Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird das beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 4. März 1998 sowie des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1999 verpflichtet, dem Kläger zu den Kosten der Rechnung der Gemeinschaftspraxis xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 13. Februar 1998 eine weitere Beihilfe in Höhe von 384,96 EURO (= 752,92 DM) zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/12 und das beklagte Land zu 11/12. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der am xxxxxxxx 1957 geborene Kläger steht als Steueroberamtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist verheiratet. Am xxxxxxxxxxxx 1996 wurde seine Tochter xxxxx geboren, nachdem seine Ehefrau künstlich befruchtet worden war. Am xxxxxxxxxxx 1998 wurden seine Zwillinge xxxxx und xxxxx geboren. Im September 1993 unterzog sich der Kläger einer Wiederherstellungsoperation (Vaso-Vasostomie) in der Folge einer beiderseitigen Samenleiterunterbindung (Vasektomie). Der Kläger beabsichtigte, durch Dr. med. xxxxxxxxxx der Gemeinschaftspraxis xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx bei seiner Frau erneut eine künstliche Befruchtung vornehmen zu lassen. Die Schwangerschaft sollte durch Maßnahmen der assistierten Fertilisation (In-vitro-Fertilisation - IVF - ) mit intrazytoplasmatischer Mikroinjektion von Spermien in Eizellen - sog. ICSI-Methode - herbeigeführt werden. Mit Bericht vom 29. Januar 1998 lehnte das Gesundheitsamt der Stadt xxxxxxxx die beihilferechtliche Notwendigkeit der ICSI-Behandlung unter Hinweis darauf ab, dass nach einer Vasektomie und deren Rückgängigmachung nicht mehr mit einer hundertprozentigen Fertilität auf natürlichem Wege gerechnet werden könne. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx - xxx - lehnte deshalb unter dem 4. Februar 1998 die Beihilfefähigkeit der ICSI-Behandlung ab. Der Kläger ließ die ICSI-Behandlung am 12. Februar 1998 durchführen. U. a. zu der ärztlichen Rechnung vom 13. Februar 1998 der Gemeinschaftspraxis in xxxxxxx in Höhe von 3.529,21 DM sowie den Beförderungs- und Unterbringungskosten in Höhe von insgesamt 1.440,32 DM begehrte der Kläger mit Antrag vom 24. Februar 1998 Beihilfe. Mit Bescheid vom 4. März 1998 lehnte die xxx Beihilfe zu diesen Aufwendungen ab. Auf den Widerspruch des Klägers vom 10. März 1998 holte die xxx eine fachandrologische gutachterliche Stellungnahme ein, die unter dem 25. November 1998 durch den Andrologen Dr. med. xxxxxxx der Hautklinik der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erstellt wurde. Mit Erlass vom 11. Dezember 1998 erklärte das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO für beihilfefähig und verwies hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen darauf, den einfachen Steigerungssatz zu Grunde zu legen. Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 teilte die xxx dem Kläger mit, dass die Liquidation vom 13. Februar 1998 über 3.529,21 DM in Höhe von 2.360,60 DM als beihilfefähig berücksichtigt werde. Unter dem 9. Februar 1999 bat der Kläger um höhere Erstattung, da bei seiner Ehefrau - nicht wie im Normalfall 5 Eizellen - sondern 29 Eizellen entnommen worden seien, so dass der in Rechnung gestellte Gebührensatz angemessen gewesen sei. Bezüglich der Unterbringungs- und Beförderungskosten führte der Kläger aus, dass es im Ruhrgebiet keinen anerkannten Spezialisten mit einer ähnlich hohen Erfolgsquote wie bei dem Facharzt für Frauenheilkunde Dr. med. xxxxxxx in xxxxxxx gebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1999 wies die xxx den Widerspruch gegen die Ablehnung weiterer Kostenübernahme zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Rechnungskürzung belaufe sich auf 1.168,61 DM, zuzüglich der abgelehnten Beförderungs- und Unterbringungskosten in Höhe von 1.440,32 DM belaufe sich der streitige Beihilfebetrag also auf 1.826,25 DM (2.608,93 DM : 100 X 70). Da bei der Abrechnung der Behandlung Analogziffern der GOÄ herangezogen werden müssten, die in ihrem Leistungsinhalt und Leistungsumfang den Aufwand bei der ICSI-Behandlung überträfen, wären die Gebührenansätze für die Nrn. A 1114, 4003, A 4815 und A 4873 mit dem einfachen Satz anzuerkennen und die Nrn. A 4533 und A 4751 nicht zu berücksichtigen. In der Liquidation sei nur die Entnahme von 5 Eizellen in Rechnung gestellt. Die Beförderungs- und Unterbringungskosten seien nicht zu erstatten, da zumindestens in xxxxxxxxxx die ICSI-Behandlung hätte erfolgreich durchgeführt werden können. Am 1. April 1999 hat der Kläger gegen die Rechnungskürzung Klage erhoben und begehrt weitere Beihilfe in Höhe von 818,03 DM (1.168,61 DM : 100 X 70). Zur Begründung führt er aus: Die künstliche Befruchtung habe zum Erfolg geführt, er sei Vater von Zwillingen geworden. Der Erfolg sei nur auf Grund eines umfangreichen Leistungsinhaltes zu Stande gekommen, denn tatsächlich seien 29 Eizellen entnommen, hergerichtet und mit Spermien injiziert worden. Die Beschränkung auf den einfachen Gebührensatz verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2002 verzichtete der Kläger auf die Geltendmachung eines Rechnungsbetrages in Höhe von insgesamt 93,02 DM und beantragt im Übrigen, das beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 4. März 1998 sowie des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1999 zu verpflichten, ihm zu den Kosten der Rechnung der Gemeinschaftspraxis xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 13. Februar 1998 eine weitere Beihilfe in Höhe von 752,92 DM zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die sechzehnte Verordnung zur Änderung der BVO habe mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 gesetzlich in § 8 Abs. 4 BVO die Beihilfefähigkeit der ICSI-Behandlung ausgeschlossen. Durch Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2002 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 6 VwGO kann über den Rechtsstreit durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden, da ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2002 übertragen worden ist. Der Beihilfebescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 4. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1999 ist entsprechend teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfeleistung in Höhe von 752,92 DM (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW S. 332) in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 25. Juni 1997 (GV. NW S. 197) sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der erbrachten ärztlichen Leistung ist vom beklagten Land nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO anerkannt worden. Der grundsätzlichen Anerkennung steht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - 2 C 36.00 -, DVBl 2001, 1214 -, nach der die freie Heilfürsorge für Soldaten Maßnahmen der ICSI nicht umfasst, nicht entgegen. Die dieser Entscheidung zugrundegelegte Meinung, in der medizinischen Fachwelt werde die Methode für bedenklich gehalten, weil ein Missbildungsrisikos nicht auszuschließen sei, ist so heute nicht mehr haltbar. Ein erhöhtes Risiko für Kinder besteht nach der ICSI-follow-up-Studie des Privatdozenten Dr. xxxxxxxxxxxxxx von der Klinik für Frauenheilkunde der Universität xxxxxx nicht, siehe Bericht der Ärzte-Zeitung vom 30. Januar 2002: Doch keine erhöhte Fehlbildungsrate nach ICSI?"; Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 15 vom 12. April 2002, Seite A-1046: Bundesempfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Einführung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Neueinführung der ICSI. Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf und rechtlich uneingeschränkt nachprüfbar ist. Dabei ist die Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, was die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und das zugehörige Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) als Honorar für die jeweilige Leistung vorsehen. Soweit dem Arzt nach der GOÄ ein Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin lediglich um angemessene Aufwendungen im vorgenanntem Sinne. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr für eine ärztliche Leistung in der Regel nach dem einfachen bis 2,3-fachen des festgelegten Gebührensatzes. In diesem Rahmen hält sich die Rechnung der Gemeinschaftspraxis vom 13. Februar 1998. Nur bei einem Überschreiten des Schwellenwertes vom 2,3-fachen des Gebührensatzes bis zum (höchstens) 3,5-fachen des Gebührensatzes ist diese beihilferechtlich anzuerkennen, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ angegebenen Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der Ausführung) die jeweiligen Überschreitung rechtfertigen. Um dies im Einzelfall prüfen und gegebenenfalls bejahen zu können, bedarf es einer besonderen Begründung. Aus dieser muss sich ergeben, aus welchen Gründen genau die jeweilige im einzelnen erbrachte ärztliche Leistung über dem des insoweit durchschnittlich Normalen gelegen hat (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ), wobei die bei Rechnungsstellung noch zulässige lediglich stichwortartige Begründung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ auf Verlangen näher zu erläutern ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, in: BVerwGE 95, 117 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -) führt eine vom Arzt allgemein oder häufig angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung noch nicht zu einer die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigenden Besonderheit. Die Regelspanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz gilt nicht nur für durchschnittlich schwierige und aufwändige, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und in diesem Rahmen auch für die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Fälle. Im vorliegenden Fall waren die den Kläger behandelnden Ärzte mithin zu einer besonderen Begründung ihres Steigerungssatzes nicht verpflichtet. Sie haben den ihnen durch die GOÄ gesetzten Rahmen nicht überschritten. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes vermag auch die Tatsache, dass vorliegend für die Abrechnung der ICSI-Behandlung überwiegend Analogziffern herangezogen werden mussten, nicht eine Beschränkung auf den einfachen Gebührensatz zu rechtfertigen. In der Literatur werden die auch von der Gemeinschaftspraxis angesetzten Gebührenziffern 1114, 4003, 4815 und 4873, deren Steigerungssatz vorliegend noch streitig sind, bei der Abrechnung einer ICSI-Behandlung vorgeschlagen, Hoffmann, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., Stand Dezember 2000, Gebührenverzeichnis Nrn. 1095-1114 (H), RdNr. 14, S. 36; Deutscher Ärzte-Verlag, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., Stand Januar 2002, Gebührenziffer 1114 (H), RdNr. 3, S. 598. Der Vorschlag einer Beschränkung auf den einfachen Gebührensatz findet sich nicht. Auch der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1995, der vom beklagten Land seiner Auffassung zu Grunde gelegt wird, enthält ausschließlich die Empfehlung, dass bis zur Klärung durch die Bundesärztekammer wie bei der GKV grundsätzlich der einfache Satz abgerechnet werden soll. Eine Begründung dafür, warum die Analogziffern der GOÄ in ihrem Leistungsinhalt und -umfang dem jeweiligen Aufwand bei der Durchführung der mikroskopischen, intrazytoplasmatischen Spermainjektion übertreffen, befindet sich nicht in dem zitierten Erlass und ist auch vom beklagten Land nicht gegeben worden. Bloße Behauptungen vermögen indes zu Recht von den den Kläger behandelnden Ärzten in Rechnung gestellte Steigerungssätze nicht herabzusetzen und deren Angemessenheit in Zweifel zu ziehen. Der Klage war deshalb stattzugeben, soweit die Gebührenziffern noch im Streit waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist zu einem Zwölftel unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.