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Urteil

25 K 1342/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0709.25K1342.01.00
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Tenor

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung ihrer Bescheinigung vom 10. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 verpflichtet, den Klägern für die Büroeinheit Nr. 7 im Rahmen des Um- und Ausbaus der denkmalgeschützten Hofanlage Mhof, C1straße 2 in 00000 W (Gemarkung G1) gemäß § 40 DSchG NRW Aufwendungen in Höhe von 963.632,54 DM zu bescheinigen.

Die weiter gehende Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 2). Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger und ihre eigenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen. Die Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung ihrer Bescheinigung vom 10. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 verpflichtet, den Klägern für die Büroeinheit Nr. 7 im Rahmen des Um- und Ausbaus der denkmalgeschützten Hofanlage Mhof, C1straße 2 in 00000 W (Gemarkung G1) gemäß § 40 DSchG NRW Aufwendungen in Höhe von 963.632,54 DM zu bescheinigen. Die weiter gehende Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen. Die Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 2). Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger und ihre eigenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer der Büroeinheit Nr. 7 des Gebäudes auf dem Grundstück C1straße 2 in 00000 W, auf dem die denkmalgeschützte Hofanlage Mhof um- und ausgebaut wurde. Die Hofanlage wurde von der Firma E GmbH umgebaut, wobei wohnungseigentumsrechtlich 13 Eigentumseinheiten gebildet worden sind. Die Kläger erwarben als Miteigentümer die Büroeinheit Nr. 7 mit einem Miteigentumsanteil von 236/Tausendstel; sie begehren die Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen. Mit Bescheid der Beklagten zu 2) vom 12. Juni 1987 wurde die Hofanlage Mhof in die Denkmalliste eingetragen. Der vormaligen Eigentümerin Firma P Immobilien- u. Finanzierungsvermittlung GmbH wurde auf den Bauantrag vom 24. Februar 1992 durch die Beklagte zu 2) die Baugenehmigung Nr. 166/92 zum Umbau und zur Nutzungsänderung der ehemaligen Hofstelle in ein Büro- und Lagergebäude mit 4 Wohneinheiten erteilt. Dieses Bauvorhaben wurde nicht ausgeführt; die Hofanlage wurde mit Kaufvertrag vom 24. Februar 1995 an die Firma E Gesellschaft für Ideen im Bauwesen mbH verkauft; die Kläger sind Geschäftsführer der Firma E GmbH. Mit Bauantrag vom 7./8. September 1995 begehrte die Firma E GmbH die Baugenehmigung zur Instandsetzung und Renovierung des Mhof. Die beigefügten Bauantragsunterlagen - Grundriss Dachgeschoss vom 21. August 1995/Zeichnungsnummer 621.BA.3 - weisen aus, dass im Dachgeschoss des ehemaligen Haupthauses der Speicher der W 13 entstehen soll, im westlichen Gebäudetrakt der Speicher der W 3, sowie Wohnbereiche der W 4 und die vollständige Einheit W 12. In der ehemaligen Scheune sind im Dachgeschoss Büro- und Archivflächen der B 7 geplant. Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 beantragte die Firma E GmbH bei der Beklagten zu 2) die Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW und die schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW, wobei auf eine beigefügte Mustermappe Bezug genommen wurde unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass die beiliegenden Baubeschreibungen für jeden Gebäudeteil getrennt erstellt wurden, damit nach Verkauf jeder Bauherr die Bescheinigung persönlich erhalten könne. Mit Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NRW vom 20. März 1996 sicherte die Beklagte zu 2) der Firma E GmbH zu, „dass die beabsichtigten Maßnahmen an dem Objekt C1straße 2 auf der Grundlage der im Rahmen des o.g. Antrages und des bauordnungsrechtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen mit mir abgestimmt sind. Grundsätzlich ist das Gesamtkonzept zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung der ehemaligen Hofanlage erforderlich und somit bescheinigungsfähig. Ausdrücklich stelle ich jedoch fest, dass diese Zusicherung weder eine Aussage über den Umfang der Bescheinigungsfähigkeit einzelner Aufwendungen trifft noch darüber, ob jede in den Unterlagen benannte Aufwendung für sich genommen bescheinigungsfähig ist. Hierzu waren die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend, weshalb die Aufwendungen auch der Höhe nach nicht beziffert werden können." Zuvor war der Firma E GmbH mit Bescheid vom 12. Februar 1996 die Baugenehmigung Nr. 805/95 zum Umbau und Nutzungsänderung der ehemaligen Hofstelle in 10 Wohnungen und 3 Büroeinheiten erteilt worden, die Baugenehmigung enthielt den Hinweis „die gegenüber der Baugenehmigung Az.: 166/92 intensivere Wohn- und Büronutzung wird ausschließlich aus Gründen der Erhaltung des Baudenkmals zugelassen. Weitere Wohneinheiten in dem ehemaligen Scheunentrakt können jedoch nicht zugelassen werden"; die Bauantragsunterlagen, insbesondere die Zeichnung Grundriss Dachgeschoss 621.BA.3 sind mit Grünstempel vom 8. Februar 1996 als zugehörig zur Baugenehmigung Nr. 805/95 gestempelt worden. Im Vorfeld waren einschränkende Stellungnahmen erfolgt: Im Vermerk von Amt 63 der Beklagten zu 2) vom 14. Juni 1995 wird darauf hingewiesen, dass die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 79, der diesen Bereich als Fläche für landwirtschaftliche Betriebe festsetze, nur vertretbar sei, wenn die zur Brunnenstraße gelegenen Gebäude im Einvernehmen mit dem Landeskonservator zu Wohnungen und sonstigen Räumen umgebaut würden, das nordöstlich gelegene Scheunengebäude solle jedoch nur in Lager- und nur zu einem Teil in Büroflächen umgebaut werden. Die nach dem Vorentwurf geplante intensivere Wohnnutzung komme i.V.m. der wesentlichen Änderung des Gebäudes, insbesondere der Nordost-Fassade, fast einem Neubau gleich. Im Vermerk von Amt 61 der Beklagten zu 2) vom 6. November 1995 ist niedergelegt, in den Jahren 1991/92 sei ein Konsens über eine Neunutzung des Baudenkmals Mhof erzielt worden, die in einer Baugenehmigung manifestiert worden sei; der jetzt vorliegende Bauantrag gehe entschieden über das hinaus, was seinerzeit als gerade noch vertretbar angesehen wurde, wobei insbesondere die Erweiterung der Wohnnutzung auf 13 WE und die Intensivierung der gewerblichen Nutzung im östlichen Scheunenteil als bedenklich angesehen wurde. Sämtliche Wohnungen der Hofanlage wurden zuerst verkauft und dann mit der Instandsetzung begonnen, um - wie im Schreiben der Firma E GmbH vom 30. Septem-ber 1999 niedergelegt - die in Aussicht gestellten steuerlichen Vorteile für den einzelnen Käufer nutzen zu können. Oktober 1996 war Baubeginn der ersten Einheit, die Fertigstellung der letzten drei Einheiten erfolgte im September 1998. Mit 1. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 303/97 vom 14. August 1997 wurde die Änderung der Grundrisse der WE 5, WE 9 und B 7 genehmigt. Die 2. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 1092/97 vom 3. November 1997 hatte den Einbau von fünf Dachgauben in der Westfassade zum Inhalt. Die 3. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 511/98 vom 15. Juli 1998 genehmigte das Bauvorhaben Grundrissänderungen in den Wohnbereichen W 1, 2, 13 und im Gewerbebereich B 7. Mit Antrag vom 26. August 1998 beantragte die Firma E GmbH für den jeweiligen Käufer/Wohnungseigentümer die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG, wobei die auf die jeweilige Einheit entfallenden Kosten aufgeführt wurden; für B 7 belief sich die Kostenzusammenstellung auf 967.827,14 DM. Die Beklagte zu 2) erkannte zum einen Aufwendungen für neu errichtete Gebäudeteile und zum Ausbau der Dachgeschosse sowie einzelne Rechnungspositionen der Gewerke nicht als bescheinigungsfähig an und fasste zum anderen die sich ergebenden Gesamtkosten zusammen und verteilte diese prozentual auf die Antragsteller entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil. Mit Bescheid der Beklagten zu 2) vom 10. Mai 1999 bescheinigte diese den Klägern gemäss § 40 DSchG Aufwendungen in Höhe von 620.223,19 DM. Auf den Widerspruch der Kläger ermittelte der Beklagte zu 1) im Widerspruchsverfahren die auf die einzelne Einheit jeweils entfallenden Kosten, wobei für B 7 Gesamtaufwendungen in Höhe von 989.299,78 DM geltend gemacht wurden. Der Beklagte zu 1) unterstellte bei seiner Entscheidung eine Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege und nahm aus grundsätzlich für bescheinigungsfähig gehaltenen Gewerken keine weitere Herausrechnung einzelner Rechnungspositionen vor. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 wurden unter Abänderung der Bescheinigung der Beklagten zu 2) vom 10. Mai 1999 für die B 7 Aufwendungen in Höhe von 603.394,59 DM anerkannt. Diese Summe errechnet sich aus den für die B 7 beantragten Kosten abzüglich der Gewerke, die der Beklagte zu 1) für nicht bescheinigungsfähig ansah, nämlich Abbrucharbeiten, Gartengestaltung, Leihgeräte und Baumaterial, Verglasung, Gebäudereinigung und Dachgeschossausbau; wegen der Begründung wird im Einzelnen auf den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2001 Bezug genommen. Mit ihrer am 8. März 2001 erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, bei der Büroeinheit 7 sei von Anfang an der Ausbau des Dachgeschosses zu Bürozwekken vorgesehen und Bestandteil der abgestimmten Pläne gewesen, sodass diese Kosten von der Zusicherung vom 20. März 1996 erfasst wären. Der Ausbau des Dachgeschosses beruhe darüber hinaus nicht auf Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, um die Wohnfläche zu vermehren, sondern auf Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, um die Sanierungsfähigkeit des Denkmals als Ganzes sicherzustellen. Hilfsweise könnten die Aufwendungen für die Dachgeschosse nicht insgesamt abgesetzt werden. Bei dem Gewerk Abbrucharbeiten handele es sich um Vorarbeiten für die eigentlichen Sanierungsarbeiten. Die unter Gartengestaltung geltend gemachten Arbeiten hätten ausschließlich der Erhaltung und Nutzbarmachung des Baudenkmals gedient; nach Aufnahme der Natursteine und Verlegung der Grundleitungen hätten diese wieder verlegt werden müssen. Die Kläger beantragen, 1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 aufzuheben, 2. die Beklagte zu 2) unter Abänderung ihrer Bescheinigung vom 10. Mai 1999 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 zu verpflichten, ihnen für die Büroeinheit Nr. 7 im Rahmen des Um- und Ausbaus der denkmalgeschützten Hofanlage Mhof, C1straße 2 in 00000 W gemäß § 40 DSchG NRW Aufwendungen in Höhe von 989.299,78 DM zu bescheinigen. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie sich im Wesentlichen auf die Begründung der Verwaltungsentscheidungen beziehen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1) und 2) ergänzend Bezug genommen Entscheidungsgründe: Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW, in welcher Aufwendungen in Höhe von 963.632,54 DM für die B 7 anerkannt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Bescheid der Beklagten zu 2) vom 10. Mai 1999 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht den Klägern jedoch nicht zu, sodass die Klage gegen die Beklagte zu 2) in geringem Umfang abzuweisen war. Zunächst steht den Klägern dem Grunde nach jeweils ein eigener Anspruch auf Bescheinigung der auf sie jeweils entfallenden Aufwendungen der Baumaßnahmen zu; dies ist sowohl dem Wortlaut des § 40 DSchG NRW wie dem Zweck der Vorschrift zu entnehmen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998 - 7 A 3486/96 -. Nach dem Wortlaut des § 40 DSchG NRW wird die Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen erteilt. Steuervergünstigungen stehen jedoch dem einzelnen Steuerpflichtigen zu und nicht der hinsichtlich des Objekts bestehenden Eigentümer- und Bauherrengemeinschaft als solcher. Der einzelne Eigentümer ist es, der die auf ihn entfallenden Aufwendungen im Rahmen seiner Einkommensteuer absetzen möchte. Auch dem Sinn der Vorschrift entspricht die Erteilung von auf die einzelnen Wohnungseigentümer bezogenen Bescheinigungen. Es obliegt der Denkmalbehörde im Verfahren nach § 40 DSchG NRW, die sachlichen Voraussetzungen der Bescheinigung, die auf das Gebäude und die an diesem Gebäude durchgeführten Baumaßnahmen bezogen sind, zu prüfen und daher gegebenenfalls auch der Frage nachzugehen, ob und in welcher Höhe der jeweilige Eigentümer Aufwendungen geltend machen kann, die sich auf steuerlich begünstigte Baumaßnahmen gerade an den seinem Eigentum zuzuordnenden Gebäudeteilen beziehen. Dementsprechend hat die Firma E GmbH mit Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW vom 26. August 1998 die Verteilung des gesamten Aufwandes auf die einzelnen Miteigentümer vorgenommen und für jeden Käufer/Wohnungseigentümer bescheinigungsfähige Aufwendungen jeweils nur im Rahmen der tatsächlich bei dem einzelnen Steuerpflichtigen angefallenen Aufwand beantragt. Damit geht konform, dass die Firma E GmbH zunächst sämtliche Wohnungen der Hofanlage verkauft und dann mit der Instandsetzung begonnen hat; wie mit Schreiben vom 30. September 1999 ausgeführt, konnten erst nach Erwerb jeweils die Bauarbeiten an der jeweiligen Einheit begonnen werden, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können. Die Beklagte zu 2) hat ihrem Bescheid vom 10. Mai 1999 mithin schon dem Grunde nach eine fehlerhafte Berechnungsmethode zu Grunde gelegt; diese ist allerdings durch Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 korrigiert worden. Gemäß § 40 DSchG NRW, § 7i EStG setzt die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen voraus, dass sich die Baumaßnahmen auf ein Gebäude beziehen, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und nach Abstimmung mit der von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden sind. Von diesen Voraussetzungen ist allein streitig, ob die von dem Beklagten zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2001 nicht bescheinigungsfähigen Gewerke nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die Kammer teilt sowohl die Wertung des Beklagten zu 1), die übrigen Voraussetzungen als gegeben anzusehen wie auch die Bescheinigungsfähigkeit der anerkannten Aufwendungen in Höhe von 603.394,59 DM zu bejahen. Maßgebliche Position der von der Beklagten nicht bescheinigten Gewerke bildet der Dachgeschossausbau mit geltend gemachten Aufwendungen von 291.318,61 DM. Die Voraussetzungen des § 7i EStG sind hinsichtlich der Kosten für den Ausbau des Dachgeschosses der Büroeinheit Nr. 7 zwar nicht erfüllt. Diese Baumaßnahme war nach Art und Umfang zur Erhaltung der denkmalgeschützten Hofanlage Mhof als Baudenkmal nicht erforderlich. Die Erhaltung als Baudenkmal setzt voraus, dass es um die Erhaltung der Substanz gerade bezogen auf die Denkmaleigenschaft geht. Dies folgt aus dem Wortlaut, der nicht die bloße Erhaltung des Gebäudes, sondern die Erhaltung gerade als Baudenkmal verlangt. Verstärkt wird diese Anforderung durch das Merkmal der Erforderlichkeit. Die Maßnahmen müssen nicht nur aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sein, sondern notwendig, um den aus denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1998, aaO.. Der Ausbau des Dachgeschosses der Büroeinheit Nr. 7 trug nicht dazu bei, dass gerade die denkmalbegründenden Elemente des Altbaus erhalten wurden. Die Büroeinheit B 7 war vor ihrem Ausbau eine Scheune mit nutzbarer Fläche von 170 qm; durch den Ausbau wurde die Fläche infolge des Einziehens von zwei Zwischendecken auf 466 qm erhöht. Das Dach als solches dient der Erhaltung des Denkmals, nicht jedoch die innere Raumgestaltung und der Raumgewinn in Bereichen, die ohne denkmalrechtliche Relevanz sind und zuvor nicht vorhanden waren. Die Aufwendungen für den Dachgeschossausbau sind desgleichen nicht zu der sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG ist eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Die an Renditeüberlegungen orientierte Optimierung wirtschaftlicher Nutzbarkeit des Denkmals genügt wie auch bei den für den Erhalt des Denkmals eingesetzten Mitteln allein nicht, die für seine Nutzung aufgewandten Beträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen anzusehen. Erforderlich sind die zur Nutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann. Die zum Zwecke der Dachgeschossausbauten eingesetzten Gelder sind aus denkmalpflegerischer Sicht nach Auffassung der Kammer bereits deshalb nicht als notwendig anzusehen, weil auch anders eine sinnvolle Nutzung sichergestellt werden kann, wie sich aus der an die Voreigentümerin Firma P GmbH gerichteten Baugenehmigung vom 15. Dezember 1992 ergibt, die den Umbau und die Nutzungsänderung der ehemaligen Hofstelle in ein Büro- und Lagergebäude mit 4 Wohneinheiten ohne die später genehmigten umfangreichen Dachgeschossausbauten zum Inhalt hatte. Der Anspruch der Kläger auf Bescheinigung der Aufwendungen für den Dachgeschossausbau in Höhe von 291.318,61 DM ergibt sich allerdings aus der Zusicherung der Beklagten zu 2) vom 20. März 1996. Eine Zusage liegt vor, wenn die Behörde - in der erforderlichen Schriftform - mit Bindungswillen eine Erklärung abgibt, mit der sie sich selbst verpflichten will. Ob der Wille zur Selbstverpflichtung gegeben ist, muss durch Auslegung vom objektivierten Empfängerhorizont entsprechend § 133 BGB unzweideutig zu erkennen sein. Die in dem Schreiben vom 20. März 1996 enthaltene Erklärung der Beklagten zu 2) ist nach der Auslegung vom Empfängerhorizont mit Bindungswillen abgegeben worden. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Wortwahl - Überschrift: Zusicherung gemäß § 38 VwVfG - wie aus den textlichen Formulierungen: „Hiermit wird gemäß § 38 VwVfG NRW zugesichert". Hinzu kommt, dass die Firma R GmbH mit Schreiben vom 18. Januar 1996 ausdrücklich die schriftliche Zusicherung beantragt hatte. Die Zusage ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Da die Zusicherung die Funktion hat, dem Adressaten Gewissheit über künftiges Verwaltungshandeln zu verschaffen, muss der zugesicherte Verwaltungsakt so hinreichend bestimmt sein, dass der Umfang der Bindung der Zusicherung festzustellen ist. Auch eine nach ihrem Wortlaut nur allgemeine Erklärung kann bestimmt genug sein, wenn sie nach ihrem aus dem Zusammenhang erkennbaren Sinn gerade auf eine bestimmte Regelung bezogen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1975, BVerwGE 49, 244 (246f.). Die Beklagte zu 2) hat in diesem Sinne in den Bestimmtheitsanforderungen genügender Weise zugesichert: „Grundsätzlich ist das Gesamtkonzept zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung der ehemaligen Hofanlage erforderlich und somit bescheinigungsfähig". Ausgelegt vom objektivierten Empfängerhorizont entsprechend § 133 BGB umfasst die Formulierung „Gesamtkonzept" die Dachgeschossausbauten; mithin die dafür aufgewandten Kosten. Dies ergibt sich zum einen aus dem Zusammenhang der Zusicherung vom 20. März 1996 mit der beantragten und erteilten Baugenehmigung zum Umbau- und Ausbau der denkmalgeschützten Hofanlage vom 12. Februar 1996. Der Bauantrag vom 8. September 1995 ist zeitlich vor dem Antrag auf Zusicherung vom 18. Januar 1996 gestellt worden; die Bauantagsunterlagen enthalten Pläne, aus denen der umfangreiche Ausbau der Dachgeschosse in den Einheiten W 13, W 3, W 4, W 12, B 7 erkennbar wird (vgl. Zeichnung 621.BA.3 vom 21. August 1995). Damit sind die überwiegenden Gebäude der denkmalgeschützten Hofanlage im Dachgeschoss ausgebaut worden. Unter Grünstempelung des vorbezeichneten Grundrisses Dachgeschoss vom 8. Februar 1996 ist sodann zeitlich vor der Zusicherung vom 20. März 1996 die Baugenehmigung Nr. 805/95 am 12. Februar 1996 erteilt worden, welche die Dachgeschossausbauten genehmigt, und darüber hinaus den Hinweis enthält, die gegenüber der Baugenehmigung Nr. 166/92 intensivere Wohn- und Büronutzung sei ausschließlich aus Gründen der Erhaltung des Baudenkmals zugelassen worden. Dies greift die Zusicherung vom 20. März 1996 in der Wortwahl auf, wenn sie die Erforderlichkeit zum Erhalt bejaht; das Gesamtkonzept umfasst gerade die intensivere Wohn- und Büronutzung vor dem Hintergrund der Meinungsverschiedenheiten im Bereich der Beklagten zu 2) und damit auch die Dachgeschossausbauten bzw. die hierfür aufgewandten Kosten. Diese Auslegung des Begriffs Gesamtkonzept wird bestätigt durch eine Gegenüberstellung zu den folgenden Einschränkungen, die auf einzelne Aufwendungen abstellt bzw. darauf, ob jede in den Unterlagen benannte Aufwendung für sich genommen bescheinigungsfähig ist. Damit sind schon vom Wortlaut einzelne Rechnungspositionen erfasst, nicht aber eine Baumaßnahme, die sechsstellige Kosten verursacht. Weiter ist dies daraus zu folgern, dass als Begründung für die Einschränkung genannt wird, hierzu seien die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend gewesen; die Dachgeschossausbauten als solche waren dagegen den Bauantragsunterlagen auch ihrem Umfang nach genauestens zu entnehmen. Die erteilte Zusicherung verliert ihre Bindungswirkung nicht durch die Nachtragsbaugenehmigungen, weil diese die Dachgeschossausbauten allenfalls geringfügig verändern: Mit der 1. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 303/97 vom 14. August 1997 ist das Dachgeschoss der B 7 lediglich insoweit geändert worden, als die Treppe verlegt worden ist und zwei Büroeinheiten an Stelle eines Büros gebildet worden sind; Ausmaße und Nutzungsart sind nicht verändert worden. Die 2. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 1092/97 vom 3. November 1997 betrifft den Einbau einer Dachgaube und die 3. Nachtragsbaugenehmigung Nr. 511/98 vom 15. Juli 1998 hat das Dachgeschoss der Büroeinheit 7 nicht zum Inhalt, sondern lediglich das Erd- und 1. Obergeschoss. Die Bescheinigungsfähigkeit der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 in Abzug gebrachten Gewerke Abbrucharbeiten in Höhe von 53.000,-- DM und Gartengestaltung in Höhe von 15.919,34 DM ergibt sich aus § 7i EStG, denn diese Baumaßnahmen sind nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich. Wie der Beklagte zu 1) in dem Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2001 zutreffend ausgeführt hat, sind Abbrucharbeiten bescheinigungsfähig, wenn der Abbruch und die Sanierung des Bauvorhabens in einem engen kausalen Zusammenhang stehen, das heißt, wenn ohne den vorherigen teilweisen Abbruch die Erneuerung/Instandsetzung und damit letztendlich die Erhaltung eines Baudenkmals nicht möglich gewesen wäre. Aufwendungen sind bescheinigungsfähig, wenn es sich um vorbereitende Maßnahmen handelt, die zur Erhaltung erforderlich sind. Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit den Rohbauarbeiten sind mithin bescheinigungsfähig, weil sie bei Arbeiten anfallen, die der sinnvollen Nutzung des Baudenkmals dienen. Um solche Arbeiten handelt es sich bei dem Gewerk Abbrucharbeiten in Höhe von 53.000,-- DM, dies haben die Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2001 substantiiert dargelegt, in dem jede einzelne Position ausführlich erläutert worden ist - daraus ergibt sich, dass es sich um vorbereitende Maßnahmen im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten handelte. Bescheinigungsfähig ist desgleichen das in Abzug gebrachte Gewerk Gartengestaltung in Höhe von 15.919,34 DM: Durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen ist dargelegt, dass es sich dabei um Kosten handelt, die durch Aufnahme der Natursteine und deren Wiederverlegung nach Verlegung der Grundleitungen entstanden sind; aus den zur Baugenehmigung gehörenden abgestempelten Bauantragsunterlagen ist erkennbar, dass im Zuge des Um- und Ausbaus der denkmalgeschützten Hofanlage umfangreiche Rohr- und Kabelverlegungsarbeiten vorgenommen worden sind. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat mithin bezüglich der Gewerke Abbrucharbeiten, Gartengestaltung, Dachgeschossausbau Erfolg, demgegenüber war sie abzuweisen, was die Gewerke Leihgeräte und Baumaterial, Verglasung und Gebäudereinigung betrifft. Insoweit folgt die Kammer den zutreffenden Erwägungen des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1); die Kläger haben insoweit mit Schreiben vom 15. Januar 2001 keine Einwendungen geltend gemacht; substantiierte Rügen insoweit sind auch im Rahmen der Klagebegründung nicht erfolgt. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist unzulässig, da den Klägern insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der angegriffene Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1) bereits im Rahmen der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage aufgehoben worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.