überwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgergemeinschaften" 39 (Stand: 14. März 1997), abgedruckt in: Hösel/von Lersner, Oz. 0272, 40 ein rechtsfähiger Zusammenschluss oder eine Personenvereinigung mehrerer Sachverständiger zu verstehen, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Ziff. 2.6 der vorbezeichneten Vollzugshilfe konkretisiert diese Begriffsbestimmung dahingehend, dass, für den Fall, dass die technische Überwachungsorganisation eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung ist, mindestens zwei Gesellschafter oder Partner oder für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Personen die Anforderungen an Sachverständige im Sinne der Ziff. 1 der Vollzugshilfe erfüllen und deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauerhafte Zusammenarbeit angelegt sein müssen; 41 ähnlich Petersen/Kracht - Das untergesetzliche Regelwerk zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, DVBl. 1996, 1161 (1168): „Zusammenschlüsse oder Personenvereinigungen mehrerer unabhängiger, zuverlässiger und fachkundiger Sachverständiger". 42 Wenngleich weder die Ermächtigungsgrundlage des § 52 KrW-/AbfG noch die Entsorgungsfachbetriebeverordnung eine Definition des Begriffes der technischen Überwachungsorganisation vorsehen, rechtfertigt allein das natürliche Verständnis des Wortlautes des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG und der §§ 13 ff. EfbV die von dem beklagten Amt vorgenommene Auslegung, dass es sich bei jener um einen Zusammenschluss mehrerer Personen handeln muss. Diese Definition wird systematisch der in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung selbst angelegten und in einzelnen Bestimmungen deutlich zum Ausdruck gelangenden Differenzierung zwischen technischen Überwachungsorganisationen einerseits und unabhängigen Umweltgutachtern beziehungsweise Umweltgutachterorganisationen andererseits gerecht. Der Verordnungsgeber hat die letztgenannte Gruppe nur insoweit berücksichtigt, als einerseits technische Überwachungsorganisationen gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 EfbV die Ergebnisse von durch jene durchgeführten Prüfungen auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993, 43 aufgehoben durch Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), 44 berücksichtigen müssen und andererseits die Anforderungen an Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gemäß § 15 Abs. 2 EfbV unwiderleglich vermutet werden, wenn Sachverständige als Umweltgutachter beziehungsweise technische Überwachungsorganisationen als Umweltgutachterorganisationen zugelassen sind. Gerade die letztgenannte Regelung spiegelt die vom Verordnungsgeber konzipierte und vorstehend wiedergegebene Rollenverteilung wider, derzufolge die Ausübung von Befugnissen technischer Überwachungsorganisationen Personenmehrheiten vorbehalten bleiben soll. Die vorstehende Auslegung trägt im Übrigen dem Ziel der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, die Qualität der Entsorgungswirtschaft einer engmaschigen Prüfung und Kontrolle zu unterwerfen, angemessen Rechnung. Nicht zuletzt in Ansehung der mit der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben verbundenden Befreiungen von Genehmigungserfordernissen und Erleichterungen im Nachweisverfahren ist es zur Sicherstellung einer sachgerechten Überwachung der in der Verordnung im Einzelnen aufgeführten Anforderungen an die Entsorgungsfachbetriebe nicht nur gerechtfertigt, sondern auch erforderlich, über die Beachtung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften hinaus die Bündelung insbesondere technischen Sachverstandes im Rahmen einer dem Prüfungsumfang organisatorisch, personell und verfahrensmäßig gerecht werdenden Einheit sicherzustellen; 45 in diesem Sinne auch Kaminski/Konzak - Das untergesetzliche Regelwerk zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz - Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (Berlin 1997), § 12 Abs. 1 EfbV, Rn. 5; ferner Kibele - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Baden-Württemberg, BWVP 1995, 148 (152). 46 (bb) Diese Differenzierung steht schließlich - wie das beklagte Amt überzeugend dargelegt hat - nicht in Widerspruch zu der in Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 47 ((1)) Der mit ihr einhergehende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die §§ 13 und 14 EfbV stellen Berufsausübungsregelungen dar, da sie weder ganz noch teilweise mit dem gesamten Aufgabengebiet eines bestimmten Berufes übereinstimmen. Zulassungsregelungen betreffen nur dann die Berufswahl, wenn sie sich auf eine Tätigkeit beziehen, die als eigenständiger Beruf zu qualifizieren ist; 48 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 11. Dezember 1986 - 1 BvR 1368/85 -, GewArch 1987, 267; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 20. September 1985 - 1 C 18.83 -, GewArch 1986, 54 (55). 49 Ein selbstständiges Berufsbild des technischen Überwachers von Entsorgungsfachbetrieben existiert indes nicht; vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um bestimmte Aufgaben, für deren Erfüllung ein bestimmter Personenkreis befähigt sein kann; 50 vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urt. v. 20. September 1985 - I C 22.82 -, BVerwGE 72, 126 (130); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), NK-Beschl. v. 30. Oktober 1995 - 8 S 2713/94 -, VBlBW 1996, 178 (179). 51 Die betreffenden Regelungen in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung kommen in ihren Auswirkungen auch nicht einer Berufswahlregelung gleich, da es Einzelumweltgutachtern möglich ist, im Auftrag technischer Überwachungsorganisationen sachverständige Prüfungen vorzunehmen, ihnen eine Betätigung im Rahmen des nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens mithin nicht generell verwehrt ist. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit dürfen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes getroffen werden, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie gerechtfertigt erscheinen lassen, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist. Die §§ 13 und 14 EfbV dienen der Gewährleistung eines hohen Qualitätsstandards. Dieser schlägt sich regelmäßig etwa in der Beauftragung qualifizierter und unabhängiger Sachverständiger sowie in einer optimalen technischen Ausstattung nieder, verhindert, dass sich ein Betrieb den Prüfer nicht mit der qualitativ höchsten Prüfleistung, sondern mit dem großzügigsten Prüfmaßstab aussucht, erleichtert die Beaufsichtigung der Prüftätigkeit und die Überwachbarkeit des Qualitätsniveaus der Prüfungen, verhindert eine Zersplitterung der Kräfte, stellt eine interdisziplinäre Verflechtung sicher und ermöglicht einen optimalen Erfahrungsaustausch. Diese Zielsetzung gelangt auch in der Einleitung des vierten Abschnittes des Besonderen Teiles der Begründung für die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe zum Ausdruck, in der technische Überwachungsorganisationen wie folgt beschrieben werden: 52 „Der Begriff technische Überwachungsorganisation ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht definiert. Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss oder eine Personenvereinigung mehrerer Sachverständiger, z. B. freiberuflicher Sachverständiger gemäß § 36 GewO, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die technische Überwachungsorganisation muss frei von Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen können. Die in der Organisation zusammengefassten Sachverständigen müssen auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie müssen darüber hinaus zuverlässig und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit unabhängig sein; es darf insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen bestehen."; in diesem Sinne auch Ziffer 2. bis 2.6 der LAGA-Vollzugshilfe „Zustimmung zu Überwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgergemeinschaften". 53 Diese Realisierung der vorstehenden Zielsetzung beruht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, die eine Berufsausübungsregelung auch dann zu rechtfertigen vermöchten, wenn sie nicht nur Modalitäten einer Tätigkeit betreffen, sondern für einen Teilbereich eines Berufsfeldes wettbewerbsausschließende Wirkung haben. Die Regelung widerspricht auch nicht dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist eine an die Zukunft gerichtete Frage, ob eine Zulassung von keinem Zusammenschluss im vorgenannten Sinne angehörenden Umweltgutachtern dem Aspekt der Gefahrenabwehr, der gerade in dem besonders sensiblen Bereich der technischen Überwachung besondere Bedeutung erlangt, im Allgemeinen und den im Interesse dieser Abwehr vom Verordnungsgeber verfolgten Teilzwecken im Besonderen mit gleicher Wirksamkeit zu dienen vermag. Die dem Verordnungsgeber im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung eingeräumten Einschätzungsprärogative reduziert die gerichtliche Bewertung auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Diese lässt die den Regelungen der §§ 13 und 14 EfbV zu Grunde liegende Wertung, zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben sei die Befugnis zur Zertifizierung technischen Überwachungsorganisationen vorzubehalten, als vertretbar erscheinen, zumal sich nicht mit Sicherheit voraussagen ließe, welche Auswirkungen es für die Gefahrenabwehr hätte, wenn diese Regelung, die sich in Ansehung der Erreichung eines anerkannten Qualitätsstandards und in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte bewährt hat, erweitert würde. Ein solches Bedürfnis besteht auch unter dem Aspekt der Angemessenheit der Regelung nicht, da es für die Tätigkeit als Umweltgutachter nicht von existenzieller Bedeutung ist, diesen den Zugang zu dem von § 14 EfbV erfassten Tätigkeitsbereich zu eröffnen; 54 vgl. in diesem Zusammenhang auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 31. Oktober 1996 - 7 L 7068/95 -, GewArch 1997, 240 (241 f.). 55 ((2)) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist die vorstehende beschriebene Ungleichbehandlung des einzelnen Umweltgutachters gegenüber technischen Überwachungsorganisationen sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich. Zwischen den Vergleichsgruppen bestehen mit Blick auf die Bedeutung der vorstehend berücksichtigten Aspekte der Gefahrenabwehr und Qualitätssicherung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung zu rechtfertigen vermögen. Die seitens des beklagten Amtes beschriebenen und auch in Abschnitt A. I. der Begründung für die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe bezeichneten, die Anforderungen an unabhängige Umweltgutachter beziehungsweise Umweltgutachterorganisationen übersteigenden Pflichten technischer Überwachungsorganisationen rechtfertigen es, die Berechtigung zur Zertifizierung technischen Überwachungsorganisationen vorzubehalten. Während die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993, die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 und das Umweltauditgesetz und die Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes anstreben, hierfür Vorgaben zur freiwilligen Einrichtung eines Systems entsprechender Managementstrukturen in den Unternehmen machen und Umweltgutachter beziehungsweise Umweltgutachterorganisationen mit der Überprüfung der Umweltpolitiken, Umweltmanagementsysteme, Umweltprüfungsverfahren, Umweltbetriebsprüfungsverfahren und der Entwürfe der Umwelterklärungen der Unternehmen betrauen, 56 vgl. zum Ganzen etwa Zimmermann - Öko-Audit - Umweltauditgesetz des Bundes, Agrarrecht 1996, 137-145, 57 statuieren die §§ 51 Abs. 1 KrW-/AbfG, 13 Abs. 5 NachwV, 50 KrW-/AbfG und 5 NachwV Privilegierungen zu Gunsten von Entsorgungsfachbetrieben, die über den betrieblichen Umweltschutz hinausgehen und weiter gehende Anforderungen an die Überwachung der Betriebe rechtfertigen. Dem steht nicht entgegen, dass die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EfbV vorausgesetzte erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde der von der technischen Überwachungsorganisation beauftragten Sachverständigen gemäß § 15 Abs. 2 EfbV in Bezug auf Sachverständige, die eine Zulassung als Umweltgutachter haben, beziehungsweise technische Überwachungsorganisationen, die eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation besitzen, als erfüllt gelten, da die vorgenannten Eigenschaften den Aspekt der Qualitätssicherung im vorbeschriebenen Sinne, der es rechtfertigt, unabhängige Umweltgutachter nicht die Befugnisse einer technischen Überwachungsorganisation zu verleihen, unberührt lassen. Die Annahme der vorstehenden Eigenschaften in Bezug auf Umweltgutachter bietet allein noch keine Gewähr für eine im Wege der Bündelung von Sachverstand und technischer Ausstattung und die Schaffung der Möglichkeit eines permanenten Erfahrungsaustausches erstrebte hochwertige Prüfleistung. 58 (d) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich die Verpflichtung des Klägers zur Entziehung des Überwachungszertifikates und der Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens auch mit Blick darauf, dass entgegen § 14 Abs. 1 EfbV ein Überwachungsvertrag mit dem betroffenen Unternehmen vor der Übermittlung des Zertifikates nicht geschlossen und eine Zustimmung der zuständigen Behörde demgemäß noch nicht eingeholt, geschweige denn erteilt worden war. Jedenfalls auf Grund der verschiedenen Regelungsgehalte der vorgenannten Verordnungen und des Umweltauditgesetzes einerseits und der auf Grund des § 52 Abs. 2 S. 3 KrW-/AbfG ergangenen Entsorgungsfachbetriebeverordnung ist auch nicht erkennbar, dass das Erfordernis des Abschlusses eines Überwachungsvertrages einschließlich des § 52 Abs. 1 KrW- /AbfG konkretisierenden Zustimmungserfordernisses gemäß § 15 Abs. 1 EfbV vorrangigem Gemeinschaftsrecht zuwiderliefe. 59 bb) Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ist nach alledem nicht ersichtlich. 60 2. Der Hilfsantrag ist auch mit seinem im Rahmen der mündlichen Verhandlung präzisierten Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO unzulässig, da der Kläger seine Rechte in Ermangelung einer (Teil-)Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Wege der Anfechtungsklage verfolgen kann. Darüber hinaus wäre er auch aus den vorstehenden Erwägungen unbegründet, soweit er begehrt, als Einzelumweltgutachter Befugnisse technischer Überwachungsorganisationen wahrzunehmen. So weit er hingegen als Umweltgutachter Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 durchführen sollte, wären die Ergebnisse seiner Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 EfbV auch künftig von technischen Überwachungsorganisationen zu berücksichtigen. 61 II. 62 Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 63