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Urteil

25 K 3226/01

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW setzt voraus, dass die bescheinigten Aufwendungen an bestehender denkmalwerter Substanz ansetzen; Wiederaufbau vollständig beseitigter Substanz ist nicht bescheinigungsfähig. • Ein begünstigender, aber rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten besteht oder dieses gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktritt. • Eine vorherige Zusicherung der Behörde bindet nicht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich derart geändert hat, dass die Behörde die Zusicherung nicht hätte geben können.
Entscheidungsgründe
Keine Denkmalbescheinigung für Wiederaufbau einer vollständig beseitigten Gebäudesubstanz • Eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW setzt voraus, dass die bescheinigten Aufwendungen an bestehender denkmalwerter Substanz ansetzen; Wiederaufbau vollständig beseitigter Substanz ist nicht bescheinigungsfähig. • Ein begünstigender, aber rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten besteht oder dieses gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktritt. • Eine vorherige Zusicherung der Behörde bindet nicht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich derart geändert hat, dass die Behörde die Zusicherung nicht hätte geben können. Die Kläger sind Miteigentümer der Wohnung W5 in einer denkmalgeschützten Hofanlage, die von der Firma E GmbH in 13 Einheiten aufgeteilt und instand gesetzt wurde. Für die Hofanlage bestand Denkmalschutz; für das Gesamtvorhaben wurden mehrere Baugenehmigungen und Zusicherungen eingeholt. Bei der Sanierung von W5 (ehemaliger Schweinestall) musste wegen Einsturzgefahr die gesamte Substanz abgebrochen und neu aufgebaut werden. Die Kläger beantragten Bescheinigungen nach § 40 DSchG NRW; die Behörde bescheinigte zunächst Teilaufwendungen, nahm die Bescheinigung aber später zurück, da die Wiedererrichtung nicht bescheinigungsfähig sei. Die Kläger legten Widerspruch ein, nahmen diesen später zurück und klagten schließlich gegen die Rücknahme bzw. auf Erteilung einer Bescheinigung über höhere Aufwendungen. • Rechtsgrundlagen sind § 40 DSchG NRW, § 7i EStG sowie die Rücknahmevorschriften des § 48 VwVfG NRW; zudem relevant: §§ 38 VwVfG NRW (Zusicherung) und vertrauensschutzrechtliche Erwägungen. • Die Bescheinigung nach § 40 DSchG setzt voraus, dass die Aufwendungen der Erhaltung der Substanz als Baudenkmal oder ihrer sinnvollen Nutzung dienen; gefördert werden grundsätzlich Herstellungskosten an bestehenden, denkmalwerten Substanzen, nicht der Wiederaufbau vollständig beseitigter Substanz. • Bei W5 wurde die denkmalwerte Substanz durch die Bauarbeiten vollständig beseitigt, sodass die Voraussetzungen des § 7i EStG für Abzugsfähigkeit bzw. die Bescheinigung nicht erfüllt sind; der Wiederaufbau einer Architekturkopie ist nicht bescheinigungsfähig. • Die von der Behörde erteilte Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW bindet nicht mehr, weil sich die tatsächliche Lage nachträglich so verändert hat (vollständiger Substanzverlust), dass die Behörde die Zusicherung nicht mehr hätte geben können. • Der Bescheid vom 10.05.1999 war deshalb rechtswidrig, aber seine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW war zulässig, weil die Kläger keine schutzwürdige Vermögensdisposition infolge der Bescheinigung getroffen hatten; Kauf und Bauarbeiten lagen zeitlich vor dem Bescheinigungsantrag. • Die Ermessensausübung bei Rücknahme und die Berechnung der Fristen sind nicht zu beanstanden. • Ein weiterer Antrag der Kläger auf Erteilung einer Bescheinigung über 408.827,60 DM scheitert, weil sie im Vorverfahren den Widerspruch zurückgenommen und damit kein neuer bescheidungsfähiger Antrag gestellt wurde und ohnehin kein Anspruch auf Bescheinigung besteht. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rücknahme der Bescheinigung vom 10.05.1999 durch die Behörde und den danach ergangenen Widerspruchsbescheid des Landrats als rechtmäßig. Begründend führt das Gericht aus, dass die für W5 geltend gemachten Aufwendungen den denkmalrechtlichen Anforderungen nicht genügen, weil die denkmalwerte Substanz vollständig beseitigt und lediglich neu aufgebaut wurde; der Wiederaufbau ist nicht bescheinigungsfähig. Vertrauenstatbestände oder eine an Bindung hindern-de Zusicherung greifen nicht, weil sich die Sachlage nachträglich grundlegend änderte und die Kläger keine schutzwürdigen Vermögensdispositionen aus der Bescheinigung hergeleitet haben. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.