OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 2553/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0703.1L2553.02A.00
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der am 3. Juli 2002 um 14.20 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, bevor das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass auf Grund des Asylfolgeantrags vom 3. Juli 2002 kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche schutzwürdige Interesse für sein Begehren. Ein Rechtsmittel, mit dem nur formal ein Sachanspruch verfolgt wird, stellt sich nach allgemeiner Auffassung als rechtsmissbräuchlich dar; ein solches Rechtsmittel ist unzulässig, weil für seine Bescheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 4 B 23.96 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 17; vgl. auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 81 Rdn. 14. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die am gleichen Tag um 15.00 Uhr anstehende Abschiebung. Obwohl er seinen Asylfolgeantrag dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausweislich des vorliegenden Telefaxberichts bereits um 11.24 Uhr übermittelt haben will und der Antragsgegner es mit Telefaxschreiben vom 3. Juli 2002, das als Absendeuhrzeit 11.03 Uhr nennt, ausdrücklich abgelehnt hat, von der Abschiebung abzusehen, hat der Antragsteller bis 14.20 Uhr abgewartet, bevor er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat. Ein sachlicher Grund für diese zeitliche Verzögerung ist weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Der Antragseingang nur 40 Minuten vor der schon in Gang gesetzten Abschiebung macht vielmehr deutlich, dass es dem Antragsteller nicht um eine sachliche Prüfung seines Begehrens ging, sondern um eine gerade ohne weitere Prüfung erhoffte Entscheidung zu seinen Gunsten, die zudem für die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Antragsgegner keinen Raum mehr gelassen hätte. Eine solche Vorgehensweise aber ist rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen wäre der Antrag auch nicht begründet gewesen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer entsprechenden Anordnung setzt allerdings voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch - der Anspruch auf Unterlassung seiner Abschiebung - zusteht. Der Antragsteller stützt sein Begehren auf § 71 Abs. 5 Satz 2 erster Halbs. Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach die Abschiebung nach Stellung eines Asylfolgeantrags erst vollzogen werden darf, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorliegen. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Zwar hat er einen entsprechenden Schriftsatz in Kopie vorgelegt sowie einen Telefaxbericht. Ein Telefaxbericht ist jedoch zum Beweis des Eingangs eines bestimmten Schriftstücks bei dem Empfänger nicht geeignet, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 -, NJW 1995, 665 (666), und genügt deshalb auch nicht für die Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO. In anderer Form hat der Antragsteller die angebliche Antragstellung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen stünde dem Antragsteller auch kein Unterlassungsanspruch aus § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zu, wenn man zu seinen Gunsten annähme, dass der vorgelegte Schriftsatz am späten Vormittag des 3. Juli 2002 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingegangen ist. Dieser Asylfolgeantrag des Antragstellers wäre im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbs. erste Alt. AsylVfG jedenfalls offensichtlich unschlüssig. Ein Folgeantrag ist unschlüssig, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens schon nach dem Vorbringen des Asylsuchenden nicht vorliegen. Offensichtlich unschlüssig ist ein Folgeantrag mithin, wenn der Vortrag des Folgeantragstellers ungeachtet aller Fragen der Glaubhaftigkeit und Beweisbarkeit von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens zu rechtfertigen. Die fehlende Asylerheblichkeit muss dabei ohne Weiteres auf der Hand liegen. Insoweit sind an die Voraussetzungen der Offensichtlichkeit dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet gemäß § 78 Abs. 1 AsylVfG. Vgl. zu Letzterem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 -, InfAuslR 1989, 28 (30), vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. 1997, 9, und vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, NVwZ-Beil. 2000, 145; im Ansatz wie hier zur offensichtlichen Unschlüssigkeit Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 22. Oktober 1997, InfAuslR 1998, 37 (38); ähnlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 1995 - 7 L 3105/95 -, AuAS 1996, 34 (35); Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juni 1998 - A 6 K 11490/98 - veröffentlicht in juris; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar Asylverfahrensgesetz, Loseblattsammlung Stand Juni 2002, § 71 Rdn. 142. Dementsprechend setzt die offensichtliche Unschlüssigkeit eines Asylantrags ebenso wie die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass sich die Abweisung des Folgeantrags auf der Grundlage des von dem Antragsteller geltend gemachten Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) geradezu aufdrängt. Ebenso Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 22. Oktober 1997, InfAuslR 1998, 37 (38); ähnlich Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juni 1998 - A 6 K 11490/98 - veröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 1995 - 7 L 3105/95 -, AuAS 1996, 34 (35): "von vornherein gänzlich ungeeignet"; zur offensichtlichen Unbegründetheit einer Asylklage BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 -, InfAuslR 1989, 28 (30), vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. 1997, 9, und vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, NVwZ-Beil. 2000, 145. Da die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet im Falle der Geltendmachung einer kollektiven Verfolgungssituation in aller Regel voraussetzt, dass eine diese Bewertung stützende gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, BVerfG, Beschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. 1997, 9, müssen diese Voraussetzungen auch bei der Bewertung eines Asylfolgeantrags als offensichtlich unschlüssig erfüllt sein. Hierbei handelt es sich allerdings nicht nur um eine notwendige, sondern zugleich um eine hinreichende Voraussetzung für eine solche Bewertung. Die Bewertung des Asylfolgeantrags als offensichtlich unschlüssig kann m.a.W. auch darauf gestützt werden, dass der Asylsuchende nur solche Umstände geltend macht, die nach der einschlägigen, gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung weder zur Gefahr politischer Verfolgung führen noch ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen. Soweit das Verwaltungsgericht Freiburg demgegenüber meint, dass das Vorbringen des Asylsuchenden so beschaffen sein müsse, dass auch ohne irgendeine Kenntnis der Rechtsprechung und der Erkenntnismittel zu dem Herkunftsland "für jede Ausländerbehörde beim ersten bloßen Hinsehen ohne jede Diskussion klar sein" müsse, dass selbst bei Wahrunterstellung aus dem Vortrag unter keinem Aspekt der Schluss auf eine politische Verfolgung als solche gezogen werden könne, Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 22. Oktober 1997 , InfAuslR 1998, 37 (38); dem folgend Marx, Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1999, § 71 Rdn. 65, und Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 Rdn. 142, vermag sich das Gericht dieser (engeren) Auslegung nicht anzuschließen. Es ist nicht erkennbar, warum ein angesichts einer gefestigten entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung offenkundig aussichtsloses Asylbegehren nicht als offensichtlich unschlüssig gewertet werden kann. Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Asylsuchenden ist es nicht geboten, der Ausländerbehörde in dieser Situation den Rückgriff auf die ihr bekannte Asylrechtsprechung zu versagen. Ein schutzwürdiges Interesse des Asylsuchenden daran, in dieser Situation gleichwohl den Ausgang des offenkundig erfolglosen Verwaltungsverfahrens abwarten zu können, besteht nicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Asylsuchende bei der Prüfung der Schlüssigkeit seines Antrags erwarten kann, dass hierbei allgemein bekannte Tatsachen und ggf. eine entsprechende gefestigte Rechtsprechung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, ohne dass er sie im Einzelnen darzulegen hätte. Umgekehrt muss er sich dann aber auch allgemein bekannte Tatsachen oder eine entsprechende einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung entgegenhalten lassen, wenn diese der Schlüssigkeit seines Asylfolgeantrags entgegenstehen. Ein sachlicher Grund dafür, bei der Schlüssigkeitsprüfung nur den Folgeantrag als solchen in den Blick zu nehmen und alle weiteren, der Ausländerbehörde vorliegenden Erkenntnisse grundsätzlich und damit auch im Falle der Offensichtlichkeit außer Acht lassen zu müssen, ist nicht erkennbar. Gerade der Rückgriff auf eine gefestigte obergerichtliche Asylrechtsprechung lässt nicht befürchten, dass die Ausländerbehörde sich eine Prüfungskompetenz anmaßt, die ausschließlich dem Bundesamt und ggf. den Gerichten überantwortet ist. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg ein Vorbringen dann offensichtlich unschlüssig ist, wenn es sich allein und ohne jeden zusätzlichen neuen Gesichtspunkt zu nennen, darin erschöpft, erneut nur die Gründe des Erstantrags zu wiederholen. Eine solche Beurteilung setzt aber ersichtlich Kenntnisse über das vorangegangene Verfahren voraus und beschränkt sich mithin - zu Recht - nicht auf die isolierte Prüfung des Folgeantrags. Können bei der Bewertung der Unschlüssigkeit eines Folgeantrags danach auch Kriterien herangezogen werden, die außerhalb des eigentlichen Antrags liegen, so lange sie offensichtlich sind, besteht kein Grund, eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung hierbei außer Acht zu lassen. Nach diesen Maßstäben ist der Asylantrag des Antragstellers vom 3. Juli 2002 offensichtlich unschlüssig. Soweit er Ausführungen zur Situation im Kosovo enthält, ist dies für den Antragsteller, der aus Serbien stammt, ohne Belang. Ebenso neben der Sache liegen damit die Ausführungen zur Situation in Bosnien-Herzegowina. Soweit der Antrag allgemeine Ausführungen zu der Situation der Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien enthält, ist hieraus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch weder eine Gefahr politischer Verfolgung von Roma abzuleiten noch eine im Rahmen des § 53 AuslG beachtliche Gefährdungslage. So mit ausführlicher Begründung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. Februar 2001 - 5 A 2706/96.A -, vom 16. Februar 2001 - 5 A 620/01.A -, vom 1. März 2001 - 5 A 3804/99.A - und vom 6. Juli 2001 - 5 A 2627/01.A -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2001 - 1 K 7867/94.A -; Beschluss vom 21. Juni 2002 - 1 L 1530/02.A - . Entgegenstehende obergerichtliche Entscheidungen sind nicht ersichtlich und auch von dem Antragsteller nicht benannt worden. Individuelle Besonderheiten, die einer näheren Überprüfung bedürfen könnten, hat der Antragsteller ebenfalls nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass schon aus dem Zeitpunkt der Antragstellung deutlich wird, dass es dem Antragsteller nicht um eine sachliche Prüfung seines (erneuten) Asylgesuchs ging. Der Antragsteller will seinen Folgeantrag am späten Vormittag des 3. Juli 2002 gestellt haben, nachdem seine auf 15.00 Uhr angesetzte Abschiebung bereits eingeleitet worden war. Dass in der Kürze der Zeit keine Entscheidung des Bundesamtes über den Asylfolgeantrag zu erwarten war, liegt auf der Hand. Diese zeitlichen Abläufe lassen erkennen, dass der Antragsteller keine sachliche Prüfung seines Asylbegehrens herbeiführen, sondern allein den formalen Schutz des § 71 Abs. 5 Satz 2 erster Halbs. AsylVfG erlangen wollte. Anhaltspunkte, die geeignet wären, diese Annahme zu widerlegen, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, warum er seinen erneuten Asylantrag nicht schon vorher gestellt hat. Ging es dem Antragsteller aber nicht darum, Asyl- oder Abschiebungsschutzgründe ernstlich geltend zu machen, sondern bezweckte er mit seinen Folgeantrag nur, die bereits eingeleitete Abschiebung zu verhindern, kann auch diese Zielsetzung bei der Bewertung des Asylantrags als offensichtlich unschlüssig herangezogen werden. Ein derartiger Antrag, mit dem nur formal eine Sachentscheidung begehrt wird, ist ebenso rechtsmissbräuchlich wie ein entsprechender Rechtsbehelf. Ebenso wie ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf aber in bestimmten Fällen die einem derartigen Rechtsbehelf grundsätzlich kraft Gesetzes zuerkannten Folgen nicht herbeiführen kann, vgl. etwa zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdn. 50 m.w.N., gilt dies für einen rechtsmissbräuchlichen Asylfolgeantrag. Der Gesetzgeber hat § 71 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbs. erste Alt. AsylVfG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Formalakt der Antragstellung nicht in allen Fällen ausreicht, um die in § 71 Abs. 5 Satz 2 erster Halbs. AsylVfG normierten Folgen auszulösen. Vielmehr hat er den Eintritt dieser Folgen unter den Vorbehalt einer inhaltlichen Prüfung gestellt. Vor diesem Hintergrund kann auch ein rechtsmissbräuchlicher Asylfolgeantrag wie hier die Schutzwirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 erster Halbs. AsylVfG nicht auslösen. Ein solcher Asylantrag ist vielmehr ebenfalls im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbs. erste Alt. AsylVfG offensichtlich unschlüssig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.