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Urteil

15 K 8375/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0628.15K8375.00A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am xxxxxxxx 1976 in Pristina geborene Kläger ist albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro). Er reiste am 5 April 1993 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30. April 1993 erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, er habe am 19. März 1993 eine Ladung zur Musterung erhalten, der er sich durch Flucht entzogen habe. Mit Bescheid vom 20. September 1993 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies die erkennende Kammer durch Urteil vom 18. August 1995 - 15 K 9987/93.A - ab, den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 23. Oktober 1995 - 13 A 6013/95.A - zurück. In der Folgezeit erhielt der Kläger von der zuständigen Ausländerbehörde, dem damaligen Stadtdirektor der Stadt xxxxxxxx, fortlaufend verlängerte Duldungen. Zwei in den Jahren 1997 und 1998 geplante Rückführungen schlugen fehl. Nachdem der Stadtdirektor der Stadt xxxxxxxx dem Kläger unter dem 9. Mai 2000 die Abschiebung angekündigt hatte, erklärte dieser am 20. Juli 2000 zur Niederschrift der Ausländerbehörde, zurzeit nicht zur Ausreise bereit zu sein. Sein Haus sei völlig zerstört. 200 Meter von der Ruine seien Massengräber entdeckt worden. Aus diesem Grunde sei es nicht erlaubt, in diesem Gebiet neue Häuser zu bauen. Seine Mutter und zwei Schwestern, die zurzeit in der Türkei lebten, hätten ihm nach einer Besichtigungsreise über unzumutbare Verhältnisse vor Ort berichtet. Nachdem für den Kläger ein Rückflugtermin für den 30. November 2000 bestimmt worden war, suchte dieser erneut das Ausländeramt der Stadt xxxxxxxx auf. In einem Aktenvermerk vom 16. November 2000 über die Vorsprache heißt es, der Kläger habe Angst vor dem Flug geäußert, weil sein Vater nach einem Flug in die arabische Welt als Gastarbeiter an einem Herzinfarkt oder Schlaganfall verstorben sei. Ferner habe er auf das Angebot einer freiwilligen Rückreise per Bus erklärt, im Kosovo keine Perspektive zu haben. In den Massengräbern nahe seinem ehemaligen Haus seien dem Vernehmen nach auch Verwandte gewesen. Er habe von Landsleuten gehört, dass man wegen Krankheiten im Bundesgebiet bleiben könne. Er wolle jedoch nicht zum Arzt, weil er nicht krank sei; es sei falsch, etwas diesbezügliches zu behaupten. Mit Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2000 suchte der Kläger erneut um Anerkennung als Asylberechtigter nach. Zur Begründung ließ er vortragen, vor vier Wochen darüber unterrichtet worden zu sein, die Brüder xxxxx und xxxxx xxxxxx und seine Schwester xxxxxxxxxxxxxx seien in dem Massengrab im Dorf Dobratin aufgefunden worden. Darüber sei er zutiefst erschüttert und aus dem Gleichgewicht geworfen. Dem Antrag nachgereicht wurde eine Bescheinigung des xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx vom 28. November 2000. Darin heißt es, der Kläger sei letzte Woche mehrmals in der Beratungsstelle gewesen. Durch die Nachricht vom Tod der kleinen Schwester und von drei Verwandten sei er sprach- und handlungsunfähig, leide an Schlafstörungen und Appetitlosigkeit und weise eine depressive Grundstimmung auf. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG wiederaufzugreifen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet innerhalb von einer Woche zu verlassen. Der Bescheid wurde am 6. Dezember 2000 zur Post gegeben. Ein gegen die Abschiebungsandrohung eingeleitetes vorläufiges Rechtsschutzgesuch hat die Kammer durch Einzelrichterbeschluss vom 16. Januar 2001 - 15 L 3755/00.A - abgelehnt. Mit der bereits am 8. Dezember 2000 erhobenen Klage beruft sich der Kläger in erster Linie auf seine depressive Erkrankung, die einer Rückkehr in den Kosovo entgegen stehe. Zu seinem Gesundheitszustand hat er folgende ärztliche Stellungnahmen beigebracht, die sich in den Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten und der Ausländerbehörde befinden, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird: Dr. xxxxxxxxx vom 30. November 2000 Psychologische Praxis xxxxxxxxxxxxxxxx vom 20. März 2001 Dr. xxxxx vom 27. Juni 2001 und 31. Januar 2002. Das Bundesamt hat eine Auskunft von KIP, dem Kosovo Information Project, zu dem vom Kläger angeführten Massengrab eingeholt. Nach der Auskunft G 18471- 18473 vom 10. Januar 2002 hat im Mai 1999 in Dobratin kein Massaker stattgefunden und konnten demnach auch keine Familienmitglieder des Klägers unter den Opfern sein. Auf Veranlassung der Ausländerbehörde der Stadt xxxxxxxx ist der Kläger schließlich zwei Mal amtsärztlich untersucht worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Stellungnahmen der Amtsärztin für Nervenheilkunde xxxxxxx des Gesundheitsamtes des Kreises xxxxxxxx vom 24. Oktober 2001 und 27. Februar 2002 verwiesen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung sind der Kläger und sein neuer Prozessbevollmächtigter nicht erschienen. Einen zuvor wegen Urlaubsabwesenheit gestellten Vertagungsantrag des Prozessbevollmächtigten hatte der Einzelrichter mit Verfügung vom 14. Juni 2002, auf die Bezug genommen wird, abgelehnt. Ein hierauf gegen den Einzelrichter gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit hat die Kammer durch Beschluss vom 26. Juni 2002 abgelehnt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Dezember 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter kann über die Klage entscheiden, obgleich der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da er ordnungsgemäß geladen worden ist, der Verlegungsantrag und das Ablehnungsgesuch seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt wurden, und der Kläger darüber belehrt worden ist, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Von der Möglichkeit, sein Fernbleiben zu seinem Nachteil zu verwerten, macht das Gericht keinen Gebrauch. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; das Bundesamt hat zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Bei dem Asylgesuch des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag, da sein erstes bei der Beklagten geführtes Asylverfahren durch Urteil der erkennenden Kammer vom 18. August 1995 rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Bundesamt hat auf den Folgeantrag hin die Durchführung eines neuen Asylverfahrens im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die insoweit gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen; dass es seiner Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG aus den im Eilbeschluss vom 16. Januar 2001 - 15 L 3755/00.A - genannten Gründen einen überzogenen Überprüfungsmaßstab zu Grunde gelegt hat, ist rechtlich unerheblich, weil sich die Entscheidung im Ergebnis als zutreffend erweist. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist nicht eingetreten, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Eine Änderung der Sachlage im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn neue Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen werden. Ihnen muss vielmehr weiterhin wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu verhelfen. Gleiches gilt für neue Beweismittel. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 - DVBl. 1991, 1102 (Ls.). Leitet der Asylbewerber seinen Folgeantrag aus der allgemeinpolitischen Situation in dem Verfolgerland her, bedarf es zur Begründung einer geänderten Sachlage darüber hinaus der substantiierten Darlegung solcher Umstände, die geeignet sind, die Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnissen im Heimatland des Asylbewerbers, die in dem zuvor bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffen worden sind, in ihrer (andauernden) Rechtmäßigkeit in Zweifel zu ziehen und somit Anlass zu neuen Sachverhaltsermittlungen zu geben, vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Bd. 2, Stand September 2000, § 71 Rdnr. 89. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesamt - im Ergebnis - zu Recht eine Änderung der Sachlage verneint, weil Kosovo-Albaner bei einer Rückkehr in die Heimat nach dem Einzug der internationalen Schutztruppen der KFOR und der Einrichtung der internationalen UNMIK-Verwaltung im Kosovo ab Mitte 1999 vor politischer Verfolgung sicher sind. Die Kammer folgt den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, denen der Kläger auch auf die Anfrage des Gerichts betreffend die (Nicht-)Fortführung des Klageverfahrens nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens sowie später durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht mit rechtserheblichem asylrechtlichem Vorbringen entgegengetreten ist; zur Begründung wird gemäß §§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid und ergänzend auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung Bezug genommen. Das hilfsweise Klagebegehren hat gleichfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG durch die Beklagte. Auch dies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid der Sache nach zu Recht festgestellt und seine Entscheidung dabei zutreffend an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG orientiert. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77. Das Ergebnis der Überprüfung, die bestandskräftige Entscheidung zu § 53 AuslG nicht abzuändern, hält einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren stand, weil eine neue Sach- und Rechtslage auch nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylVfG, nicht eingetreten ist. Wie bereits im Eilrechtsbeschluss vom 16. Januar 2001 dargelegt, entspricht es gefestigter verwaltungsrichtlicher Rechtsprechung, dass die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage im Kosovo, auf die sich der Kläger ursprünglich in erster Linie berufen hat, weder Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG - Abs. 3 ist ohnehin nicht einschlägig - noch nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründet. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A -, 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2000 - A 14 S 2443/98 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - / UE 3645/99.A -, Thüringisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2000 - 3 UO 202/97 -. Dies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen zutreffend gewürdigt; von der weiteren Darlegung wird abgesehen. Auch die Würdigung, dass die persönlichen Belastungen durch die angebliche Nachricht über den vermeintlichen Fund naher Familienangehöriger in einem Massengrab kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar sind nach der vorläufigen Rechtsschutzentscheidung vom 16. Januar 2001 mehrere neue, im Tatbestand aufgeführte ärztliche Stellungnahmen zu den Akten gelangt, die in die gerichtliche Würdigung im Hauptsacheverfahren einzubeziehen sind. Auch wenn das Bundesamt diese Stellungnahmen in seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte, ist das Gerichts weder berechtigt noch verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Vielmehr ist das Gericht gehalten, in Bezug auf mögliche Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in der Sache durchzuentscheiden. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 3389/95 -. Dabei ergibt sich, dass den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu entnehmen ist. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330. Erheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen der unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 383. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es, dies durch ärztliche Atteste zu belegen, die nachvollziehbare Aussagen zu Art und Umfang der Erkrankung, den erforderlichen medizinischen Maßnahmen zu ihrer Behandlung sowie Aussagen dazu enthalten, welche Auswirkungen sich für den Gesundheitszustand des Schutzsuchenden ergeben, wenn er die für erforderlich gehaltene Behandlung in der Heimat nicht finden kann. Sämtlichen über den Kläger zu den Verwaltungs- und Gerichtsakten gelangten Attesten lässt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht entnehmen, dass bei ihm eine traumatische Erkrankung vorliegt, die wegen ungenügender Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben, und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Nach den Attesten ist es schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass beim Kläger überhaupt eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, sodass es auf die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo nicht ankommt. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Nach den international anerkannten Qualitätsstandarts, wie sie insbesondere im Standart ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation oder DSM (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) der US-amerikanischen Psychiatric Association festgelegt sind, entsteht die nach deutschem Sprachgebrauch als posttraumatisches Belastungssyndrom "PTBS" bezeichnete Erkrankung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Belastung. Vgl. Marx, InfAuslR 2000, 357 m.N. aus der medizinischen Fachliteratur. Angesichts der Eigenart der PTBS als einer schweren psychischen Erkrankung ist sie nicht allein auf Grund äußerlich feststellbarer objektiver Befundtatsachen zu diagnostizieren. Als innerer seelischer Belastungszustand bedarf es vielmehr einer qualifizierten diagnostischen Arbeit, die ein Höchstmaß an Zeit, Beharrlichkeit, Geduld und Einfühlsamkeit voraussetzt Marx, InfAuslR 2000, 357, 362, und grundsätzlich nur Fachärzten möglich ist. Die Feststellung einer derartigen Erkrankung ist den Gerichten regelmäßig mangels vorhandener eigener Sachkunde verwehrt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die gestellte ärztliche Diagnose einer gerichtlichen Kontrolle gänzlich entzogen wäre. Sie kann vielmehr nur dann Grundlage der Rechtsanwendung sein, wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. §§ 120 Abs. 1, 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mithin sind ärztliche Atteste mit dem gerichtlichen Sachverstand auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Diagnose solcher Krankheitsbilder, deren Symptome sich der Natur der Sache nach nicht oder nur schwer objektiv verifizieren lassen und nicht immer eindeutig auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Sie eröffnen damit die Möglichkeit, sich gegenüber Ärzten missbräuchlich sowohl auf bestimmte Ursachen für das geltend gemachte psychische Beschwerdebild zu berufen, als auch auf das Vorhandensein typischer Krankheitssymptome und damit auf die Existenz der aus ihnen ableitbaren Erkrankung. Einer besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle ist mithin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu unterziehen, weil gerade ihre Symptome, wie etwa wiederkehrende belastende Erinnerungen, Albträume, Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Schreckhaftigkeit zu denjenigen gehören, deren behauptetes Vorliegen nebst den hierfür geltend gemachten Gründen fachwissenschaftlich nur eingeschränkt objektivierbar sind. In Anwendung dieser Grundsätze ist beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung nicht hinreichend wahrscheinlich. Dies folgt bereits aus dem Umstand, das keines der vorgelegten Atteste dem Kläger tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10 oder DSM bestätigt, obgleich es sich hierbei um die nach internationalem Qualtitätsstandards in der medizinischen Fachsprache anerkannte Bezeichnung für das psychische Krankheitsbild handelt, auf das sich der Kläger beruft, das wegen seiner Besonderheiten einer möglichen Retraumatisierung einer Rückkehr in das für die Erkrankung verantwortlich gemachte Umfeld im Regelfall entgegen stehen soll. Marx, InfAuslR 2000, 357. Alle fachärztlichen Bescheinigungen umschreiben das beim Kläger diagnostizierte Krankheitsbild vielmehr als - teils: reaktive - Depression bzw. akute Belastungsreaktion. Depressionen sind nach der Auskunftslage aber im Kosovo behandelbar und die hierfür erforderlichen Medikamente sind dort erhältlich. Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31. März 2000 - 514-516.80/6 JUG -. Sie stellen damit kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar und können allenfalls, wenn sie die Reisefähigkeit des Betroffenen beeinträchtigen, ein allein von der Ausländerbehörde zu berücksichtigendes inländisches Vollstreckungshindernis darstellen. Nichts anderes gilt, soweit die ärztlichen Stellungnahmen zur psychischen Stabilisierung des Klägers die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung in Deutschland befürworten. Der darin zum Ausdruck gebrachten Forderung nach einer therapeutischen Behandlung in sicherer Umgebung hat gegebenenfalls die Ausländerbehörde Rechnung zu tragen. Marx, InfAuslR 2000, 357, 360 ff. Hinzu kommt, dass alle eingeführten ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich nur auf einer einmaligen Konsultation des Klägers beruhen, die als Momentaufnahme eine tragfähige Grundlage zur Feststellung einer Traumatisierung regelmäßig nicht geeignet ist, vgl. Marx, InfAuslR 2000, 357, 362, zumal nicht erkennbar wird, ob und auf welche Weise eine hinreichende sprachliche Verständigung möglich war, die unverzichtbare Voraussetzung für die Ermittlung wesentlich im menschlichen Inneren liegender psychischer Beschwerden und ihrer Ursachen ist. Lediglich das Schreiben Dr. xxxxxx an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 2002 könnte auf einer längerfristigen Beobachtung des Klägers beruhen, da sich der Kläger bei diesem wohl ab Juni 2001 in nervenärztlicher Behandlung befindet; es nimmt jedoch zum Krankheitsbild des Klägers nicht Stellung, sondern gibt lediglich einen - neuen - Deutungsversuch des Klägers für die vermeintlichen Ursachen seiner psychischen Belastungen wieder, nachdem sich seine ursprüngliche Darstellung eines Massengrabes mit Familienmitgliedern nach Einholung der KIP-Auskunft durch die Beklagte als unhaltbar erwiesen hatte. Erweisen sich die Gutachten schon aus diesem Grunde nicht als plausible Grundlage einer angeblichen Traumatisierung, kommt hinzu, dass sie die Ursachen der attestierten Depression nicht benennen, nicht auf Ereignisse im Kosovo zurückführen oder aber auf eine nach Lage der Akten in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbare Grundlage stützen. Das Schreiben Dr. xxxxxx vom 27. Juni 2001 beschreibt lediglich die Art der Erkrankung des Klägers, ohne sich zu deren Ursachen zu äußern, und ist vom Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. Juni 2001 dem Bürgermeister der Stadt xxxxxxxx zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und nicht etwa zur Begründung von Abschiebungshindernissen vorgelegt worden. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. xxxxxxxxx vom 30. November 2000 ist zur Verhinderung des auf den 30. November 2000 anberaumt gewesenen Rückflugtermins vorgelegt worden und führt die reaktive Depression und akute Belastungssituation "auf die Abschiebung des Patienten zum jetzigen Zeitpunkt" zurück, die eine Gefahr für dessen Gesundheit - und damit im Rechtssinne ein inländisches Vollstreckungshindernis - bedeute. Lediglich die Bescheinigung der Dipl. Psychologin xxxxxx xxxxxxxxx vom 20. März 2001 führt die attestierte Depression auf den Verlust von Teilen der Familie zurück, die in einem Massengrab aufgefunden worden seien. Für diese angebliche Ursache finden sich indes keinerlei Belege. Im Gegenteil hat die vom Bundesamt eingeholte Auskunft des Kosovo Information Project (KIP) vom 10. Januar 2002 ergeben, dass entgegen der Darstellung des Klägers in seinem Heimatort Dobratin kein Massaker stattgefunden hat und sich damit auch keine Verwandten des Klägers unter den Opfern befunden haben können. An der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln besteht für das Gericht kein Anlass. Das Kosovo Information Project wurde vom International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrage der Schweiz zur Beschaffung differenzierter Informationen über die Situation von Flüchtlingen/Vertriebenen aus der Region Kosovo entwickelt. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Der Einzelentscheider - Brief 12/00, 92. Es bedient sich zuverlässiger Auskunftsquellen im Kosovo, die allerdings aus Sicherheitsgründen nicht namentlich bezeichnet werden. Es wird in Deutschland nicht nur vom Bundesamt, sondern auch von den Gerichten als Erkenntnisquelle u.a. für die Überprüfung individueller Angaben vor Ort genutzt. Dem Gericht ist bislang kein Fall bekannt geworden, in dem sich eine KIP-Auskunft nachträglich als falsch herausgestellt hätte. Die vom Kläger zu der Auskunft gelieferte, im Schreiben des Dr. xxxxx vom 31. Januar 2002 wiedergegebene Erklärung, er habe die Übermittlungen anderer geschildert und gebe zu bedenken, dass das Massaker bzw. die Verschleppung der Angehörigen auch Monate vor Mai 1999 erfolgt sein könnte, erscheint als durchsichtiger Versuch, ein als unwahr entlarvtes Ereignis durch gemutmaßte Geschehnisse zu ersetzen, die sich einer Überprüfung ihres Wahrheitsgehalts wegen fehlender Präzisierung der Darstellung entziehen. Dass tatsächlich belastende Ereignisse im Kosovo Ursache der möglichen Depression sein könnten, wird schließlich durch das eigene Verhalten des Klägers in dem langwierigen Vorhaben der Ausländerbehörde, ihn in den Kosovo zurückzuführen, widerlegt. So hat er sich mit immer neuen, im Tatbestand wiedergegebenen Begründungen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ausreise zu entziehen versucht, andererseits noch am 16. November 2000, also zwei Wochen vor dem geplanten Rückflugtermin vom 30. November 2000 erklärt, er sei nicht krank, obgleich er zu diesem Zeitpunkt schon die später als Krankheitsursache angegebene angebliche Nachricht vom vermeintlichen Massaker an Familienmitgliedern erhalten haben will und diese dem Ausländeramt auch tatsächlich geschildert hat. Erstmals in dem, entsprechend der gerichtsbekannten Praxis der früheren Prozessbevollmächtigten offenkundig allein zur Verhinderung des auf den 30. November 2000 anberaumten Rückflugtermins gestellten Folgeantrag vom 28. November 2000 findet sich ein Hinweis auf eine psychische Erkrankung, die angeblich ihre Ursache in der Nachricht vom Tod naher Angehöriger haben soll. Aus den Gründen der Eilentscheidung vom 18. Januar 2001 findet diese angebliche Erkrankung indes weder in der dem Antrag beigefügten Bescheinigung des xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx vom 28. November 2000 noch aus den vorstehenden Gründen in den später beigebrachten fachärztlichen Stellungnahmen eine tragfähige Grundlage. Entgegen der Mutmaßung des jetzigen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. April 2002 lassen sich endlich auch den beiden amtsärztlichen Stellungnahmen der Ärztin für Nervenheilkunde xxxxxxx vom 24. Oktober 2001 und 27. Februar 2002 tragfähige Aussagen für eine postraumatische Belastungsstörung des Klägers nicht entnehmen. Die Stellungnahmen gelangen auf Grund der Schilderung des Klägers und in Auswertung vorgelegter fachärztlicher Atteste des Dr. xxxxx lediglich zu dem Ergebnis, der Kläger leide "z.Zt. glaubhaft an einer depressiven Symptomatik" (Stellungnahme vom 24. Oktober 2001) bzw. nach den "aktuellen Angaben des behandelnden Nervenarztes" sei "eine depressive Symptomatik glaubhaft bzw. nicht beweisend zu widerlegen" (Stellungnahme vom 27. Februar 2002). Ungeachtet der allgemeinen Bedenken an der Aussagekraft auch der amtsärztlichen Stellungnahmen, die sich aus der - regelmäßig als Beurteilungsbasis ungeeigneten - nur einmaligen Begutachtung und der Tatsache ergeben, dass sie im Wesentlichen die ihrerseits nicht tragfähigen Stellungnahmen Dr. xxxxxx zur Grundlage der eigenen Entscheidung machen, ist jedenfalls auch in ihnen eine possttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 bzw. DSM, die allenfalls als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Betracht zu ziehen wäre, ebenfalls nicht bestätigt. Bei dieser Sachlage war das Gericht schon mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung nicht gehalten, von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Traumatisierung und zugleich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers einzuholen, da keinerlei verifizierbare Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers erkennbar sind, die in erheblicher Weise von den Normalfällen fehlender Glaubwürdigkeit abweichen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53. Hinzu kommt, dass es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die konkrete erhebliche Gefahr besteht, eine unterstellte Traumatisierung des Klägers werde sich alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern. Zwar steht es nach dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass im Kosovo wegen der geringen Zahl gut ausgebildeter Fachärzte und dem hohen Anteil kriegstraumatisierter Bewohner eine dem Stand der medizinischen Wissenschaften in Ländern mit einem gut ausgebauten Gesundheitssystem wie der Bundesrepublik Deutschland adäquate Behandlung von psychischen Erkrankungen nicht möglich ist, soweit diese über eine medikamentöse Behandlung hinaus einer individuellen, auf längere Zeit angelegten Gesprächstherapie bedürfen, um eine Heilung der psychischen Beschwerden mittel- oder langfristig zu ermöglichen. Vgl.: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Information "Die medizinische Versorgung im Kosovo", Stand: September 2000; UNHCR, Stellungnahme vom 28. Juli 2000 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Hinweisen zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Lageübersicht - Oktober 1999 -, "Zur sozialen und humanitären Situation im Sommer 2000", sowie "Zur medizinischen Versorgungslage", Stand: Juli 2001. Aufgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist es jedoch nicht, Ausländern mit gesundheitlichen Beschwerden welcher Art auch immer in der Bundesrepublik Deutschland Heilungsmöglichkeiten zu eröffnen. Eine so weit gehende, aus humanitären Gründen möglicherweise wünschenswerte Hilfe will und kann § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht leisten. Er ermöglicht es allein, von der Abschiebung eines Ausländers abzusehen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 a.a.O.. Bestehen demgegenüber Behandlungsmöglichkeiten und sind diese ausreichend, der Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung zu begegnen, muss sich der ausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatstaat allgemein üblichen Standard verweisen lassen, auch wenn dieser zu einer Heilung nicht ausreicht OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. So liegt der Fall hier. Die für die Behandlung psychischer Beschwerden erforderlichen Medikamente sind im Kosovo nach den vorstehend wiedergegebenen Erkenntnisquellen ohne weiteres erhältlich. Dass sie beim Kläger, eine Traumatisierung unterstellt, wie auch bei der großen Anzahl der von Kriegstraumata betroffenen Bevölkerung, die ausweislich der obigen Erkenntnisquellen auf 25 % geschätzt wird, zu einer Heilung der seelischen Beschwerden nicht beizutragen vermögen, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, da nichts dafür dargetan noch sonst wie ersichtlich ist, dass durch die Verordnung einschlägiger Medikamente in der Regel nicht zumindest eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes Traumakranker zu verhindern ist. Wäre diese Annahme unzutreffend, würden sich in den zahlreichen Erkenntnismitteln über die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo nach der Lebenserfahrung zumindest in den Quellen von UNHCR und denen der Menschenrechtsorganisationen gegenteilige Aussagen finden. Geht man entgegen der vorstehenden Würdigung zu Gunsten des Klägers von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung und der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo aus, könnte sich der Kläger schließlich gleichwohl nicht auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen, weil seine Erkrankung jedenfalls als allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu qualifizieren wäre, die die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sperrt. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren im Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, das heißt einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden werden soll. Trotz bestehender konkreter Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des einzelnen Ausländergesetz deshalb gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409, 410. Derartige allgemeine Gefahren können sich nicht nur aus einer Bürgerkriegssituation ergeben. Auch Krankheiten wie Aids können allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 a.a.O.. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind, BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266. Dass sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen, steht der Bejahung einer allgemeinen Gefahr nicht entgegen, weil nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sperrt, sondern die Tatsache, dass er sein Schicksal mit vielen Anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG befinden soll. BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - 9 C 36/97 -. Nach Überzeugung des Einzelrichters sind nicht nur organische Erkrankungen wie Aids zur Auslösung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geeignet, sondern auch seelische Erkrankungen, wenn sie einer breiten Bevölkerungsgruppe ursächlich durch gemeinsam erlittene Erlebnisse zugefügt worden sind. Ebenso: OVG des Saarlandes, Entscheidung vom 20. September 1999 - 9 Q 286/98 -. Eine derartige Gruppe bilden nach Auffassung des Einzelrichters die Bewohner des Kosovo und dabei insbesondere die albanischen Volkszugehörigen, die traumatisiert sind, weil sie die Gräueltaten der Serben vor und während des Kosovokrieges und das durch die Bombardierung zugefügte Leid direkt oder indirekt durch Medienberichte oder sonst wie miterlebt haben. Vgl. rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 12. April 2002 - 15 K 126/02.A -. Anders als in der vorstehenden Entscheidung begrenzt der Einzelrichter die Gruppe dabei nicht mehr auf diejenigen Traumatisierten, die den Kosovo-Krieg unmittelbar selbst vor Ort - direkt - miterlebt habe und sich - wie der dortige Kläger - erst Jahre danach zur Ausreise aus der Heimat entschlossen haben. Denn es gibt keinen sachlichen Grund, den Gruppebegriff nach § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG derart eng zu begrenzen. Wenn nämlich schon unmittelbar durch das miterlebte Kriegsgeschehen Traumatisierten die Berufung auf § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen einer allgemeinen Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verwehrt ist, muss dies erst recht für diejenige Bevölkerungsgruppe gelten, die ohne tatsächliche Berührung mit den Kriegserlebnissen durch Berichte über die Gräueltaten während des Krieges - mittelbar - traumatisiert sind. Da sowohl das Erleben als auch das Beobachten und Erfahren eines traumatischen Ereignisses für die Entstehung eines Traumas nach fachwissenschaftlichem Urteil ursächlich sein kann, Marx, InfAuslR 2000, 357, muss die Gruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG alle durch die Kriegsereignisse im Kosovo Traumatisierten umfassen ohne Rücksicht darauf, wann, wo und wie sie diese als Situation außergewöhnlicher Bedrohung empfunden haben. Hiernach liegt beim Kläger, seine Traumatisierung unterstellt, eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG vor. Denn es steht - wie bereits gezeigt - tatsächlich fest, dass allein 25% der albanischen Bevölkerung, die den Kosovo-Krieg vor Ort unmittelbar miterlebt hat, traumatisiert ist; diese Gruppe wird durch die ungezählten albanischen Volkszugehörigen verstärkt, die durch Berichte über Gräueltaten an nahen Angehörigen nachhaltigen seelischen Schaden genommen haben. Ob diese individuell abgrenzbare Bevölkerungsgruppe Kriegstraumatisierter in der Bundesrepublik Deutschland Zuflucht suchen oder beibehalten kann, um sich der hier besseren therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zu versichern, kann nicht vom Bundesamt oder den Ausländerbehörden in Einzelfallentscheidungen entschieden werden, sondern bedarf einer politischen Leitentscheidung im Rahmen der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG, die für Albaner und auch für Minderheiten aus dem Kosovo nicht existiert. Dem kann nach Auffassung des Einzelrichters nicht entgegen gehalten werden, Personen, die als Folge von Kriegserlebnissen traumatisiert sind, könnten eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 nicht bilden, weil die Traumatisierung stets auf Grund individueller Kriegserlebnisse hervorgerufen worden sei. Soweit für diese Auffassung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19. November 1999 - 19 B 1599/98 und 19 E 617/98 - angeführt wird, wird übersehen, dass in dem dort entschiedenen Fall individuelle Erlebnisse in Form schwerer Misshandlungen und Vergewaltigungen durch serbische Soldaten in Frage standen. Dass derartige schwerste individuelle Einwirkungen auf Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kreis der allgemeinen Gefahren herausfallen mögen, mag einleuchten. Nicht nachvollziehbar ist es dagegen, mit dem Leitsatz 3 der vorgenannten Entscheidung, welcher lautet, "Personen, die als Folge individueller Kriegserlebnisse traumatisiert sind, sind keine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG", die Eigenschaft einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG allgemein in Abrede zu stellen. Denn es sind stets individuelle Ereignisse, die dazu führen, dass ein Betroffener zum Mitglied einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG wird. So wird zum Beispiel ein Aidskranker nur durch individuelle Ansteckung Teil der abgrenzbaren Mehrheit gefährdeter Personen. Aus welchem Grunde bei Kriegstraumatisierten individuelle Erlebnisse, denen der Einzelne gemeinsam mit einer Vielzahl nach Ort, Zeit und Art der Ereignisse Gleichbetroffener ausgesetzt gewesen ist, die er beobachtet hat oder über die ihm berichtet worden ist, der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entgegenstehen soll, ist nicht einsichtig. Als Teil einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG muss dem Kläger auch nicht ausnahmsweise mit Rücksicht auf Artikel 1, 2 des Grundgesetzes die Berufung auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eröffnet werden. Denn für eine verfassungsmäßige Einengung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist kein Raum, weil weder dargetan noch sonst wie ersichtlich ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr in das Kosovo sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sein würde. Soweit die Gutachten für den Kläger im Zeitpunkt der Ausstellung eine Reiseunfähigkeit attestiert haben, bedürfen diese Diagnosen im Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Überprüfung, weil die Reisefähigkeit als inländisches Vollstreckungshindernis von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen ist. Entsprechende amtsärztliche Überprüfungen sind durch die Ausländerbehörde der Stadt xxxxxxxx bereits zwei Mal veranlasst worden. Welchen Aussagewert die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 21. Oktober 2001 und 27. Februar 2002 in diesem Zusammenhang haben, ist einer Überprüfung im asylrechtlichen Verfahren gegen die Beklagte entzogen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.